{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-10-10","aktenzeichen":"IV ZB 9/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 9/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 10. Oktober 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der\n\nBeschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nNaumburg vom 14. Mai 2001 aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu entscheiden hat.\n\n3. Der Beschwerdewert wird auf (1.290 DM + 217,50 DM =)\n\n1.507,50 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, der Witwe und Al-\n\nleinerbin seines verstorbenen Vaters, im Wege der Stufenklage seinen\n\nPflichtteil geltend. Zum Nachlaß gehört unter anderem ein mit einem\n\nEinfamilienhaus bebautes Grundstück. Das Landgericht hat die Beklagte\n\ndurch Teilurteil verurteilt, zum einen Auskunft über den Bestand des\n\nNachlasses zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar\n\naufgenommenen Verzeichnisses, und zum anderen den Wert des Grund-\n\nstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.\n\nDie hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-\n\nricht, nachdem es zuvor den Wert des Beschwerdegegenstandes auf\n\n1.400 DM festgesetzt hatte, durch Beschluß vom 14. Mai 2001 mit der\n\nBegründung als unzulässig verworfen, daß die Beklagte einen die Ber u-\n\nfungssumme von 1.500 DM übersteigenden Wert ihrer Beschwer nicht\n\nglaubhaft gemacht habe (§ 511a ZPO). Gegen diesen Beschluß hat die\n\nBeklagte beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde eingelegt.\n\nII. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist\n\nzulässig (§§ 567 Abs. 4, 519b Abs. 2, 547 ZPO) und begründet. Zwar\n\ndarf das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes bei\n\neinem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermes-\n\nsen festsetzen (§ 3 ZPO) und das Revisionsgericht die Wertfestsetzung\n\nnur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Gren-\n\nzen seines Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft aus-\n\ngeübt hat. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch\n\nvor, weil dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Berechnung der No-\n\ntargebühr für das Nachlaßverzeichnis unterlaufen ist.\n\n1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, daß sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft\n\nverurteilten Person nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht er-\n\nteilen zu müssen, und daß es für die Bewertung dieses Abwehrinteres-\n\nses auf den geldwerten Aufwand ankommt, den die Erteilung der ge-\n\nschuldeten Auskunft verursacht. Bei seiner Wertfestsetzung hat das Be-\n\nrufungsgericht die Notarkosten für das Bestandsverzeichnis, ausgehend\n\nvon einem Wert des reinen Nachlasses in Höhe von bis zu 10.000 DM,\n\nauf 110 DM und die Kosten eines Wertgutachtens für das bebaute\n\nGrundstück, ausgehend von einem Verkehrswert bis zu 150.000 DM, auf\n\n1.290 DM geschätzt und ist so zu einem Gesamtwert von 1.400 DM ge-\n\nlangt.\n\n2. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte einen höheren Verkehrs-\n\nwert des Grundstücks als die vom Berufungsgericht angenommenen\n\n150.000 DM und damit auch eine höhere Schätzungsgebühr des Gut-\n\nachterausschusses, nämlich 1.930 DM, glaubhaft gemacht hat.\n\n3. Denn auf jeden Fall ist der Einwand der Beklagten begründet,\n\ndas Berufungsgericht habe die Notargebühr für das Nachlaßverzeichnis\n\nzu gering angesetzt, weil in dieses Verzeichnis auch das Grundstück\n\ngehöre. Das Bestandsverzeichnis muß grundsätzlich ein vollständiges\n\nund einheitliches Verzeichnis mit allen Aktiv- und Passivwerten des\n\nNachlasses sein, da der Pflichtteilsberechtigte nur so über die Höhe sei-\n\nnes Zahlungsanspruches unterrichtet werden kann (Palandt/Edenhofer,\n\nBGB 60. Aufl. § 2314 Rdn. 8). Zu den Aktivwerten des Nachlasses ge-\n\nhört das Grundstück. Der Urteilsausspruch und die Entscheidungsgründe\n\ndes landgerichtlichen Teilurteils bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür,\n\ndaß das Landgericht seine Verurteilung zur Abgabe eines notariellen\n\nBestandsverzeichnisses in einem einschränkenden Sinne gemeint haben\n\nkönnte und insbesondere das Grundstück ausnehmen wollte. Der Um-\n\nstand, daß dem Kläger das Eigentum des Erblassers an diesem Grund-\n\nstück bekannt war, reicht dafür nicht aus.\n\nFür die Berechnung der Notargebühr hätte das Berufungsgericht\n\ndeshalb auf der Grundlage seiner eigenen Wertansätze als Geschäfts-\n\nwert nicht 10.000 DM, sondern (10.000 DM + 150.000 DM =) 160.000 DM\n\nannehmen müssen. Daraus ergibt sich, wie die Beklagte richtig berech-\n\nnet hat, unter Berücksichtigung der 10%igen Ermäßigung für das Bei-\n\ntrittsgebiet eine halbe Notargebühr von 157,50 DM (§§ 114 Nr. 1, 112\n\nAbs. 2 Satz 1, 32 KostO), zuzüglich 16% Mehrwertsteuer 182,70 DM. Zu\n\nRecht hat das Berufungsgericht dem Notar außerdem eine Nebenko-\n\nstenpauschale von rund 30 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugebilligt.\n\nDeshalb betragen die Notarkosten für das Bestandsverzeichnis insge-\n\nsamt 217,50 DM. Zuzüglich der vom Berufungsgericht angesetzten\n\n1.290 DM für ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grund-\n\nstückswerte betragen die Geldauslagen der Beklagten für die Aus-\n\nkunftserteilung insgesamt 1.507,50 DM und überschreiten damit die Be-\n\nrufungssumme von 1.500 DM.\n\n4. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sich eine Überschreitung\n\nauch deshalb ergeben könnte, weil das Berufungsgericht keinen Betrag\n\nfür den eigenen Zeitaufwand der Beklagten angesetzt hat, obwohl auch\n\ndieser bei der Bemessung der Beschwer nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs berücksichtigungsfähig ist (vgl. nur BGH, Beschluß\n\nvom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073 unter II 2; Urteil vom\n\n7. März 2001 - IV ZR 155/00 - BGH-Report 2001, 481).\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-10/iv-zb-9-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-10/iv-zb-9-01","retrieved":"2026-07-10 12:30:19.856185+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-10/iv-zb-9-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2001-10-10","dockets":["IV ZB 9/01"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.10.2001 – IV ZB 9/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-10/iv-zb-9-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der\n\nBeschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nNaumburg vom 14. Mai 2001 aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu entscheiden hat.\n\n3. Der Beschwerdewert wird auf (1.290 DM + 217,50 DM =)\n\n1.507,50 DM festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/547","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"547","label":"§ 547 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/567","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"567","label":"§ 567 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:30:19.856185+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}