{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-10-10","aktenzeichen":"3 StR 305/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 305/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2001\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 9. Mai 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Zu-\n\nstand der Schuldunfähigkeit zwei versuchte schwere Brandstiftungen nach\n\n§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, eine davon in Tateinheit mit zwei rechtlich zusam-\n\nmentreffenden Körperverletzungen nach § 223 StGB, begangen habe. Die\n\nhiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg,\n\nso daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.\n\nNach den Feststellungen hat der Beschuldigte in der Pflegestation des\n\nKlinikums W. eine Wolldecke mit Bettbezug in den Gemeinschafts-\n\ntoilettenraum verbracht und dort angezündet, weil er sich ungerecht behandelt\n\ngefühlt habe und dabei von ihm gehörten Stimmen gefolgt sei. Das Feuer\n\nkonnte gelöscht werden, bevor es auf Einrichtungsgegenstände oder Be-\n\nstandteile des Gebäudes übergreifen konnte. Dabei erlitten zwei Personen\n\nRauchvergiftungen. Im zweiten Fall setzte der Beschuldigte im Zimmer eines\n\nMitpatienten ebenfalls eine Bettdecke in Brand. Das Feuer griff auf die Matrat-\n\nze und hölzerne Teile des Bettes über, konnte jedoch wiederum gelöscht wer-\n\nden, bevor Bestandteile des Gebäudes erfaßt wurden. Die Strafkammer ist\n\nnach Anhörung einer Oberärztin dieses Klinikums zum Ergebnis gekommen,\n\ndaß der Beschuldigte wegen einer Intelligenzminderung und einer \"kombinier-\n\nten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionalität\" nicht in der Lage sei,\n\nsein Verhalten nach der noch vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines\n\nTuns zu steuern (§ 20 StGB).\n\nDie Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die Begehung\n\neiner rechtswidrigen Tat voraus, zu der grundsätzlich auch die inneren Merk-\n\nmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestandes gehören. Dies gilt ins-\n\nbesondere bei solchen Taten, bei denen die innere Willensrichtung dafür ent-\n\nscheidend ist, ob sie – wie hier – als Versuch eines Verbrechens der schweren\n\nBrandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB oder lediglich als Vergehen einer\n\nSachbeschädigung nach § 303 StGB zu werten sind (vgl. BGHR StGB § 63\n\nTat 2 m.w.Nachw.).\n\nZur inneren Tatseite enthält das Urteil jedoch keine ausreichenden\n\nFeststellungen. Bei der Darstellung des Sachverhalts fehlt es an Angaben da-\n\nzu, welche Vorstellungen der Beschuldigte beim Anzünden der Bettdecken\n\nhatte, insbesondere ob er das Gebäude selbst in Brand setzen wollte oder we-\n\nnigstens wußte, daß das Feuer auf das Gebäude übergreifen konnte, und ob er\n\neinen solchen Erfolg im Sinne eines bedingten Vorsatzes gebilligt hat. Bei der\n\nrechtlichen Würdigung führt die Strafkammer zwar aus, daß der Beschuldigte\n\nmit natürlichem Vorsatz die \"Taten\" in der Erkenntnis, Unrecht zu tun, began-\n\ngen habe, was sich in seiner Äußerung, er habe nicht gewollt, daß etwas\n\nSchlimmes passiere, wiederspiegele. Diese Äußerung belegt zwar das Un-\n\nrechtsbewußtsein des Beschuldigten im Hinblick auf das Anzünden der Bett-\n\ndecken, nicht jedoch einen auf die Inbrandsetzung des Gebäudes gerichteten\n\nVorsatz. Dieser versteht sich nach dem äußeren Tathergang und dem geisti-\n\ngen Zustand des Beschuldigten auch nicht von selbst, zumal die festgestellte\n\nMotivation (Befolgen von inneren Stimmen, Reaktion auf ungerechte Behand-\n\nlung) nicht darauf hindeutet.\n\nDer gleiche Rechtsfehler betrifft auch die Annahme zweier in Tateinheit\n\nbegangener Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung im ersten Fall. Den\n\nUrteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Beschuldigte mit solchen\n\nFolgen gerechnet und diese auch billigend in Kauf genommen hätte.\n\nIm übrigen verweist der Senat für die neuerliche Hauptverhandlung we-\n\ngen der bislang unzureichenden Feststellung eines Zustandes im Sinne der\n\n§§ 63, 20, 21 StGB auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-\n\nwalts in seiner Antragsschrift vom 17. September 2001. Es dürfte sich empfeh-\n\nlen, mit der Begutachtung des Beschuldigten nicht wiederum einen Sachver-\n\nständigen zu beauftragen, der bei der durch die rechtswidrigen Taten geschä-\n\ndigten Klinik beschäftigt ist, die an dem Ausgang des Verfahrens auch deswe-\n\ngen ein gesteigertes Interesse haben könnte, weil es sich bei dem Beschul-\n\ndigten um einen \"sehr schwierigen Patienten handelt, der aufgrund seiner Im-\n\npulsdurchbrüche und aggressiven Verhaltensweisen häufig die Betreuungsein-\n\nrichtung habe wechseln müssen \" (UA S. 6).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-10/3-str-305-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-10/3-str-305-01","retrieved":"2026-07-10 12:31:39.879304+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-10/3-str-305-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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