{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-10-05","aktenzeichen":"V ZR 237/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Bb Zur Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Ge- genleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäfts, durch das sich eine Partei zur Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gleichsteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 237/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. Oktober 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 138 Bb\n\nZur Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Ge-\n\ngenleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäfts, durch das sich eine Partei zur\n\nAufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem\n\nErbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gleichsteht.\n\nBGH, Urt. v. 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 - KG\n\nLG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Oktober 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht Ansprüche geltend, die G. A. an sie abgetreten hat.\n\nA., nach den Behauptungen der Klägerin von deutlich unterdurchschnitt-\n\nlicher Intelligenz, war Eigentümer eines in H. gelegenen, unbebauten Grund-\n\nstücks mit einer Größe von 15.919 m². Mit notariellem Vertrag vom 2. Juli 1990\n\nräumte er dem Beklagten, der hierzu angeregt hatte, an dem Grundstück ein\n\n\"Nutzungsrecht zur Bebauung des Grundstücks\" gegen Zahlung einer jährli-\n\nchen Nutzungsrente von 42.875 DM ein. Weiter wurde vereinbart, daß das\n\nNutzungsrecht nach Inkrafttreten der ErbbauVO auf dem Gebiet der DDR durch\n\nein Erbbaurecht ersetzt werden sollte. Zu den hierfür erforderlichen Erklärun-\n\ngen bevollmächtigte der Zedent den Beklagten unter Befreiung von den Ein-\n\nschränkungen der § 56 Abs. 3 ZGB bzw. § 181 BGB. Der Beklagte verpflichtete\n\nsich außerdem, den Zedenten bei Bebauung des Grundstücks zu einem Brut-\n\ntogehalt von monatlich 3.000 DM als Haushandwerker zu beschäftigen. Den\n\nErbbaurechtsvertrag ließ der Beklagte am 14. Februar 1991 notariell beurkun-\n\nden.\n\nAm 5. April 1991 erteilte der Zedent einem Makler, mit dem ihn der Be-\n\nklagte zusammengebracht hatte, einen Auftrag zum Verkauf des Grundstücks.\n\nAuf Vermittlung des Maklers wurde am 2. Mai 1991 ein notarieller Vertrag ge-\n\nschlossen, mit dem der Zedent das Grundstück für 2.864.700 DM an mehrere\n\nKäufer veräußerte. In der Urkunde \"verzichtete\" der Beklagte auf das Erbbau-\n\nrecht. Als Gegenleistung hierfür hatte der Zedent - in einer am selben Tag zu-\n\nvor bei einem anderen Notar errichteten Urkunde - einen Teilbetrag des Kauf-\n\npreises in Höhe von 1.217.115 DM an den Beklagten abgetreten. Tatsächlich\n\nvereinnahmte der Beklagte, nachdem die Käufer mit ihm in einem Vergleich ei-\n\nne Reduzierung vereinbart hatten, lediglich 1.095.000 DM. Einen weiteren\n\nKaufpreisteil in Höhe von 165.000 DM trat der Zedent zur Begleichung der\n\nProvisionsansprüche an den Makler ab.\n\nDie Klägerin hält die Vereinbarung des Zedenten mit dem Beklagten\n\nüber den Verzicht auf das Erbbaurecht wegen eines groben Mißverhältnisses\n\nzwischen dem Wert der Leistung des Beklagten und der vereinbarten Gegen-\n\nleistung im Wert von 1.217.115 DM für sittenwidrig. Dem Beklagten, so hat die\n\nKlägerin behauptet, sei es niemals um eine Bebauung des Grundstücks, son-\n\ndern nur um die Rechtsposition eines Erbbauberechtigten gegangen, damit er\n\nvon einem Verkauf des Grundstücks habe profitieren können. Sie verlangt von\n\ndem Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 273.750 DM aus der von\n\nihm vereinnahmten Summe. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von\n\n271.070,31 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage in\n\nvollem Umfang abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der\n\nKlägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts er-\n\nstrebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung des Beklagten. Er sei\n\nnicht ungerechtfertigt bereichert, insbesondere sei die zwischen ihm und dem\n\nZedenten getroffene Vereinbarung über die Aufhebung des Erbbaurechts nicht\n\nals wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es fehle\n\nbereits an einem auffälligen Mißverhältnis, weil dem Anteil des Beklagten am\n\nVerkaufserlös der wirtschaftliche Vorteil gegenüber zu stellen sei, den der Ze-\n\ndent in Form von Zinsmehreinnahmen durch die Möglichkeit der belastungs-\n\nfreien Veräußerung des Grundstücks erzielt habe. Bei einer Verzinsung seines\n\nKaufpreisanteils mit jährlich 8 % könne der Zedent für die gesamte Dauer des\n\nErbbauvertrages von 99 Jahren mit Mehreinnahmen von etwa 7,5 Millionen DM\n\nim Vergleich zum Erbbauzins rechnen. Zu diesem Vorteil stehe die Leistung\n\nvon 1,2 Millionen DM an den Beklagten nicht außer Verhältnis, auch wenn das\n\nErbbaurecht an einen Dritten nicht verkäuflich und damit wertlos gewesen sei.\n\nDa der Zedent gleichwohl einen Vermögensvorteil erlangt habe, sei es ohne\n\nBedeutung, daß das Erbbaurecht für den Beklagten wegen der Unsicherheit\n\nüber die Bebaubarkeit zu einer Belastung geworden sei. Der Beklagte habe\n\nauch nicht mit verwerflicher Gesinnung gehandelt. Nach dem Ergebnis der Be-\n\nweisaufnahme stehe nämlich fest, daß es dem Beklagten nicht von Anfang an\n\nnur um die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition gegangen sei, sondern\n\ndaß er in verschiedener Weise eine wirtschaftliche Verwertung des Grund-\n\nstücks versucht habe.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf der Grundlage\n\nder bisher getroffenen Feststellungen - neben einem Schadensersatzanspruch\n\naus culpa in contrahendo (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99,\n\nNJW 2001, 1127, 1129, zur Veröffentlichung in BGHZ 146, 298 vorgesehen)\n\n- ein Bereicherungsanspruch der Klägerin (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB),\n\nder auf Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreisanteils - als Surrogat der ab-\n\ngetretenen Forderung (§ 818 Abs. 1 2. Halbsatz BGB) - gerichtet ist, nicht aus-\n\nzuschließen. Vielmehr kann das schuldrechtliche Kausalgeschäft (vgl. BGHZ\n\n127, 129, 134), das dem von dem Beklagten unter § 14 der Kaufvertragsurkun-\n\nde vom 2. Mai 1991 erklärten \"Verzicht\" zugrunde lag und den Zedenten im\n\nGegenzug zur Abtretung eines Kaufpreisanteils in Höhe von 1.217.115 DM\n\nverpflichtete, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.\n\n1. Allerdings steht der Klägerin ein Bereicherungsanspruch nicht schon\n\nwegen Formnichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes zu, das von den Ver-\n\ntragsparteien nicht in notariell beurkundeter Form geschlossen worden ist, ins-\n\nbesondere keine Aufnahme in die Urkunde vom 2. Mai 1991 gefunden hat.\n\na) Die Vertragsparteien waren sich offensichtlich darüber im Unklaren,\n\nwelche Rechtsposition der Beklagte bereits erworben hatte und welche Erklä-\n\nrungen deshalb erforderlich waren, um einen Verkauf des Grundstücks zu er-\n\nmöglichen. Die zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen in der notari-\n\nellen Urkunde vom 2. Mai 1991 abgegebenen Erklärungen sind deshalb so ab-\n\ngefaßt, daß sie für den Abschluß eines Erlaß- (§ 397 Abs. 1 BGB) und Aufhe-\n\nbungsvertrages hinsichtlich der schuldrechtlichen Ansprüche des Beklagten\n\ngegen den Zedenten aus der Urkunde vom 2. Juli 1990 ebenso genügen wie\n\nfür die Aufhebung eines dem Beklagten zustehenden erbbaurechtlichen An-\n\nwartschaftsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 1978, III ZR 122/76, NJW 1978,\n\n2199) oder für die Aufhebung eines schon entstandenen Erbbaurechts (§ 26\n\nErbbauVO).\n\nb) Aus § 11 Abs. 2 ErbbauVO könnte sich die Notwendigkeit der Be-\n\nachtung des Formerfordernisses aus § 313 BGB allenfalls dann ergeben, wenn\n\nder Beklagte bereits ein Erbbaurecht oder ein erbbaurechtliches Anwart-\n\nschaftsrecht (vgl. Senat, BGHZ 103, 175, 179) erworben hätte (vgl. Staudin-\n\nger/Ring, BGB [1994], § 11 ErbbauVO Rdn. 30) und deshalb die insoweit von\n\ndem Beklagten übernommenen Verpflichtungen maßgeblich wären. Dies war\n\njedoch nicht der Fall, weshalb es auch keiner Entscheidung über die Frage ei-\n\nner etwaigen Heilung entsprechend § 313 Satz 2 BGB bedarf (vgl. dazu Ernst,\n\nZIP 1994, 605, 609 f). In der notariellen Urkunde vom 14. Februar 1991 hat der\n\nvon dem Verbot des Selbstkontrahierens befreite Beklagte für sich selbst und\n\n- aufgrund der Bevollmächtigung unter Nr. 9 der Urkunde vom 2. Juli 1990 - als\n\nVertreter des Zedenten die für die Bestellung eines Erbbaurechts erforderli-\n\nchen Erklärungen abgegeben sowie die Eintragung im Grundbuch bewilligt und\n\nbeantragt. Es gibt allerdings keinen Hinweis darauf, daß der Beklagte auch\n\nbereits den Antrag auf Eintragung des Erbbaurechts beim Grundbuchamt ge-\n\nstellt hatte. Ohne diesen Antrag war der mehraktige Entstehungstatbestand\n\ndes Erbbaurechts aber noch nicht soweit erfüllt, daß der Beklagte eine gesi-\n\ncherte Rechtsposition erlangt hatte, die der andere an der Entstehung des Voll-\n\nrechts Beteiligte - hier also der Zedent - nicht mehr einseitig zerstören konnte\n\n(vgl. Senat, BGHZ 106, 108, 111). Dies wäre aber für die Entstehung eines\n\nAnwartschaftsrechts erforderlich gewesen (vgl. Senat, BGHZ 89, 41, 44\n\nm.w.N.). Mangels Antragstellung kann auch nicht von einem Entstehen des\n\nErbbaurechts nach Eintragung im Grundbuch (§§ 11 Abs. 1 ErbbauVO; 873\n\nAbs. 1 BGB) ausgegangen werden.\n\nc) Hatte der Beklagte noch kein Anwartschaftsrecht und mangels Eintra-\n\ngung auch kein Erbbaurecht erworben, so kann Gegenstand des in der notari-\n\nellen Urkunde vom 2. Mai 1991 erklärten \"Verzichts\" des Beklagten nur dessen\n\nschuldrechtlicher Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts aus dem Vertrag\n\nvom 2. Juli 1990 sein. Diesen Fall haben der Zedent und der Beklagte eben-\n\nfalls zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht. In der Urkunde vom 2. Mai\n\n1991 verpflichtete sich der Beklagte nämlich auch zur Rücknahme eines \"etwa\n\nbereits gestellten Eintragungsantrages\", was zeigt, daß die Antragstellung als\n\nungewiß angesehen wurde. Unter diesen Umständen ist der \"Verzicht\" als Er-\n\nklärung des Beklagten zum Abschluß eines - formfreien - Erlaßvertrages (§ 397\n\nAbs. 1 BGB) zu verstehen. Das Angebot wurde von dem Zedenten im Zuge des\n\nAbschlusses des Kaufvertrages konkludent angenommen; denn dessen Voll-\n\nzug machte ihm die Erfüllung der gegenüber dem Beklagten übernommenen\n\nVerpflichtung unmöglich. Da dieses ohnehin durch das Entstehen eines Erb-\n\nbaurechts auflösend bedingt war, wurde gleichzeitig das nach §§ 8 Abs. 2, 45\n\nAbs. 3 Satz 1 ZGB in der Urkunde vom 2. Juli 1990 wirksam begründete\n\nSchuldverhältnis über das nicht dinglich wirkende Nutzungsrecht des Beklag-\n\nten (vgl. Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 266/93, WM 1995, 1193) einver-\n\nnehmlich aufgehoben. Für das dem Erlaß (vgl. MünchKomm-BGB/Schlüter,\n\n4. Aufl., § 397 Rdn. 6; Staudinger/Rieble, BGB [1999], § 397 Rdn. 49) und der\n\nAufhebung (vgl. MünchKomm-BGB/Thode, aaO, § 305 Rdn. 23 f) zugrunde\n\nliegende Kausalgeschäft mußte eine Formvorschrift nicht beachtet werden.\n\n2. Die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts zwischen dem Ze-\n\ndenten und dem Beklagten kann mit der von dem Berufungsgericht gegebenen\n\nBegründung nicht verneint werden.\n\na) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß im\n\nvorliegenden Fall die Regeln Anwendung finden, die die Rechtsprechung zur\n\nSittenwidrigkeit eines wucherähnlichen, durch schwere Äquivalenzstörung ge-\n\nkennzeichneten Rechtsgeschäfts entwickelt hat. Der hierfür erforderliche, auf\n\nLeistungsaustausch gerichtete Vertrag (vgl. Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997,\n\nV ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591; BGH, Urt. v. 8. Juli 1982, III ZR 1/81,\n\nNJW 1982, 2767) wurde zwischen dem Zedenten und dem Beklagten ge-\n\nschlossen. Das Kausalgeschäft, das den Beklagten zu Erlaß und Aufhebung\n\nverpflichtete, begründete für den Zedenten als Gegenleistung die Verpflichtung\n\nzur Abtretung eines Kaufpreisanteils in Höhe von 1.217.115 DM an den Be-\n\nklagten. Bei dem Verpflichtungsgeschäft handelte es sich um einen gegenseiti-\n\ngen Vertrag (vgl. RG JW 1913, 427, 428).\n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann\n\nein Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in\n\nallen Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und damit\n\nnach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwi-\n\nschen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten,\n\ninsbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das\n\nist insbesondere dann der Fall, wenn der begünstigte Vertragspartner die wirt-\n\nschaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil aus-\n\nnutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der and e-\n\nre nur unter Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt. Ist\n\ndas Mißverhältnis besonders grob, so ist allein deswegen der Schluß auf b e-\n\nwußte oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in\n\nseiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit auf ei-\n\nne verwerfliche Gesinnung zulässig. Von einem besonders groben Mißverhält-\n\nnis ist auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie\n\nder Wert der Gegenleistung des Begünstigten (vgl. nur Senat, Urt. v.\n\n19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 f m.w.N.).\n\nc) Das Berufungsgericht stellt zur Ermittlung eines etwaigen Äquiva-\n\nlenzmißverhältnisses auf die Vorteile ab, die der Zedent durch den - mit dem\n\n\"Verzicht\" ermöglichten - Verkauf des Grundstücks gegenüber einer fortbeste-\n\nhenden Belastung durch das Erbbaurecht erlangt, und vergleicht die prognosti-\n\nzierten Zinsgewinne aus dem von ihm vereinnahmten Kaufpreisanteil mit den\n\nzu erwartenden Erbbauzinsen. Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Für die Fest-\n\nstellung eines besonders groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenlei-\n\nstung - und die daran anknüpfende Schlußfolgerung auf die verwerfliche Ge-\n\nsinnung - kommt es allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (Se-\n\nnat, Urt. v. 12. Dezember 1986, V ZR 100/85, WM 1987, 352, 354; Urt. v.\n\n20. April 1990, V ZR 256/88, NJW-RR 1990, 950; Urt. v. 12. Januar 1996, V ZR\n\n289/94, NJW 1996, 1204). Überdies ist für die Prüfung der Sittenwidrigkeit ei-\n\nnes Rechtsgeschäfts in zeitlicher Hinsicht dessen Vornahme, also der Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses, maßgebend (BGHZ 7, 111, 114; 100, 353, 359;\n\n107, 92, 96 f; Senat, Urt. v. 3. November 1995, V ZR 102/94, WM 1996, 262,\n\n263). Ist hiernach der Vergleich der objektiven Werte der Leistung des Be-\n\nklagten einerseits und andererseits der hierfür erbrachten Gegenleistung des\n\nZedenten zur Zeit des Vertragsschlusses entscheidend, so können die künfti-\n\ngen Gewinne, die eine Partei möglicherweise aus der von ihr erworbenen Lei-\n\nstung ziehen kann, für die Prüfung eines Äquivalenzmißverhältnisses keine\n\nBedeutung erlangen (vgl. Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rdn. 75).\n\nIm übrigen sind die Überlegungen des Berufungsgerichts auch inkonsequent;\n\ndenn es berücksichtigt die Gewinnaussichten nur einseitig zu Lasten des Ze-\n\ndenten, läßt die künftigen Vorteile auf seiten des Beklagten jedoch unbeachtet.\n\nSolche drängen sich aber bei der von dem Berufungsgericht gewählten Be-\n\ntrachtungsweise auf; denn der Beklagte erhält nicht nur die Möglichkeit, Zins-\n\ngewinne aus dem abgetretenen Kaufpreisanteil zu erzielen, sondern erspart\n\nauch die Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses von 42.875 DM (oder einer\n\n\"Nutzungsrente\" in gleicher Höhe).\n\naa) Leistung des Beklagten ist - neben der Aufhebung des Nutzungsver-\n\nhältnisses - insbesondere seine Mitwirkung beim Abschluß eines Erlaßvertr a-\n\nges über seinen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts. Da die Rechts-\n\nposition, zu deren Aufgabe sich der Beklagte verpflichtete, bei wirtschaftlicher\n\nBetrachtung insgesamt einem schon bestehenden Erbbaurecht mehr als nahe-\n\nkommt, ist es gerechtfertigt, seine Leistung nach dem Wert des von ihm bean-\n\nspruchbaren Erbbaurechts zu bemessen. Im Verhältnis zwischen den Ver-\n\ntragsparteien konnte der Beklagte das Grundstück bereits wie ein Erbbaube-\n\nrechtigter nutzen und die Begründung des Erbbaurechts war von dem Zeden-\n\nten kaum mehr zu verhindern.\n\nDer objektive Wert des Erbbaurechts ist auch im Verhältnis zum Zeden-\n\nten als Grundstückseigentümer maßgeblich. Besondere Interessen oder Moti-\n\nvationen einer Vertragspartei können nicht für die Prüfung des Äquivalenzver-\n\nhältnisses, sondern nur für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrig-\n\nkeit Bedeutung erlangen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 1986, aaO). Maßgeblich\n\nfür die Bestimmung des objektiven Wertes ist zunächst der Verkehrswert des\n\nErbbaurechts. Zwar sollte eine Übertragung auf den Zedenten als Eigentü-\n\nmererbbaurecht nicht erfolgen, der Beklagte hat sich aber zur Aufgabe einer\n\nRechtsposition verpflichtet, die ihn in die Lage versetzte, durch eine Veräuße-\n\nrung den Verkehrswert des Erbbaurechts zu erlösen. Hierin erschöpft sich der\n\nobjektive Wert des Erbbaurechts, der Gegenstand der Leistung des Beklagten\n\nist, allerdings nicht. Als weiterer, nach objektiven Kriterien bestimmbarer Be-\n\nstandteil der Leistung des Beklagten tritt vielmehr der wirtschaftliche Vorteil\n\nhinzu, den der Zedent durch die vorzeitige Verfügungsmöglichkeit über das\n\nunbelastete Grundstück erlangte. Ergibt sich hieraus ein den Verkehrswert des\n\nErbbaurechts übersteigender Betrag, so ist dieser maßgeblich.\n\nbb) Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann, was das Berufungsgericht\n\nnicht verkennt, nicht ohne weiteres mit Null DM angenommen werden. Zwar\n\nwird sich bei einem Erbbaurecht an einem - wie hier - unbebauten Grundstück\n\nregelmäßig kein anderer Betrag ergeben (vgl. Simon/Kleiber, Schätzung und\n\nErmittlung von Grundstückswerten, 7. Aufl., 1996, Rdn. 6.15); denn der Erb-\n\nbauberechtigte ist für die Überlassung des Bodens mit der Zahlung des Erb-\n\nbauzinses belastet. Wenn aber der vereinbarte Erbbauzins unter dem marktüb-\n\nlichen, nachhaltig erzielbaren Zins liegt, läßt sich für den Erbbauberechtigten\n\ndurchaus ein wirtschaftlicher Vorteil ermitteln (vgl. Simon/Kleiber, aaO,\n\nRdn. 6.16), was wiederum zu einem meßbaren Verkehrswert des Erbbaurechts\n\nauch an einem unbebauten Grundstück führen kann. Gleiches gilt, wenn im\n\nkonkreten Fall nach den Verhältnissen am örtlichen Grundstücksteilmarkt eine\n\nstarke Nachfrage (Verkäufermarkt) nach Erbbaurechten auch an unbebauten\n\nGrundstücken besteht (vgl. Simon/Kleiber, aaO, Rdn. 6.21). Da sich die Kläge-\n\nrin auf die Sittenwidrigkeit beruft, trifft sie für den Verkehrswert des Erbbau-\n\nrechts - wie für alle weiteren tatsächlichen Voraussetzungen von § 138 Abs. 1\n\nBGB - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 53, 369, 379; BGH, Urt. v.\n\n23. Februar 1995, IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).\n\nDer Ermittlung des Verkehrswertes des Erbbaurechts stehen die aus\n\nSicht des Berufungsgerichts unsubstantiierten Darlegungen der Klägerin nicht\n\nentgegen. Die Revision rügt zu Recht, daß es das Berufungsgericht versäumt\n\nhat, die Klägerin auf diese Einschätzung nach § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1999, I ZR 37/97, NJW 1999, 3716). Die Klägerin\n\nbrauchte den Umständen nach nicht damit zu rechnen, das Berufungsgericht\n\nwerde ihr Vorbringen zur Angemessenheit des vereinbarten Erbbauzinses als\n\nunzulänglich ansehen. Für den Fall eines solchen Hinweises, so macht die Re-\n\nvision geltend, wäre von der Klägerin ein Verkehrswert des Erbbaurechts in\n\nHöhe von allenfalls 10.000 DM behauptet und durch Sachverständigengut-\n\nachten unter Beweis gestellt worden. Dieser Vortrag ist ausreichend substanti-\n\niert; denn die behauptete Tatsache läßt in Verbindung mit einem Rechtssatz\n\nden geltend gemachten Anspruch als in der Person des Zedenten entstanden\n\nerscheinen. Eine Darlegung weiterer Einzeltatsachen kann nicht erwartet und\n\nverlangt werden; der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung\n\nist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 8. Mai\n\n1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJW-\n\nRR 1996, 1402).\n\nZu dem Wert des weiteren Bestandteils der Leistung des Beklagten, der\n\nin der vorzeitigen Verfügungsmöglichkeit über das unbelastete Grundstück zu\n\nsehen ist, hat die darlegungsbelastete Klägerin noch nichts vorgetragen.\n\nNachdem sie auf die Erheblichkeit dieses Umstandes hingewiesen ist, erhält\n\nsie durch die Zurückverweisung Gelegenheit, insoweit ihr Vorbringen zu er-\n\ngänzen. Da dieser Vorteil etwa durch Vergleich des Verkehrswertes des unbe-\n\nlasteten Grundstücks mit der Minderung des Bodenwertes durch das Erbbau-\n\nrecht (dazu etwa Brückner/Noack, NJW 1971, 736 f) einer rechnerischen Er-\n\nfassung zugänglich ist, kann die Klägerin ihren Antrag auf Einholung eines\n\nSachverständigengutachtens entsprechend erweitern.\n\nd) Auch die subjektiven Voraussetzungen für ein wucherähnliches Ge-\n\nschäft hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneint.\n\naa) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht nach\n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme ein bewußtes Ausnutzen der Unerfahren-\n\nheit des Zedenten nicht hat feststellen können. Auch die Revision nimmt die\n\nFeststellung des Berufungsgerichts hin, der Beklagte habe verschiedene Be-\n\nmühungen unternommen, um das Erbbaugrundstück wirtschaftlich zu verwer-\n\nten, und sich das Erbbaurecht nicht deshalb einräumen lassen, um die damit\n\nbegründete formale Rechtsposition gegenüber dem Zedenten auszunutzen.\n\nDamit fehlt es zwar - mangels Ausbeutung - am subjektiven Tatbestand des\n\nWuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1982, III ZR 1/81,\n\nNJW 1982, 2767, 2768; Urt. v. 19. Juni 1990, XI ZR 280/89, NJW-RR 1990,\n\n1199). Dies steht aber der Nichtigkeit eines - wie hier möglicherweise - objektiv\n\nwucherischen Geschäft wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nicht\n\nentgegen.\n\nbb) Für die zur Begründung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB\n\ninsbesondere erforderliche verwerfliche Gesinnung, reicht es - wie bereits aus-\n\ngeführt - aus, wenn sich der Begünstigte bewußt oder grob fahrlässig der Ein-\n\nsicht verschließt, daß der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteil s-\n\nvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist. Diese\n\nFeststellung wird durch eine tatsächliche Vermutung erleichtert.\n\n(1) Der Wert der Leistung des Zedenten beläuft sich mindestens auf die\n\n1.095.000 DM, die der Beklagte auf die an ihn abgetretene Kaufpreisforderung\n\nüber nominal 1.217.115 DM erhalten hat. Sollte sich nach einer Beweisauf-\n\nnahme zeigen, daß der Wert der Leistung des Zedenten mindestens knapp\n\ndoppelt so hoch ist wie der Wert der Leistung des Beklagten, so ist nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Senats nicht nur ein besonders grobes Mißverhält-\n\nnis gegeben, sondern auch der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung zuläs-\n\nsig (vgl. Senat, Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900;\n\nUrt. v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in BGHZ\n\n130, 101 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000,\n\n1487, 1488; vgl. für den Kauf beweglicher Sachen auch BGH, Urt. v.\n\n26. November 1997, VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065, 1066; Urt. v.\n\n22. Dezember 1999, VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254, 1255). Für diese\n\nSchlußfolgerung ist die Kenntnis des Beklagten von den Wertverhältnissen\n\nkeine Voraussetzung (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, aaO).\n\n(2) An die damit begründete tatsächliche Vermutung ist der Tatrichter je-\n\ndenfalls als Beweiswürdigungsregel gebunden; sie kann nur dann nicht zur\n\nAnwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände er-\n\nschüttert ist (Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127,\n\n1129). Dies wird das Berufungsgericht ggf. berücksichtigen und insbesondere\n\nerwägen müssen, ob die tatsächliche Vermutung im konkreten Fall nicht etwa\n\ndurch besondere Bewertungsschwierigkeiten widerlegt ist (vgl. Senat, Urt. v.\n\n21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156).\n\n(3) Danach wendet sich die Revision zu Recht gegen die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, der Annahme einer verwerflichen Gesinnung stehe schon\n\nentgegen, daß der Beklagte auf eine Rechtsposition verzichtet habe, die er in\n\nzulässiger Weise habe nutzen können. Das Berufungsgericht läßt dabei außer\n\nacht, daß nach der gesetzlichen Regelung in § 138 Abs. 1 BGB der Gegenlei-\n\nstung, die der Beklagte für die Aufgabe seiner Rechtsposition erhalten hat,\n\nentscheidende Bedeutung zukommt. Die Rechtsordnung verweigert Verträgen\n\nmit einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenlei-\n\nstung die Wirksamkeit, wenn - wofür in einem solchen Fall eine tatsächliche\n\nVermutung spricht - die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hinzutritt.\n\nDiese Schlußfolgerung leitet sich aus dem - von dem Berufungsgericht nicht in\n\nBetracht gezogenen - Erfahrungssatz her, daß in der Regel außergewöhnliche\n\nLeistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteilig-\n\nten hemmenden Umstand - zugestanden werden und auch der Begünstigte\n\ndiese Erfahrung teilt (vgl. Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 170/74, LM § 138\n\n(Aa) Nr. 22; Urt. v. 12. Dezember 1986, aaO; Urt. v. 21. März 1997, aaO; Urt. v.\n\n19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, 1128).\n\nVon einem den Benachteiligten hemmenden Umstand als Grund für die\n\naußergewöhnliche Leistungen mag nicht gesprochen werden können, wenn der\n\nEigentümer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks nach Abwä-\n\ngung der Vor- und Nachteile dem Erbbauberechtigten für die Aufhebung des\n\nErbbaurechts die Zahlung eines beträchtlichen \"Ablösebetrages\" anbietet, um\n\nschnellen Gewinn aus dem Verkauf des unbelasteten Grundstücks zu erzielen.\n\nSo liegt der Fall hier aber jedenfalls nach den Behauptungen der Klägerin\n\nnicht. Danach war es nicht der Zedent, sondern der Beklagte, der den Verkauf\n\ndes Grundstücks initiierte und deshalb den Zedenten mit dem Makler, der\n\nKaufinteressenten gewinnen sollte, in Kontakt brachte. Dies soll zu einem Zeit-\n\npunkt geschehen sein, als nicht der Zedent, sondern der Beklagte jedes Inter-\n\nesse an dem Erbbaurecht verloren hatte. Nachdem seine Investitionspläne ge-\n\nscheitert waren, hätte das Erbbaurecht, an dessen Erwerb Dritte kein Interesse\n\nzeigten, für den Beklagten wegen der fortdauernden Zahlungsverpflichtung nur\n\neine Belastung bedeutet. Da dieses Vorbringen - wie mit der Gegenrüge des\n\nBeklagten zu Recht geltend gemacht - bestritten ist, wird das Berufungsgericht\n\nggf. auch insoweit den Beweisangeboten der Parteien nachzugehen haben.\n\nIII.\n\nNach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter Beachtung der aufge-\n\nzeigten rechtlichen Erwägungen die notwendigen Feststellungen nachholen\n\nkann (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die von dem\n\nBeklagten eingewandte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zwischen der Kläge-\n\nrin und dem Zedenten für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits\n\nunerheblich ist. Eine etwaige Sittenwidrigkeit wegen wucherähnlicher Konditio-\n\nnen beträfe nur das Verpflichtungsgeschäft zwischen der Klägerin und dem\n\nZedenten (vgl. Senat, Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155,\n\n1156), während die Wirksamkeit der - für die Aktivlegitimation der Klägerin\n\nmaßgeblichen - Abtretung der Klageforderung als Verfügungsgeschäft grund-\n\nsätzlich unabhängig davon zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1997,\n\nII ZR 122/96, NJW 1997, 3370). Die Anwendung des § 139 BGB, aus dem un-\n\nter Umständen\n\neine Nichtigkeit auch der Abtretung folgen könnte, ist durch die Regelung unter\n\n§ 6 der Vereinbarung vom 17./20. November 1997 ausgeschlossen (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 8. Februar 1994, KZR 2/93, NJW 1994, 1651, 1653).\n\nTropf\n\nSchneider\n\nKrüger\n\n Klein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-05/v-zr-237-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-05/v-zr-237-00","retrieved":"2026-07-10 12:31:12.654838+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-05/v-zr-237-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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