{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-10-04","aktenzeichen":"IX ZR 207/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5; BGB §§ 387, 394, 631 Abs. 1 Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Aufrechnung mit vor Eingang des Eröff- nungsantrags begründeten Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners ausge- schlossen, die auf Werkleistungen beruhen, welche nach Eingang des Eröffnungs- antrags erbracht worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 207/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Oktober 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nGesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5;\n\nBGB §§ 387, 394, 631 Abs. 1\n\nIm Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Aufrechnung mit vor Eingang des Eröff-\n\nnungsantrags begründeten Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners ausge-\n\nschlossen, die auf Werkleistungen beruhen, welche nach Eingang des Eröffnungs-\n\nantrags erbracht worden sind.\n\nBGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00 - OLG Dresden\n\n LG Dresden\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen\n\nder W. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Das beklagte Land\n\nbeauftragte die Gemeinschuldnerin durch Vertrag vom 3. Februar 1997 mit der\n\nDurchführung von Arbeiten am Bauvorhaben \"K.\".\n\nDie Gemeinschuldnerin begann mit der Ausführung am 25. März 1997.\n\nAm 10. April 1997 stellte ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung der Gesamt-\n\nvollstreckung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Diese legte am\n\n25. April 1997 eine erste Abschlagsrechnung für die bis dahin erbrachten\n\nBauleistungen vor. Am 7. Mai 1997 ordnete das Gericht die Sequestration an\n\nund bestellte den Kläger zum Sequester. Die Gemeinschuldnerin setzte die\n\nArbeiten fort. Mit Wirkung vom 1. Juli 1997, 0.00 Uhr, wurde die Gesamtvoll-\n\nstreckung eröffnet. Am selben Tage kündigte der Beklagte das Vertragsver-\n\nhältnis fristlos.\n\nUnstreitig steht der Gemeinschuldnerin für die erbrachten Leistungen\n\neine Forderung von 345.925,36 DM zu. Der Beklagte hat jedoch die Aufrech-\n\nnung erklärt mit Steuerforderungen in gleicher Höhe, die bis April 1997 fällig\n\ngeworden sind. Der Kläger läßt die Aufrechnung gelten, soweit sich die Forde-\n\nrung der Gemeinschuldnerin auf Leistungen bezieht, die vor Anordnung der\n\nSequestration erbracht wurden. Im übrigen hält er die Aufrechnung für unzu-\n\nlässig und hat sie hilfsweise nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO angefochten. Der\n\nKläger hat für die ab Sequestration erbrachten Leistungen zunächst eine For-\n\nderung von 291.906,47 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage\n\nabgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger noch Zahlung von\n\n216.525,73 DM verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-\n\nwiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den in der Berufungsinstanz ge-\n\nstellten Antrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die vom Kläger erklärte Aufrechnung sei in\n\nvollem Umfang wirksam und könne auch nicht im Wege der Anfechtung ange-\n\ngriffen werden. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDie Aufrechnungslage sei bereits mit Abschluß des Bauvertrages be-\n\ngründet worden. Sie habe daher in vollem Umfang schon bei Anordnung der\n\nSequestration bestanden. Infolgedessen greife das in § 2 Abs. 4 GesO i.V.m.\n\n§ 394 BGB enthaltene Aufrechnungsverbot nicht ein. Die vom Kläger erklärte\n\nAnfechtung scheitere daran, daß er eine Gläubigerbenachteiligung infolge der\n\n\"Auffüllung\" der bis zur Sequestration wertlosen Forderung nicht dargelegt ha-\n\nbe.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der\n\nTatrichter hat unterstellt, daß die Gemeinschuldnerin in der Sequestrati-\n\nonsphase Werkleistungen in dem vom Kläger behaupteten Umfang erbracht\n\nhat. Trifft dies zu, wovon für die revisionsrechtliche Nachprüfung auszugehen\n\nist, schuldet der Beklagte die Klageforderung; denn die erklärte Aufrechnung\n\nscheitert an § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 2\n\nAbs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB Aufrechnungen eines Gläubigers mit eigenen\n\nAnsprüchen gegen Forderungen des Schuldners nach Eingang des Eröff-\n\nnungsantrags grundsätzlich unwirksam (BGHZ 130, 76, 80 f.; 143, 332, 336 f\n\nm.w.N.). Die der Gesamtvollstreckung unterliegende Vermögensmasse soll\n\nnach dem Eingang eines zulässigen Eröffnungsantrags nicht mehr durch Auf-\n\nrechnung geschmälert werden können (vgl. auch Senatsurt. v. 14. Januar 1999\n\n- IX ZR 208/97, ZIP 1999, 289, 290). Da § 7 Abs. 5 GesO eine frühzeitig - für\n\nAltforderungen - entstandene Aufrechnungslage als insolvenzbeständig aner-\n\nkennt, stehen §§ 2 Abs. 4 GesO, 394 BGB allerdings einer Aufrechnung nicht\n\nentgegen, wenn die Aufrechnungslage bereits vor dem Eröffnungsantrag be-\n\nstand. Mit Altforderungen des Gläubigers darf daher nur gegen die Forderun-\n\ngen des Schuldners nicht aufgerechnet werden, die erst nach dem Eröffnungs-\n\nantrag begründet wurden (BGHZ 130, 76, 86).\n\n2. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit genau bezeichneten Umsatz-\n\nsteuerforderungen aus dem Jahr 1995 sowie Lohnsteuerforderungen für De-\n\nzember 1996 erklärt, die bereits fällig waren, als der Antrag auf Eröffnung der\n\nGesamtvollstreckung gestellt wurde. Das Berufungsgericht sieht zwar richtig,\n\ndaß gemäß § 387 BGB bei Fälligkeit der eigenen Forderung schon gegen ei-\n\nnen lediglich erfüllbaren Anspruch aufgerechnet werden darf und diese Vor-\n\naussetzung im Ansatz mit Abschluß des Werkvertrages gegeben war, weil ge-\n\nmäß § 631 Abs. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt der Vergütungsanspruch des Un-\n\nternehmers entsteht (vgl. auch BGHZ 89, 189, 192). Gleichwohl greift die Auf-\n\nrechnung des Gesamtvollstreckungsgläubigers nicht gegenüber einer Forde-\n\nrung durch, die auf einer Leistung des Schuldners beruht, welche erst nach\n\nEingang des Eröffnungsantrages erbracht wurde.\n\nDie Vorschrift des § 2 Abs. 4 GesO soll das Vermögen des Schuldners\n\nab Eingang des Eröffnungsverfahrens vor beeinträchtigenden Maßnahmen von\n\nEinzelgläubigern möglichst umfassend schützen und damit den Grundsatz der\n\nGläubigergleichbehandlung stärker als nach dem Recht der Konkursordnung\n\nzur Geltung bringen (BGHZ 130, 76, 81). Diesem Schutzzweck widerspräche\n\nes, wenn ein Gläubiger gegenüber Forderungen aufrechnen dürfte, die einen\n\nVermögenswert erst aufgrund von Aufwendungen darstellen, die der Schuldner\n\nnach Stellung des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung erbracht hat.\n\nAllein die mit Abschluß des Werkvertrages entstandene Aufrechnungslage\n\nbringt dem Auftraggeber noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen.\n\nSolange der Unternehmer nichts geleistet hat, wofür eine Vergütung geschul-\n\ndet wird, kann sich der Auftraggeber wegen fälliger Gegenforderungen keine\n\nBefriedigung im Wege der Aufrechnung verschaffen. Den zur Aufrechnung be-\n\nnötigten Gegenwert erhielt der vertragliche Anspruch der Gemeinschuldnerin in\n\ndem hier streitigen Umfang erst nach Anordnung der Sequestration. Nur die\n\nwirtschaftlich einer Vollstreckung gleichkommenden Rechtsfolgen der Aufrech-\n\nnung sind insolvenzrechtlich von Bedeutung; gerade sie sollen von § 2 Abs. 4\n\nGesO erfaßt werden. Deshalb entspricht es Inhalt und Zweck der Vorschrift, im\n\nRahmen der Gesamtvollstreckung das Bestehen einer Aufrechnungslage vor\n\nEingang des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung nur zu bejahen,\n\nwenn und soweit zu diesem Zeitpunkt bereits werthaltige Forderungen des\n\nGemeinschuldners entstanden sind. Im Rahmen des § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5\n\nGesO kann der Gläubiger nicht gegenüber Forderungen des Gemeinschuld-\n\nners aufrechnen, die einen wirtschaftlichen Wert aufgrund von Leistungen er-\n\nhalten haben, die erst nach Eingang des Eröffnungsantrags vorgenommen\n\nwurden. Dies führt im Ergebnis zu einer Teilung, bezogen auf den Zeitpunkt\n\nder Antragstellung, wie sie gemäß §§ 17 KO, 103 InsO mit Eröffnung des Ver-\n\nfahrens vollzogen wird, und entspricht damit der von § 2 Abs. 4 GesO beab-\n\nsichtigten Vorverlegung des Masseschutzes.\n\nIII.\n\nDavon abgesehen nützt die Aufrechnung dem Beklagten auch unabhän-\n\ngig von § 2 Abs. 4 GesO nichts, weil der Kläger die Herstellung der Aufrech-\n\nnungslage mit Erfolg gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO angefochten hat.\n\n1. Versetzt sich der Gläubiger durch eine Rechtshandlung zugleich in\n\neine Schuldnerstellung gegenüber dem Gemeinschuldner und begründet er\n\ndadurch die Voraussetzungen für eine Aufrechnung, kann die Herstellung der\n\nAufrechnungslage in der Weise insolvenzrechtlich angefochten werden, daß\n\ndie Forderung des Schuldners durchsetzbar ist, indem der Aufrechnung keine\n\nWirkung zukommt (BGHZ 145, 245, 254 f; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001\n\n- IX ZR 191/98, WM 2001, 1470, 1472; v. 5. April 2001 - IX ZR 216/98,\n\nWM 2001, 1041, 1042 - jeweils z.V.b. in BGHZ). Diese Voraussetzungen hat\n\nder Beklagte im Streitfall geschaffen, indem er, als ihm fällige Steuerforderun-\n\ngen zustanden, die Werkleistung der Gemeinschuldnerin in Anspruch genom-\n\nmen hat. Dem steht nicht entgegen, daß die in der Sequestrationsphase er-\n\nbrachten Leistungen nur Teil einer einheitlichen Rechtshandlung sind. Da es\n\nsich dabei um teilbare Leistungen handelt, ist die Anfechtung nicht deshalb\n\nausgeschlossen, weil die Rechtshandlung des Gläubigers auch nicht anfecht-\n\nbare Rechtsfolgen ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 2001, aaO).\n\n2. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO sind\n\nnach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers erfüllt.\n\na) Die Rechtshandlung erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung der Ge-\n\nsamtvollstreckung. Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Ein-\n\ngang des Antrags.\n\nb) Das Berufungsgericht verneint zu Unrecht eine Gläubigerbenachteili-\n\ngung. Diese ist darin zu sehen, daß die Werklohnforderung der Gesamtheit der\n\nGläubiger entzogen wurde. An einer Gläubigerbenachteiligung würde es nur\n\ndann fehlen, wenn die im Range des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO zu befriedigenden\n\nAnsprüche des Beklagten in jedem Fall durch die Masse gedeckt wären. Dies\n\nhat er als Anfechtungsgegner zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juni 1994 - IX\n\nZR 94/93, ZIP 1994, 1194, 1196; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, WM 2001,\n\n1777, 1780).\n\nIV.\n\nDer Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der Umfang\n\nder Werkleistungen der Gemeinschuldnerin in der maßgebenden Zeitphase\n\numstritten ist. Dazu wird das Berufungsgericht nunmehr die erforderlichen\n\nFeststellungen treffen müssen.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Raebel Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-04/ix-zr-207-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-04/ix-zr-207-00","retrieved":"2026-07-10 12:33:30.821052+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-04/ix-zr-207-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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