{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-10-02","aktenzeichen":"VI ZB 32/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 32/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2001 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die\n\nRichterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des\n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli\n\n2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 44.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat gegen das ihn beschwerende Urteil des Landgerichts K.\n\nvom 7. März 2001, das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\n\nDr. M. ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12. März 2001 zugestellt\n\nworden ist, am 17. April 2001 Berufung eingelegt. Am 31. Mai 2001 hat der\n\nKläger durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungs-\n\nfrist beantragt. Hierzu hat er vorgetragen:\n\nIn der Kanzlei seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten seien\n\nsowohl das Datum der Urteilszustellung am 12. März 2001 als auch der hieraus\n\nresultierende Ablauf der Berufungsfrist am 12. April 2001 sowie gehörige Vor-\n\nfristen ordnungsgemäß notiert worden. Mit Schreiben vom 9. April 2001 habe\n\ndemgemäß Rechtsanwalt Dr. M. die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-\n\nten des Klägers mit der Prüfung der Berufungsaussichten beauftragt. In diesem\n\nAuftragsschreiben sei jedoch - ebenso wie auf der beigefügten Urteilskopie -\n\nals Zustellungstag fälschlicherweise der 14. März 2001 angegeben gewesen.\n\nIn der Kanzlei der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei daraufhin\n\nFristablauf für die Einlegung der Berufung auf den 17. April 2001 (Dienstag\n\nnach Ostern) notiert worden, worauf an diesem Tag das Rechtsmittel eingelegt\n\nworden sei. Anhand der zwischenzeitlich zugeleiteten Gerichtsakte habe dann\n\nder zweitinstanzliche Anwalt am 23. Mai 2001 die Fristversäumung festgestellt\n\nund Wiedereinsetzung beantragt. Diese sei deshalb gerechtfertigt, weil\n\nRechtsanwalt Dr. M. bereits am 11. April 2001, nachdem ihm die Bestätigung\n\nder Mandatsübernahme durch die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\n\nnoch nicht vorgelegen habe, seine Angestellte D. angewiesen habe, telefo-\n\nnisch nachzufragen und auf den Fristablauf am 12. April 2001 hinzuweisen.\n\nDementsprechend habe Frau D. auch mit einer ihr namentlich nicht in Erinne-\n\nrung gebliebenen Kanzleikraft der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\n\ngesprochen und von dort erfahren, das Mandat sei übernommen worden; die\n\nBerufungsschrift werde noch im Verlauf des 11. April 2001 an das Oberlandes-\n\ngericht geleitet. Warum letzteres unterblieben sei, lasse sich nicht mehr klären.\n\nDas Berufungsgericht hat mit an den Kläger am 25. Juli 2001 zugestell-\n\ntem Beschluß die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung\n\ndes Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 8. August\n\n2001 eingegangene sofortige Beschwerde.\n\nII.\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist in der Sache nicht\n\nbegründet. Die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beruht auf einer\n\n- dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - schuldhaften Pflicht-\n\nverletzung seines Prozeßbevollmächtigten I. Instanz, Rechtsanwalt Dr. M..\n\n1. Zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, daß es Rechtsan-\n\nwalt Dr. M. als Verstoß gegen seine anwaltlichen Pflichten anzulasten ist, daß\n\ner in dem von ihm an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erteilten\n\nRechtsmittelauftrag ein fehlerhaftes Datum der Urteilszustellung (14. März\n\n2001 statt 12. März 2001) mitgeteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung trifft\n\nden erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung eines schriftlichen\n\nRechtsmittelauftrags die Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprüfung des\n\nZustellungszeitpunktes des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidend hierfür ist,\n\ndaß sich der Rechtsmittelanwalt hinsichtlich des Ablaufs der Rechtsmittelfrist\n\nauf die Angaben verlassen muß, weil ihm - solange keine Handakten vorlie-\n\ngen - die notwendige anwaltliche Überprüfung der Frist nicht möglich ist (vgl.\n\nz.B. Senatsbeschluß vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968,\n\n1969 m.w.N.). Rechtsanwalt Dr. M. hätte sich bei Unterzeichnung seines\n\nSchreibens vom 9. April 2001 anhand der in der Kanzlei vorhandenen Unterla-\n\ngen davon überzeugen müssen, daß das mitgeteilte Zustellungsdatum zutref-\n\nfend ist; im vorliegenden Fall hätte er, da die Urteilszustellung bereits am\n\n12. März 2001 erfolgt war, was er nicht nur im Empfangsbekenntnis bescheinigt\n\nhatte, sondern was auch in seiner Kanzlei ordnungsgemäß so notiert worden\n\nwar, den im Auftragsschreiben enthaltenen Datumsfehler korrigieren müssen\n\n(vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 13. Februar 2001 - VI ZB 34/00 - NJW 2001,\n\n1579, 1580). Daß er dies nicht tat, ist ihm als schuldhafter Sorgfaltsverstoß\n\nanzulasten.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war diese Pflichtver-\n\nletzung auch ursächlich für die Fristversäumung. Denn im Hinblick auf das im\n\nAuftragsschreiben falsch mitgeteilte Zustellungsdatum war in der Kanzlei des\n\nzweitinstanzlichen Anwalts die Rechtsmittelfrist fehlerhaft auf den 17. April\n\n2001 notiert worden, was sodann zu der Verspätung führte.\n\n2. Der in der Mitteilung eines fehlerhaften Zustellungsdatums liegende\n\nVerstoß gegen die eigenen Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßb e-\n\nvollmächtigten wurde auch nicht - wie mit der Beschwerdebegründung geltend\n\ngemacht wird - dadurch \"geheilt\", daß die Kanzleiangestellte D. auf Anweisung\n\ndes Rechtsanwalts Dr. M. am 11. April 2001 ein Telefongespräch mit dem In-\n\nhalt geführt haben soll, wie es seitens des Klägers vorgetragen wird. Es mag\n\ndahinstehen, ob das Vorbringen zu diesem Telefongespräch als hinreichend\n\nglaubhaft gemacht angesehen werden kann, obwohl die eidesstattliche Versi-\n\ncherung der Frau D. in den entsprechenden Versicherungen der in der Kanzlei\n\nder zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten tätigen Angestellten keines-\n\nwegs eine Bestätigung findet. Denn selbst wenn man insoweit in vollem Um-\n\nfang vom Vortrag des Klägers ausgeht, führt dies nicht dazu, daß die Fristver-\n\nsäumung Rechtsanwalt Dr. M. - und damit dem Kläger - nicht mehr zurechen-\n\nbar wäre. Die telefonische Nachfrage, ob der zweitinstanzliche Anwalt das\n\nMandat übernimmt und demgemäß Berufung einlegt, war zwar erforderlich (vgl.\n\nz.B. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770\n\nund vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen\n\nm.w.N.). Diese zusätzliche Sicherheitsmaßnahme war aber nicht geeignet, die\n\neindeutige anwaltliche Mitteilung des zutreffenden Zustellungsdatums zu erset-\n\nzen und konnte erst recht nicht zu einer klaren Korrektur des zunächst schrift-\n\nlich fehlerhaft mitgeteilten Zustellungsdatums führen (vgl. zu einem teilweise\n\nähnlich gelagerten Sachverhalt Senatsbeschluß vom 4. April 2000 - VI ZB\n\n3/00 - NJW 2000, 3071, 3072). Der Kläger weist selbst darauf hin, daß Rechts-\n\nanwalt Dr. M., als er das Telefongespräch vom 11. April 2001 veranlaßte, gar\n\nnicht wußte, daß dem zweitinstanzlichen Anwalt ein falsches Zustellungsdatum\n\nmitgeteilt worden war und es nun galt, mit äußersten Maßnahmen zu verhi n-\n\ndern, daß dieser Fehler zu einer Fristversäumung führt.\n\n3. Da die Fristversäumung auf einer Pflichtwidrigkeit des erstinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruht, hat das Berufungsgericht die\n\nnachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann daher offenblei-\n\nben, ob auch dem zweitinstanzlichen Anwalt ein Verstoß gegen seine Sorg-\n\nfaltspflichten anzulasten ist, wie das Oberlandesgericht annimmt.\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr.Greiner\n\n Diederichsen Pauge","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-02/vi-zb-32-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-02/vi-zb-32-01","retrieved":"2026-07-10 12:34:18.559242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-02/vi-zb-32-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2001-10-02","dockets":["VI ZB 32/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.10.2001 – VI ZB 32/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-02/vi-zb-32-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des\n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli\n\n2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 44.000 DM festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:34:18.559242+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}