{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"4 StR 245/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 245/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n27. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Sep-\n\ntember 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nEssen vom 7. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"einer schweren räuberischen Er-\n\npressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der räuberischen Erpressung in\n\nfünf Fällen, einer versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nöti-\n\ngung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Anstiftung zur Falschaussage,\n\neines Raubes in Tateinheit mit versuchter Erpressung und Körperverletzung\n\nund der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen\" schuldig gesprochen\n\nund ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat\n\nkeinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche\n\nWürdigung des Landgerichts im Fall II B 1 sowie die Strafzumessungserwä-\n\ngungen, insbesondere die Strafrahmenwahl in den Fällen II A 2 und 3 der Ur-\n\nteilsgründe, beanstandet, nimmt der Senat auf die Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2001 Bezug. Näherer Er-\n\nörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten jeweils wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in den Fällen II C 1 und 2\n\nder Urteilsgründe.\n\n1. Nach den Feststellungen kam es im August 2000 \"häufig zu brutalen\n\nÜbergriffen\" des Angeklagten und \"teilweise\" auch seines Bruders Karl-Heinz\n\nauf den seit mehreren Monaten bei dem Angeklagten wohnenden Peter H. .\n\nDieser war \"aufgrund seiner Alkoholprobleme und schwachen Persönlichkeit\n\nnicht zur Gegenwehr\" fähig und wurde \"wegen angeblicher Verfehlungen oder\n\nauch nur aus einer Laune heraus mißhandelt, zum Teil so heftig, daß eine\n\närztliche Behandlung erforderlich wurde\".\n\nBei einem dieser Vorfälle drückte der Angeklagte eine Zigarette auf der\n\nBrust oder dem Arm des Zeugen H. aus. Der Zeuge erlitt dabei heftige\n\nSchmerzen und behielt eine Brandwunde zurück (Fall II C 1 der Urteilsgründe).\n\nBei anderer Gelegenheit \"verletzte der Angeklagte den Zeugen unter Verwen-\n\ndung eines Messers am linken Knie\" (Fall II C 2 der Urteilsgründe).\n\n2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des General-\n\nbundesanwalts ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, in de-\n\nnen zudem ergänzend auf Lichtbilder verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 Satz 3\n\nStPO), die am 24. August 2000 von den damals noch nicht verheilten Verlet-\n\nzungen gefertigt wurden, die Annahme gerechtfertigt, der Angeklagte habe die-\n\nse Körperverletzungen jeweils mittels eines gefährlichen Werkzeugs began-\n\ngen.\n\nEin gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist je-\n\nder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art\n\nseiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen\n\nherbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1999, 616; BGH, Urteil vom\n\n4. September 2001 - 1 StR 232/01; zu § 223 a StGB a.F. vgl. BGHSt 3, 105,\n\n109; 14, 152, 155). Entgegen einer im Schrifttum im Hinblick auf die Verschär-\n\nfung der Strafandrohung des § 224 Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG vertrete-\n\nnen Auffassung sind an die Annahme der \"Gefahr einer erheblichen\" Verlet-\n\nzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als bisher (so aber u.a. Rengier,\n\nStrafrecht Besonderer Teil II, 3. Aufl., § 14 Rdn. 7 a m.N.: \"Gefahr einer 'gravie-\n\nrenden Verletzung' \"), denn der Gesetzgeber hat bei der Fassung des § 224\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB abweichend von dem Gesetzentwurf (vgl. § 223 Abs. 3 Nr. 2\n\nStGB i.d.F des Entwurfs eines 6. StrRG, BT-Dr. 13/8587, S. 6, 36) bewußt auf\n\ndie zunächst vorgesehene im Vergleich zu § 223 a StGB a.F. einschränkende\n\nBedingung verzichtet, daß durch die Tat die Gefahr einer schweren Gesund-\n\nheitsschädigung der verletzten Person vorliegen muß. Dies hätte entgegen\n\ndem Anliegen des Gesetzentwurfes zu einer teilweisen Rücknahme der Straf-\n\ndrohung geführt (vgl. BT-Dr. 13/8587, S. 60, 82; 13/9064, S. 15).\n\na) Der Generalbundesanwalt stützt seine Auffassung, daß die Beibrin-\n\ngung einer Brandwunde auf dem Arm oder der Brust nicht als gefährliche Kör-\n\nperverletzung zu werten sei, auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\nKöln (StV 1994, 244, 246), in der unter anderem ausgeführt wird, wenn mit Zi-\n\ngarettenglut eine Brandverletzung auf der Wade des Opfers herbeigeführt wer-\n\nde, liege es nicht nahe, daß dies geeignet sei, erhebliche Verletzungen hervor-\n\nzurufen. Diese Beurteilung der potentiellen Gefährlichkeit von Körperverlet-\n\nzungen mittels einer brennenden Zigarette widerspricht der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs, die das Zufügen von Brandwunden durch glimmende\n\nZigaretten und das Ausdrücken einer Zigarette auf der Stirn unmittelbar über\n\nder Nase ebenso wie das Zufügen von Verletzungen mittels eines brennenden\n\nFeuerzeuges jeweils ohne weiteres als gefährliche Körperverletzung gewertet\n\nhat (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01; BGHR StGB\n\n§ 170 d Fürsorgepflichtiger 1).\n\nDer vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zu einer hiervon abweichenden\n\nBeurteilung. Maßgebend ist nicht (allein) die eingetretene Verletzungsfolge,\n\nsondern die potentielle Gefährlichkeit (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. §\n\n224 StGB Rn. 9) der konkreten Benutzung des Werkzeugs ( vgl. BGH, Urteil\n\nvom 4. September 2001 – 1 StR 232/01). Diese potentielle Gefährlichkeit ist,\n\nwenn eine Zigarette - wie hier – auf der Haut des Tatopfers ausgedrückt wird,\n\nschon im Hinblick auf die nicht sicher absehbaren Folgen gegeben.\n\nb) Auch im Fall II C 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht im Ergebnis\n\nzu Recht den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht. Allerdings ist die\n\nAnnahme des Landgerichts, bei dem vom Angeklagten benutzten Messer habe\n\nes sich um eine “Waffe” gehandelt, durch die Feststellungen nicht belegt.\n\nWaffen im Sinne dieser Vorschrift sind nämlich nur Waffen im technischen Sin-\n\nne (vgl. dazu Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 224 Rdn. 2 und § 244 Rdn. 3). Ein\n\nMesser kann aber jedenfalls dann, wenn es als schneidendes oder stechendes\n\nInstrument verwendet wird, als anderes gefährliches Werkzeug angesehen\n\nwerden (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 9). Entge-\n\ngen der Auffassung des Generalbundesanwalts belegen die - insoweit aller-\n\ndings sehr knappen - Urteilsausführungen, daß die Art der Benutzung des\n\nMessers durch den Angeklagten geeignet war, dem Tatopfer erhebliche Kör-\n\nperverletzungen zuzufügen. Nach den Ausführungen zur rechtlichen Würdi-\n\ngung fügte der Angeklagte dem Tatopfer die Verletzung am linken Knie durch\n\neinen Schnitt mit dem Messer zu. Bei einer solchen Benutzung eines Messers\n\nbesteht die Gefahr erheblicher Schnittverletzungen, insbesondere auch der\n\nSehnen, zumal es zu schmerzbedingten Abwehrbewegungen und damit zu ei-\n\nnem unkontrollierten Verlauf des Schnittes kommen kann.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/4-str-245-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/4-str-245-01","retrieved":"2026-07-10 12:28:35.316741+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-27/4-str-245-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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