{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-09-26","aktenzeichen":"2 StR 340/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO §§ 4 Abs. 1, 269 Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die einmal begründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einer Abgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entge- gen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO §§ 4 Abs. 1, 269\n\nDie Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die einmal\n\nbegründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einer\n\nAbgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entge-\n\ngen.\n\nBGH, Beschluß vom 26. September 2001 - 2 StR 340/01 - LG Hanau\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 340/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September\n\n2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHanau vom 16. März 2001 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur räuberischen\n\nErpressung unter Einbeziehung einer von dem Landgericht Aschaffenburg am\n\n8. Juni 2000 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die\n\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\nNäherer Erörterung bedarf allein die zulässig erhobene Verfahrensrüge,\n\nmit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 16 Satz 2 GVG, Art. 101\n\nAbs. 1 Satz 2 GG geltend macht. Er meint, wegen fehlender sachlicher Zustän-\n\ndigkeit des Landgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen worden zu\n\nsein.\n\n1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte Anklage gegen den Angeklagten und einen\n\nMittäter wegen räuberischer Erpressung zu dem Schöffengericht Hanau erho-\n\nben. In der Hauptverhandlung erklärte sich das Schöffengericht für sachlich\n\nunzuständig, da seine Rechtsfolgenkompetenz überschritten werde, insbeson-\n\ndere weil für den Mitangeklagten eine Maßregel nach § 63 StGB in Betracht\n\nkomme. Es verwies die Sache daher gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 StPO an das\n\nLandgericht Hanau. Zu dem Hauptverhandlungstermin bei dem Landgericht\n\nerschienen lediglich der Mitangeklagte nebst Verteidiger sowie der Verteidiger\n\ndes Angeklagten, nicht aber der Angeklagte selbst. Nachfragen ergaben, daß\n\ner den Termin vergessen hatte und nur mit erheblicher Verspätung erscheinen\n\nkonnte. Die Kammer trennte sodann durch Beschluß das Verfahren gegen den\n\nAngeklagten zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung ab. Die wenige\n\nTage später durchgeführte Hauptverhandlung schloß mit dem hier angegriffe-\n\nnen Urteil.\n\n2. Die Rüge ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, daß das\n\nLandgericht nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten die Sa-\n\nche nicht an das Amtsgericht zurückgegeben, sondern selbst entschieden hat.\n\na) Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die\n\ndurch die bindende Verweisung begründete Zuständigkeit des höherrangigen\n\nGerichts nicht entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Zuständigkeit des höhe-\n\nren Gerichts auf einer gemeinsamen Anklage oder Verbindung mehrerer Sa-\n\nchen beruht. Diese bereits in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte so-\n\nwie im Schrifttum vertretene Ansicht (HansOLG Hamburg MDR 1970, 523; OLG\n\nStuttgart NStZ 1995, 248; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 269 Rdn. 5; Schlüchter in\n\nSK-StPO § 269 Rdn. 3; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 269\n\nRdn. 10; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 209 Rdn. 19; Meyer-\n\nGoßner NStZ 1996, 51; Mutzbauer NStZ 1995, 213, 214; Schäfer, Praxis des\n\nStrafverfahrens 6. Auflage Rdn. 766) entspricht der gesetzlichen Regelung.\n\nDas mit der Sache befaßte höhere Gericht ist durch § 269 StPO gehindert, das\n\nabgetrennte Verfahren an das niedrigere Gericht zurückzugeben.\n\nIn der Kommentarliteratur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten,\n\nbei Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 4 Abs. 1 StPO)\n\nfalle die abgetrennte Sache grundsätzlich an das Gericht zurück, das ohne die\n\nVerbindung für sie zuständig gewesen wäre (Wendisch in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 25. Aufl. § 2 Rdn. 50, § 4 Rdn. 9; Rudolphi in SK-StPO § 2 Rdn. 17;\n\nPfeiffer in KK 4. Aufl. § 2 Rdn. 12; Müller in KMR § 269 Rdn. 3; Dästner in AK-\n\nStPO § 2 Rdn. 9, § 4 Rdn. 5). Zur Begründung dieser Ansicht wird angeführt,\n\nder Gesetzgeber habe, indem er die Trennung nach Eröffnung des Hauptver-\n\nfahrens ermöglichte, eine Ausnahme zu § 269 StPO geschaffen; bei einer An-\n\nwendung des § 269 StPO in diesen Fällen seien die Regelungen der §§ 2\n\nAbs. 2, 4 Abs. 1 StPO als inhaltsleer anzusehen (Wendisch a.a.O. § 2\n\nRdn. 51). Dieser Argumentation kann sich der Senat aber ebensowenig an-\n\nschließen wie der - nicht tragenden - Erwägung im Urteil des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 10. Januar 1969 - 5 StR 682/68 -, nach Trennung des Verfahrens\n\nkönne das Gebot des gesetzlichen Richters möglicherweise eine Verweisung\n\nan das eigentlich zuständige niedrigere Gericht gebieten.\n\nDie §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 StPO ermöglichen die Trennung von Verfah-\n\nren, treffen aber keine Regelung über die danach bestehenden Zuständigkei-\n\nten; eine solche läßt sich vielmehr allein aus § 269 StPO herleiten, der das hö-\n\nhere Gericht verpflichtet, die Sache, mit der es nach der Eröffnung des Haupt-\n\nverfahrens bereits befaßt war, auch zu verhandeln. Angesichts des unter-\n\nschiedlichen Regelungszwecks der §§ 2, 4 StPO einerseits und des § 269\n\nStPO andererseits kann ein Regel-Ausnahme-Verhältnis daher nicht ange-\n\nnommen werden.\n\nEntscheidend für ein Verbleiben der Sache bei dem höheren Gericht\n\nsprechen außerdem die Grundsätze der Prozeßökonomie und Verfahrensb e-\n\nschleunigung, die letztlich auch der Regelung in § 269 StPO zugrunde liegen:\n\nDas höhere Gericht hat sich in der Regel mit dem Gegenstand des Verfahrens\n\nbereits vor der Trennung eingehend befaßt und ist mit der Sache vertraut. Dem\n\nentspricht auch die in § 47 a JGG für das Jugendstrafverfahren ausdrücklich\n\ngetroffene Regelung (vgl. Mutzbauer a.a.O. S. 214 f.). Da die Trennung von\n\nVerfahren im Ermessen des Gerichts steht und damit von Zufälligkeiten und\n\nauch - wie hier- vom Verhalten der Prozeßbeteiligten beeinflußt sein kann,\n\nspricht das Gebot des gesetzlichen Richters dagegen, eine durch Abtrennung\n\nbewirkte Veränderung der Zuständigkeit anzunehmen (ebenso HansOLG\n\nHamburg MDR 1970, 523, 524; Barton, Die Trennung verbundener Strafsachen\n\ngemäß §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 237 StPO S. 68). Schließlich ergeben sich\n\nauch aus dem Umstand, daß dem Angeklagten bei verbleibender Zuständigkeit\n\ndes höheren Gerichts eine ihm an sich zustehende Tatsacheninstanz genom-\n\nmen wird, keine Bedenken. Denn der Angeklagte ist dadurch, daß er von einem\n\nGericht höherer Ordnung abgeurteilt wird, nicht beschwert; ein Anspruch auf\n\neine zweite Tatsacheninstanz besteht nicht (BVerfGE 9, 223, 230; BGHSt 18,\n\n238, 239).\n\nEiner Rückgabe der Sache an das Amtsgericht steht hier zudem die bin-\n\ndende Wirkung des vorangegangenen Verweisungsbeschlusses nach § 270\n\nStPO entgegen. Das Landgericht war demzufolge im gesamten Umfang der\n\nwirksamen Verweisung zur Entscheidung berufen.\n\nb) Ist demnach die Vorgehensweise des Landgerichts verfahrensrecht-\n\nlich nicht zu beanstanden, so muß der Verfahrensrüge im übrigen auch des-\n\nhalb der Erfolg versagt bleiben, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs die Revision grundsätzlich nicht auf die behauptete Zuständig-\n\nkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung gestützt werden kann (BGHSt 9, 367,\n\n368; 21, 334, 358; 43, 53, 55; so auch schon RGSt 62, 265, 270). Ein Revisi-\n\nonsgrund kann allenfalls bei Verletzung höherrangiger Rechtsgrundsätze vor-\n\nliegen, insbesondere dann, wenn der Angeklagte willkürlich seinem gesetzli-\n\nchen Richter entzogen wurde (BGH NJW 1993, 1607, 1608; BGHSt 38, 212;\n\n40, 120, 122; 43, 53, 55). An die Annahme von Willkür sind jedoch strenge\n\nAnforderungen zu stellen: Sie kommt nur in Betracht, wenn die unzutreffende\n\nBejahung gerichtlicher Zuständigkeit auf sachfremde oder offensichtlich un-\n\nhaltbare Erwägungen gestützt wird (BGH NJW 1993, 1607, 1608; BGHSt 43,\n\n53, 55). Das war hier ersichtlich nicht der Fall; insbesondere stellt die Höhe der\n\nausgesprochenen Strafe, die noch innerhalb der Strafgewalt des Amtsgerichts\n\ngelegen hätte, kein Indiz für Willkür dar (vgl. BVerfGE 9, 223, 230 f.; BGHSt\n\n42, 205, 214).\n\nII.\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Athing Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/2-str-340-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/2-str-340-01","retrieved":"2026-07-10 12:29:05.389205+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-26/2-str-340-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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