{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-09-26","aktenzeichen":"1 StR 394/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 394/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 be-\n\nschlossen:\n\n1. \n\nDas Verfahren wird gemäß § 206a Abs. 1 StPO einge-\n\nstellt, soweit dem Angeklagten unter II. 1. der Gründe des Ur-\n\nteils des Landgerichts Traunstein vom 25. April 2001 sexueller\n\nMißbrauch eines Kindes vorgeworfen wird.\n\n Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staats-\n\nkasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten und\n\nder Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen.\n\n2. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte\n\nUrteil\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß die Verur-\n\nteilung in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe wegen\n\ntateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer\n\nSchutzbefohlenen entfällt.\n\n Es wird klargestellt, daß der Angeklagte schuldig ist des se-\n\nxuellen Mißbrauchs eines Kindes in zehn Fällen, davon in\n\nacht Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch ei-\n\nner Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Mißbrauchs einer\n\nSchutzbefohlenen;\n\nb) \n\nc) \n\nim gesamten Strafausspruch aufgehoben;\n\nim Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu-\n\ner Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- -3\n\n1. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-\n\ndern in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-\n\nlenen in Tatmehrheit mit einem Fall des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohle-\n\nnen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Die Revision\n\nführt zur Teileinstellung des Verfahrens in einem Fall, zur Änderung des Schuld-\n\nspruchs in zwei Fällen, sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die\n\nweitergehende Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird die Verurteilung im Fall II. 1.\n\nder Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Nach den bisherigen\n\nFeststellungen zu der in der Zeit zwischen 1989 und Mitte 1992 vorgeworfenen Tat\n\nliegen die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 StGB aF nicht vor, weil die Strafvor-\n\nschrift Körperkontakt erfordert (vgl. BGH, Beschl. vom 26. August 1998 – 2 StR\n\n357/98 - , mitgeteilt bei Pfister NStZ-RR 1999, 321, 322). Ein für diesen Zeitraum in\n\nBetracht kommendes Delikt nach § 176 Abs. 5 StGB aF könnte verjährt sein. Die\n\nVerjährungsfrist für dieses Delikt beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die\n\nFrist könnte ab Mitte 1989 in Lauf gesetzt worden und damit Mitte 1994 abgelaufen\n\nsein. Als früheste Unterbrechungshandlung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt\n\nder Beschluß nach § 168c Abs. 3 StPO vom 2. Mai 2000 in Betracht. Da nach den\n\nFeststellungen die zeitliche Abfolge der weit zurück liegenden Taten im einzelnen\n\nungewiß ist – darauf deuten die Ausführungen der Strafkammer auch zu den unter\n\nZiffer II. 6. und 7. der Urteilsgründe festgestellten Taten hin - und weitere sichere\n\nFeststellungen nicht zu erwarten sind, ist der Verjährungseintritt in diesem Fall\n\nnicht auszuschließen. Die Ausführungen zur Strafverfolgungsverjährung gelten in\n\n- -4\n\ngleicher Weise für das vorgeworfene in Tateinheit stehende Delikt nach § 174 Abs.\n\n1 Nr. 1 StGB.\n\n2. Nach den Feststellungen könnten auch die in Tateinheit stehenden Tat-\n\nvorwürfe nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe\n\nverjährt sein, und zwar selbst dann, wenn die Geschädigte bei Begehung der Taten\n\nbereits sieben Jahre alt war. Die Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs einer\n\nSchutzbefohlenen haben deshalb in diesen Fällen zu entfallen. Der jeweils rechts-\n\nfehlerfrei festgestellte sexuelle Mißbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB\n\naF ist hingegen nicht verjährt (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3\n\nStGB).\n\n3. Die weitere Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuld-\n\nspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat\n\njedoch zur Klarstellung die Urteilsformel neu gefaßt.\n\n4. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafzu-\n\nmessungserwägungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken (§ 46 Abs. 3 StGB).\n\na) Die Jugendkammer hat zu Lasten des Angeklagten u.a. ausgeführt, die-\n\nser habe “die sexuelle Unbedarftheit und kindliche Unbekümmertheit von M. \n\nschamlos ausgenutzt”; er habe auch “ihre Zuneigung rücksichtslos zur Befriedi-\n\ngung seines Geschlechtstriebs ausgebeutet”. Für solche Äußerungen bieten die\n\nbisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Es ist zu besorgen, daß\n\nmit ihnen der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten subjektiv stark überzeichnet\n\nworden ist. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, der Angeklagte habe “seine\n\nAutoritätsstellung als Stiefvater gegenüber dem vaterlosen Kind” ausgenutzt. Mo-\n\nralisierende Erwägungen, die nicht verdeutlichen, welchen anerkannten Strafzu-\n\nmessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen\n\nsind, sind nichtssagend und überflüssig. Sie begründen gegenüber dem Ange-\n\nklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden\n\n- -5\n\nStrafzumessung (vgl. BGH StV 1998, 76; BGH NStZ 1987, 405; G. Schäfer, Straf-\n\nzumessung 3. Aufl. Rdn. 332, 335).\n\nb) Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf. Er vermag nicht aus-\n\nzuschließen, daß die Jugendkammer angesichts des geringeren Schuldumfangs\n\nsowie ohne Verwendung der beanstandeten Strafzumessungserwägungen bei dem\n\nnicht vorbestraften und geständigen Angeklagten auf niedrigere Einzelstrafen und\n\ndamit auch auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der aufgezeigte Rechts-\n\nfehler berührt die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststel-\n\nlungen nicht. Sie können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind mög-\n\nlich.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/1-str-394-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/1-str-394-01","retrieved":"2026-07-10 12:28:35.841117+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-26/1-str-394-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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