{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-09-26","aktenzeichen":"1 StR 321/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 321/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 5. Februar 2001 werden verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\n Gründe:\n\nEntsprechend dem von beiden Angeklagten auf Initiative der Angeklag-\n\nten B. S. gefaßten Tatplan hat der Angeklagte H. S. C. \n\nSi. , eine Arbeitskollegin der Angeklagten B. S. , die deren beruflichen\n\nPlänen im Wege stand, am Nachmittag des 9. November 1999 aufgelauert und\n\nerschlagen. Tatort war eine Tiefgarage, die die Angeklagten zusammen zuvor\n\nim Hinblick auf Zugangsmöglichkeiten und Fluchtwege im einzelnen ausge-\n\nkundschaftet hatten. Der Tatplan sah vor, daß C. Si. am Vormittag von\n\nB. S. mit der unwahren Behauptung, es sei ein Anruf eingegangen, wo-\n\nnach der PKW von C. Si. in der Tiefgarage beschädigt worden sei, zum\n\nAufsuchen der Tiefgarage veranlaßt werden, wo sie der Angeklagte H. \n\nS. erschlagen sollte, oder die Tat sollte, wie es dann auch der Fall war, am\n\nNachmittag geschehen, sobald C. Si. nach Dienstende in die Tiefgara-\n\nge zu ihrem PKW gekommen war. Am Vormittag hatte die Angeklagte B. \n\nS. C. Si. in der geplanten Weise dazu veranlaßt, die Tiefgarage auf-\n\nzusuchen; es kam jedoch nicht zur Tat, weil sich im letzten Moment das Rolltor\n\nöffnete und der Angeklagte H. S. deshalb fürchtete, gestört zu werden.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Ange-\n\nklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes jeweils zu lebenslanger\n\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Überprüfung\n\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-\n\nnat:\n\n1. Zur Revision der Angeklagten B. S. :\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen\n\nMordes ist rechtlich nicht zu beanstanden, da ihr das Verhalten des Angeklag-\n\nten H. S. als Mittäterin zuzurechnen ist (§ 25 Abs. 2 StGB), so daß die\n\nAusführungen der Strafkammer zu einer letztlich von ihr verneinten Täterschaft\n\ndurch Unterlassen und die hieran anknüpfenden Erwägungen der Revision auf\n\nsich beruhen bleiben können.\n\n2. Zur Revision des Angeklagten H. S. :\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus niedrigen Be-\n\nweggründen gehandelt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies gefähr-\n\ndet den Bestand des Urteils jedoch nicht:\n\na) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte die Tat nicht\n\nzuletzt deshalb begangen habe, um zu verhindern, daß sich die Angeklagte\n\nB. S. \"endgültig und in aller Konsequenz von ihm abwenden\" werde,\n\noder sich \"tatsächlich was antun könnte\", nachdem sie mit Selbstmord gedroht\n\nhatte, wenn C. Si. am Leben bliebe. Im \"Lebensentwurf des Angeklag-\n\nten (sei) eine Trennung nicht vorgesehen, zumal es im Gesellschaftsbild des\n\nAngeklagten als Ernährer und Beschützer der Familie keine einigermaßen rea-\n\nlistische Alternative gäbe\". Eine Trennung von seiner Ehefrau \"umschloß\" für\n\nihn die Vorstellung von \"einem Leben in Einsamkeit und Verbitterung\". All dies\n\nkönne die Tötung eines Menschen jedoch \"moralisch nicht rechtfertigen\". Die\n\nBeweggründe seien vielmehr sittlich verachtenswert und stünden auf tiefster\n\nStufe, da sie \"zutiefst egoistischer Natur und letztlich der Angst vor der Zukunft\n\ngeschuldet\" seien.\n\nb) Schon der Ansatz, eine Tötung sei im Sinne des § 211 StGB aus\n\nniedrigen Beweggründen begangen, weil sie moralisch nicht gerechtfertigt sei,\n\ngeht von einem unzutreffenden Maßstab aus. Unbeschadet der Frage, unter\n\nwelchen Umständen die Tötung eines Menschen moralisch gerechtfertigt sein\n\nkann, ergibt sich die Niedrigkeit der Beweggründe jedenfalls nicht schon aus\n\nder fehlenden moralischen Rechtfertigung der Tat.\n\nIm übrigen tragen Motive, denen \"jedermann je nach Anlaß mehr oder\n\nweniger stark erliegen kann, nicht von vorneherein den Stempel der Niedrig-\n\nkeit\" (BGH NJW 1996, 471, 472 für eine aus \"Wut, Enttäuschung und Rach-\n\nsucht\" begangene Tat m. w. Nachw.). Dies gilt auch, wenn die Tat aus Angst\n\nvor der Zukunft begangen wurde. Eine Bewertung derartiger Motive als niedrig\n\nsetzt vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände voraus\n\n(BGH aaO). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil, worauf die Revision zu-\n\ntreffend hinweist, die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht erörtert,\n\ndaß es dem Angeklagten auch darum ging, einen Selbstmord der Angeklagten\n\nB. S. zu verhindern. Die Annahme, ein solches Motiv sei \"zutiefst egoi-\n\nstischer Natur\" ist sehr fernliegend; Anhaltspunkte, die hier eine andere Beur-\n\nteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.\n\nc) Da die Strafkammer jedoch Heimtücke rechtsfehlerfrei bejaht hat,\n\nbleibt der Schuldspruch von alledem unberührt (vgl. BGH aaO).\n\nEs sind auch weder im Hinblick auf die Beziehungen des Angeklagten\n\nzum Tatopfer noch sonst Anhaltspunkte für derart ungewöhnliche Umstände\n\nerkennbar, die es gebieten würden, zu erörtern, ob eine Strafrahmenmilderung\n\ngemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für den (nur) heimtückisch begangenen Mord\n\n(vgl. BGHSt 30, 105, 119 ff.) in Betracht kommen könnte.\n\nSchließlich hat sich der aufgezeigte Mangel auch nicht auf die Entschei-\n\ndung gemäß § 57a Abs.1 Nr. 2 StGB ausgewirkt, da die Strafkammer eine be-\n\nsondere Schwere der Schuld verneint hat.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/1-str-321-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/1-str-321-01","retrieved":"2026-07-10 12:26:34.338910+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-26/1-str-321-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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