{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-09-25","aktenzeichen":"VI ZA 6/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 233 D, 234, 78 b Zur Frage, in welchem Zeitpunkt das Hindernis, Wiedereinsetzung gegen die Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, nach Ablehnung des An- trages auf Beiordnung eines Notanwaltes als beseitigt anzusehen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZA 6/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 233 D, 234, 78 b\n\nZur Frage, in welchem Zeitpunkt das Hindernis, Wiedereinsetzung gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, nach Ablehnung des An-\n\ntrages auf Beiordnung eines Notanwaltes als beseitigt anzusehen ist.\n\nBGH, Beschluß vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01 - OLG Nürnberg\n\nLG Nürnberg-Fürth\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner,\n\nWellner und die Richterin Diederichsen\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des\n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Juli 2001\n\nwird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 32.380,62 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landge-\n\nrichts N.-F. vom 21. Dezember 2000, das seinen Prozeßbevollmächtigten am\n\n8. Januar 2001 zugestellt worden ist, am 8. Februar 2001 Berufung eingelegt.\n\nDie Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde bis 6. April 2001 verlängert.\n\nAm 26. März 2001 beantragte der Kläger mit eigenem Schreiben die Beiord-\n\nnung eines Notanwaltes zur Begründung der Berufung unter Zugrundelegung\n\neiner von ihm vorformulierten Begründungsschrift. Seine Prozeßbevollmäch-\n\ntigten erklärten am 28. März 2001 ihr Mandat für erloschen. Das Oberlandes-\n\ngericht wies den Antrag des Klägers mit Beschluß vom 27. April 2001 zurück.\n\nDagegen wandte sich der Kläger am 9. Mai 2001 mit einer \"Gegendarstellung\".\n\nAm 14. Mai 2001 wurde die Gegenvorstellung zurückgewiesen und der Kläger\n\nauf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist hingewiesen. Außerdem wurde ihm die Verwerfung der\n\nunzulässigen Berufung angekündigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme\n\ninnerhalb von zwei Wochen eingeräumt. In einem Schreiben vom 5. Juni 2001\n\nrechtfertigte der Kläger sein bisheriges Vorgehen und erneuerte seinen Antrag\n\nauf Bestellung eines Notanwaltes. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des\n\nKlägers durch Beschluß vom 3. Juli 2001 als unzulässig verworfen. Der Be-\n\nschluß wurde den bisherigen Prozeßbevollmächtigten am 10. Juli 2001 zuge-\n\nstellt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer weiteren Gegenvorstellung\n\nvom 17. Juli 2001. Unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers hat\n\ndas Oberlandesgericht am 19. Juli 2001 den Hinweis gegeben, daß der Ver-\n\nwerfungsbeschluß mit sofortiger Beschwerde angegriffen werden könne. Da-\n\ngegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2001. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die Schreiben des Klägers vom 17. und 24. Juli 2001 dem Bun-\n\ndesgerichtshof als Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 3. Juli 2001 vorge-\n\nlegt.\n\nII.\n\n1. Die als sofortige Beschwerde aufzufassenden Schreiben des Klägers\n\nvom 17. und 24. Juli 2001 erfüllen nicht die erforderliche Form nach § 569\n\nAbs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 ZPO, da sie nicht von einem beim\n\nOberlandesgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet worden sind (Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 569 Rdn. 13 m.w.N.).\n\n2. Dem Kläger kann schon deshalb kein Notanwalt gemäß § 78 b ZPO\n\nzur Durchführung der sofortigen Beschwerde bestellt werden, weil seine\n\nRechtsverfolgung aussichtslos erscheint.\n\na) Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers als\n\nunzulässig verworfen, nachdem eine Berufungsbegründung, die den Former-\n\nfordernissen der §§ 518 Abs. 4, 519 ZPO genügt hätte, bis zum 6. April 2001\n\nnicht eingereicht worden ist.\n\nb) Die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung\n\nder Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger schuldhaft versäumt (§§ 233,\n\n234 Abs. 1 ZPO). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß er keinen\n\nAnwalt hatte, der einen Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können. Er war\n\nzwar an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist, und der Frist für einen\n\nWiedereinsetzungsantrag gehindert, solange über seinen Antrag auf Beiord-\n\nnung eines Notanwaltes gemäß § 78 b ZPO noch nicht entschieden worden\n\nwar. Mit der Ablehnung der Beiordnung gilt dieses Hindernis jedoch als beho-\n\nben. Anknüpfungszeitpunkt für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist die Bekannt-\n\ngabe des Beschlusses, der den Antrag nach § 78 b ZPO zurückweist (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 67/96 - NJW 1996, 2937, 2938\n\nm.w.N.). Die hier zu beurteilende verfahrensrechtliche Lage ist vergleichbar mit\n\ndem Fall, in dem eine mittellose Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozeß-\n\nkostenhilfe beantragt, der Antrag aber nach Fristablauf mangels hinreichender\n\nErfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt wird. Es ist in diesem Fall an-\n\nerkannt, daß trotz der bestehenden Mittellosigkeit die zweiwöchige Frist für\n\neinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die Bekanntgabe\n\nder die Prozeßkostenhilfe verweigernden Entscheidung anknüpft. Allenfalls\n\nkann eine Zeitspanne von drei bis vier Tagen für die Überlegung eingeräumt\n\nwerden, ob das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchgeführt werden soll. Das\n\nder Fristwahrung entgegenstehende Hindernis ist nicht nur die Mittellosigkeit\n\nder Partei, sondern auch die ausstehende Entscheidung über das Prozeßko-\n\nstenhilfegesuch. Wird die Prozeßkostenhilfe verweigert, muß die Partei inne r-\n\nhalb einer angemessenen Überlegungsfrist entscheiden, ob sie auf eigene Ko-\n\nsten das Rechtsmittel durchführen will (vgl. Musielak/Grandel, ZPO, 2. Aufl.,\n\n§ 233 Rdn. 35; Senat, Beschluß vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR\n\n99, 1123, 1124). Entsprechendes gilt, wenn das Hindernis für die Fristwahrung\n\ndarin besteht, daß die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\n\nfindet. Das Mittel zur Behebung des Hindernisses ist der Antrag auf Beiord-\n\nnung eines Notanwaltes gemäß § 78 b ZPO. Versagt dieses Mittel, gilt das\n\nHindernis als behoben, da damit gerichtlich festgestellt worden ist, daß die\n\nPartei einen Prozeßvertreter finden konnte oder die Rechtsverteidigung bzw.\n\nRechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Auch hier hat die Par-\n\ntei zu entscheiden, ob sie das Rechtsmittel durchführen will.\n\nc) Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 5. Mai 2001 Kenntnis davon\n\nerlangt, daß sein Antrag abgelehnt worden ist. Die Entscheidung war gemäß\n\n§ 567 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 b Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Die Gegen-\n\nvorstellungen des Klägers vom 9. Mai und 5. Juni 2001 konnten den Fristenlauf\n\nnicht beeinflussen. Bei Zubilligung einiger Tage Überlegungsfrist - wie oben\n\nausgeführt - hatte der Kläger die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO jedenfalls am\n\n25. Juni 2001 versäumt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 3. Juli\n\n2001 war damit rechtens.\n\nEs ist unerheblich, ob dem Kläger die Möglichkeit der Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand in die versäumte Beschwerdefrist bekannt gewesen ist.\n\nDas Zivilprozeßrecht schreibt Rechtsmittelbelehrungen nicht vor. Im Parteien-\n\nprozeß muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Partei sich selbst\n\nüber die Möglichkeit einer Anfechtung und die dabei zu beachtenden Vor-\n\nschriften erkundigt (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB\n\n105/90 -\n\nNJW 1991, 295, 296). Das Gericht trifft keine Rechtspflicht, durch Hinweise\n\noder andere Maßnahmen eine Fristversäumnis zu vermeiden.\n\nDr. Müller\n\nDr. v. Gerlach\n\nDr. Greiner\n\nWellner\n\nDiederichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-25/vi-za-6-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-25/vi-za-6-01","retrieved":"2026-07-10 12:28:13.063332+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-25/vi-za-6-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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