{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-09-21","aktenzeichen":"V ZR 228/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 988, 987 Abs. 2 a) Der \"nicht so berechtigte\" Besitzer kann zur Herausgabe von Nutzungen, die er unter Überschreitung eines ihm gesetzlich zugewiesenen Besitzrechts gezogen hat, unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet sein (Abgrenzung zu BGHZ 131, 297). b) Der Anspruch aus § 988 BGB kann nur im Fall des Eigengebrauchs nach dem objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile berechnet werden; anderenfalls können nach dieser Vorschrift nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen heraus- verlangt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 228/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n21. September 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 988, 987 Abs. 2\n\na) Der \"nicht so berechtigte\" Besitzer kann zur Herausgabe von Nutzungen, die er\n\nunter Überschreitung eines ihm gesetzlich zugewiesenen Besitzrechts gezogen\n\nhat, unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB)\n\nverpflichtet sein (Abgrenzung zu BGHZ 131, 297).\n\nb) Der Anspruch aus § 988 BGB kann nur im Fall des Eigengebrauchs nach dem\n\nobjektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile berechnet werden; anderenfalls\n\nkönnen nach dieser Vorschrift nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen heraus-\n\nverlangt werden.\n\nBGH, Urt. v. 21. September 2001- V ZR 228/00 - Thüringer OLG in Jena\n\n LG Meiningen\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die\n\nRichterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und\n\nDr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\n\nvom 30. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Meiningen vom 1. Juni 1999 wird in Höhe eines wei-\n\nteren Betrages von 8.750 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n6. März 1998 zurückgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des VEB S. und N. H. Dieser unter-\n\nhielt auf einem volkseigenen Grundstück, dessen Rechtsträger er war, eine\n\nBerufsschule mit Lehrlingswohnheim. Die Klägerin ist nach § 11 Abs. 2 Treu-\n\nhandG mit der Umwandlung des VEB zum 1. Juli 1990 Eigentümerin des\n\nGrundstücks geworden. Das Grundbuch ist entsprechend berichtigt.\n\nAm 31. August 1990 überließ die Klägerin dem beklagten Landkreis (im\n\nfolgenden: Beklagter) Berufsschule und Lehrlingswohnheim zur Nutzung. An-\n\nlaß dazu gab das DDR-Berufsschulgesetz vom 13. August 1990 (GBl. I S. 919),\n\ndessen § 8 Abs. 3 die kostenlose Übergabe zur Nutzung spätestens bis zum\n\n31. Dezember 1990 vorschrieb.\n\nDer Beklagte nutzte in der Folgezeit die Gebäude durch Vermietung ei-\n\nner Wohnung und einer Arztpraxis, zum Teil durch weiteren Betrieb der Lehr-\n\nlingsausbildung.\n\nDie Klägerin verlangt Nutzungsentschädigung. Zum einen begehrt sie\n\ndie Auskehr der gezogenen Mieten für die Wohnung und die Arztpraxis in einer\n\nGesamthöhe von 76.720 DM. Es geht dabei um den Zeitraum vom 1. April\n\n1993 (Arztpraxis) bzw. 1. Juli 1990 (Wohnung) bis zum 30. April 1997. Zum\n\nanderen macht sie hinsichtlich des übrigen Lehrlingswohnheims Nutzungsent-\n\nschädigung für die Zeit von September 1993 bis August 1997 in einer Höhe\n\nvon 136.000 DM geltend, wobei sie sich in erster Linie auf einen in dieser Höhe\n\ngutachtlich ermittelten Ertragswert stützt, daneben aber auch auf tatsächlich\n\ngezogene Mieteinnahmen in diesen Betrag übersteigendem Umfang verweist.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Verurteilung nur in Höhe eines Betrages von 67.970 DM aufrechterhalten.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche im Umfang der Klageab-\n\nweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Beklagten nach § 988 BGB für verpflich-\n\ntet, die gezogenen Mieten für die Wohnung und die Arztpraxis an die Klägerin\n\nauszukehren, allerdings erst ab dem 1. August 1992. Bis zu diesem Zeitpunkt\n\nhabe nämlich § 8 Abs. 3 des DDR-Berufsschulgesetzes dem Beklagten ein\n\nRecht zum Besitz gewährt, das erst mit Außerkrafttreten des Gesetzes erlo-\n\nschen sei. Der geltend gemachte Anspruch von 76.720 DM sei daher nur in\n\ndem zugesprochenen Umfang von 67.970 DM begründet.\n\nHinsichtlich des übrigen Lehrlingswohnheims hält das Berufungsgericht\n\ndie Klage nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 987\n\nAbs. 2 BGB für begründet, da die Klägerin nicht die Auskehr gezogener Nut-\n\nzungen verlangt habe, sondern eine am Ertragswert berechnete Entschädigung\n\nfür schuldhaft nicht gezogene Nutzungen. Unter diesem Gesichtspunkt hafte\n\nder Beklagte indes nicht, da er vom Wegfall seines Besitzrechts keine Kenntnis\n\ngehabt habe (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Hinsichtlich der gezogenen Mieten für die Wohnung und die Arztpra-\n\nxis ist der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe, d.h. auch bezüglich des\n\nZeitraumes der Geltung des DDR-Berufsschulgesetzes, begründet.\n\na) Das ist zweifelsfrei dann anzunehmen, wenn das DDR-Berufs-\n\nschulgesetz dem Beklagten kein Recht zur kostenlosen Nutzung gewährt hat,\n\nweil - wie die Revision annimmt - § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes wegen Verstoßes\n\ngegen höherrangiges DDR-Verfassungsrecht nichtig war. § 988 BGB erfaßt\n\ndann auch den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Zeitraum (Mehr-\n\nbetrag von 8.750 DM). Soweit die Revisionserwiderung meint, ein Recht zum\n\nBesitz ergebe sich aus einer die Regelungen des DDR-Berufsschulgesetzes\n\nüberlagernden Vertragsbeziehung, steht dem die rechtsfehlerfreie Würdigung\n\nder Umstände durch das Landgericht entgegen, die sich das Berufungsgericht\n\nzu eigen gemacht hat.\n\nb) Im Ergebnis ändert sich nichts, wenn man von der Wirksamkeit des\n\n§ 8 Abs. 3 DDR-BerufsschulG ausgeht.\n\naa) Die Norm billigt dem Beklagten nämlich die kostenlose Nutzung des\n\nLehrlingswohnheims mit seinen Räumlichkeiten nicht schlechthin, sondern nur\n\nzweckgebunden zu. Der Beklagte wurde nach § 8 Abs. 2 DDR-BerufsschulG\n\nneuer Träger der Berufsschule und des Lehrlingswohnheims. Er sollte die da-\n\nmit verbundenen Aufgaben weiterführen und erhielt deswegen die Gebäude\n\nkostenlos zur Nutzung übergeben. Wohnheime, die als solche nicht weiterge-\n\nnutzt werden konnten, erhielt er zwar ebenfalls übergeben, aber nicht zur freien\n\nVerwendung, sondern mit der Möglichkeit, sie einer anderen öffentlichen Nut-\n\nzung zuzuführen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 DDR-BerufsschulG). Eine privatwirtschaftli-\n\nche Nutzung zur Gewinnerzielung sah das Gesetz demgegenüber nicht vor.\n\nDies lag außerhalb der Aufgaben, die das Gesetz den neuen Schulträgern zu-\n\nwies (vgl. §§ 2, 7 DDR-BerufsschulG). Gemessen daran war die Vermietung\n\nder Räumlichkeiten als Wohnung und als Arztpraxis vom Gesetz nicht gedeckt.\n\nDer Beklagte verfolgte damit weder Zwecke des Schul- und Ausbildungsbetrie-\n\nbes noch andere öffentliche Aufgaben.\n\nbb) Zweifelhaft ist, ob bei dieser Konstellation § 988 BGB angewendet\n\nwerden kann. Die Norm setzt an sich eine Vindikationslage voraus. Daran fehlt\n\nes. Denn bei - unterstellter - Wirksamkeit des DDR-Berufsschulgesetzes war\n\nder Beklagte zum Besitz berechtigt. Er überschritt zwar die Befugnisse, die ihm\n\ndas Besitzrecht gab, zog Nutzungen aus Rechtsgeschäften, zu denen ihn das\n\nGesetz nicht legitimierte. Das ließ aber die Besitzberechtigung nicht automa-\n\ntisch entfallen. Die ganz herrschende Meinung lehnt daher die Anwendung des\n\n§ 988 BGB, auch die entsprechende Anwendung der Norm, auf den Fall der\n\n\"Nicht-so-Berechtigung\" ab (Senat, BGHZ 59, 51, 58; Staudinger/Gursky, BGB\n\n[1999] vor §§ 987 bis 993 Rdn. 13; MünchKomm-BGB/Medicus, 3. Aufl., vor\n\n§§ 987 bis 1003 Rdn. 11; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 11 Rdn. 27,\n\njew. m.w.N.).\n\ncc) Ob im vorliegenden Fall anders zu entscheiden ist, kann dahinste-\n\nhen. Hält man § 988 BGB für nicht anwendbar, so ergibt sich der Anspruch je-\n\ndenfalls aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Eingriffs-\n\nkondiktion (vgl. auch Staudinger/Gursky aaO). Der Beklagte hat durch die\n\nzweckwidrige Nutzung nämlich in die der Klägerin als Eigentümerin verbliebe-\n\nne Rechtsposition eingegriffen, ohne dazu berechtigt zu sein. Das Gesetz hat\n\nihm nur die Nutzung als Schul- und Ausbildungseinrichtung oder zu anderen\n\nöffentlichen Zwecken zugewiesen. Jede nicht diesen Zwecken dienende Nut-\n\nzung blieb dem Eigentümer vorbehalten.\n\nAllerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes, daß der Vermieter im Falle unberechtigter Untervermietung keinen\n\nAnspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Mieter auf Herausgabe ei-\n\nnes durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses hat (Urt. v. 20. Mai 1964,\n\nVIII ZR 235/63, NJW 1964, 1853; Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 184/66, WM\n\n1969, 298, 300; BGHZ 131, 297, 304 ff). Diese Auffassung begründet der Bun-\n\ndesgerichtshof damit, daß es an dem erforderlichen Merkmal der Bereicherung\n\ndes Mieters auf Kosten des Vermieters fehle. Die Untervermietung sei auch\n\ndann, wenn sie unberechtigt vorgenommen werde, ein dem Mieter zugewiese-\n\nnes Geschäft. Denn der Vermieter habe sich durch den Abschluß des Haupt-\n\nmietvertrages der Gebrauchs- und Verwertungsmöglichkeit begeben, die der\n\nMieter durch die Untervermietung wahrnehme (vgl. BGHZ 131, 297, 306).\n\nIm vorliegenden Fall liegen die Dinge anders. Die Rechtsprechung zur\n\nunberechtigten Untervermietung kann hierauf nicht angewendet werden.\n\nDie Klägerin hat sich ihrer Gebrauchs- und Verwertungsmöglichkeiten\n\nnicht vertraglich zugunsten des Beklagten begeben, sondern sie hat ihm den\n\nBesitz aufgrund einer gesetzlichen Anordnung überlassen. Das Gesetz forderte\n\ndie Überlassung - wie dargelegt - nur zur Verwirklichung bestimmter öffentli-\n\ncher Zwecke. Nur insoweit wies es die Gebrauchs- und Verwertungsmöglich-\n\nkeiten dem Beklagten zu. Die Möglichkeit der Nutzung durch Vermietung und\n\nVerpachtung blieb demgegenüber der Klägerin als Eigentümerin zugeordnet. In\n\ndiese Rechtsposition griff der Beklagte ein, als er die Gebäude zweckwidrig zur\n\nGewinnerzielung nutzte. Infolgedessen erlangte er die damit verbundenen\n\nVermögensvorteile auch auf Kosten der Klägerin.\n\nWollte man das anders sehen, führte dies zu einer unangemessenen\n\nBenachteiligung der Klägerin als Eigentümerin. Anders als in den Fällen der\n\nunberechtigten Untervermietung hätte sie nämlich der Vermietung durch den\n\nBeklagten nicht mit hinreichender Wirkung entgegentreten können. Das\n\nRechtsverhältnis \n\nzwischen den Parteien wurde durch das DDR-\n\nBerufsschulgesetz bestimmt. Es sah für den Fall der unberechtigten Nutzung\n\nweder die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung noch einen Unterlassungsan-\n\nspruch vor. Anders als der Vermieter, dem diese Rechte nach §§ 550, 553\n\nBGB gegenüber dem unberechtigt untervermietenden Mieter zustehen, konnte\n\ndie Klägerin auf die zweckwidrige Nutzung durch den Beklagten daher nicht in\n\nvergleichbarer Weise reagieren. Daß möglicherweise ein Unterlassungsan-\n\nspruch nach § 1004 BGB gegeben war, verbessert zwar die Position der Kläge-\n\nrin, stellt diese aber nicht einem Vermieter in solchen Fällen gleich.\n\nc) Soweit die Revisionserwiderung meint, jedenfalls für die Monate Juli\n\nund August 1990 bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Mie-\n\nte, da der Beklagte den Besitz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nerst am 31. August 1990 übertragen erhalten habe, verkennt sie, daß dies für\n\nden Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Ein-\n\ngriffskondiktion ohne Belang ist. Der Beklagte hat auch dann (erst recht) in das\n\nder Klägerin nach der Güterzuordnung verbliebene Nutzungsrecht eingegriffen.\n\n2. Hinsichtlich der Nutzung des Lehrlingswohnheims rügt die Revision\n\nzu Recht, daß das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch\n\n- rechtsfehlerhaft - nur unter dem Gesichtspunkt des § 987 Abs. 2 BGB geprüft\n\nhat. Der Anspruch ist nämlich dem Grunde nach aus § 988 BGB begründet.\n\na) Allerdings ist der Revision nicht zu folgen, wenn sie meint, die nach\n\ndieser Vorschrift herauszugebenden Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) könnten\n\nnach dem gutachtlich festgestellten Ertragswert berechnet werden. Zwar ist\n\nanerkannt, daß bei der Bewertung der Gebrauchsvorteile deren objektiver Wert\n\nmaßgeblich ist, der sich in geeigneten Fällen am Ertragswert bemessen kann\n\n(s. nur Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 987 Rdn. 2; vgl. auch Senat, Urt. v.\n\n12. Mai 1978, V ZR 67/77, NJW 1978, 1578). Es geht bei dieser Bewertung\n\naber nur um die Vorteile des Eigengebrauchs einer Sache (Staudinger/Gursky,\n\n§ 987 Rdn. 16), also etwa um die Vorteile, die der Besitzer einer Wohnung\n\ndaraus zieht, daß er sie nicht vermietet, sondern selbst nutzt (s. auch Palandt/\n\nHeinrichs, BGB, 60. Aufl., § 100 Rdn. 1). Demgegenüber kann der Anspruch\n\nauf Herausgabe der Nutzungen nicht nach dem objektiven Ertragswert der Ge-\n\nbrauchsvorteile bemessen werden, wenn tatsächliche Nutzungen in Form von\n\nFrüchten (z.B. Mietzins) gezogen worden sind. Dann kann vielmehr allein die\n\nHerausgabe dieser Nutzungen verlangt werden. Anderenfalls geriete man in\n\neinen Widerspruch zu § 987 Abs. 2 BGB, der die Herausgabe nicht gezogener\n\nNutzungen nur nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 BGB)\n\nund unter der zusätzlichen Voraussetzung des Verschuldens anordnet. Denn\n\ndiese Regelung liefe leer, wenn der Eigentümer schon nach § 988 BGB stets\n\nden objektiven Ertragswert herausverlangen könnte.\n\nb) Die Klägerin kann aber nach § 988 BGB die tatsächlich gezogenen\n\nNutzungen herausverlangen. Soweit das Berufungsgericht eine Erstreckung\n\nder Klage auf diese Rechtsfolge vermißt, verkennt es, daß es insoweit nur um\n\ndie Frage der Berechnung des erhobenen Anspruchs geht. Da der Beklagte in\n\nerheblichem Umfang Mieteinnahmen von den Lehrlingen erhalten hat, gezoge-\n\nne Nutzungen also vorliegen, bedarf es keiner Stellung eines darauf ausge-\n\nrichteten Zahlungsantrags. Der Antrag auf Zahlung von 136.000 DM erfaßt oh-\n\nne weiteres die Herausgabe der Nutzungen in dieser Höhe, bedurfte lediglich\n\n- als Teilklage - der Konkretisierung.\n\nIII.\n\nDie Klage ist hinsichtlich der aus dem Betrieb des Lehrlingswohnheims\n\ngezogenen Nutzungen nicht entscheidungsreif. Zum einen muß die Klägerin\n\nden geltend gemachten Teilanspruch den gezogenen Nutzungen zeitlich und\n\nder Höhe nach konkret zuordnen. Ferner ist der Anspruch - worauf die Revisi-\n\nonserwiderung zutreffend hinweist - auf Herausgabe der durch die Nutzung der\n\nGebäude erzielten Vorteile beschränkt. Enthalten die von den Lehrlingen ge-\n\nzahlten Beträge eine Vergütung für andere Leistungen, etwa für die pädagogi-\n\nsche Betreuung, so stellen diese Einnahmen keine der Klägerin zugeordneten\n\nVermögensvorteile dar. Schließlich bedarf es der Prüfung - wie das Berufungs-\n\ngericht nicht verkennt - inwieweit der Beklagte ihm entstandene Kosten unter\n\ndem Gesichtspunkt des § 818 Abs. 3 BGB (auf den § 988 BGB verweist) ab-\n\nziehen kann.\n\nDiese letztere Frage stellt sich nicht hinsichtlich des Anspruchs auf Her-\n\nausgabe der erwirtschafteten Mieten für die Wohnung und die Arztpraxis, da\n\n- wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - insoweit ein Sachzusam-\n\nmenhang mit den von dem Beklagten geltend gemachten Ausgaben nicht be-\n\nsteht (§ 818 Abs. 3 BGB) und eine gesonderte Aufrechnung mit selbständigen\n\nAnsprüchen vom Berufungsgericht nach § 530 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerfrei\n\nnicht zugelassen worden ist. Insoweit war der Klage daher stattzugeben.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-21/v-zr-228-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 553","ref_norm":"553","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-21/v-zr-228-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-21/v-zr-228-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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