{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-09-21","aktenzeichen":"V ZR 14/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 157 Gk Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Un- terbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muß er ohne entsprechende Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muß er sich an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 14/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. September 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 157 Gk\n\nKann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur\n\numfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Un-\n\nterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muß er ohne entsprechende\n\nAbrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muß er sich an\n\nihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen.\n\nBGH, Urt. v. 21. September 2001 - V ZR 14/01 - OLG Hamm\n\n LG Bielefeld\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die\n\nRichterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und\n\nDr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. Oktober 1983 erhielt die Be-\n\nklagte von ihrer Großmutter, die Hofvorerbin war, im Wege der vorweggenom-\n\nmenen Erbfolge den Hof M. in V. übertragen; der Vater der Beklagten stimmte\n\nals Hofnacherbe dieser Übertragung zu. Die Beklagte übernahm sämtliche im\n\nGrundbuch eingetragenen Rechte einschließlich der schuldrechtlichen Ver-\n\npflichtungen sowie die außerhalb des Grundbuchs bestehenden persönlichen\n\nVerbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofs\n\nangefallen waren. Für die Großmutter und den Vater bestellte die Beklagte als\n\n\"Altenteile\" bezeichnete Rechte (Wohnrechte, verbunden mit einer umfassen-\n\nden Pflegepflicht), zu denen es in dem Vertrag u.a. heißt:\n\n\"Die Erschienene zu 2 (= Beklagte) verpflichtet sich den Erschienenen\nzu 1 und 3 (= Großmutter und Vater) gegenüber, diesen Hege und Pfle-\nge in gesunden und kranken Tagen angedeihen zu lassen und für den\nFall einer bestehenden Notwendigkeit auch für die Gestellung einer\nPflegeperson zu sorgen, so daß dadurch eine umfassende Pflege und\nVersorgung der Erschienenen zu 1 und 3 gewährleistet ist. Zu dem\nRecht auf Pflege zählen auch der freie Bezug von Arzneimitteln, ärztli-\nche Versorgung und freier Krankenhausaufenthalt, sofern solche Lei-\nstungen nach ärztlichen Anordnungen notwendig werden.\n\nSämtliche vorstehenden Verpflichtungen der Erschienenen zu 2 in be-\nzug auf etwaige Kranken- und Heilbehandlungsmaßnahmen greifen je-\ndoch erst dann ein, wenn die anfallenden Kosten von der gesetzlichen\nKrankenversicherung der Erschienenen zu 1 und 3 nicht oder nicht mehr\nin vollem Umfang getragen werden.\"\n\nDie Großmutter der Beklagten verstarb in der Folgezeit. Der Vater zog\n\nim Jahr 1984 aus seiner Wohnung auf dem Hof aus. Im März 1989 wurde er\n\nzur stationären Pflege in ein Seniorenheim aufgenommen. Da seine Rente zur\n\nBegleichung der Pflegekosten nicht ausreichte, zahlte der Kläger den Diffe-\n\nrenzbetrag. Er leitete deswegen eine Reihe von Ansprüchen des Pflegebedürf-\n\ntigen gegen die Beklagte auf sich über. Das von der Beklagten hiergegen an-\n\ngestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren war für sie erfolglos.\n\nAm 24. November 1995 verstarb der Vater der Beklagten in dem Pflege-\n\nheim.\n\nDer auf Erstattung von Pflegekosten in Höhe von 28.160,30 DM für die\n\nZeit von Januar 1993 bis Oktober 1993 gerichteten Klage hat das Landgericht\n\nstattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich\n\ndie - zugelassene - Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte\n\nbeantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint eine aus dem Hofübergabevertrag fol-\n\ngende Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die ungedeckten Kosten der\n\nHeimunterbringung zu erstatten. Die Erklärungen der Vertragsparteien ließen\n\nnämlich nur den Schluß zu, daß die Beklagte für Pflegekosten, die außerhalb\n\ndes Hofes und nicht in einem Krankenhaus anfielen, nicht aufkommen sollte.\n\nWeiter besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts kein übergeleiteter An-\n\nspruch des Klägers aus Art. 96 EGBGB in Verbindung mit Art. 15 § 9\n\nPrAGBGB, weil kein Altenteilsvertrag im Sinne der letztgenannten Vorschrift\n\nvereinbart worden sei; eine generationsübergreifende Nutzung des Grund-\n\nstücks als Existenzgrundlage sei nämlich nicht erkennbar. Auch ergebe sich\n\nein Zahlungsanspruch des Klägers nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls\n\nder Geschäftsgrundlage; denn die für die Festsetzung der vereinbarten Lei-\n\nstungen maßgeblichen Verhältnisse hätten sich seit Vertragsschluß nicht we-\n\nsentlich verändert. Schließlich bestünden auch keine bereicherungsrechtlichen\n\nAnsprüche des Klägers, da die Beklagte nichts ohne Rechtsgrund erlangt ha-\n\nbe.\n\nII.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Falls das Berufungsgericht, wie es in seinem Urteil anklingt, davon\n\nausgeht, daß der Vertrag vom 13. Oktober 1983 hinsichtlich der Pflegever-\n\npflichtung der Beklagten eindeutig und deswegen nicht auslegungsfähig sei,\n\nwäre das fehlerhaft. Der Annahme, die Beklagte werde bei einer Unterbringung\n\nihres Vaters in einem Pflegeheim von sämtlichen ihm gegenüber übernomme-\n\nnen Verpflichtungen frei, weil der Vertrag keine ausdrückliche Regelung für\n\nden Fall der Heimunterbringung enthält, läge ein falsches Verständnis von der\n\nVermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit notarieller Urkunden zugrunde.\n\nSie erstreckt sich nämlich nur auf die vollständige (und richtige) Wiedergabe\n\nder getroffenen Vereinbarungen (Senatsurt. v. 1. Februar 1985, V ZR 180/83,\n\nWM 1985, 699 f m.w.N.), besagt jedoch nichts über den Vertragswillen der\n\nParteien; der muß nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) ermittelt\n\nwerden. Anderenfalls wäre eine ergänzende Vertragsauslegung niemals mög-\n\nlich, weil mit einer Vollständigkeitsvermutung in dem vom Berufungsgericht\n\neventuell verstandenen Sinn jede Vertragslücke zu verneinen wäre. Es liegt auf\n\nder Hand, daß das nicht richtig sein kann.\n\n2. Jedenfalls ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts fehlerhaft.\n\na) Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungs-\n\ngericht kann vom Revisionsgericht insoweit nachgeprüft werden, als gesetzli-\n\nche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Er-\n\nfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st.Rspr., s. nur\n\nSenatsurt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514 m.w.N.). Zu\n\nden anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört die Berücksichtigung der In-\n\nteressenlage der Vertragspartner (Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, aaO). Dage-\n\ngen hat das Berufungsgericht verstoßen. Seine Auslegung läuft darauf hinaus,\n\ndaß die Vertragspartner hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Kosten\n\nfür die Unterbringung des Vaters der Beklagten in einem Pflegeheim einen\n\nVertrag zu Lasten Dritter, nämlich des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, ab-\n\ngeschlossen haben. Das ist jedoch sinnlos; denn solche Verträge kennt unsere\n\nRechtsordnung nicht (BGHZ 78, 369, 374 f). Nach der allgemeinen Lebenser-\n\nfahrung ist aber anzunehmen, daß eine vertragliche Bestimmung nach dem\n\nWillen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll;\n\ndeswegen ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der\n\nVorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung\n\nzukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen\n\nwürde (Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, aaO). Möglich ist hier auch die Ausle-\n\ngung, daß die Klägerin für den Fall der Unterbringung ihres Vaters in einem\n\nPflegeheim nicht von allen aus dem \"Altenteil\" folgenden Verpflichtungen be-\n\nfreit werden sollte.\n\nb) Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt auch die Interessenla-\n\nge des Vaters der Beklagten. Es ist allgemein bekannt, daß bei der Hofüberga-\n\nbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Übergeber sich deswegen\n\nvon dem Übernehmer ein umfangreiches Pflegerecht zusagen läßt, damit er\n\nweiterhin auf dem Hof leben und dort versorgt werden kann; falls aus gesund-\n\nheitlichen Gründen eine Unterbringung außerhalb des Hofes erforderlich wird,\n\nsoll der Übernehmer die - von einer Versicherung nicht gedeckten - Kosten\n\ntragen. Die Vorstellung, zum \"Sozialfall\" zu werden, ist in bäuerlichen Kreisen\n\ngeradezu unerträglich. Das galt im Jahr 1983 vielleicht in einem noch höheren\n\nMaß als heute. Jedenfalls schwebten damals (zumindest) dem Vater der Be-\n\nklagten diese allgemein gültigen Sichtweisen bei dem Abschluß des Hofüber-\n\ngabevertrags vor; das zeigt die Aufnahme der Regelungen über die umfassen-\n\nde Pflege und Versorgung einschließlich freier ärztlicher Versorgung und frei-\n\nem Krankenhausaufenthalt.\n\nc) Die Auslegung des Berufungsgerichts hat deshalb keinen Bestand.\n\nWeitere tatsächliche Feststellungen kommen nicht mehr in Betracht. Das Revi-\n\nsionsgericht ist damit zu eigener Auslegung befugt. Sie führt dazu, daß die Be-\n\nklagte in dem hier streitigen Zeitraum nicht von allen in dem Hofübergabever-\n\ntrag übernommenen Verpflichtungen befreit war. Das bedeutet allerdings nicht,\n\ndaß sie die vollen Kosten der Heimunterbringung ihres Vaters tragen muß. E i-\n\nne solche Annahme läßt zum einen die vertraglichen Regelungen über etwaige\n\nKranken- und Heilbehandlungsmaßnahmen außer acht. Danach sollte eine\n\nZahlungspflicht der Beklagten nur insoweit bestehen, als die anfallenden Ko-\n\nsten von der gesetzlichen Krankenversicherung des Vaters nicht oder nicht\n\nmehr in vollem Umfang getragen wurden. Diesen Leistungen von dritter Seite\n\nsind für den Fall der Heimunterbringung die Renteneinkünfte des Vaters\n\ngleichzustellen; sie sind - in dem gesetzlich zulässigen Umfang - zuerst zur\n\nBezahlung der Pflegeheimkosten einzusetzen. Zum anderen scheidet eine\n\nvolle Kostentragungspflicht der Beklagten auch deswegen aus, weil die Ver-\n\ntragsparteien die Pflege des Vaters auf dem Hof vereinbart hatten; die Be-\n\nklagte mußte somit nur die dadurch anfallenden Kosten tragen. Das hat zur\n\nFolge, daß sie zu den Heimkosten nur einen Betrag in Höhe der eigenen er-\n\nsparten Aufwendungen beizutragen hat. Damit ist gewährleistet, daß sie durch\n\ndie Heimunterbringung finanziell weder zusätzlich belastet noch ungerechtfer-\n\ntigt, weil auf Kosten der Allgemeinheit, entlastet wird. Dieser Gesichtspunkt ist\n\nim übrigen auch dann zu beachten, wenn man von der Auslegung des Beru-\n\nfungsgerichts ausgeht; sie betrifft nämlich nur die Frage der Übernahme der\n\nHeimkosten und besagt nichts über die ersparten Aufwendungen der Beklagten\n\nfür die Pflege auf dem Hof.\n\n4. Der Umstand, daß der Vater bereits im Jahr 1984 aus seiner Woh-\n\nnung auf dem Hof ausgezogen ist, ändert nichts an der Verpflichtung der Be-\n\nklagten. Zumindest für den hier streitigen Zeitraum steht nämlich nach dem\n\nvom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten die medizinische\n\nNotwendigkeit der Unterbringung des Vaters in einem Pflegeheim fest; die Be-\n\nklagte konnte ihrer Pflegeverpflichtung auf dem Hof selbst unter Hinzuziehung\n\neiner Pflegeperson nicht mehr nachkommen. Deshalb scheidet die Annahme\n\neines Verzichts des Vaters auf Leistungen der Beklagten von vornherein aus.\n\nIII.\n\nNach alledem kommt es auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zu\n\nAnsprüchen gegen die Beklagte nach Art. 96 EGBGB in Verbindung mit Art. 15\n\n§ 9 PrAGBGB und den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage so-\n\nwie auf die dagegen gerichteten Revisionsangriffe nicht mehr an. Beide An-\n\nsprüche scheiden im übrigen - auch nach dem vom Berufungsgericht einge-\n\nschlagenen Lösungsweg - bereits wegen der vorrangigen vertraglichen Rege-\n\nlung aus.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-\n\nche ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es ermitteln kann,\n\nwelche Aufwendungen die Beklagte für die Pflege auf dem Hof in dem hier\n\nstreitigen Zeitraum dadurch erspart hat, daß ihr Vater in dem Pflegeheim un-\n\ntergebracht war.\n\nVorsitzender Richter am BGH Dr. Wenzel\nund Richterin am BGH Dr. Lambert-Lang\nsind infolge Krankheit an der Unterschrifts-\nleistung gehindert.\n\nKrüger\n\nLemke\n\nGaier\n\n Krüger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-21/v-zr-14-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-21/v-zr-14-01","retrieved":"2026-07-10 12:25:06.153718+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-21/v-zr-14-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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