{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"3 StR 336/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 336/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwaltes und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. September\n\n2001 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Landgerichts Aurich vom 10. Juli 2001, mit dem\n\ndie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts vom 15. Mai 2001 als unzulässig verworfen wurde, wird\n\naufgehoben.\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil\n\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie\n\ndie dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Beschluß des Landgerichts vom 10. Juli 2001, durch den die Revi-\n\nsion der Nebenklägerin als unzulässig verworfen wurde, weil innerhalb der Re-\n\nvisionsbegründungsfrist eine Revisionsbegründung nicht eingegangen sei, ist\n\nauf den als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz\n\n1 StPO) auszulegenden \"Einspruch\" bzw. \"Rechtsbehelf\" der Nebenklägerin\n\n(§ 300 StPO) aufzuheben, weil die Nebenklägerin bereits mit der Revisions-\n\neinlegung die allgemeine Sachrüge erhoben und damit ihr Rechtsmittel be-\n\ngründet hatte.\n\nDie Revision ist auch im übrigen zulässig. Das Landgericht hat den An-\n\ngeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe ver-\n\nurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Vom Vorwurf der\n\nsexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Nebenklägerin hat\n\nes ihn freigesprochen. Eine sachgerechte Auslegung der Revisionsschrift er-\n\ngibt, daß das Rechtsmittel der Nebenklägerin sich gegen den Teilfreispruch\n\nwendet und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a,\n\n§ 400 Abs. 1 StPO). Zwar hat die Nebenklägerin nur die nicht ausgeführten\n\nRügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhoben. Jedoch zielt\n\nihr \n\nRevi-\n\nsionsantrag, \"das Urteil aufzuheben und den Angeklagten angemessen zu be-\n\nstrafen\", nach den Gesamtumständen ersichtlich auf die Beseitigung des Teil-\n\nfreispruchs und eine Bestrafung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung.\n\nDagegen ist auszuschließen, daß dieser Antrag allein darauf gerichtet sein\n\nkönnte, eine härtere Bestrafung des Angeklagten wegen der Trunkenheitsfahrt\n\nzu erreichen. Denn insoweit ergäbe der Antrag auf umfassende Aufhebung der\n\nVerurteilung, also einschließlich des Schuldspruchs nach § 316 Abs. 1 StPO,\n\nkeinen Sinn. Vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich somit von dem\n\nSachverhalt, der der Entscheidung BGH NStZ 1988, 565 zugrunde lag. Dort\n\nhatte die Nebenklägerin allein die allgemeine Sachrüge erhoben, einen Revi-\n\nsionsantrag dagegen nicht gestellt, so daß nicht erkennbar war, ob sie den\n\n(Teil-) Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes - des\n\nNebenklagedelikts - angriff oder entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich eine\n\nhärtere Bestrafung des Angeklagten wegen des vom Landgericht abgeurteilten\n\nBetruges erstrebte.\n\nDie Revision der Nebenklägerin ist jedoch unbegründet, da die Nach-\n\nprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2\n\nStPO).\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n Becker Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/3-str-336-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/3-str-336-01","retrieved":"2026-07-10 12:26:36.648498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-19/3-str-336-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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