{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"2 StR 240/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 240/01\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n19. September 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode,\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n\n als Verteidiger des Angeklagten K. ,\n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin des Angeklagten Z. ,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2000 mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch in den Fällen II, 1-3 und 5, ausgenommen\n\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen;\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Raubs in\n\nfünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die\n\nAngeklagten Z. und F. wurden im Fall II, 3 wegen Beihilfe zum\n\nschweren Raub zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren (Z. ) sowie einem\n\nJahr und zwei Monaten (F. ) verurteilt, bei F. mit Strafaussetzung. Die\n\nUnterbringung des Angeklagten Z. in einer Entziehungsanstalt hat das Land-\n\ngericht abgelehnt.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung des sachli-\n\nchen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist auf\n\nden Schuldspruch in den Fällen II, 1-3 und 5 sowie den gesamten Rechtsfol-\n\ngenausspruch beschränkt.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Begründung, mit\n\nder das Landgericht in den Fällen II, 1-3 und 5 für den Angeklagten K. die\n\ntateinheitliche Verwirklichung auch des erpresserischen Menschenraubs und\n\nbei den Angeklagten Z. und F. auch der Beihilfe hierzu verneint hat,\n\nhält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht an die Bemächti-\n\ngungssituation im Sinne des § 239 a StGB überspannte Anforderungen gestellt\n\nhat.\n\nI.\n\nDer Angeklagte K. hat zwischen Februar 1999 und Januar 2000 vier\n\nBanken und einen Supermarkt überfallen, im Fall II, 4 allein, im übrigen unter\n\nMitwirkung weiterer Täter, im Fall II, 3 auch unter Mitwirkung der beiden Mitan-\n\ngeklagten. Die Überfälle wurden unter Verwendung von Drohmitteln (§ 250\n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) durchgeführt: Im Fall II, 1 mit einer Gaspistole,\n\nderen Ladezustand nicht festgestellt ist, sowie einem von dem Angeklagten\n\nK. mitgeführten Taschenmesser, im übrigen unter Verwendung von Spiel-\n\nzeugpistolen. In allen Fällen, mit Ausnahme des von der Staatsanwaltschaft im\n\nSchuldspruch nicht angefochtenen Falls II, 4, wurden Bankkunden und im Fall\n\nII, 5 ein Angesteller des Supermarkts mit der Gaspistole oder den Spielzeugpi-\n\nstolen bedroht und in Schach gehalten, um hierdurch die jeweiligen Kassierer\n\nzum Öffnen der Kassenboxen oder der Kasse zu veranlassen.\n\nII.\n\nAuf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils hat\n\nsich der Angeklagte K. in den Fällen II, 1-3 und 5 - entgegen der Wertung\n\ndes Landgerichts - nicht nur wegen schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. b) StGB) strafbar gemacht, sondern tateinheitlich hierzu auch wegen\n\nerpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB).\n\n1. In allen vier Fällen haben sich die Täter der Überfälle eines Men-\n\nschen bemächtigt. Ein Sichbemächtigen im Sinne des § 239 a StGB liegt vor,\n\nwenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei\n\nweder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Frei-\n\nheitsberaubung erfüllt sein muß. Dies ist auch in der Weise möglich, daß das\n\nOpfer - selbst über eine größere Distanz - mit einer scheinbar echten Schuß-\n\nwaffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß es an einer freien Be-\n\nstimmung über sich selbst gehindert ist (vgl. BGH StV 1999, 646; NStZ 1999,\n\n509; 1986, 166; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1; Urt. vom 5.\n\nMai 1999 - 2 StR 579/98 - jew. m.w.N.).\n\nDiese Voraussetzungen sind in allen vier Fällen gegeben: Im Fall II, 1\n\nhielt der Mittäter N. der vierjährigen Tochter einer Bankkundin die Gaspi-\n\nstole an den Kopf und drohte, das Kind zu erschießen. Dies veranlaßte die\n\nKassiererin, die Kassenbox zu öffnen. Im Fall II, 2 hielt der Angeklagte K. \n\neiner Kundin eine Spielzeugpistole an den Kopf und erzwang hierdurch von der\n\nKassiererin die Öffnung der Kassenbox. Im Fall II, 3 hielt K. einer Bankkun-\n\ndin die Spielzeugpistole gegen den Körper, drängte sie zur Kassenbox und\n\nforderte den Kassierer auf, die Kassenbox zu öffnen und sich auf den Boden zu\n\nlegen. Während der Mittäter das Geld an sich nahm, bedrohte K. weiterhin\n\ndie auf dem Boden liegende Bankkundin. Im Fall II, 5 hielt K. einer Ange-\n\nstellten des Einkaufsmarkts die Spielzeugpistole an den Kopf und zwang sie,\n\nsich auf den Boden zu legen. Durch diese Drohung veranlaßt, öffnete die Kas-\n\nsiererin die Kasse.\n\n2. Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, daß § 239 a StGB\n\neine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation und eine gewisse\n\nStabilisierung der Lage, die ausgenutzt werden soll, voraussetzt. Hierdurch soll\n\nvor allem bei Zweipersonenverhältnissen der Anwendungsbereich dieser Vor-\n\nschriften von den klassischen Delikten mit Nötigungselementen abgegrenzt\n\nwerden (vgl. BGHSt 40, 350 ff.). Erforderlich ist deshalb bei diesen unvollkom-\n\nmen zweiaktigen Delikten ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem er-\n\nsten objektiv verwirklichten Teilakt des Sichbemächtigens und dem zweiten, in\n\ndie Vorstellung des Täters verlagerten Teilakt, der angestrebten weitergehen-\n\nden Erpressung. Der Täter muß beabsichtigen, die durch das Sichbemächtigen\n\nfür das Opfer geschaffene Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen (vgl.\n\nBGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; NStZ\n\n1999, 509 jew. m.w.N.).\n\nDiese Voraussetzungen sind in allen vier Fällen gegeben. Bei den fest-\n\ngestellten Dreipersonenverhältnissen hat sich durchweg die von der Recht-\n\nsprechung geforderte \"stabile Zwischenlage\" ergeben. Die Bemächtigungssi-\n\ntuation hatte nämlich - wie es bei Dreipersonenverhältnissen regelmäßig der\n\nFall ist - eine eigenständige Bedeutung als Grundlage für die darüber hinaus-\n\ngehende Nötigung der Kassierer, die Kassenboxen bzw. die Kasse zu öffnen.\n\nIm übrigen liegt es - auch ohne daß dies das Landgericht in allen Fällen aus-\n\ndrücklich festgestellt hat - auf der Hand, daß der Angeklagte und die übrigen\n\nMitwirkenden für die über die Bemächtigung hinausgehende Nötigung oder\n\nErpressung die Sorge der Kassierer um das Wohl der bedrohten Tatopfer aus-\n\nnutzen wollten und ausgenutzt haben.\n\n3. Keine näheren Feststellungen hat das Landgericht bisher zu dem\n\nzweiten, in die subjektive Vorstellung verlagerten Teilakt der angestrebten Er-\n\npressung getroffen. § 239 a StGB setzt voraus, daß der Täter beabsichtigt, die\n\nBemächtigungssituation zu einer Erpressung auszunutzen. Hier wollten die\n\nTäter in der Bank das Geld aus der Kasse an sich bringen. Offen ist jedoch, ob\n\nsie von vornherein beabsichtigten, das Geld - wie es später geschehen ist -\n\nselbst wegzunehmen, ob sie die Herausgabe erzwingen wollten oder ob sie\n\nbeide Möglichkeiten je nach der sich ergebenden Situation in ihre Tatabsichten\n\neinbezogen hatten. Im ersten Fall hätten sie - wie das Landgericht wegen des\n\nweiteren Tatverlaufs zutreffend angenommen hat - einen schweren Raub be-\n\nabsichtigt, im zweiten Fall eine schwere räuberische Erpressung und im dritten\n\nFall hätten sie beide Möglichkeiten in ihre Tatplanung einbezogen. In allen\n\nFällen hätten die Täter aber tatbestandlich auch eine Erpressung beabsichtigt.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 14, 386, 390\n\nm.w.N.) ist anerkannt, daß der Tatbestand der Erpressung den des Raubs\n\nmitumfaßt. Der Raub ist insofern der besondere Tatbestand gegenüber dem\n\nallgemeineren des § 255 StGB. Der engere Tatbestand des Raubs schließt\n\nzwar die Anwendung des weiteren Tatbestands der räuberischen Erpressung\n\ninsoweit aus, als seine Voraussetzungen vorliegen. Das ändert aber nichts\n\ndaran, daß neben dem speziellen Tatbestand des Raubs zugleich auch der\n\nallgemeinere Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt ist. Für den vor-\n\nliegenden Fall bedeutet dies, daß es für die Tatbestandsmäßigkeit der Absicht\n\nim Sinne des zweiten Teilakts des erpresserischen Menschenraubs nicht dar-\n\nauf ankommt, wie die Täter den Kassenbestand unter Ausnutzen der Bemäch-\n\ntigungssituation an sich bringen wollten, ob sie ihn wegnehmen oder seine\n\nHerausgabe erzwingen wollten. Da die Täter den Kassenbestand auf die eine\n\noder die andere Weise an sich bringen wollten, hatten sie die erforderliche Ab-\n\nsicht, die Bemächtigungssituation für eine Erpressung auszunutzen.\n\n4. Neben § 239 a StGB ist § 239 b StGB im vorliegenden Fall nicht an-\n\nwendbar. Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht\n\nGesetzeskonkurrenz (Subsidiarität), wenn die Geiselnahme allein dem Zweck\n\ndient, durch Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu er-\n\nlangen (vgl. BGHSt 25, 386).\n\nIII.\n\nDer Schuldspruch gegen die Angeklagten Z. und F. hat\n\nebenfalls keinen Bestand. Da diese Angeklagten in vollem Umfang an der Pla-\n\nnung der Tat II, 3 beteiligt waren, haben sie nicht nur an einem schweren\n\nRaub, sondern als Gehilfen oder Mittäter auch an einem erpresserischen Men-\n\nschenraub mitgewirkt.\n\nIV.\n\nEiner Schuldspruchänderung durch den Senat steht jedoch § 265 StPO\n\nentgegen. Den Vorwurf eines tateinheitlich verwirklichten Verbrechens nach\n\n§ 239 a StGB hat die Staatsanwaltschaft erstmals am Ende der Hauptver-\n\nhandlung erhoben. Ihrer Anregung, die Angeklagten gemäß § 265 StPO darauf\n\nhinzuweisen, daß auch eine Verurteilung nach dieser Vorschrift in Betracht\n\nkomme, ist das Landgericht jedoch nicht gefolgt. Unter diesen Umständen läßt\n\nsich nicht ausschließen, daß sich ergänzendes Verteidigungsvorbringen zu\n\ndem erweiterten Tatvorwurf für die Angeklagten günstig ausgewirkt hätte.\n\nV.\n\n1. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II, 1-3 und 5 hat die\n\nAufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs für alle drei Angeklagten\n\nzur Folge. Auch die Einzelstrafe gegen den Angeklagten K. im Fall II, 4 hat\n\nkeinen Bestand. Das Landgericht hat hier - wie auch in den anderen vier Fäl-\n\nlen - rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall des schweren Raubs ange-\n\nnommen und dies mit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des\n\nAngeklagten zur Tatzeit begründet, die sie aus seiner Drogenabhängigkeit und\n\ndem Kokainkonsum vor der Tat hergeleitet hat. Diese Begründung hält der\n\nrechtlichen Prüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs kommt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei\n\nBeschaffungsdelikten Drogensüchtiger nur ausnahmsweise dann in Betracht,\n\nwenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsver-\n\nänderung geführt hat, wenn der Täter zur Tatzeit unter starken Entzugser-\n\nscheinungen litt, wenn ein Drogenabhängiger aus Angst vor Entzugserschei-\n\nnungen handelte, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hatte und als\n\nnahe bevorstehend einschätzte, ferner unter Umständen, wenn er die Tat im\n\nZustand eines aktuellen Rauschs verübt hat (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-\n\nAuswirkungen 2, 6, 7, 8, 12 jew. m.w.N.). Persönlichkeitsveränderungen, starke\n\nEntzugserscheinungen oder Angst des Angeklagten hiervor hat das Landge-\n\nricht nicht festgestellt. Der Kokainkonsum vor der Tat muß aus dem Gesichts-\n\npunkt der vorverlagerten Schuld (actio libera in causa) außer Betracht bleiben,\n\nsoweit das Kokain erst nach dem Tatentschluß konsumiert wurde.\n\nAus denselben Gründen ist auch bei dem Angeklagten Z. die An-\n\nnahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit rechtsfehlerhaft.\n\nDie Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs zieht auch die Aufhe-\n\nbung der Maßregelentscheidungen (§ 64 StGB) für die Angeklagten K. und\n\nZ. nach sich, so daß es auf die bedenklichen Erwägungen, mit denen die\n\nMaßregelanordnung für den Angeklagten Z. wegen seines vermeintlich ge-\n\nringen Tatbeitrags abgelehnt wurde, nicht mehr ankommt.\n\n2. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang können bestehen blei-\n\nben, weil sie von dem dargelegten sachlich-rechtlichen Fehler nicht berührt\n\nwerden. Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen,\n\nsind möglich. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, zu den persönlichen\n\nVerhältnissen sowie zur Rechtsfolgenbemessung müssen neu getroffen wer-\n\nden.\n\nVI.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Das angefochtene Urteil teilt nicht mit, ob die Geldstrafe, die das\n\nAmtsgericht Heidelberg am 4. Mai 1999, und somit nach den Taten II, 1 und 2,\n\ngegen den Angeklagten K. verhängt hat, im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1\n\nStGB erledigt ist. Sollte das nicht der Fall sein, bildet diese Verurteilung auch\n\ndann, wenn die Geldstrafe nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird,\n\neine Zäsur (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 43, 195, 212; 44, 179, 184). Dies hätte\n\nzur Folge, daß zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden wären.\n\n2. Auf der Grundlage des erweiterten Tatvorwurfs wird in wertender Be-\n\ntrachtung (vgl. BGHSt 28, 346, 348 f.) erneut darüber zu befinden sein, ob die\n\nMitwirkung der Angeklagten Z. und F. als Täterschaft oder Beihilfe\n\nzu werten ist. Dabei werden auch die im Revisionsverfahren angesprochenen\n\nGesichtspunkte mit zu berücksichtigen sein.\n\n3. Im Fall II, 1 wird zu prüfen sein, ob sich ergänzende Feststellungen zu\n\nder zur Tatausführung verwendeten Gaspistole treffen lassen. Trat bei der Pi-\n\nstole - wie bei neueren Modellen allgemein üblich - das Gas nach vorne aus\n\nund war die Pistole mit Gaspatronen geladen, handelte es sich um eine Waffe\n\nim Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (BGHSt 45, 92, 93 m.w.N.). War die Pi-\n\nstole dagegen mit Platzpatronen geladen, wurde sie durch die hier festgestellte\n\ngefährliche Art der Verwendung zu einer Bedrohung unmittelbar am Kopf des\n\nKindes zu einem gefährlichen Werkzeug, so daß auch dann die Qualifikation\n\ndes § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3\n\nStR 153/01; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102\n\nf. jew. m.w.N.).\n\nJähnke Bode Tolksdorf\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/2-str-240-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/2-str-240-01","retrieved":"2026-07-10 12:26:24.287674+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-19/2-str-240-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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