{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"IX ZB 75/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 8 Abs. 2 Die Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat darf im Anerkennungs- verfahren nur überprüft werden, wenn das Gericht keinerlei Feststellungen da- zu getroffen hat; das ist auch dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn die Zuständigkeit nicht ausdrücklich bejaht wird. Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 7 Abs. 1 Nr. 11; EuGVÜ Art. 18 Zum Begriff der Einlassung, wenn der Beklagte schriftlich den Empfang der Klage bestätigt und ausführt, warum er die Klage für unbegründet hält, aber weder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt noch später in der mündlichen Verhandlung auftritt. Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 Das zu vollstreckende Urteil muß nicht notwendigerweise unter Beachtung zwi- schenstaatlicher Übereinkünfte zugestellt worden sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 75/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. September 2001\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nDeutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli\n1977 Art. 8 Abs. 2\n\nDie Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat darf im Anerkennungs-\nverfahren nur überprüft werden, wenn das Gericht keinerlei Feststellungen da-\nzu getroffen hat; das ist auch dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn die\nZuständigkeit nicht ausdrücklich bejaht wird.\n\nDeutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli\n1977 Art. 7 Abs. 1 Nr. 11; EuGVÜ Art. 18\n\nZum Begriff der Einlassung, wenn der Beklagte schriftlich den Empfang der\nKlage bestätigt und ausführt, warum er die Klage für unbegründet hält, aber\nweder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt noch später in der\nmündlichen Verhandlung auftritt.\n\nDeutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli\n1977 Art. 15 Abs. 1 Nr. 5\n\nDas zu vollstreckende Urteil muß nicht notwendigerweise unter Beachtung zwi-\nschenstaatlicher Übereinkünfte zugestellt worden sein.\n\nBGH, Beschluß vom 18. September 2001 - IX ZB 75/99 - OLG Karlsruhe\n LG Konstanz\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Kirchhof, Dr. Fischer,\n\nDr. Ganter und Kayser\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom\n\n9. August 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Entscheidung - auch über die\n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerde-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert für die Revisionsinstanz: 50.802 DM.\n\nGründe:\n\nA.\n\nDie Gläubigerin mit Sitz in Israel verhandelte mit der in Deutschland an-\n\nsässigen Schuldnerin mit dem Ziel, als deren Vertreterin in Israel tätig zu wer-\n\nden. Ende 1986 reichte die Gläubigerin eine Klage auf Zahlung von 40.000\n\nShekel beim Amtsgericht Tel-Aviv Yafo ein. Die Klageschrift mit Ladung ging\n\nder deutschen Schuldnerin mindestens mit Einschreiben gegen Rückschein am\n\n21. Januar 1987 zu. In einem englischsprachigen \"Statement of Defence\" vom\n\n27. Januar 1987 bestätigte die deutsche Schuldnerin dem Gericht in Tel-Aviv\n\nden Eingang der Klageschrift und bestritt die Berechtigung der eingeklagten\n\nForderung wegen Nichtzustandekommens einer Agenturabsprache. Nachdem\n\nin der Verhandlung vom 8. April 1987 niemand für die Schuldnerin auftrat,\n\nsetzte das israelische Gericht das Verfahren durch einseitige Beweisaufnahme\n\nfort und erließ ein ex parte judgement. Über die Zustellung dieses Urteils bei\n\nder Schuldnerin am 16. November 1987 wurden Urkunden eines Einschreibens\n\ngegen Rückschein eingereicht. Nachdem kein Rechtsmittel innerhalb der\n\nRechtsbehelfsfrist eingelegt war, bestätigte das Amtsgericht Tel-Aviv die Voll-\n\nstreckbarkeit des Urteils.\n\nAuf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht Konstanz mit Beschluß\n\nvom 7. Januar 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem israelischen Urteil zu-\n\ngelassen und die Vollstreckungsklausel erteilt, soweit die Schuldnerin ver-\n\npflichtet wurde, an die Gläubigerin 50.802 DM nebst 4 % Zinsen seit 17. De-\n\nzember 1986 sowie weitere 3.680 DM (Gerichts- und Anwaltskosten) nebst 4 %\n\nZinsen seit 8. April 1987 zu zahlen. Auf die Beschwerde der Schuldnerin hat\n\ndas Oberlandesgericht den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Hiergegen\n\nrichtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.\n\nB.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt: Nach dem deutsch-israelischen\n\nAbkommen von 1977 seien israelische Gerichte nicht zuständig gewesen, so\n\ndaß die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu versagen sei. Eine Zu-\n\nständigkeit des Gerichts in Tel-Aviv lasse sich allenfalls mit einer rügelosen\n\nEinlassung der Schuldnerin vor diesem Gericht begründen. Als solche komme\n\nallein das \"Statement of Defence\" der Schuldnerin in Betracht. Es stelle jedoch\n\nkeine Einlassung dar. Eine solche liege nur vor, wenn der Beklagte eine wirk-\n\nsame Prozeßhandlung vornehme, welche die Prozeßlage auch im übrigen ve r-\n\nändere. Ein Verhalten, das vor dem angerufenen Gericht im Falle seiner Zu-\n\nständigkeit keine Beachtung finden könne, reiche nicht aus.\n\nZu dem funktionsgleichen Art. 18 EuGVÜ werde überwiegend darauf\n\nabgestellt, daß nach dem Recht des Urteilsstaates noch eine Zuständigkeitsrü-\n\nge möglich bleibe. Für das deutsche Recht werde weitgehend die Auffassung\n\nvertreten, die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (§ 276 ZPO) sei als\n\nHandlung im \"Vorfeld\" der Verteidigung keine wirksame Einlassung. Das deut-\n\nsche autonome internationale Prozeßrecht handhabe in § 39 ZPO die still-\n\nschweigend vereinbarte Zuständigkeit besonders zurückhaltend; verlangt wer-\n\nde ein eindeutiges Unterwerfungsverhalten.\n\nFür eine zuständigkeitsbegründende Einlassung sei eine wirksame Pro-\n\nzeßhandlung zu verlangen, die den Verfahrensstand verändere. Das Urteil des\n\nAmtsgerichts Tel-Aviv sei als ex parte-Entscheidung vom schriftlichen Vortrag\n\nder Schuldnerin zur Hauptsache völlig unabhängig. Es erscheine wenig ein-\n\nleuchtend, einer schriftlichen Erklärung vor der mündlichen Verhandlung einer-\n\nseits jede Bedeutung als prozeßwirksame Verteidigung abzusprechen, ihr aber\n\nandererseits zuständigkeitsbegründenden Unterwerfungscharakter zuzuerken-\n\nnen.\n\nstand.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht\n\n1. Gemäß Art. 3 des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-\n\nrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung\n\nund Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\n\n(BGBl. 1980 II S. 926 - nachfolgend: Vertrag) werden die in Zivil- oder Han-\n\ndelssachen über Ansprüche der Parteien ergangenen Entscheidungen der Ge-\n\nrichte, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden\n\nkönnen, in dem jeweils anderen Staat anerkannt; nach Maßgabe der Art. 10 ff\n\nwerden sie in dem anderen Staat auch zur Zwangsvollstreckung zugelassen.\n\nBei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung\n\nhat sich das angerufene Gericht gemäß Art. 16 Abs. 1 auf die Prüfung zu be-\n\nschränken, ob die erforderlichen Urkunden beigebracht sind und ob einer der\n\nin Art. 5 oder 6 Abs. 2 genannten Versagungsgründe vorliegt. Insbesondere\n\ndarf die Anerkennung nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages versagt werden,\n\nwenn für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zuständigkeit gegeben war.\n\nDie anzuerkennenden Zuständigkeiten legt Art. 7 fest; nach dessen Abs. 1\n\nNr. 11 wird das Gericht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist und\n\nfür das sonst eine Zuständigkeit nicht gegeben wäre, zuständig, wenn der Be-\n\nklagte sich dort auf das Verfahren zur Hauptsache eingelassen hat, es sei\n\ndenn, er hat vor der Einlassung zur Hauptsache erklärt, daß er sich nur im Hin-\n\nblick auf Vermögen im Staat des angerufenen Gerichts einlasse.\n\nDas Oberlandesgericht meint, das Amtsgericht Tel-Aviv sei nicht auf-\n\ngrund rügeloser Einlassung zuständig geworden.\n\nDamit berücksichtigt es nicht erkennbar Art. 8 Abs. 2 des Vertrages. Da-\n\nnach ist das Gericht in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht\n\nwird, bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat\n\n(Art. 5 Abs. 1 Nr. 1) an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen ge-\n\nbunden, aufgrund deren das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat.\n\nDiese Bindung gilt auch bei Versäumnisentscheidungen. Die Norm soll errei-\n\nchen, daß bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus dem\n\nanderen Vertragsstaat grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, ob das Gericht im\n\nEntscheidungsstaat seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen\n\nhat (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 11, 15 f zu Art. 8).\n\nDie Zuständigkeit des israelischen Gerichts durfte danach hier nur über-\n\nprüft werden, wenn es überhaupt keine Feststellungen zu seiner internationa-\n\nlen Zuständigkeit getroffen, sondern diese ganz ungeprüft unterstellt hätte. Das\n\nkann nicht ohne weiteres angenommen werden. Zwar enthält das Urteil vom\n\n8. April 1987 nur den Ausspruch ohne Begründung. Dies schließt aber still-\n\nschweigende Feststellungen zur Vorfrage der Zuständigkeit - insbesondere\n\nanhand von Angaben in der Klageschrift oder einer eigenständigen Bewertung\n\nder Verteidigungsschrift des Schuldners vom 27. Januar 1987 (dazu s. unten\n\n2 c) - nicht aus. Aufgrund des in der Denkschrift festgehaltenen Zwecks der\n\nRegelung ist im Zweifel davon auszugehen, daß das Gericht in jedem Ver-\n\ntragsstaat vor einer Entscheidung Feststellungen über seine internationale Zu-\n\nständigkeit trifft.\n\nEine Entscheidung im Anerkennungsstaat, welche diese Rechtslage\n\nnicht berücksichtigt, beruht auf einem Rechtsfehler.\n\n2. Im übrigen rügt die Rechtsbeschwerde gegenüber den Ausführungen\n\ndes Beschwerdegerichts mit Recht, daß sie die israelischen Rechtsvorstellun-\n\ngen - die ebenfalls in den hier fraglichen Vertrag eingeflossen sind - außer acht\n\nlassen. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht nicht begründet, warum das\n\n\"Statement of Defence\" der Schuldnerin nach israelischem Recht den Verfah-\n\nrensstand nicht verändert haben soll.\n\na) Den Begriff der \"Einlassung\" bestimmt weder der hier fragliche Ver-\n\ntrag noch die Denkschrift dazu (BT-Drucks., aaO S. 14 f). Er ist demgemäß\n\naufgrund derjenigen Grundsätze auszulegen, die allgemein im zwischenstaatli-\n\nchen Verkehr mit Bezug auf das internationale Zivilverfahrensrecht üblich sind.\n\nDabei können die zum autonomen deutschen Anerkennungsrecht gemäß § 328\n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätze nur insoweit übernommen werden,\n\nals diese nicht ausschließlich im nationalen Recht - insbesondere § 39 ZPO -\n\nwurzeln, sondern auch internationalen Gepflogenheiten entsprechen.\n\nb) Nach den dem Senat verfügbaren Unterlagen über das israelische Zi-\n\nvilprozeßrecht \n\n(Scheftelowitz, \n\nIsraelische Zivilprozeßvorschriften, 1981)\n\nschreibt Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der israelischen Verordnung über die Zivilpro-\n\nzeßordnung (5723 - 1963) für Klagen vor einem Amtsgericht vor, daß der Be-\n\nklagte in der gerichtlichen Ladung - wenn der Wert des Streitobjekts 25 Shekel\n\noder mehr beträgt - aufgefordert wird, einen Verteidigungsschriftsatz innerhalb\n\nder Zeit einzureichen, die in der Ladung angegeben ist und die nicht vor Ablauf\n\nvon 15 Tagen seit der Zustellung der Ladung liegen darf, sowie an dem in der\n\nLadung festgesetzten Tag vor Gericht zu erscheinen, wenn er die Verteidi-\n\ngungsschrift bis zu dem genannten Tag eingereicht hat. Gemäß Nr. 53 der\n\nVerordnung hat ein Beklagter, der zur Einreichung eines Verteidigungsschrift-\n\nsatzes aufgefordert ist, ihn grundsätzlich innerhalb der in der gerichtlichen La-\n\ndung bezeichneten Zeit einzureichen. Nr. 56 der Verordnung sieht vor, daß\n\njede Behauptung einer Tatsache in der Klageschrift, welche im Verteidigungs-\n\nschriftsatz nicht ausdrücklich oder zwangsläufig im Zusammenhang bestritten\n\nwird oder von der nicht gesagt wird, daß man sie nicht anerkennt, grundsätzlich\n\nals anerkannt angesehen wird. Als Folgen einer fehlenden Verteidigung be-\n\nstimmt Nr. 102:\n\n\"a) Wenn ein Beklagter, der zur Einreichung eines Verteidi-\ngungsschriftsatzes aufgefordert wurde, ihn innerhalb der\nhierfür festgesetzten Frist nicht eingereicht hat, erläßt das Ge-\nricht ... ein Urteil in seiner Abwesenheit und nur aufgrund der\nKlageschrift ...\n\n b) Der Beklagte wird nicht mehr zur Verhandlung geladen, selbst\n\nwenn der Kläger Beweis erbringen muß ... .\"\n\nDanach kann der Verteidigungsschriftsatz als solcher eine rechtlich\n\nselbständige Bedeutung haben.\n\nc) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin \n\nihr Schreiben vom\n\n27. Januar 1987 an den \"Magistrate Court Tel/Aviv-Yaffo\" ausdrücklich als \"Our\n\nStatement of Defence\" bezeichnet und darin \"the receipt of your Civil File\n\n32995/86\" bestätigt. Daran anschließend hat sie zwar Verhandlungen mit ei-\n\nnem Vertreter der Gläubigerin und eine Probezeit eingeräumt, aber darauf ver-\n\nwiesen, daß die Gläubigerin keinen schriftlichen Vertrag über eine ausschließ-\n\nliche Agentur unterzeichnet habe. Die Schuldnerin will auch nicht im voraus\n\nvon Werbemaßnahmen der Gläubigerin unterrichtet worden sein. Das Schrei-\n\nben schließt mit dem Satz:\n\n\"From these points of view we do not accept any financial claims ... .\"\n\nEs liegt nahe, dieses Schreiben als einen Verteidigungsschriftsatz im\n\nSinne der Nr. 53 und 56 der israelischen Zivilprozeßordnung zu werten. Die\n\nZuständigkeit des angerufenen israelischen Gerichts wird darin nicht gerügt.\n\nOb eine solche Rüge dann noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Ma-\n\ngistratsgericht hätte nachgeholt werden können, ist zweifelhaft. Dazu hat das\n\nBeschwerdegericht nichts festgestellt (§ 293 ZPO). Es geht ohne nähere Be-\n\ngründung davon aus, daß das Schreiben der Schuldnerin nach israelischem\n\nProzeßrecht bedeutungslos gewesen sei.\n\nGegen eine rechtliche Wirksamkeit des Schreibens spricht auch nicht\n\nohne weiteres, daß es nicht von einem Rechtsanwalt verfaßt war. Denn es ist\n\nweder dargetan noch ersichtlich, daß vor israelischen Magistratsgerichten An-\n\nwaltszwang besteht.\n\nd) Bei der Auslegung des Begriffs der \"Einlassung\", wie er in Art. 7\n\nAbs. 1 Nr. 11 des deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsver-\n\ntrages verwendet ist, kann - wie das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend\n\nangenommen hat - insbesondere Art. 18 EuGVÜ als Norm eines internationa-\n\nlen Vertrages helfen. Das gilt für den vorliegenden Fall um so mehr, als die\n\nRechtsprechung des Staates Israel sich vielfach an den englischen Rechts-\n\nkreis anlehnt; deshalb wurden bei der Fassung des bezeichneten\n\ndeutsch-israel-ischen Vertrages die Erfahrungen insbesondere zum Abkommen\n\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich\n\nvon Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und\n\nVollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\n\nvom 14. Juli 1960 berücksichtigt (Denkschrift zum Vertrag, aaO S. 11). Diese\n\nist inzwischen weitgehend durch das europäische Gerichtsstands- und Voll-\n\nstreckungsübereinkommen ersetzt worden.\n\nArt. 18 EuGVÜ hat der Europäische Gerichtshof dahin ausgelegt, daß\n\ndie in dieser Vorschrift aufgestellte Zuständigkeitsregel nicht anwendbar ist,\n\nwenn der Beklagte nicht nur die fehlende Zuständigkeit rügt, sondern auch zur\n\nHauptsache Stellung nimmt, vorausgesetzt, die Rüge der fehlenden Zuständig-\n\nkeit wird nicht nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben, die nach dem\n\ninnerstaatlichen Prozeßrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem\n\nangerufenen Gericht anzusehen ist (IPRax 1982, 234, 237 unter Nr. 16). Dies\n\nbedeutet im Umkehrschluß, daß das erste Verteidigungsvorbringen nach dem\n\nfür das angerufene Gericht geltenden Prozeßrecht eine nachträgliche Rüge der\n\nfehlenden Zulässigkeit ausschließt. Als ausreichende \"Einlassung\" im Sinne\n\neines Verteidigungsvorbringens hat der Europäische Gerichtshof es in einem\n\nzu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ergangenen Urteil insbesondere angesehen, wenn ein\n\nAngeklagter in einer Strafverhandlung durch seinen Verteidiger zu den gegen\n\nihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen in Kenntnis einer im Adhäsionsver-\n\nfahren erhobenen zivilrechtlichen Forderung Stellung nimmt, sofern er nicht\n\nausdrücklich die Einlassung auf die Zivilklage ablehnt (NJW 1993, 2091, 2093\n\nunter Nr. 41).\n\nAuf der Grundlage des Art. 18 EuGVÜ wird für das englische Recht an-\n\ngenommen, daß eine rügelose Einlassung jedenfalls vorliegt, wenn der Be-\n\nklagte den Empfang der Klage bestätigt und seine Verteidigungsbereitschaft\n\nanzeigt, ohne den Zustellungsmangel geltend zu machen (Kaye, Civil\n\nJurisdiction and Enforcement of Foreign Judgments, S. 1117 f sogar für den\n\nFall des isolierten Empfangsbekenntnisses). Das mag angesichts der mögli-\n\ncherweise zuständigkeitsbegründenden Wirkung einer Klagezustellung im\n\nenglischen Recht naheliegen. Ob die Rechtslage nach israelischen Vorstellun-\n\ngen anders zu beurteilen ist, wird darzulegen sein. Mit der bloßen Anzeige der\n\nVerteidigungsbereitschaft gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Zivilpro-\n\nzeßordnung ist die hier fragliche Gestaltung nicht ohne weiteres zu verglei-\n\nchen.\n\nDas Senatsurteil BGHZ 120, 334, 339 ff ist für die hier zu treffende Ent-\n\nscheidung - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - bedeu-\n\ntungslos. Zum einen betraf es allein die autonomen deutschen Anerkennungs-\n\nregeln (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zum anderen behandelte es einen Fall, in\n\ndem das ausländische Gericht nach seinem nationalen Recht auch ohne rüge-\n\nlose Einlassung zuständig gewesen wäre; für den vorliegenden Fall gehen alle\n\nBeteiligten übereinstimmend vom Gegenteil aus.\n\nIII.\n\nDer angefochtene Beschluß erweist sich nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig.\n\n1. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 1-3 des Vertrages hat die Partei, welche die\n\nZulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt, u.a. eine beglaubigte Abschrift\n\nder zu vollstreckenden Entscheidung sowie die Nachweise, daß die Entschei-\n\ndung rechtskräftig sowie vollstreckbar ist, beizubringen. Dazu hat die Gläubige-\n\nrin eine Bestätigung des Magistratsgerichts Tel-Aviv Yafo vom 16. Februar\n\n1988 vorgelegt, daß das hier fragliche Urteil in Israel vollstreckbar ist und da-\n\ngegen keine Berufung mehr eingelegt werden kann. Eine Begründung des zu\n\nvollstreckenden Urteils wird nicht \n\nvorausgesetzt \n\n(Denkschrift \n\nzum\n\ndeutsch-israelischen Vertrag aaO S. 16 zu Art. 15), erst recht keine Rechts-\n\nmittelbelehrung.\n\n2. Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages hat die Partei, welche die\n\nZulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt, ferner die Urschrift oder be-\n\nglaubigte Abschrift der Urkunde beizubringen, aus der sich ergibt, daß die Ent-\n\nscheidung der Partei, gegen welche die Zwangsvollstreckung betrieben werden\n\nsoll, zugestellt worden ist. Nach der Behauptung der Gläubigerin ist das hier\n\nfragliche Versäumnisurteil der Schuldnerin am 16. November 1987 durch Ein-\n\nschreiben mit Rückschein als der nach israelischem Recht zulässigen Form\n\nzugestellt worden. Die Ablichtung des Rückscheins enthält die Aufschrift \"true\n\ncopy\"; ob das als Beglaubigungsvermerk ausreicht, hat das Beschwerdegericht\n\nnicht aufgeklärt. Der Berücksichtigung einer solchen Zustellung steht nicht von\n\nvornherein der Umstand entgegen, daß die Zustellung durch Einschreiben ge-\n\ngen Rückschein nicht dem Haager Zustellungsübereinkommen in der für\n\nDeutschland gültigen Fassung entspricht. Vielmehr schreibt nur Art. 5 Abs. 2\n\nNr. 1 Buchst. b des Vertrages die Beachtung zwischenstaatlicher Überein-\n\nkünfte für die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks vor.\n\nDaraus ist der Umkehrschluß zu ziehen, daß die Zustellung des abschließe n-\n\nden Versäumnisurteils nicht dieser besonderen Form unterliegt. Denn der nach\n\nArt. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Übereinkommens geforderte Nachweis der Zustellung\n\nder Entscheidung soll nur gewährleisten, daß die Gegenpartei von dem Urteil\n\nKenntnis erlangt und Gelegenheit hatte, ihm freiwillig nachzukommen, ehe die\n\nZwangsvollstreckung zugelassen wird (Denkschrift aaO S. 17 zu Art. 15). Die-\n\nser Zweck setzt keine gesteigerte Förmlichkeit der Zustellung voraus.\n\nIm übrigen hat der Europäische Gerichtshof zu dem entsprechenden\n\nArt. 47 Nr. 1 EuGVÜ entschieden, daß der Nachweis der Urteilszustellung\n\n- wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gestatten - grundsätzlich\n\nnoch nach Einreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung und insbeson-\n\ndere während eines daraufhin anhängig gemachten Rechtsbehelfs erbracht\n\nwerden kann (IPRax 1997, 186, 187). Das deutsche Zivilprozeßrecht gestattet\n\nregelmäßig ergänzende Nachweise auch während eines Rechtsmittelverfah-\n\nrens. Es liegt nahe, Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des deutsch-israelischen Anerken-\n\nnungs- und Vollstreckungsverfahrens im selben Sinne auszulegen.\n\n3. Ferner hat die Partei, welche die Zulassung zur Zwangsvollstreckung\n\nbeantragt, gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des deutsch-israelischen Vertrages\n\ngrundsätzlich die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde beizu-\n\nbringen, aus der sich ergibt, daß die den Rechtsstreit einleitende Klage dem\n\nBeklagten nach dem Recht des Entscheidungsstaats zugestellt worden ist. Die\n\nAnerkennung des ausländischen Urteils zur Zwangsvollstreckung setzt nach\n\nArt. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages\n\nsogar voraus, daß die Zustellung nicht unter Verletzung einer zwischenstaatli-\n\nchen Übereinkunft, also insbesondere des Haager Zustellungsübereinkom-\n\nmens (vgl. dazu OLG Köln IPRax 1997, 259 f mit Anm. von Kondring\n\nIPRax 1997, 242 ff) erfolgte. Sowohl Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 als auch Art. 5 Abs. 2\n\ndes \n\ndeutsch-\n\nisraelischen Vertrages sind aber gemäß ausdrücklicher Bestimmung nicht an-\n\nwendbar, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren zur Hauptsache eingelas-\n\nsen hat. Demgemäß können die oben zu II aufgezeigten Grundsätze auch für\n\ndie Wirksamkeit der gewählten Klagezustellung Bedeutung erlangen.\n\nIV.\n\nAndererseits ist der Senat nicht zu einer eigenen abschließenden Ent-\n\nscheidung in der Lage. Nach Art. 10 des deutsch-israelischen Vertrages sind\n\nEntscheidungen in dem einen Staat, auf die dieser Vertrag anzuwenden ist, in\n\ndem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn sie in dem Ent-\n\nscheidungsstaat vollstreckbar und in dem Vollstreckungsstaat anzuerkennen\n\nsind. Im vorliegenden Fall steht die Anerkennungsfähigkeit noch nicht fest.\n\n1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages darf die Anerkennung ver-\n\nsagt werden, wenn für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zuständigkeit\n\ngegeben war. Im vorliegenden Falle hängt die Zuständigkeit einmal davon ab,\n\nwas das israelische Magistratsgericht in dieser Hinsicht festgestellt hat (s.o. II\n\n1). Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung kann es ferner entscheidend darauf\n\nankommen, ob das Schreiben des Schuldners vom 27. Januar 1987 unter Be-\n\nrücksichtigung auch des israelischen Rechts als Einlassung auf die Klage im\n\nSinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Vertrages auszulegen ist (s.o. II 2). Da der\n\nInhalt des israelischen Rechts bisher im Verfahren nicht vorgetragen worden\n\nist, ist den Parteien gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hierzu Gelegenheit zu geben.\n\nZur Klärung der Feststellungen des israelischen Magistratsgerichts sollten fer-\n\nner der Inhalt der Klageschrift und etwaiger weiterer diesbezüglicher Schrift-\n\nsätze vorgetragen werden.\n\nVon der Frage, ob die Schuldnerin sich auf das Verfahren in Israel ein-\n\ngelassen hat, hängt zudem die Form ab, in welcher die Klageschrift dem\n\nSchuldner zugestellt werden mußte (s.o. III 3).\n\n2. Dagegen hat die Schuldnerin bisher keine Gründe dargetan, aus de-\n\nnen die Anerkennung des israelischen Urteils der deutschen öffentlichen Ord-\n\nnung widersprechen könnte (Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrages). Insbesondere\n\nspricht nichts dafür, daß die Verteidigung der Schuldnerin durch das behaup-\n\ntete Fehlen einer Übersetzung von der englischen in die deutsche Sprache\n\nwesentlich beeinträchtigt wurde. Vielmehr deutet das eigene, in flüssigem und\n\ngenauem Englisch verfaßte \"Statement of Defence\" der Schuldnerin vom\n\n27. Januar 1987 vorerst darauf hin, daß sie den Streitgegenstand in vollem\n\nUmfang erfaßt hat.\n\n3. Wegen der noch ausstehenden tatsächlichen Feststellungen (s.o. III 2\n\nund 3 sowie IV 1) ist das Verfahren an das Beschwerdegericht zurückzuver-\n\nweisen.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/ix-zb-75-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/ix-zb-75-99","retrieved":"2026-07-10 12:28:27.696739+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-18/ix-zb-75-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2001-09-18","dockets":["IX ZB 75/99"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZB 75/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/ix-zb-75-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 8 Abs. 2 Die Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat darf im Anerkennungs- verfahren nur überprüft werden, wenn das Gericht keinerlei Feststellungen da- zu getroffen hat; das ist auch dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn die Zuständigkeit nicht ausdrücklich bejaht wird. Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 7 Abs. 1 Nr. 11; EuGVÜ Art. 18 Zum Begriff der Einlassung, wenn der Beklagte schriftlich den Empfang der Klage bestätigt und ausführt, warum er die Klage für unbegründet hält, aber weder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt noch später in der mündlichen Verhandlung auftritt. Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 Das zu vollstreckende Urteil muß nicht notwendigerweise unter Beachtung zwi- schenstaatlicher Übereinkünfte zugestellt worden sein.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom\n\n9. August 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Entscheidung - auch über die\n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerde-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert für die Revisionsinstanz: 50.802 DM.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/39","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"39","label":"§ 39 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/328","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"328","label":"§ 328 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/276","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"276","label":"§ 276 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/293","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"293","label":"§ 293 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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