{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"IX ZB 51/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"KO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2 Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten. KO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; AVAG § 13 Abs. 1 F.: 30. Mai 1988; AVAG § 12 Abs. 1 F.: 19. Februar 2001 Zur Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 51/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. September 2001\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nKO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2\n\nOb ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach\n\nden tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter -\n\nWohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist\n\nallenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten.\n\nKO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; AVAG § 13 Abs. 1\n\nF.: 30. Mai 1988; AVAG § 12 Abs. 1 F.: 19. Februar 2001\n\nZur Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt\n\nworden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte.\n\nBGH, Beschluß vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00 - OLG Karlsruhe\n\n LG Baden-Baden\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nam 18. September 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom\n\n8. Mai 2000 wird zurückgewiesen.\n\nStreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 40.444 DM.\n\nGründe:\n\nA.\n\nDer Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der Gläubigerin auf. Nach-\n\ndem er nach Frankreich verzogen war, erwirkte die Gläubigerin gegen ihn am\n\n6. Dezember 1994 beim Tribunal d'instance Haguenau eine Ordonnance\n\nd'injonction de payer auf Zahlung von 134.813 FF nebst Zinsen und Kosten.\n\nAm 28. Februar 1996 wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de Grande\n\nInstance de Strasbourg das Konkurs-(Liquidations-)Verfahren eröffnet. Am\n\n18. Mai 1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und dem\n\nSchuldner Schuldbefreiung gewährt.\n\nAuf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende Richter einer Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Baden-Baden mit Beschluß vom 24. Juni 1999 die Ertei-\n\nlung der deutschen Klausel zur Zahlungsanordnung des Instanzgerichts Ha-\n\nguenau vom 6. Dezember 1994 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Be-\n\nschwerde des Schuldners hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Land-\n\ngerichts abgeändert und den Antrag auf Erteilung einer deutschen Vollstrek-\n\nkungsklausel zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht\n\nzugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.\n\nB.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Erteilung einer deutschen\n\nVollstreckungsklausel stehe die schuldbefreiende Wirkung der Abschlußent-\n\nscheidung des französischen Liquidationsverfahrens vom 18. Mai 1999 entge-\n\ngen:\n\nNach französischem Recht entfalte diese Entscheidung auch Entschul-\n\ndungswirkung gegenüber der deutschen Gläubigerin. In den französischen De-\n\npartements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle sei das französische Insolvenz-\n\ngesetz von 1985/1994 auf alle natürlichen Personen - nicht nur Kaufleute - an-\n\nwendbar. Die Entschuldungswirkung nach Art. 169 des Gesetzes sei aber nicht\n\nterritorial auf diese drei Departements beschränkt. Vielmehr beanspruche das\n\nfranzösische Insolvenzverfahren grundsätzlich universelle Geltung auch im\n\nAusland. Das treffe zugleich für die Entschuldungswirkung (\"suspension des\n\npoursuites\") zu. Diese gelte nach französischem Recht auch für ausländische\n\nGläubiger und für Gläubiger von Forderungen fremden Rechts.\n\nDiese Entschuldungswirkung sei - so führt das Oberlandesgericht weiter\n\naus - in Deutschland anzuerkennen. Insoweit könnten keine anderen Maßstäbe\n\ngelten als bei der Anerkennung der Wirkung ausländischer Vergleiche, die zu\n\neiner Minderung von Forderungen führen könnten (vgl. hierzu BGHZ 134, 79,\n\n82 f, 87 ff). Nach Art. 102 EGInsO, der den früheren anerkennungsrechtlichen\n\nRechtszustand nur bestätige, müßten vier Voraussetzungen für die Anerken-\n\nnung von Insolvenzwirkungen gegeben sein: funktionelle Vergleichbarkeit des\n\nausländischen Verfahrens mit dem deutschen; internationale Anerkennungszu-\n\nständigkeit; Anspruch des fremden Verfahrens auf Auslandswirkung sowie\n\nVereinbarkeit mit dem deutschen Ordre public. Alle diese Voraussetzungen\n\nseien hier gegeben. Das französische Liquidationsverfahren sei dem Verfahren\n\nder deutschen Insolvenzordnung voll vergleichbar. Nachdem auch die neue\n\ndeutsche Insolvenzordnung die Entschuldung als Verfahrensfolge der Liquida-\n\ntion kenne, bestehe zur französischen \"suspension des poursuites\" nur ein\n\ngradueller Unterschied. Das französische Insolvenzgericht sei für die Durchfüh-\n\nrung des Verfahrens zudem international zuständig gewesen. Nach altem und\n\nneuem Insolvenzrecht sei bei fehlender selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit\n\ndas Gericht des allgemeinen Gerichtsstands und damit bei natürlichen Perso-\n\nnen das Wohnsitzgericht international zuständig (§§ 71 Abs. 1 KO, 3 Abs. 1\n\nInsO, 13 ZPO). Der Wohnsitz bestimme sich nach §§ 7 ff BGB. Danach seien\n\ndie ständige Niederlassung und der Lebensmittelpunkt entscheidend. Der\n\nSchuldner hier habe den Schwerpunkt seines familiären Lebens in Frankreich,\n\nwo er und seine Familie gemeldet seien und sich seine Familienwohnung be-\n\nfinde. Nicht ausschlaggebend könne sein, daß er in Deutschland arbeite und\n\ndemgemäß in Deutschland auch geschäftliche Aktivitäten entfalte. Auch auf\n\nden Grad seiner persönlichen Einbindung in das französische Umfeld könne es\n\nnicht entscheidend ankommen. Die Gläubigerin habe den Gerichtsstand in\n\nFrankreich selbst ihrem Prozeßverhalten zugrundegelegt, als sie die \"injonction\n\nde payer\" beim Instanzgericht Haguenau beantragt habe.\n\nAuch im Rahmen des Verfahrens nach Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ sei es al-\n\nlein Sache des Vollstreckungsstaats, ob er die Entschuldungswirkung aner-\n\nkenne (EuGH IPRax 2000, 18 ff). Grundlage dafür seien in Deutschland die\n\n§§ 13 Abs. 1, 15 AVAG.\n\n2. Diese Ausführungen treffen auch nach Ansicht des erkennenden Se-\n\nnats zu (vgl. ergänzend BGHZ 122, 373, 375 ff).\n\na) Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein, französische Ge-\n\nrichte seien für ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht zuständig\n\ngewesen. Denn die Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners in das Elsaß\n\nsei rechtsmißbräuchlich. Der Schuldner habe seinen Wohnsitz nach Begrün-\n\ndung der Schuld dorthin verlegt, um in den Genuß der Restschuldbefreiung\n\ndes französischen Konkursrechts zu gelangen. Ein solches \"forum shopping\"\n\nkönne schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht anerkannt werden. Je-\n\ndenfalls enthalte der angefochtene Beschluß keine Ausführungen dazu, wie\n\ndas französische Recht rechtsmißbräuchliche Wohnortwechsel sanktioniere.\n\nb) Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, daß der Schuldner im Zeit-\n\npunkt der Eröffnung des französischen Konkurs-(Liquidations-)Verfahrens sei-\n\nnen Wohnsitz tatsächlich in Frankreich hatte. Die Gläubigerin zieht insbeson-\n\ndere nicht in Frage, daß der Schuldner seine Wohnung ins Elsaß verlegt hat,\n\num dort - soweit absehbar - auf Dauer zu bleiben; immerhin wohnt er jetzt seit\n\nmehr als sechs Jahren dort. Daran ändert es nichts, daß er jedenfalls einmal\n\ninnerhalb Frankreichs umgezogen ist und seine Wohnungen jeweils grenznah\n\nzu Deutschland liegen. Die Umstände, daß er in Deutschland eine Arbeitsstelle\n\nhat und hier teilweise einkauft, sind rechtlich ebenso unerheblich wie die Tat-\n\nsache, daß er den Mietzins an eine deutsche Vermieterin zahlen muß. Daß das\n\nvom Schuldner genutzte Kraftfahrzeug im Landkreis Rastatt gemeldet ist, hat\n\nder Schuldner unwiderlegt damit erklärt, er habe es von seinem Bruder gelie-\n\nhen. Endlich ist es für den Wohnsitz - entgegen der Auffassung der Gläubi-\n\ngerin - bedeutungslos, daß der Schuldner sich zu Erklärungen vor einem fran-\n\nzösischen Gericht eines Dolmetschers bedient hat.\n\nWenn das französische Konkursgericht sich nach alledem für örtlich zu-\n\nständig hielt, ist dessen Entscheidung mit dieser Tragweite auch aus deutscher\n\nSicht hinzunehmen. Insbesondere ist im Rahmen der Prüfung allein der Zu-\n\nständigkeit ausländischer Insolvenzgerichte (vgl. Art. 102 Abs. 1 Nr. 1 EGInsO)\n\ngrundsätzlich nicht danach zu forschen, ob die ausländische Rechtsordnung\n\nVorkehrungen gegen die rechtsmißbräuchliche Erschleichung eines Gerichts-\n\nstandes oder gegen die Ausnutzung eines \"forum non conveniens\" trifft, sowie\n\naus welchen Gründen das ausländische Gericht im Einzelfall davon keinen\n\nGebrauch gemacht hat. Es genügt in diesem Zusammenhang, daß die Sachla-\n\nge für den Regelfall die internationale Zuständigkeit des ausländischen Insol-\n\nvenzgerichts (entsprechend § 71 KO/§ 3 InsO) ergibt. Sofern das Ergebnis im\n\nEinzelfall Anstoß erregen sollte, ist dies allein unter dem umfassenderen Ge-\n\nsichtspunkt eines Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung zu prüfen\n\n(s.u. II).\n\nII.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat einen Verstoß gegen die deutsche öffent-\n\nliche Ordnung mit folgender Begründung verneint: Die Entschuldungswirkung\n\nfremder Insolvenzverfahren verstoße als solche nicht gegen die deutsche öf-\n\nfentliche Ordnung. Die Gläubigerin hätte sich selbst am französischen Verfah-\n\nren beteiligen können; ob sie dies tatsächlich getan habe, sei unerheblich.\n\nDasselbe gelte für den von ihr geäußerten Verdacht, der Schuldner habe über\n\ndeutsche Einkünfte unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung des\n\nfranzösischen Konkursverfahrens mangels Masse könne entweder eine\n\n\"ordonnance\" des \"président du tribunal\" die individuelle Rechtsverfolgung\n\nwieder erlauben (Art. 169 Abs. 2 des französischen Insolvenzgesetzes) oder\n\ndas französische Verfahren auf Antrag der deutschen Gläubigerin wieder auf-\n\ngenommen werden, falls deutsches Vermögen nicht erfaßt war (Art. 170 des\n\nGesetzes). Diese Möglichkeit müßte die Gläubigerin jedenfalls im Kollektivver-\n\nfahren der Insolvenz ausnützen, ehe sie sich in Deutschland auf einen Verstoß\n\ngegen die öffentliche Ordnung wegen betrügerischer Manipulationen berufe.\n\nDenn die denkbare Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens im\n\nAusland komme gegebenenfalls allen Gläubigern zugute, die Vollstreckung\n\nunter Nichtbeachtung der Entschuldungswirkung würde hingegen in jedem\n\nFalle nur den früher säumigen, vollstreckenden Gläubiger einseitig begünsti-\n\ngen und könne so die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung nachträglich stören.\n\n2. Dagegen rügt die Rechtsbeschwerde: Eine Restschuldbefreiung ver-\n\nstoße allenfalls dann nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn sie\n\nan eine bestimmte Mindestbefriedigungsquote oder an einen längeren Zeit-\n\nraum geknüpft sei, in dem sich der Schuldner ernsthaft um eine Schuldentil-\n\ngung bemühen müsse. Im französischen Konkursverfahren dagegen würden\n\ndie Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner bewußt in unvertretbarer Weise\n\nzurückgesetzt. Das verleite zu einem \"Restschuldbefreiungs-Tourismus\".\n\nEs komme hier hinzu, daß die Gläubigerin vorgetragen habe, der\n\nSchuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht\n\nvollständig offengelegt. Dieser Einwand müsse dem Gläubiger grundsätzlich\n\nverbleiben, auch wenn er nicht am französischen Konkursverfahren teilnehme.\n\nEr könne nicht darauf verwiesen werden, die Wiederaufnahme des Konkurs-\n\nverfahrens in Frankreich zu betreiben, weil auch die Regelung des Art. 169\n\nAbs. 2 des französischen Insolvenzgesetzes die individuelle Gläubigerbefriedi-\n\ngung nachträglich ermögliche.\n\n3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.\n\na) Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis\n\nder Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deut-\n\nschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen\n\nin so starkem Widerspruch steht, daß es nach inländischen Vorstellungen un-\n\ntragbar erscheint. Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkurs-\n\nmäßigen Befriedigung setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGHZ 134,\n\n79, 91 f). Hier hat sich inzwischen die Ansicht durchgesetzt, daß in der Ver-\n\nbraucherinsolvenz sogar \"Nullpläne\" zulässig sind (vgl. BayObLG ZIP 1999,\n\n1926, 1928 f; OLG Köln ZIP 1999, 1929, 1930 ff.).\n\nb) Seit Einführung der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung für alle na-\n\ntürlichen Personen (§§ 286 ff, 304 ff InsO) ab 1. Januar 1999 auch in\n\nDeutschland mag es schon allgemein zweifelhaft sein, ob die Wohnsitzverle-\n\ngung in einen anderen Staat zu dem Zweck, unter erleichterten Bedingungen\n\nvon Schulden befreit zu werden, rechtsmißbräuchlich ist.\n\naa) Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Rest-\n\nschuldbefreiung - im Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnun-\n\ngen - ist die siebenjährige Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Insol-\n\nvenzverfahrens (§ 287 Abs. 1 Satz 1, §§ 291 ff InsO). In welchem Umfange\n\ndiese Regelung die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger tatsäch-\n\nlich verbessert, ist bisher nicht geklärt. Diese Aussichten werden sich zudem\n\nmit einem Inkrafttreten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur\n\nInsolvenzordnung zusätzlich dadurch verringern, daß danach gestundete Ko-\n\nstenforderungen des Staates für das Verfahren den Ansprüchen der Gläubiger\n\nvorgehen. Im übrigen hätte der Schuldner hier eine Verkürzung der Wohlver-\n\nhaltensperiode auf fünf Jahre gemäß Art. 107 EGInsO beantragen können.\n\nDanach läßt sich nicht annähernd abschätzen, in welchem Umfange die Forde-\n\nrung der Gläubigerin bei einem in Deutschland durchgeführten Insolvenzver-\n\nfahren befriedigt worden wäre. Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp\n\n4.000 DM netto. Er ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so daß we-\n\nnigstens ein Kind vorhanden sein muß. Über die Ansprüche anderer, mit der\n\nGläubigerin konkurrierender Insolvenzgläubiger ist nichts dargetan. Nach dem\n\nunwidersprochenen Vorbringen des Schuldners wurde sein in Frankreich bele-\n\ngenes Vermögen, u.a. ein Hausgrundstück, verwertet. Danach läßt sich schon\n\nallgemein nicht feststellen, daß die Gläubigerin sich wesentlich besser gestan-\n\nden hätte, wenn deutsches statt französisches Insolvenzrecht anzuwenden\n\ngewesen wäre.\n\nbb) Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, daß der Schuldner\n\nseinen Wohnsitz - bis zum Jahre 1994 - rechtsmißbräuchlich nach Frankreich\n\nverlegt hätte.\n\nDie Gläubigerin gibt selbst an, daß eine Verlegung des Wohnsitzes\n\nnach Frankreich den Grenzgängern folgende Möglichkeiten eröffnet (Bl. 163\n\nGA):\n\n1. höhere Gehälter in Deutschland als in Frankreich,\n\n2. wirksameren Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer deutschen ge-\n\nsetzlichen Krankenkasse,\n\n3. viel geringere Steuerbelastung sowie\n\n4. geringere Lebenshaltungskosten.\n\nDies sind rechtlich anerkennenswerte Gründe, die allgemein einen Ar-\n\nbeitnehmer veranlassen können, die sozialen Unwägbarkeiten einer Wohnsitz-\n\nverlegung ins Ausland auf sich zu nehmen.\n\nDemgegenüber läßt das weitere Vorbringen der Gläubigerin nicht er-\n\nkennen, daß der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen Gründen, sondern\n\nvorwiegend deshalb nach Frankreich verzogen ist, um sich seiner Schulden in\n\nDeutschland zu entledigen. Dafür genügen die von der Gläubigerin vorge-\n\nbrachten Anhaltspunkte nicht (s.o. I 2 b). Sie sind sämtlich ohne weiteres mit\n\nden allgemeinen Vorteilen vereinbar, welche ein Grenzgänger aufgrund der\n\neigenen Angaben der Gläubigerin zu erzielen vermag.\n\nc) Endlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auf das Vorbringen der\n\nGläubigerin, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine\n\nEinkünfte nicht vollständig offengelegt.\n\nJedoch ergeben schon die Angaben der Gläubigerin in den Tatsachen-\n\ninstanzen nicht hinreichend, daß der Schuldner die Restschuldbefreiung in\n\nFrankreich unter arglistigem Verschweigen wesentlicher Umstände erlangt hat.\n\nSoweit die Gläubigerin gemeint hat, mit einem Monatseinkommen von\n\nfast 4.000 DM könne der Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen sein, ver-\n\nkennt sie den Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Hierfür kommt es entscheidend\n\nauf das Verhältnis der frei verfügbaren Zahlungsmittel zur Höhe der insgesamt\n\nfälligen eingeforderten Gläubigeransprüche an. Das pfändbare Monatsein-\n\nkommen des Schuldners hätte nicht einmal ausgereicht, um die gesamte For-\n\nderung der Gläubigerin innerhalb eines Jahres zu erfüllen, soweit keine Stun-\n\ndung gewährt war.\n\nDarüber hinaus ist nicht dargetan, daß der Monatslohn des Schuldners\n\nder französischen Konkursverwalterin bis zum Zeitpunkt der Verfahrensein-\n\nstellung am 18. Mai 1999 nicht bekannt gewesen wäre. Der Umstand allein,\n\ndaß ein Schuldner erwerbstätig ist und pfändbaren Lohn bezieht, schließt eine\n\nEinstellung des Konkursverfahrens mangels Masse auch nach deutschem\n\nRecht grundsätzlich nicht aus, wenn das übrige werthaltige Vermögen verwer-\n\ntet ist (vgl. Grub/Smid DZWiR 1999, 1, 2 ff; Beule in Festschrift für Uhlenbruck,\n\n2000, S. 539, 561; Haarmeyer ZInsO 2001, 572 f gegen AG Düsseldorf ZIn-\n\nsO 2001, 571; AG Duisburg ZInsO 2001, 273, 274; vgl. künftig § 196 Abs. 1\n\nInsO i.d.F. von Art. 1 Nr. 12 des geplanten Änderungsgesetzes).\n\nWenn die Gläubigerin schließlich - wie sie geltend macht - nicht weiß,\n\nob der Schuldner ihre Forderung im französischen Konkursverfahren angege-\n\nben hat, ist das rechtlich unerheblich. Denn in Frankreich obliegt es - wie in\n\nDeutschland - auch dem Gläubiger selbst, seine Forderungen zum Verfahren\n\nanzumelden. Nach der nicht im einzelnen bestrittenen Angabe des Schuldners\n\nsoll sogar die Gläubigerin am französischen Konkursverfahren teilgenommen\n\nhaben.\n\nd) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche\n\nOrdnung obliegt der widersprechenden Gläubigerin. Da sie ihr nicht genügt\n\nhat, ist die in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung anzuerkennen.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/ix-zb-51-00","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/ix-zb-51-00","retrieved":"2026-07-10 12:28:03.866087+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-18/ix-zb-51-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2001-09-18","dockets":["IX ZB 51/00"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZB 51/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/ix-zb-51-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"KO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2 Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten. KO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; AVAG § 13 Abs. 1 F.: 30. Mai 1988; AVAG § 12 Abs. 1 F.: 19. Februar 2001 Zur Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom\n\n8. Mai 2000 wird zurückgewiesen.\n\nStreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 40.444 DM.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AVAG 2001/13","law":"AVAG 2001","abbreviation":"AVAG 2001","ref":"13","label":"§ 13 AVAG 2001","mentions":1},{"id":"AVAG 2001/15","law":"AVAG 2001","abbreviation":"AVAG 2001","ref":"15","label":"§ 15 AVAG 2001","mentions":1},{"id":"EGInsO/107","law":"EGInsO","abbreviation":"EGInsO","ref":"107","label":"Art 107 EGInsO","mentions":1},{"id":"InsO/196","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"196","label":"§ 196 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/3","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"3","label":"§ 3 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2002, 960","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:28:03.866087+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}