{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"IX ZB 104/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EuGVÜ Art. 27 Nr. 1 Erhält der Beklagte die Terminsladung eines ausländischen Gerichts zusammen mit einer deutschen Übersetzung, in der ein so nicht existierender Tag - abweichend vom zutref- fenden fremdsprachigen Original - als Verhandlungsdatum bezeichnet ist, obliegt es re- gelmäßig dem Beklagten, sich beim ausländischen Gericht nach dem richtigen Verhand- lungstag zu erkundigen. Die Beweislast dafür, daß ein solcher Aufklärungsversuch keinen Erfolg gehabt hätte, trägt der Beklagte, der die Anerkennung des ausländischen Urteils verhindern will.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 104/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. September 2001\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nEuGVÜ Art. 27 Nr. 1\n\nErhält der Beklagte die Terminsladung eines ausländischen Gerichts zusammen mit einer\n\ndeutschen Übersetzung, in der ein so nicht existierender Tag - abweichend vom zutref-\n\nfenden fremdsprachigen Original - als Verhandlungsdatum bezeichnet ist, obliegt es re-\n\ngelmäßig dem Beklagten, sich beim ausländischen Gericht nach dem richtigen Verhand-\n\nlungstag zu erkundigen. Die Beweislast dafür, daß ein solcher Aufklärungsversuch keinen\n\nErfolg gehabt hätte, trägt der Beklagte, der die Anerkennung des ausländischen Urteils\n\nverhindern will.\n\nBGH, Beschluß vom 18. September 2001 - IX ZB 104/00 - OLG Bamberg\n\n LG Aschaffenburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft sowie die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nam 18. September 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. August\n\n2000 sowie der Beschluß des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 20. April 2000 aufgehoben.\n\nDer Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts\n\nAschaffenburg wird angewiesen, das Urteil der Arrondissements-\n\nrechtsbank 's-Gravenhage vom 28. September 1999 (Rollennum-\n\nmer: 98.3769), das zwischen den Parteien ergangen ist, mit der\n\nVollstreckungsklausel versehen zu lassen.\n\nDie Kosten beider Rechtsmittelinstanzen werden der Schuldnerin\n\nauferlegt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubigerin mit Sitz in den Niederlanden handelt mit Modeartikeln.\n\nDie Schuldnerin betreibt ein Modegeschäft in Deutschland. Wegen einer\n\nRechnung für Warenlieferungen erhob die Gläubigerin Klage vor der Arron-\n\ndissementsrechtsbank 's-Gravenhage/Niederlande. Die Klage mit der Ladung\n\nzu einem Termin am 27. Oktober 1998 wurde der Schuldnerin erst am 31. Ok-\n\ntober 1998 zugestellt. Daraufhin beraumte das Gericht einen neuen Verhand-\n\nlungstermin auf den 22. Juni 1999 (\n\n\"dinsdag, de twee¸ntwintigste juni 1900\n\nnegen en negentig\") an. Die Ladung zu diesem Termin wurde der Schuldnerin\n\nam 29. April 1999 zugestellt. Die beigefügte deutsche Übersetzung dieser La-\n\ndung nannte als Termin \"Dienstag, den 22. Oktober 1900 neunundneunzig\".\n\nAm 28. September 1999 erließ das Gericht gegen die Schuldnerin ein\n\ngegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil auf Zah-\n\nlung von 9.808 DM nebst Zinsen und Kosten. Die Gläubigerin beantragt, dieses\n\nUrteil in Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Ihr Antrag\n\nblieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Gegen die Entscheidung des Oberlan-\n\ndesgerichts hat die Gläubigerin die von diesem zugelassene Rechtsbeschwer-\n\nde eingelegt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:\n\nDie Entscheidung des niederländischen Gerichts sei gemäß Art. 27 Nr. 2\n\nEuGVÜ nicht anzuerkennen. Denn die beigefügte Übersetzung sei hinsichtlich\n\ndes Verhandlungstermins falsch gewesen. Ob sie hätte beigefügt werden müs-\n\nsen, sei unerheblich; werde sie zugestellt, dann müsse sie in jedem Falle rich-\n\ntig sein.\n\nHilfsweise widerspräche aber auch eine Anerkennung des ausländi-\n\nschen Urteils der deutschen öffentlichen Ordnung (Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ). Der\n\nSchuldnerin sei nämlich in dem in den Niederlanden durchgeführten Urteils-\n\nverfahren das rechtliche Gehör verweigert worden. Der in der Übersetzung\n\nmitgeteilte Termin habe nach der Entscheidung des niederländischen Gerichts\n\ngelegen. Ob die Schuldnerin überhaupt hätte Stellung nehmen wollen, sei un-\n\nerheblich.\n\n2. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ steht der Anerkennung des niederländischen\n\nUrteils - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - nicht entgegen. Denn die-\n\nse Vorschrift betrifft nur die Zustellung desjenigen Schriftstücks, das die Klage\n\neinleitet (Senatsbeschl. v. 21. März 1990 - IX ZB 71/89, NJW 1990, 2201,\n\n2202), hier also der Klageschrift vom 28. August 1998. Diese ist der Schuldne-\n\nrin unstreitig am 31. Oktober 1998 ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt\n\nworden.\n\n3. Spätere Beeinträchtigungen der Verteidigungsmöglichkeit eines Be-\n\nklagten können nur aufgrund des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ einer Anerkennung in\n\nDeutschland entgegenstehen, nämlich wenn die Anerkennung gegen die deut-\n\nsche öffentliche Ordnung in verfahrensrechtlicher Hinsicht verstoßen würde.\n\nDas wäre insbesondere bei einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches\n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Fall. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor.\n\nDas Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt dem Beklagten nur die\n\nzumutbare Möglichkeit, am Gerichtsverfahren teilzunehmen. Es schließt jedoch\n\neigene Mitwirkungsobliegenheiten nicht aus, sobald der Beklagte von dem im\n\nAusland gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren Kenntnis erlangt hat. Über\n\ndie ordnungsmäßige Zustellung der Klageschrift hinaus gewährleistet Art. 103\n\nAbs. 1 GG nur die - von Staats wegen ungehinderte - zumutbare Gelegenheit,\n\nsich am Gerichtsverfahren zu beteiligen. Nimmt der Berechtigte sie nicht wahr,\n\nso hindert das nicht die Anerkennung des ausländischen Urteils. Für ihre eige-\n\nne ordnungsmäßige Vertretung in einem ihr bekannten Gerichtsverfahren hat\n\nin erster Linie jede Partei selbst nach besten Kräften zu sorgen. Durch Untätig-\n\nkeit vermag sie sich dieser Obliegenheit nicht wirksam zu entziehen (BGHZ\n\n141, 286, 297 f).\n\nHätte die Schuldnerin ihre Obliegenheit im vorliegenden Falle ord-\n\nnungsgemäß erfüllt, hätte sie den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen sich\n\nvoraussichtlich verhindern können. Ihr oblag es jedenfalls, den in der deut-\n\nschen Übersetzung angegebenen Verhandlungstermin \"Dienstag, 22. Oktober\"\n\n1999 alsbald zu erfassen. Dabei hätte ihr auffallen müssen, daß es einen sol-\n\nchen Tag nicht gab; denn der 22. Oktober 1999 war - wie die Rechtsbeschwer-\n\nde zutreffend rügt - ein Freitag. Die Schuldnerin legt selbst nicht dar, daß sie\n\nsich in irgendeiner anderen, bestimmten Weise bemüht hätte, den Verhand-\n\nlungstag vorzumerken, ohne ihn in einen Kalender einzutragen. Insbesondere\n\nbehauptet sie nicht etwa gesicherte Vorkehrungen für einen bis nach Mitte Juni\n\n1999 zurückgestellten Kalendereintrag.\n\nBei einer Vormerkung kurz nach Zugang der Ladung hätte es wegen der\n\nsich aufdrängenden Zweifel nahegelegen, daß die Schuldnerin sich das eben-\n\nfalls zugestellte niederländische Original der Ladung angesehen hätte. Der\n\nvorgesehene Verhandlungstag war dort - genau wie in der deutschen Überset-\n\nzung - im letzten, verhältnismäßig kurzen Absatz der ersten Seite der Ladung\n\nin der ersten Zeile wiedergegeben. Die Schreibweise bis zur Jahreszahl \"1900\"\n\nwich nur unwesentlich davon ab, abgesehen gerade davon, daß statt des Mo-\n\nnats \"juni\" in der deutschen Übersetzung \"Oktober\" angegeben war. Diese Ab-\n\nweichung mußte auf den ersten Blick auffallen. Eine weitere, daran sinnvoller-\n\nweise anknüpfende Überprüfung hätte zudem ergeben, daß der 22. Juni 1999\n\nin der Tat ein Dienstag war.\n\nAufgrund dieser ohne weiteres erkennbaren Unklarheit hätte die\n\nSchuldnerin beim niederländischen Gericht um Aufklärung über den zutreffen-\n\nden Verhandlungstermin nachsuchen müssen. Zeit genug blieb ihr dafür nach\n\nder Zustellung am 29. April 1999 bis zum vorgesehenen Terminsdatum (22.\n\nJuni 1999).\n\nEs gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Schuldnerin den zutreffenden\n\nVerhandlungstermin nicht rechtzeitig erfahren hätte, wenn sie sich alsbald nach\n\nEmpfang der Ladung darum bemüht hätte. Dies gereicht der Schuldnerin zum\n\nNachteil. Denn die Darlegungs- und Beweislast für eine Anwendbarkeit des\n\nAnerkennungshindernisses nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ trägt derjenige, der damit\n\ndie Anerkennung verhindern möchte.\n\n3. Danach liegt kein Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ vor, den\n\nAntrag der Gläubigerin zurückzuweisen. Von einer eigenen Anordnung, den\n\nSchuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (§ 7 AVAG a.F./§ 8\n\nAbs. 1 Satz 1 AVAG n.F.), sieht der Senat ab. Denn das niederländische Urteil\n\nist nach seinem Inhalt nur vorläufig und gegen eine Kaution in Höhe der insge-\n\nsamt zugewiesenen Beträge vollstreckbar (§ 6 Abs. 1 AVAG a.F./§ 7 Abs. 1\n\nAVAG n.F.; vgl. § 751 Abs. 2 ZPO). Andererseits liegt es wegen der inzwischen\n\nvergangenen Zeit nahe, daß das Urteil nunmehr rechtskräftig und uneinge-\n\nschränkt vollstreckbar ist. Die Gläubigerin erhält hiermit Gelegenheit, dies ge-\n\ngebenenfalls durch Urkunden im Sinne von Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ nachzuwei-\n\nsen.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/ix-zb-104-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 751","ref_norm":"751","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/ix-zb-104-00","retrieved":"2026-07-10 12:24:43.335863+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-18/ix-zb-104-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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