{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"V ZB 15/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG § 45 Abs. 3; ZPO § 867; BGB § 1115 Abs. 1 Eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzu- tragen, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausge- wiesen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlicher Forde- rungsinhaber ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschafter erstritten wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. September 2001\n\nin der Grundbuchsache\n\nV ZB 15/01\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nWEG § 45 Abs. 3; ZPO § 867; BGB § 1115 Abs. 1\n\nEine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzu-\n\ntragen, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausge-\n\nwiesen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlicher Forde-\n\nrungsinhaber ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschafter\n\nerstritten wurde.\n\nBGH, Beschl. v. 13. September 2001 - V ZB 15/01 - KG\n\n LG Berlin\n\n AG Tempelhof-Kreuzberg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider,\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluß\n\nder Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 23. August 2000\n\nund der Beschluß des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Tempelhof-\n\nKreuzberg vom 11. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDas Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung einer\n\nZwangshypothek für den Beteiligten als Gläubiger nicht aus den\n\nGründen seines Beschlusses vom 11. Juli 2000 zu verweigern.\n\nGeschäftswert: 5.505,02 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beteiligte, Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, er-\n\nwirkte beim Amtsgericht W. am 10. November 1999 gegen einen Wohnungsei-\n\ngentümer einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von\n\n6.054,74 DM nebst Kosten und Zinsen. Im Vollstreckungsbescheid ist der Be-\n\nteiligte mit dem Zusatz \"Hausverwaltung\" als Antragsteller ausgewiesen. Die\n\ngeltend gemachte Hauptforderung ist als \"Wohn-/Hausgeld für Wohnungsei-\n\ngentümergemeinsch. für die Wohnung in B. gem. Mahnung vom Okt. 97 bis\n\nJuni 99\" bezeichnet.\n\nAm 11. Mai 2000 hat der Beteiligte beim Grundbuchamt unter Vorlage\n\nder Vollstreckungsunterlagen und einer Forderungsaufstellung über\n\n5.505,02 DM beantragt, in seinem Namen eine auf diesen Betrag lautende\n\nZwangshypothek zu Lasten des Wohnungseigentums des betroffenen Eigen-\n\ntümers einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Be-\n\nschluß vom 11. Juli 2000 zurückgewiesen, weil dem Vollstreckungsbescheid zu\n\nentnehmen sei, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der Be-\n\nteiligte Gläubiger der Forderung sei. Dieser habe die Forderung damit im We-\n\nge der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend gemacht und könne folglich\n\nnicht gemäß § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger einer Zwangshypothek einge-\n\ntragen werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zu-\n\nrückgewiesen. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte sein Ein-\n\ntragungsbegehren weiter. Das Kammergericht möchte dem Rechtsmittel statt-\n\ngeben. Hieran sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle\n\nvom 23. Juni 1986 (Rpfleger 1986, 484 f = WEZ 1987, 97 ff) gehindert und hat\n\ndeshalb die Sache mit Beschluß vom 6. März 2001 (NZM 2001, 470 = Rpfleger\n\n2001, 340) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 GBO).\n\nDas vorlegende Gericht ist der Ansicht, das Grundbuchamt habe grund-\n\nsätzlich die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung nicht zu prüfen, wenn\n\nder Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage unter Vorlage eines im eige-\n\nnen Namen erstrittenen und auf Zahlung an ihn lautenden Vollstreckungstitels\n\ndie Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO) zu seinen Gunsten begeh-\n\nre. Einen entsprechenden Eintragungsantrag dürfe es nach dem für das\n\nGrundbuchverfahren geltenden Legalitätsprinzip nur dann ablehnen, wenn es\n\naufgrund feststehender Tatsachen zu der sicheren Überzeugung gelange, daß\n\ndie Eintragung zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führe. Hierfür bestünden vor-\n\nliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Weder lasse sich dem vorgelegten\n\nVollstreckungsbescheid zwingend entnehmen, daß der Verwalter die Wohn-\n\ngeldforderung als Prozeßstandschafter für die Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft und nicht aufgrund einer treuhänderischen Abtretung als materieller\n\nForderungsinhaber geltend gemacht habe, noch greife ein entsprechender Er-\n\nfahrungssatz ein. Unabhängig davon bestimme sich die Frage der Gläubiger-\n\nschaft nicht nach materiellem Recht, sondern allein danach, wen der Vollstrek-\n\nkungstitel und die - hier nach § 796 Abs. 1 ZPO entbehrliche - Klausel als Voll-\n\nstreckungsgläubiger auswiesen. Denn die Eintragung einer Zwangshypothek\n\nsei eine Vollstreckungsmaßnahme, die lediglich verfahrensrechtlich nach den\n\nVorschriften der Grundbuchordnung behandelt werde. Angesichts dessen\n\ndürfte der Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten des Verwalters als Ti-\n\ntelinhaber sogar selbst dann nichts entgegenstehen, wenn der Vollstrek-\n\nkungstitel nachweislich im Wege der Prozeßstandschaft erwirkt worden wäre.\n\nDemgegenüber hat das Oberlandesgericht Celle in der genannten Ent-\n\nscheidung die Auffassung vertreten, ein von einem Verwalter gegen einen Ei-\n\ngentümer wegen rückständigen Wohngelds erlangter Vollstreckungsbescheid\n\nweise den Verwalter bereits wegen des Inhalts des geltend gemachten An-\n\nspruchs regelmäßig als Prozeßstandschafter und nicht als Vollrechtsinhaber\n\naus. Da somit die Wohnungseigentümergemeinschaft anspruchsberechtigt sei,\n\nverstoße die Eintragung einer auf den Verwalter lautenden Zwangshypothek in\n\ndiesen Fällen gegen die - nach § 867 Abs. 1 ZPO, §§ 1184, 1185 Abs. 2 BGB\n\nanwendbare - Vorschrift des § 1115 Abs. 1 BGB, wonach der materiell-\n\nrechtliche Forderungsinhaber als Gläubiger im Grundbuch anzugeben sei.\n\nDie beiden Gerichte sind damit unterschiedlicher Auffassung in der Fra-\n\nge, ob das Grundbuchamt die Eintragung einer auf den Verwalter lautenden\n\nZwangshypothek verweigern darf, wenn dieser im Vollstreckungstitel als Voll-\n\nstreckungsgläubiger aufgeführt ist, den Titel möglicherweise aber nur als ge-\n\nwillkürter Verfahrensstandschafter erwirkt hat. Dies rechtfertigt die Vorlage,\n\nwenngleich die Divergenz auf eine unterschiedliche Auslegung vollstreckungs-\n\nrechtlicher und materiell-rechtlicher Bestimmungen (§ 867 ZPO, §§ 1113,\n\n1115, 1184 BGB) zurückzuführen ist. Denn das Grundbuchrecht betreffende\n\nVorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entschei-\n\ndung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht\n\nnicht angewendeten sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Normen,\n\nsoweit sie auf bundesgesetzlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 123, 297,\n\n300; 129, 1, 3; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, in-\n\nsoweit in BGHZ 134, 182 nicht abgedruckt).\n\nIII.\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO). Sie hat auch in\n\nder Sache Erfolg.\n\nDie geforderte Eintragung einer auf den Namen des Verwalters lauten-\n\nden Zwangshypothek ist unabhängig davon zulässig, ob dieser den Vollstrek-\n\nkungstitel als materieller Berechtigter oder nur als gewillkürter Verfahrens-\n\nstandschafter erlangt hat. Bei einer Zwangshypothek nach § 45 Abs. 3 WEG,\n\n§ 867 Abs. 1 ZPO ist der im Vollstreckungstitel ausgewiesene Gläubiger im\n\nGrundbuch einzutragen, auch wenn er mit dem materiell-rechtlichen Forde-\n\nrungsinhaber nicht identisch ist. Daher kommt es nicht auf die vom vorlegen-\n\nden Gericht in den Vordergrund gestellte Erwägung an, ob sich dem vorgeleg-\n\nten Vollstreckungsbescheid mit hinreichender Sicherheit entnehmen läßt, daß\n\nder Verwalter die Wohngeldforderung nicht aus eigenem, sondern aus frem-\n\ndem Recht geltend macht.\n\n1. Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht nur eine Maßnahme\n\nder Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO), sondern verfahrensrechtlich zu-\n\ngleich ein Grundbuchgeschäft (Senat, BGHZ 27, 310, 313). Das Grundbuchamt\n\nhat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die\n\ngrundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (Senat, aaO;\n\nOLG Celle, Rpfleger 1986, 484; OLG Köln, Rpfleger 1988, 526). Dabei hat es\n\nzu gewährleisten, daß die auch bei einer Zwangssicherungshypothek (§§ 866 f\n\nZPO) nach §§ 1115, 1184 ff BGB, § 15 GBVfg erforderlichen Angaben zur Per-\n\nson des Gläubigers im Grundbuch vermerkt werden (vgl. BayObLGZ 1984,\n\n239, 241 ff; OLG Celle, aaO; OLG Köln aaO; OLG Hamm, Rpfleger 1989, 17;\n\nZöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 7, 8). Aus der Anwendung des § 1115\n\nAbs. 1 BGB folgt aber nicht, daß bei einer Zwangssicherungshypothek nur ein\n\nTitelgläubiger, der mit dem materiell-rechtlichen Forderungsinhaber identisch\n\nist, als Gläubiger in das Grundbuch eingetragen werden kann. Vielmehr er-\n\nmöglicht ein im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft erstrittener Voll-\n\nstreckungstitel die Eintragung des Verfahrensstandschafters als Titelgläubiger\n\nauch dann, wenn er materiell-rechtlich nicht Inhaber der Forderung ist (vgl. LG\n\nBochum, Rpfleger 1985, 438; LG Lübeck, Rpfleger 1992, 343 mit zust. Anm.\n\nvon Meyer-Stolte; LG Darmstadt, Rpfleger 1999, 125; Staudinger/Bub, BGB,\n\n12. Aufl., § 27 WEG Rdn. 301; Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 71;\n\nSoergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 27 WEG Rdn. 5 d; MünchKomm-BGB/Röll,\n\n3. Aufl., § 43 WEG Rdn. 20; ders., NJW 1987, 1049, 1052; Stein/Jonas/\n\nMünzberg, ZPO, 21. Aufl., § 867 Rdn. 10 a; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO,\n\n3. Aufl., § 867 Rdn. 48; Musielak/Becker, ZPO, 2. Aufl., § 867 Rdn. 6; Zöller/\n\nStöber, aaO, § 867 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,\n\n59. Aufl., § 867 Rdn. 7; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger\n\nRechtsschutz, 2. Aufl., § 867 ZPO Rdn. 10; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl.\n\nEinl. 67.2; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 2182;\n\nBärmann/Seuß/Schmidt, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl. Rdn. B 126;\n\nMüller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 504; ders.\n\nWE 1992, 62, 65; wohl auch Habermeier, Die Zwangshypotheken der Zivilpro-\n\nzeßordnung, 1989, S. 66, 68; Böhringer, WE 1988, 154, 158). Die gegenteilige\n\nAuffassung, nach der in diesem Fall die Wohnungseigentümer als materiell-\n\nrechtliche Gläubiger der Zwangssicherungshypothek einzutragen sind (OLG\n\nCelle, aaO; OLG Köln, aaO, mit zust. Anm. von Sauren; LG Mannheim,\n\nBWNotZ 1982, 19, 20; LG Aachen, Rpfleger 1988, 526; Bärmann/Pick/Merle,\n\nWEG, 8. Aufl., § 45 Rdn. 137; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 16 Rdn. 40;\n\nNiedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 45 Rdn. 77; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 16\n\nRdn. 56; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 19 Rdn. 107; ders., MittBayNot 1997,\n\n346, 347; Bauer/von Oefele, GBO, AT I. 29; KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht,\n\n5. Aufl., § 15 GBVfg Rdn. 7; Meikel/Böhringer/Ebeling, Grundbuchrecht, 1995,\n\nA § 15 GBVfg Rdn. 32; Becker, Festschrift für Merle, 2000, S. 33, 40 ff; ders.,\n\nZWE 2001, 346, 348 ff; Hintzen, Die Immobiliarzwangsvollstreckung in der\n\nPraxis, 2. Aufl., Rdn. 338; ders., ZIP 1991, 474, 482; vgl. auch OLG Dresden,\n\nNJW-RR 2000, 96, 97; differenzierend LG Frankfurt, Rpfleger 1993, 238), be-\n\nrücksichtigt nicht hinreichend, daß die Eintragung einer Zwangssicherungshy-\n\npothek als Vollstreckungsmaßnahme nicht in vollem Umfange der Eintragung\n\neiner rechtsgeschäftlich begründeten Sicherungshypothek (§§ 1184 ff BGB)\n\ngleichstehen kann. Bei Anwendung des § 1115 Abs. 1 BGB ist daher den voll-\n\nstreckungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung zu \n\ntragen \n\n(vgl. auch\n\nMünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl, § 867 Rdn. 5; Habermeier, aaO).\n\n2. Die rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek und die Zwangs-\n\nsicherungshypothek als Maßnahme der Immobiliarzwangsvollstreckung unter-\n\nscheiden sich in ihrem Entstehungstatbestand grundlegend.\n\na) Eine auf einem Rechtsgeschäft beruhende Sicherungshypothek wird\n\ndurch Einigung des Inhabers der zu sichernden Forderung mit dem Grund-\n\nstückseigentümer und durch Eintragung des Berechtigten begründet (§§ 1184,\n\n1185 Abs. 2, 873, 1113 BGB). Die hierbei zu beachtende Vorschrift des § 1115\n\nAbs. 1 BGB legt - in Ergänzung des § 874 BGB - lediglich fest, daß insbeson-\n\ndere für die Angabe des Gläubigers nicht auf die Eintragungsbewilligung Be-\n\nzug genommen werden darf, während § 15 GBVfg regelt, in welcher Weise der\n\nGläubiger im Grundbuch zu bezeichnen ist (vgl. MünchKomm-BGB/Eickmann,\n\naaO, § 1115 Rdn. 1 f). Welche Person als Hypothekengläubiger in das Grund-\n\nbuch einzutragen ist, kann keiner der beiden Bestimmungen entnommen wer-\n\nden, sondern folgt aus § 1113 Abs. 1 BGB. Danach muß der dinglich berech-\n\ntigte Hypothekengläubiger mit dem Gläubiger der gesicherten Forderung iden-\n\ntisch sein \n\n(vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB \n\n[1996], § 1113 Rdn. 46;\n\nMünchKomm-BGB/Eickmann, aaO, § 1113 Rdn. 12).\n\nb) Eine Zwangshypothek beruht dagegen nicht auf einer Einigung ge-\n\nmäß §§ 873, 1113 BGB. Es handelt sich um eine Vollstreckungsmaßnahme in\n\nder Form eines Grundbuchgeschäfts (Senat, BGHZ 27, 310, 313). Das Grund-\n\nbuchamt hat daher nach einem Antrag gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO als\n\nVollstreckungsvoraussetzung insbesondere zu prüfen, ob ein geeigneter Voll-\n\nstreckungstitel vorliegt. Ist das der Fall, so ist allein der Vollstreckungstitel\n\nGrundlage für das Tätigwerden des Vollstreckungsorgans (vgl. Zöller/Stöber,\n\naaO, vor § 704 Rdn. 14), hier also des Grundbuchamtes. Um die Effizienz des\n\nVollstreckungsverfahrens zu erhalten, ist dieses als Vollstreckungsorgan zu\n\neiner materiellen Überprüfung des Titels nicht befugt (vgl. Senat, BGHZ 110,\n\n319, 322; BGHZ 118, 229, 234; 124, 164, 171). Einreden und Einwendungen\n\ngegen den titulierten Anspruch sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens\n\ndurch den Angriff gegen den Vollstreckungstitel, insbesondere mit der Klage\n\nnach § 767 ZPO, geltend zu machen. In diesem Sinne wird die Zwangsvoll-\n\nstreckung, obwohl sie der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen\n\nbestimmt ist, von ihrer materiell-rechtlichen Grundlage gelöst (BGH, Urt. v.\n\n24. Januar 1956, VI ZR 275/54, JR 1956, 185, 186; Stein/Jonas/Münzberg,\n\naaO, vor § 704 Rdn. 22; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht,\n\n11. Aufl., § 5 IV 1, S. 57 in Fußn. 84; Becker-Eberhard, ZZP 104 [1991], 413,\n\n418).\n\nc) Hiernach kann bei einer Zwangssicherungshypothek nur die Person\n\ngemäß § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger eingetragen werden, die durch den\n\nVollstreckungstitel oder eine beigefügte Vollstreckungsklausel (§§ 750 Abs. 1,\n\n795 ZPO) als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (vgl. LG Lü-\n\nbeck, aaO; LG Darmstadt, aaO; Staudinger/Wenzel, aaO; Zöller/Stöber, aaO,\n\n§ 867 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO; Schuschke/Wal-\n\nker, aaO). Allein dies ist für das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan maß-\n\ngebend. Dem widerspricht die - wegen der \"Doppelnatur\" der Zwangssiche-\n\nrungshypothek auch hier zu beachtende - Verantwortung des Grundbuchamtes\n\nfür die Richtigkeit des Grundbuches nicht. Zwar zählt es zu den Aufgaben des\n\nGrundbuchamtes, das Grundbuch nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit\n\nder wahren Rechtslage zu halten und Unrichtigkeiten zu verhindern (vgl. Senat,\n\nBGHZ 35, 135, 139; 97, 184, 186 f). Zu einer Unrichtigkeit des Grundbuches\n\nführt es aber nicht, wenn das Grundbuchamt eine im Vollstreckungstitel entge-\n\ngen dem materiellen Recht als Berechtigten ausgewiesene Person als Gläubi-\n\nger einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch einträgt. § 1113 Abs. 1\n\nBGB, der die Identität von materiell-rechtlichem Forderungsinhaber und Hypo-\n\nthekengläubiger erzwingt (Akzessorietät bezüglich der Person des Berechtig-\n\nten, vgl. Erman/F. Wenzel, BGB, 10. Aufl., vor § 1113 Rdn. 7), gilt nur für die\n\nrechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek und hindert nicht das Entste-\n\nhen einer - anderen Regeln folgenden - Zwangssicherungshypothek. Dies ver-\n\nkennt die Gegenansicht (Becker, Festschrift für Merle, aaO, S. 40 f; ders. ZWE\n\n2001, 346, 348), wenn sie zur Begründung ihrer Auffassung - an sich zu\n\nRecht - darauf verweist, im Fall der Prozeßstandschaft sei der Vollstreckungs-\n\ngläubiger nicht mit dem Inhaber der titulierten Forderung identisch.\n\n3. Für die Eintragung als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek\n\nnach § 1115 Abs. 1 BGB ist es unerheblich, ob der im Titel aufgeführte Voll-\n\nstreckungsgläubiger diesen aus eigenem Recht oder - wie hier der Beteiligte\n\nnach Ansicht der Vorinstanzen - im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft er-\n\nlangt hat. Auch ein zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigter Verfah-\n\nrensstandschafter ist in dem von ihm erstrittenen Titel als Gläubiger ausgewie-\n\nsen und damit berechtigt, den zuerkannten fremden Anspruch im eigenen Na-\n\nmen zu vollstrecken und die hierfür grundsätzlich erforderliche - vorliegend\n\naber gemäß § 796 Abs. 1 ZPO entbehrliche - Vollstreckungsklausel zu bean-\n\ntragen (Senat; BGHZ 92, 347, 349; BGH, Urt. v. 22. September 1982, VIII ZR\n\n293/81, NJW 1983, 1678; Zöller/Stöber, aaO, § 724 Rdn. 3; Rosen-\n\nberg/Gaul/Schilken, aaO, § 16 V 2 c ee, S. 280). Dies gilt unabhängig davon,\n\nob der Vollstreckungstitel - wie vorliegend - auf Leistung an den Verfahrens-\n\nstandschafter oder an den materiellen Rechtsinhaber lautet (BGH, Urt. v.\n\n22. September 1982, aaO; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 724 Rdn. 8 a; Bek-\n\nker-Eberhard, aaO, 425).\n\n4. Die aus Rechtsgründen gebotene Eintragung des prozeßführungsbe-\n\nfugten Verwalters als Gläubiger einer Zwangshypothek vermeidet auch verfah-\n\nrensbedingte Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen der Woh-\n\nnungseigentümer. Ansonsten könnte die Eintragung einer Zwangshypothek auf\n\nder Grundlage eines vom Verwalter erstrittenen Titels nur auf zwei Wegen er-\n\nfolgen: Einmal kann der Verwalter als Hypothekengläubiger eingetragen wer-\n\nden, wenn die zugrundeliegende Forderung von den Wohnungseigentümern\n\nan ihn abgetreten worden ist und die Abtretung in der Form des § 29 GBO\n\nnachgewiesen wird (vgl. OLG Celle, aaO; OLG Köln, aaO). Zum anderen kann\n\ndie Eintragung der Zwangshypothek für die Wohnungseigentümer als Gläubi-\n\nger erfolgen, was allerdings zur Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzungen\n\n(§§ 750 Abs. 1, 795 ZPO) und zur Vermeidung einer unzulässigen Vollstrek-\n\nkungsstandschaft erfordert, daß zuvor der Vollstreckungstitel auf die Woh-\n\nnungseigentümer in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO umgeschrie-\n\nben worden ist (BGH, Urt. v. 22. September 1982, VIII ZR 293/81, aaO, m.w.N.;\n\nStaudinger/Wenzel, aaO; Becker-Eberhardt, aaO, S. 439 ff, 443; a.A. Becker,\n\nFestschrift für Merle, S. 48). Beides stößt jedoch gerade bei großen Wo h-\n\nnungseigentümergemeinschaften auf praktische Hindernisse. Bei einer Abtre-\n\ntung der Forderung an den Verwalter müßten sämtliche Wohnungseigentümer\n\nbeim Notar erscheinen, damit der Form des § 29 GBO entsprochen werden\n\nkann (vgl. Sauren, Rpfleger 1994, 497, 498). Soweit die Eintragung einer\n\nZwangshypothek nach Titelumschreibung auf die Wohnungseigentümer erfol-\n\ngen soll, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Aufnahme zumin-\n\ndest der Namen aller Wohnungseigentümer in den Eintragungsvermerk Wirk-\n\nsamkeitsvoraussetzung gemäß § 1115 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLGZ 1984, 239,\n\n241 ff; noch weitergehend für die Erfordernisse des § 15 GBVfg: BayObLG,\n\nZWE 2001, 375; OLG Köln, Rpfleger 1994, 496, 497). Daß dies insbesondere\n\nbei größeren Eigentümergemeinschaften die Übersichtlichkeit des Grundbuchs\n\nbeeinträchtigen kann und für das Grundbuchamt mit einer erheblichen Arbeits-\n\nbelastung verbunden ist, liegt auf der Hand (so auch BayObLGZ 1984, 239,\n\n244).\n\n5. Mithin durfte das Grundbuchamt die Eintragung des Verwalters als\n\nGläubiger der Zwangssicherungshypothek nicht mit der Begründung ablehnen,\n\ndieser habe den auf ihn lautenden Vollstreckungsbescheid im Wege der ge-\n\nwillkürten Verfahrensstandschaft und nicht als materiell-rechtlicher Forde-\n\nrungsinhaber erlangt. Das Grundbuchamt ist deshalb unter Aufhebung seiner\n\nund der Entscheidung des Landgerichts anzuweisen, die Eintragung nicht aus\n\nden im Beschluß vom 11. Juli 2000 geäußerten Bedenken zu verweigern. W e-\n\ngen der noch nicht vollständig erledigten Zwischenverfügung vom 24. Mai 2000\n\nerübrigt sich eine Anweisung an das Grundbuchamt zum Erlaß einer Zwi-\n\nschenverfügung.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/v-zb-15-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1115","ref_norm":"1115","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 867","ref_norm":"867","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1113","ref_norm":"1113","n":5},{"jurabk":"GBVfg","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1184","ref_norm":"1184","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1185","ref_norm":"1185","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 796","ref_norm":"796","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 874","ref_norm":"874","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 866","ref_norm":"866","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/v-zb-15-01","retrieved":"2026-07-10 12:26:41.167689+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-13/v-zb-15-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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