{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-09-11","aktenzeichen":"4 StR 286/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 286/01\n\nvom\n\n11. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September\n\n2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Magdeburg vom 15. Februar 2001\n\n1. \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\n- der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch eines Kindes\n\n- der Nötigung zu sexuellen Handlungen (§ 122 StGB-\n\nDDR) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\n\nKindes (§ 148 StGB-DDR), des sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes (§ 148 StGB-DDR) in zwei\n\nFällen und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nsowie\n\n- des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nschuldig ist;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben:\n\na)\n\nin den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den\n\nersten fünf der zu II. der Urteilsgründe geschilder-\n\nten Fälle (Taten im Hof, in der großen Wohnstube,\n\nin der kleinen Stube, im VW-Bus, im Zimmer auf\n\ndem Dachboden),\n\nb)\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten\n\n\"1. der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer\n\nSchutzbefohlenen,\n\n2. des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit\n\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen,\n\ndavon zusätzlich in einem Fall in Tateinheit mit sexueller\n\nNötigung und\n\n3. des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in ei-\n\nnem weiteren Fall\"\n\nschuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen\n\nund sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt darge-\n\nlegten Gründen unzulässig oder unbegründet.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Ände-\n\nrung des Schuldspruchs zu den Nummern 1 und 2 der Urteilsformel.\n\na) Da ungeklärt ist und sich nicht klären läßt, ob der Angeklagte die er-\n\nsten drei der zu II. der Urteilsgründe geschilderten Taten (Tat im Hof, Tat in der\n\ngroßen Wohnstube, Tat in der kleinen Stube) vor oder nach dem 3. Oktober\n\n1990 begangen hat, sind auf diese Taten § 122 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie\n\n§ 148 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 StGB/DDR anzuwenden. Wie der\n\nGeneralbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 1. August 2001 zu der Re-\n\nvision im einzelnen zutreffend näher ausgeführt hat, erweisen sich diese Vor-\n\nschriften im Vergleich zu den vom Landgericht angewendeten Tatbeständen\n\ndes Strafgesetzbuches als das mildere Gesetz.\n\nb) Bezüglich der beiden folgenden Taten (Tat im VW-Bus und Tat im\n\nZimmer auf dem Dachboden) begegnet die Anwendung des Strafgesetzbuchs\n\nkeinen Bedenken. Auch die Tat im VW-Bus hat sich – wie sich aus dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt – nach dem 3. Oktober 1990 er-\n\neignet. Hinsichtlich dieser Taten, die das Landgericht rechtlich als Vergewalti-\n\ngung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Miß-\n\nbrauch einer Schutzbefohlenen (Tat im VW-Bus, Urteilsformel zu Nr. 1) bzw.\n\nals sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\n\neiner Schutzbefohlenen (Tat im Zimmer auf dem Dachboden; in der Urteilsfor-\n\nmel zu Nr. 2 erfaßt) einordnet, muß aber jeweils die Verurteilung wegen (t a-\n\nteinheitlich begangenen) sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ent-\n\nfallen. Ihrer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt des § 174 StGB steht das\n\nHindernis der Verjährung entgegen (§ 78 StGB). Die Verjährung ist erstmals im\n\nDezember 1998 - durch die Anordnung der Vernehmung des Angeklagten als\n\nBeschuldigten - unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesem\n\nZeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) für Ver-\n\ngehen nach § 174 StGB möglicherweise bereits abgelaufen. Für beide Taten\n\nkann nämlich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen\n\nwerden, daß sie bereits vor 1993 begangen worden sind.\n\nc) Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der\n\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben. Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Landgerichts auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden.\n\n3. Die Einzelstrafen, die das Landgericht in den von der Schuld-\n\nspruchänderung betroffenen Fällen – teils unter rechtsfehlerhafter Anwendung\n\nder strengeren Vorschriften des Strafgesetzbuchs teils unter bedenklicher (un-\n\neingeschränkt) strafschärfender Berücksichtigung der verjährten Taten nach §\n\n174 StGB - verhängt hat, können keinen Bestand haben. Über sie wird auf der\n\nGrundlage des geänderten Schuldspruchs der neue Tatrichter zu entscheiden\n\nhaben, der auch über die – ebenfalls aufzuhebende - Gesamtstrafe neu zu be-\n\nfinden haben wird.\n\n4. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu dem Hin-\n\nweis, daß die Verständlichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Gegen-\n\nstand hat, erheblich leidet, wenn es auf die Vergabe von Ordnungsziffern zur\n\nKennzeichnung der einzelnen Taten verzichtet. Es empfiehlt sich, die Ord-\n\nnungsziffern für die abgeurteilten Fälle - möglichst einheitlich und übereinstim-\n\nmend - jeweils bei der Wiedergabe der Sachverhalte, der Beweiswürdigung,\n\nder rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu verwenden (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 18. Januar 2000 – 4 StR 561/99 - und vom 9. Dezember 1998\n\n- 3 StR 558/98; ferner Kroschel/Meyer-Goßner Die Urteile in Strafsachen\n\n26. Aufl. S. 74 ff.). Eine unnötige Unübersichtlichkeit der Urteilsgründe – wie\n\nhier - birgt regelmäßig die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel in sich, die den\n\nBestand des Urteils gefährden können.\n\nMaatz Tolksdorf Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-11/4-str-286-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-11/4-str-286-01","retrieved":"2026-07-10 12:25:20.503816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-11/4-str-286-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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