{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"5 StR 386/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 386/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. September 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum vom 28. Mai 2001 wird verworfen.\n\n2. \n\n3. \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nvorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseiner Rechtsbehelfe zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\n1. Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte\n\nnach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel ver-\n\nzichtet hat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im An-\n\nschluß an die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Vertei-\n\ndiger: “Ich nehme das Urteil an, ich verzichte auf die Einlegung von Rechts-\n\nmitteln”. Die Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt.\n\nDieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Ange-\n\nklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an\n\nihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.\n\nGründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-\n\nzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Zwar lag – wie sich aus den\n\ndienstlichen Äußerungen der Richter und des Sitzungsstaatsanwalts ergibt –\n\nder verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten die\n\nZusage einer entsprechenden Strafobergrenze im Rahmen einer außerhalb\n\nder Hauptverhandlung getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsan-\n\nwaltschaft, Verteidigung und dem Angeklagten zugrunde, die möglicherwei-\n\nse auch einen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten zum Gegenstand hatte.\n\nDies berührt jedoch die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht. Ein\n\nabsprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich selbst dann\n\nwirksam, wenn die zugrundeliegende Absprache unzulässig war (vgl. u. a.\n\nBGH NStZ 1997, 611; 2000, 386; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000\n\n– 2 StR 403/00 –). Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung\n\ndes Angeklagten sind nicht ersichtlich, zumal da er nach der Rechtsmittel-\n\nbelehrung und vor dem erklärten Rechtsmittelverzicht mit seinem Verteidiger\n\nRücksprache genommen hat. Daß ihm das Bewußtsein über die Tragweite\n\nseiner Erklärung gefehlt haben könnte, ist auszuschließen.\n\nDie trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist da-\n\nher unzulässig und muß verworfen werden.\n\n2. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluß vom\n\n25. Oktober 2000 – 2 StR 403/00 – m.w.N.), so daß auch der hierauf ge-\n\nrichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.\n\nHarms Häger Tepperwien\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/5-str-386-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/5-str-386-01","retrieved":"2026-07-10 12:25:37.600601+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-05/5-str-386-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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