{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-08-17","aktenzeichen":"2 StR 297/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 297/01\n\n1.\n\n2.\n\nbzgl. 1 wegen Vergewaltigung u.a.\n\nbzgl. 2 wegen Geiselnahme u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag,\n\nam 17. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Koblenz vom 30. November 2000 dahin geändert,\n\ndaß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem\n\nJahr und zehn Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten E. als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten E. -W. wird als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen. Jedoch werden hinsichtlich des Angeklagten E. die\n\nGebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt und\n\nder Staatskasse ein Viertel der in der Rechtsmittelinstanz ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten E. -W. sowie die Revision des\n\nAngeklagten E. , soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzu-\n\nmessung wendet, sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Jedoch hält die Ablehnung der Strafaussetzung hinsichtlich der gegen\n\nden Angeklagten E. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nzehn Monaten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine gün-\n\nstige Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bejaht, eine Strafaussetzung gemäß § 56\n\nAbs. 2 StGB aber mit der Begründung abgelehnt, es seien \"über die durch-\n\nschnittlichen strafmildernden Umstände hinaus bei einer Gesamtschau keine\n\nsignifikanten Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorhanden (UA\n\nS. 31). Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer der Vorschrift des § 56 Abs. 2\n\nStGB einen Ausnahmecharakter beigemessen und der Entscheidung daher\n\neinen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrundegelegt hat.\n\nDer Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\n\n(vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5) das ange-\n\nfochtene Urteil dahin, daß dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\n\ngewährt wird. Diese Entscheidung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatge-\n\nrichts. Hier liegen jedoch den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB genü-\n\ngende Milderungsgründe unzweifelhaft vor; die Verteidigung der Rechtsord-\n\nnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht. Der Angeklagte ist nur ge-\n\nringfügig und nicht einschlägig vorbestraft und sozial integriert. An den Ge-\n\nwalttätigkeiten gegen die beiden Tatopfer beteiligte er sich nur auf die Initiative\n\nseines Halbbruders hin; bleibende Folgen der Taten hat das Landgericht nicht\n\nfestgestellt. Der Senat schließt, da die Möglichkeit weitergehender entgegen-\n\nstehender Feststellungen nicht ersichtlich ist, vorliegend aus, daß bei erneuter\n\ntatrichterlicher Würdigung \"besondere Umstände\" im Sinne des § 56 Abs. 2\n\nStGB noch rechtsfehlerfrei verneint werden könnten; er trifft daher die allein in\n\nBetracht kommende Sachentscheidung selbst.\n\nDie Festsetzung der Bewährungszeit (§ 56 a StGB), die Erteilung von\n\nAuflagen oder Weisungen (§§ 56 b ff. StGB) sowie die Belehrung des Ange-\n\nklagten bleiben dem Tatgericht vorbehalten.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-17/2-str-297-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-17/2-str-297-01","retrieved":"2026-07-10 12:22:30.321828+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-08-17/2-str-297-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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