{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-08-17","aktenzeichen":"2 StR 159/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 159/01 \n\nURTEIL\n\nvom\n\n17. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n15. August 2001 in der Sitzung vom 17. August 2001, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n als Vertreter der Nebenkläger K. ,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger\n\nK. und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nFulda vom 20. September 2000 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit\n\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfol-\n\nge, fahrlässiger Körperverletzung und Führen einer halbau-\n\ntomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Freiheitsstrafe von\n\nzwölf Jahren verurteilt wurde;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Rechtsmittel des Angeklagten und der\n\nStaatsanwaltschaft werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit\n\nmit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge, fahrlässiger\n\nKörperverletzung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz (Führen einer\n\nhalbautomatischen Selbstladekurzwaffe) sowie wegen \"zwei weiteren, zuein-\n\nander im Verhältnis der Tateinheit stehenden Vergehen gegen das Waffenge-\n\nsetz\" (Erwerb zweier Schußwaffen und von Munition) zu der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat sein Rechtsmittel gegen dieses Urteil mit der allge-\n\nmeinen Sachrüge begründet.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertre-\n\ntenen Revision ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt eine\n\nVerurteilung des Angeklagten wegen Mordes und macht insbesondere geltend,\n\ndas Landgericht habe die subjektive Seite des Mordmerkmals der Heimtücke\n\nrechtsfehlerhaft verneint.\n\nDie Nebenkläger K. rügen die Verletzung formellen und sachlichen\n\nRechts und erstreben gleichfalls einen Schuldspruch wegen Heimtückemordes.\n\nAlle Rechtsmittel sind begründet. Das angefochtene Urteil weist\n\nRechtsfehler sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten auf. Le-\n\ndiglich die Verurteilung wegen Erwerbs zweier Schußwaffen und von Munition\n\nzu der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr hat Bestand.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\n\n1. Der Angeklagte fuhr auf der Autobahn A 4 von H. kommend in\n\nRichtung Kir. , als er bei einer Geschwindigkeitskontrolle ein Blitzlicht\n\nauslöste und fotografiert wurde. Dies erregte ihn sehr, weil er wegen seines\n\nhohen Punktestands im Verkehrszentralregister den Verlust der Fahrerlaubnis\n\nbefürchtete und damit das Ende seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer sowie\n\nseiner Pläne, künftig wieder am Familienwohnsitz in H. zu arbeiten. Er hielt\n\nzunächst auf dem Seitenstreifen, bevor er auf eine Zigarettenpause in die\n\nRaststätte R. fuhr. Ohne konkreten Plan fuhr er dieselbe Strecke zurück.\n\nAls er nochmals an der Kontrollstelle vorbeifuhr, kam ihm die Idee, den Film\n\naus der Überwachungskamera an sich zu bringen, um so die Ahndung der Ge-\n\nschwindigkeitsüberschreitung zu verhindern. Während er erneut zum Rasthof\n\nR. fuhr, entschloß er sich, nochmals zu dem Meßwagen zu fahren und mit\n\nseiner - unerlaubt - mitgeführten Pistole von den Kontrollbeamten die Heraus-\n\ngabe des Films zu erzwingen. Er fuhr nun zum dritten Mal an der Kontrollstelle\n\nvorbei, parkte seinen Pkw 500 m danach auf dem Seitenstreifen, nahm seine\n\nmit 15 Schuß geladene halbautomatische Selbstladepistole, die er als\n\nDrohmittel verwenden wollte, und lief zu dem Meßwagen zurück, in dem die\n\nPolizeibeamten K. und S. den Verkehr beobachteten. Es war be-\n\nreits dunkel, nur die Scheinwerfer der vorbeifahrenden Fahrzeuge gaben Licht.\n\nUnbemerkt ging der Angeklagte zunächst zu der hinter dem Meßwagen aufge-\n\nstellten Kamera, wußte aber nicht, wie er an den Film gelangen sollte. Entspre-\n\nchend seinem ursprünglichen Plan klopfte er an das Fenster auf der Fahrer-\n\nseite. Der dort sitzende Beamte K. ließ die Scheibe ein wenig herunter.\n\nAufgrund eines spontanen Entschlusses gab der Angeklagte vor, eine Panne\n\nzu haben. K. fragte, ob er den ADAC rufen solle. Dies bejahte der Ange-\n\nklagte. K. fragte ihn nach Kennzeichen und Wagentyp und öffnete die Fah-\n\nrertür einen Spalt, um den Angeklagten wegen des Verkehrslärms besser ver-\n\nstehen zu können.\n\nMit dem Gedanken, nun endlich etwas tun zu müssen, um an den Film\n\nzu gelangen, drückte der Angeklagte die Tür ganz auf. Um die Herausgabe des\n\nFilms durch Drohung mit seiner Waffe zu erreichen, zog der im Umgang mit\n\nWaffen geübte Angeklagte die ungesicherte Pistole aus seinem Anorak und lud\n\nsie durch. K. , der mit einem Angriff nicht rechnete, griff gerade nach dem\n\nFunkhörer, als er das Geräusch des Durchladens bemerkte. Er drehte sich\n\nseitlich zu dem Angeklagten und rief: \"Was macht der denn da?\" Zugleich be-\n\ntätigte S. die Innenbeleuchtung und wollte nach einem Kugelschreiber\n\ngreifen. Durch die plötzliche Seitwärtsbewegung und den lauten Ausruf\n\nK. s irritiert wich der Angeklagte zurück, griff mit der linken Hand nach der\n\nFahrertür und schoß aus 30-50 cm Abstand auf K. , ohne daß er dies zu-\n\nvor in seinen Plan zur Erlangung des Films aufgenommen hatte oder sonst ei-\n\nne bestimmte Absicht verfolgte. Den Tod K. s nahm er dabei billigend in\n\nKauf. Die Kugel durchdrang K. s Brustkorb und danach S. s rechten\n\nUnterarm. K. war sofort tot. S. wurde verletzt.\n\nDer Angeklagte hatte den Schuß nicht geplant. Auch die Bedeutung der\n\nhilflosen Lage K. s war ihm dabei nicht bewußt. Er erkannte aber nun die\n\nTragweite seines Handelns. Da er nicht durch Ausschalten der Polizeibeamten\n\nan den Film gelangen wollte, vergewisserte er sich nicht, ob er K. getrof-\n\nfen hatte, und unternahm auch sonst nichts, um den Film noch zu erlangen.\n\nObwohl ihm das mit dem gefüllten Magazin möglich war, gab er keinen weite-\n\nren Schuß ab, sondern verließ fluchtartig den Tatort und fuhr zum Dienstantritt\n\nnach F. .\n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat dem Angeklagten für die\n\nTatzeit zwar eine heftige Gemütsbewegung zugebilligt, aber eine erhebliche\n\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch eine tiefgreifen-\n\nde Bewußtseinsstörung (Affekt) auch vor dem Hintergrund seiner ehelichen,\n\ngesundheitlichen und beruflichen Probleme verneint.\n\n2. Nach Februar 1998 erwarb der Angeklagte ohne die erforderliche Er-\n\nlaubnis zwei Gewehre sowie 476 verschiedene Patronen und verwahrte sie in\n\nseiner Garage.\n\nII.\n\nDer Angeklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung, er habe\n\nden Polizeibeamten K. mit bedingtem Vorsatz getötet (1.). Die Begrün-\n\ndung, mit der das Landgericht Mordmerkmale nicht für gegeben erachtet hat,\n\nhält aber der rechtlichen Prüfung nicht stand (2.). Zu Unrecht hat das Landge-\n\nricht dagegen den Angeklagten auch wegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nverurteilt (3.). Lediglich die Verurteilung wegen des tatmehrheitlich verwirk-\n\nlichten Waffendelikts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (4.).\n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt die Feststellung, der\n\nAngeklagte habe den Schuß nicht versehentlich, sondern willentlich abgege-\n\nben und dabei den Tod des Polizeibeamten billigend in Kauf genommen. Den\n\näußeren Tathergang hat der Angeklagte im wesentlichen eingeräumt. Seine\n\nEinlassung, der Schuß habe sich versehentlich gelöst, hat das Landgericht mit\n\ntragfähigen Gründen als widerlegte Schutzbehauptung gewertet und dabei dem\n\nhohen Abzugswiderstand der Tatwaffe von 2,2 kg sowie dem Umstand beson-\n\ndere Bedeutung beigemessen, daß der Angeklagte im Umgang mit Schußwa f-\n\nfen erfahren war. Außerdem hatte der Angeklagte unmittelbar vor dem Schuß\n\nzur Intensivierung seiner Drohung die ungesicherte Pistole durchgeladen. Die\n\nErregung und Anspannung des Angeklagten vor dem Schuß war nach den\n\nFeststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts nicht so intensiv,\n\ndaß er nicht mehr Herr seiner Sinne war und gleichsam kopflos ohne vorherige\n\nWillensbetätigung gehandelt hat. Dementsprechend hat das Landgericht auch\n\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ohne Rechtsfehler aus-\n\ngeschlossen. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht feststellt, der An-\n\ngeklagte sei nach dem Schuß über die Folgen seines Tuns erschrocken und\n\nzur Vollendung der räuberischen Erpressung psychisch unfähig geworden (UA\n\nS. 49). Der Angeklagte hat verschiedene Erklärungsversuche für den Schuß\n\nunternommen, aber nie einen Körperkontakt oder Stoß behauptet, der zu dem\n\nSchuß geführt haben könnte. Zuletzt hielt er als Erklärung ein Stolpern, Halt\n\nverlieren oder Erschrecken für möglich, ohne aber genau zu wissen, wie es\n\nzum Schuß kam. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden, daß das Landgericht den spekulativen Erklärungsversuchen des\n\nAngeklagten nicht gefolgt ist und insbesondere kein Stolpern, Straucheln oder\n\nheftiges Erschrecken festgestellt hat. Schließlich hat das Landgericht bei sei-\n\nner Beweiswürdigung auch deutlich unterschieden zwischen der Frage, ob der\n\nAngeklagte gewollt oder versehentlich geschossen hat und ob er den Tod billi-\n\ngend in Kauf genommen hat. Dabei schließt das Landgericht nicht aus der\n\nGefährlichkeit der Tathandlung darauf, daß der Angeklagte willentlich ge-\n\nschossen hat.\n\nDem Hilfsbeweisantrag, mit dem die Verteidigung in der Revisions-\n\nhauptverhandlung eine Lücke oder einen Erörterungsmangel in der Beweis-\n\nwürdigung beweisen wollte, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Die be-\n\nhaupteten wissenschaftlichen Erfahrungssätze, für die sich die Verteidigung\n\nauf ein Sachverständigengutachten in Verbindung mit den Ergebnissen einer\n\nnoch im Prüfungsverfahren befindlichen Diplomarbeit stützt, waren hier aus\n\ntatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Es mag durchaus sein, daß auch im\n\nUmgang mit Waffen erfahrene Probanden in besonders streßbelasteten Situa-\n\ntionen oder bei Gleichgewichtsverlust auch gegen hohen Abzugswiderstand\n\nreflexhaft und ungesteuert einen Schuß auslösen können. Dabei kommt es je-\n\ndoch auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, die sich nachträglich\n\nkaum zuverlässig rekonstruieren lassen. Hier hat das Landgericht eine \"klassi-\n\nsche Situation für eine reflexhafte Schußauslösung\" nicht festgestellt. Sofern\n\nder Hilfsantrag dies behauptet, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den\n\nverbindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die von dem behaup-\n\nteten Beweiswürdigungsmangel nicht tangiert werden. Das Landgericht hat\n\nkein Erschrecken des Angeklagten festgestellt, als er den Polizeibeamten an-\n\ngriff, sondern lediglich eine Irritation. Der Angeklagte griff nicht nach der Tür,\n\nweil er infolge des Zurückweichens im Begriff war, das Gleichgewicht zu verlie-\n\nren. Auch hielt sich seine psychische Belastung in den bereits dargelegten\n\nGrenzen. Da sich die festgestellte Tatsituation wesentlich von den Versuchs-\n\nsituationen unterscheidet, die den behaupteten Erfahrungssätzen zugrundelie-\n\ngen, brauchte sich das Landgericht hiermit auch nicht näher auseinanderzu-\n\nsetzen.\n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht Mordmerkmale für die vor-\n\nsätzliche Tötung verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das\n\nLandgericht nicht alle Tatumstände, die die Annahme eines Mordmerkmals be-\n\ngründen können, in seine Erwägungen einbezogen hat.\n\na) Heimtücke hat die Schwurgerichtskammer verneint, obwohl sie zu-\n\ntreffend deren objektive Merkmale für gegeben erachtet, denn das Tatopfer war\n\nbei dem Angriff des Angeklagten arg- und wehrlos. Ebenso zutreffend erkennt\n\ndas Landgericht, daß nach dem äußeren Geschehensablauf auch subjektiv\n\nheimtückisches Handeln naheliegt. Seine Zweifel daran, daß der Angeklagte\n\ndie Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat erfaßt und diese bewußt\n\nausgenutzt hat, begründet das Landgericht damit, daß der Angeklagte sich\n\ndem Radarwagen nicht mit vorgefaßtem Tötungsvorsatz genähert habe, daß er\n\nsich in einer heftigen Gemütsbewegung befunden habe, der Schuß eine plötz-\n\nliche Reaktion auf eine Seitwärtsbewegung des Tatopfers gewesen sei und die\n\nsofortige Flucht des Angeklagten nur den Schluß zulasse, daß ihm erst jetzt die\n\nTragweite seines Handelns und die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des\n\nOpfers für die Tat bewußt geworden sei. Wenn aber das Landgericht meint,\n\nZweifel nicht überwinden zu können, obwohl die subjektiven Merkmale der\n\nHeimtücke aufgrund des äußeren Tathergangs naheliegen, müssen bei der\n\nBeweiswürdigung alle wesentlichen Tatumstände in die Betrachtung einbezo-\n\ngen werden, die gegen diese Zweifel sprechen können. Dies ist hier jedoch\n\nnicht geschehen. Rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen hat das Landge-\n\nricht in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte den Polizeibeamten zu-\n\nnächst unter Verbergen seiner wahren Absicht gezielt in seiner Arglosigkeit\n\nbestärkt hat, indem er vorgab, eine Autopanne zu haben und der Hilfe zu be-\n\ndürfen. Geschossen hat der Angeklagte erst, als sich ergab, daß er für eine\n\nMitteilung an den ADAC Wagentyp und Kennzeichen des angeblich liegenge-\n\nbliebenen Fahrzeugs angeben sollte. Dieser Geschehensablauf legt nahe, daß\n\nder Angeklagte in diesem Augenblick zutreffend erkannte, daß jetzt die akute\n\nGefahr seiner Identifizierung bestand, wenn er die erfragten Angaben machen\n\nwürde. Alles dies deutet auf eine vorhandene Erkenntnis- und Reaktionsfähig-\n\nkeit hin, die dafür spricht, daß der Angeklagte auch die Bedeutung der Arg-\n\nund Wehrlosigkeit für die Tat erkannt und bewußt ausgenutzt hat. Hierfür ge-\n\nnügt es, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die\n\nhilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinn erfaßt,\n\ndaß er sich bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem\n\nAngriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2\n\nHeimtücke 1, 25; BGH NStZ 1984, 506; 1999, 506, 507; Jähnke in LK 10. Aufl.\n\n§ 211 Rdn. 47). Das Landgericht hätte sich daher näher mit diesen Umständen\n\nauseinandersetzen und sie in seine Beweiswürdigung einbeziehen müssen.\n\nb) Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, der Angeklagte habe nicht getötet, um eine andere Straftat zu ermögli-\n\nchen, ist ebenfalls lückenhaft. Ziel des gesamten Vorgehens des Angeklagten\n\nwar es, mit der geladenen Pistole als Drohmittel die Herausgabe des Films zu\n\nerreichen. Da sich der Angeklagte spontan zum Schießen entschlossen habe,\n\nmeint das Landgericht, nicht feststellen zu können, daß der Angeklagte des-\n\nhalb geschossen habe, weil er glaubte, auf diese Weise die andere Straftat\n\n(Geiselnahme oder schwerer Raub; zur schweren räuberischen Erpressung\n\nvgl. unten II, 3) schneller oder leichter begehen zu können. Allein daraus, daß\n\nsich der Angeklagte spontan zum Schießen entschloß, ergibt sich aber keine\n\ntragfähige Begründung dafür, daß ihm gerade bei dem Schuß, der geeignet\n\nwar, ihn seinem Tatziel entscheidend näher zu bringen, dieses Ziel aus dem\n\nBewußtsein geraten sein sollte. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn\n\nder Angeklagte dieses Ziel schon zuvor aufgegeben hätte. Hierfür fehlt es aber\n\nan jedem Anhaltspunkt; denn dann hätte es nahegelegen, daß der bis dahin\n\nnicht identifizierte Angeklagte sofort die Flucht ergriffen und nicht erst noch auf\n\nden Polizeibeamten geschossen hätte. Auch dies hätte das Landgericht daher\n\nnäher erörtern müssen.\n\nc) Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht einen Verdeckungs-\n\nmord verneint hat, da als zu verdeckende Tat nur eine Verkehrsordnungswid-\n\nrigkeit und keine Straftat in Betracht kommt.\n\nd) Das Landgericht hätte aber prüfen müssen, ob der Angeklagte aus\n\nniedrigen Beweggründen getötet hat. Niedrig ist ein Beweggrund, wenn er als\n\nMotiv für eine Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe\n\nsteht und deshalb verachtenswert ist. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung\n\naller Tatumstände, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlich-\n\nkeit zu beurteilen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige\n\nBeweggründe 11, 22 jew. m.w.N.). Auch wenn das Verhalten des Angeklagten\n\ntatbestandlich nicht als Verdeckungsmord anzusehen ist, kann das Verdek-\n\nkungsmotiv, bei dem in aller Regel eine besonders verwerfliche Gesinnung\n\nzutage tritt, für sich als niedriger Beweggrund gewertet werden. Dies gilt ganz\n\nallgemein für die Fälle, in denen das Opfer für eine Verhaltensweise des Täters\n\ngetötet wird, die er zwar nicht für strafbar, jedoch für verwerflich oder seinem\n\nAnsehen abträglich hält. Das betrifft also Fälle, in denen sich der Täter eigen-\n\nsüchtig der Verantwortung für vorangegangenes Tun oder begangenes Un-\n\nrecht entziehen will und deshalb tötet (vgl. BGHSt 35, 116, 121 f.; BGHR StGB\n\n§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 21 m.w.N.). Auch ein Mißverhältnis zwi-\n\nschen Tatanlaß und Erfolg ist von wesentlicher, wenn auch nicht allein ent-\n\nscheidender Bedeutung für die Annahme eines niedrigen Beweggrunds (vgl.\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 11; Eser in Schönke/Schröder,\n\nStGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 18 jew. m.w.N.). Ein solches krasses Mißverhältnis\n\nzwischen der Tat und ihrem Anlaß ist hier gegeben. Dies gilt auch, wenn man\n\ndie von dem Angeklagten erwarteten beruflichen und familiären Folgen eines\n\nBußgeldverfahrens mitberücksichtigt. Allerdings bedarf die Annahme niedriger\n\nBeweggründe bei einem spontanen Tatentschluß stets besonders sorgfältiger\n\nPrüfung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11).\n\n3. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung mit Todesfolge kann nicht bestehen bleiben, weil die von dem Angeklag-\n\nten erstrebte Verhinderung der Geldbuße keinen Vermögensvorteil im Sinne\n\nder Erpressung darstellt und der Angeklagte daher auch nicht in der Absicht\n\nhandelte, sich zu Unrecht zu bereichern. Daß das Vereiteln einer Geldbuße\n\nund anderer vergleichbarer staatlicher Sanktionen keinen strafrechtlich rele-\n\nvanten Vermögensvorteil darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur aner-\n\nkannt. Grund dafür ist, daß diese Sanktionen keine für den Wirtschaftsverkehr\n\nrelevanten Gegenstände darstellen, da sie dem wirtschaftlichen Verkehr nicht\n\nunterliegen, und daß ihnen daher eine wirtschaftliche Zweckbestimmung nicht\n\nzugrunde liegt (vgl. BGHSt 38, 345, 351 f. = JR 1994, 114; BayObLG wistra\n\n1991, 230 = JR 1991, 433; OLG Schleswig SchlHA 1978, 59; OLG Stuttgart\n\nMDR 1981, 422; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 282; RGSt 71, 280, 281; 76, 276,\n\n279 unter Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung; Schröder JR 1964,\n\n230; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 252; Cramer in Schönke/Schröder,\n\nStGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 78 a; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263\n\nRdn. 42). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.\n\nAuch der Besitz an dem belichteten Film ist hier kein tatbestandsmäßi-\n\nger Vermögensvorteil. Der bloße Besitz einer Sache wurde in der Rechtspre-\n\nchung nur in den Fällen als Vermögensvorteil anerkannt, in denen er einen\n\neigenständigen wirtschaftlichen Wert darstellt, wie etwa bei der mit dem Besitz\n\nverbundenen Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen (vgl. BGHSt 14, 386,\n\n390; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswerte 1; BGH NStZ-RR 1996, 35;\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 253 Rdn. 14 a; Eser in Schönke/Schröder,\n\nStGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 17). Dies ist bei einem belichteten Film jedoch nicht\n\nder Fall. Zudem fehlt es in Bezug auf den Besitz des Films an der Stoffgleich-\n\nheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil des Täters und dem drohen-\n\nden Schaden der Bußgeldbehörde (vgl. BGHR StGB § 263 Stoffgleichheit 3).\n\n4. Der gesonderte Schuldspruch wegen tateinheitlichen Erwerbs zweier\n\nSchußwaffen und von Munition hat Bestand. Die Annahme von Tatmehrheit\n\nzwischen dem unerlaubten Erwerb der beiden Gewehre und der Munition ei-\n\nnerseits sowie dem Tötungsverbrechen in Tateinheit mit dem Führen einer\n\nhalbautomatischen Selbstladekurzwaffe andererseits ist nicht zu beanstanden.\n\nDer Erwerb und gleichzeitige Besitz mehrerer Schußwaffen, zu denen hier\n\nauch die Tatwaffe gehörte, kann zwar zu einer tateinheitlichen waffenrechtli-\n\nchen Dauerstraftat verbunden sein (vgl. BGH NStZ 1997, 446; 1984, 171;\n\nBeschl. v. 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98). Hier beruht das Führen der\n\nTatwaffe bei dem Angriff auf die Polizeibeamten aber auf einem neuen Verbre-\n\nchensentschluß. Dieser neu gefaßte Tatentschluß bildet eine Zäsur, die die\n\nVerwirklichung der Verbrechenstatbestände sachlich-rechtlich von der waffen-\n\nrechtlichen Dauerstraftat ablöst, so daß insoweit Tatmehrheit anzunehmen ist.\n\nDies ändert allerdings nichts daran, daß das Führen der Tatwaffe mit dem Tö-\n\ntungsverbrechen tateinheitlich verwirklicht wurde (vgl. BGHSt 36, 151, 154).\n\nDie für das Waffendelikt verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nIII.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Tötungsverbrechens hat\n\ndie Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren sowie der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge.\n\nDer neue Tatrichter wird auch über eine Maßregel nach §§ 69, 69 a\n\nStGB zu befinden haben.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Ri'inBGH Dr. Otten ist\n\nFischer\n\n wegen Urlaubs ver-\n\n hindert, ihre Unterschrift\n\n beizufügen.\n\n Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-17/2-str-159-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-17/2-str-159-01","retrieved":"2026-07-10 12:22:29.965986+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-08-17/2-str-159-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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