{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"3 StR 208/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 208/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwaltes - zu 1. a) und b) sowie 2. auf des-\n\nsen Antrag - am 8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 260 Abs. 3, §\n\n354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Krefeld vom 22. Januar 2001\n\na) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der\n\nAngeklagte in den Fällen IV. A. 1. bis 8. der Urteilsgrün-\n\nde verurteilt wurde; in diesem Umfang fallen die Kosten\n\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der An-\n\ngeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\n\nsechzehn Fällen und des schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist;\n\nc) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in 24 Fällen und schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-\n\nurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtli-\n\nchen Teilerfolg.\n\n1. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\n\ndarauf hin, daß es hinsichtlich der Aburteilung des Angeklagten in den Fällen\n\nIV. A. 1. bis 8. der Urteilsgründe an der Verfahrensvoraussetzung einer zuge-\n\nlassenen Anklage fehlt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten in der\n\nAnklageschrift ausschließlich Straftaten aus dem Zeitraum zwischen dem\n\n16. Dezember 1996 und Mitte August 1999 zur Last gelegt und bezüglich mög-\n\nlicher weiterer vor diesem Zeitraum begangener Mißbrauchshandlungen des\n\nAngeklagten gegen die Nebenklägerin Sandra S. das Verfahren mit der\n\nAbschlußverfügung vom 21. Juni 2000 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.\n\nDie nach den Feststellungen vor dem 16. Dezember 1996 begangenen Miß-\n\nbrauchstaten des Angeklagten gegen die Nebenklägerin Sandra S. (Ziffer\n\nIV. A. 1. bis 8. der Urteilsgründe) hätte das Landgericht daher nur nach Erhe-\n\nbung einer wirksamen Nachtragsanklage durch die Staatsanwaltschaft mit ab-\n\nurteilen dürfen (vgl. BGHSt 25, 388, 390; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n24. Aufl. § 154 Rdn. 49). Allein durch den erteilten Hinweis nach § 265 StPO\n\nkonnten diese Taten nicht in das Verfahren einbezogen werden. Dieses ist da-\n\nher insoweit einzustellen (§ 260 Abs. 3, § 354 Abs. 1 StPO) und der Schuld-\n\nspruch entsprechend abzuändern.\n\nDer Wegfall der in den Fällen IV. A. 1. bis 8. verhängten acht Einzel-\n\nstrafen von je neun Monaten führt zum Wegfall der Gesamtstrafe; denn der\n\nSenat kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß das Landge-\n\nricht ohne Berücksichtigung dieser Einzelstrafen auf eine geringere Gesamts-\n\ntrafe erkannt hätte, zumal es Anlaß gesehen hat, die nicht angeklagten Taten\n\nmit abzuurteilen. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben.\n\nDeren Höhe ist durch die wegfallenden acht Einzelstrafen ersichtlich nicht be-\n\neinflußt.\n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aus den in\n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwaltes dargelegten Gründen keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/3-str-208-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/3-str-208-01","retrieved":"2026-07-10 12:23:12.153571+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-08-08/3-str-208-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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