{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"2 StR 313/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 313/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung ei-\n\nner Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Meiningen vom 23. Februar 2001 wird verworfen, da die\n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von\n\nBetäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in einem Fall und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des\n\nAngeklagten mit der Sachrüge und Verfahrensrügen. Nachdem der General-\n\nbundesanwalt seinen Antrag, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu ver-\n\nwerfen, dem Verteidiger zugestellt hatte, beantragte dieser Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der\n\nVerfahrensbeschwerde, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags\n\ngerügt werden soll (§ 244 Abs. 3 StPO). Diese Rüge war bereits in der Revisi-\n\nonsbegründungsschrift erhoben, nach Auffassung des Generalbundesanwalts\n\naber nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend ausgeführt\n\nworden.\n\n1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die\n\nunter I.3 der Revisionsbegründungsschrift erhobene Verfahrensrüge nicht den\n\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, weil der in der Hauptver-\n\nhandlung gestellte Beweisantrag in der Revisionsbegründungsschrift nicht voll-\n\nständig wiedergegeben worden ist. Es fehlen insbesondere die im Beweisan-\n\ntrag enthaltenen zur Frage der Konnexität von Beweistatsache und Beweis-\n\nmittel bedeutsamen Angaben, daß die Zeugin F. die in ihr Wissen gestell-\n\nten Tatsachen von dem Zeugen S. erfahren habe. Der Verteidiger hat inso-\n\nweit ausgeführt, daß seine Angestellte einen im Computer gespeicherten Be-\n\nweisantrag eines früheren Entwurfs in die Revisionsbegründung eingesetzt und\n\ner dieses Versehen bei der von ihm vorgenommenen Schlußredaktion nicht\n\nbemerkt habe.\n\nBei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nzur Ausführung der Verfahrensrüge bei der im übrigen durch die Sachrüge und\n\nweitere Verfahrensrügen form- und fristgerecht begründeten Revision nicht in\n\nBetracht. Eine Wiedereinsetzung zu diesem Zweck ist in der Rechtsprechung\n\nnur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden, etwa\n\nwenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz\n\nmehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll\n\nnicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde oder bei einer zu Proto-\n\nkoll erklärten Revisionsbegründung der Rechtspfleger entgegen dem Begehren\n\ndes Angeklagten den Inhalt von ihm vorgelegter Schriftstücke nicht in die Revi-\n\nsionsbegründung aufgenommen hat (BGH NStZ 1984, 418; 1985, 492 f.; 1992,\n\n292 f.). Ein solcher weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten zuzurech-\n\nnender Hinderungsgrund liegt hier nicht vor. Im übrigen begegnet die Ableh-\n\nnung der beantragten Beweiserhebung wegen Bedeutungslosigkeit durch den\n\ngerügten Beschluß des Landgerichts auch keinen Bedenken.\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO. Auch die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht\n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nJähnke Detter Bo-\n\nde\n\n Otten Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/2-str-313-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/2-str-313-01","retrieved":"2026-07-10 12:22:18.857658+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-08-08/2-str-313-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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