{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"1 StR 291/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 291/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n8. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nBundesanwalt \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Regensburg vom 19. Februar 2001 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit von einer den\n\nBetrag von 2.760 DM übersteigenden Verfallsanordnung\n\nabgesehen wurde.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in vierzehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Au-\n\nßerdem hat das Landgericht den Verfall von 2.760 DM angeordnet. Mit der zu\n\nUngunsten des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwalt-\n\nschaft eine Verfahrensrüge und beanstandet die Verletzung materiellen\n\nRechts. Die umfassend eingelegte Revision wird vom Generalbundesanwalt\n\nnur insoweit vertreten, als das Landgericht von einer weitergehenden Verfall-\n\nsanordnung abgesehen hat. In diesem Unfang hat das Rechtsmittel auch Er-\n\nfolg.\n\nI.\n\nDer zur Tatzeit 24 Jahre alte Angeklagte ist nicht vorbestraft. Mit Betäu-\n\nbungsmitteln hatte er bis zu den Vorfällen, die Gegenstand dieses Verfahrens\n\nsind, nichts zu tun.\n\nHandelspartner des Angeklagten war der damals 17 Jahre alte Zeuge\n\nL. , genannt “B. ”, dessen jugendliches Alter der Angeklagte nicht\n\nkannte. Der Zeuge L. betätigte sich bereits seit drei bis vier Jahren in der\n\nBetäubungsmittelszene. Mit Urteil vom 23. Juni 2000 wurde er wegen uner-\n\nlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln - rechtskräftig - zu sechs Monaten Ju-\n\ngendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nAnfang September 2000 fragte der Zeuge L. den Angeklagten, ob er\n\nHeroin besorgen könne. Auf Drängen des Zeugen hörte sich der Angeklagte\n\nim Rahmen seiner Kontakte als Gastwirt um und tat eine Quelle auf. Von dieser\n\nerwarb der Angeklagte dann - immer entsprechend vorheriger Bestellungen\n\ndes Zeugen L. - während der Monate September und Oktober 2000 in\n\nvierzehn Fällen Heroin und verkaufte es mit einem geringen Preisaufschlag an\n\nden Zeugen, und zwar zehnmal 5 Gramm zu jeweils 800 DM, zweimal 6 Gramm\n\nfür 120 und 150 DM pro Gramm und weitere zweimal 15 Gramm zu jeweils\n\n1.800 DM, insgesamt somit 92 Gramm für mindestens 13.040 DM. Der Wirk-\n\nstoffgehalt betrug mindestens 9 % HHC. Der Zeuge L. veräußerte das\n\nRauschgift mit einem Gewinnaufschlag weiter.\n\nAusgehend vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG hat das Landgericht\n\ngegen den Angeklagten Einzelstrafen in Höhe von zehn Monaten bis zu\n\neinem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt und hieraus eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt wurde.\n\nWeiter hat das Landgericht gemäß § 73a StGB den Verfall von 2.760 DM\n\nangeordnet. Bei der Festsetzung dieses Betrags orientierte sich die Kammer\n\nausgehend von der Gesamtsumme der für den Verkauf des Heroins verein-\n\nnahmten 13.040 DM (Bruttoprinzip) “unter Berücksichtigung der Härtevorschrift\n\ndes § 73c StGB” am Gewinnanteil des Angeklagten.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich der Verfallsan-\n\nordnung Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) greift, wie der Generalbun-\n\ndesanwalt ausgeführt hat, nicht durch.\n\n2. Die Sachrüge greift nur durch, soweit eine den Betrag von 2.760 DM\n\nübersteigende Verfallsanordnung unterblieben ist. Im übrigen ist sie unbegrün-\n\ndet.\n\na) Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Beweiswür-\n\ndigung des Landgerichts - insbesondere zur fehlenden Kenntnis des Ange-\n\nklagten von der Minderjährigkeit des Zeugen L. - ist weder lückenhaft\n\nnoch widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze. Der Versuch der\n\nBeschwerdeführerin, die rechtsfehlerfrei getroffene Beweiswürdigung des\n\nLandgerichts durch eine eigene zu ersetzen, bleibt erfolglos. Ob auch eine an-\n\ndere Würdigung der Beweise, ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre, ist\n\nrevisionsrechtlich unerheblich.\n\nb) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisi-\n\nonsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen. Das ist nament-\n\nlich dann der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen anstellt oder\n\nwenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das\n\nUrteil auf dem Mangel beruhen kann, oder wenn sich die Strafe nicht im Rah-\n\nmen des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtigkeits-\n\nkontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 359).\n\nAuch die von der Beschwerdeführein beanstandete Gesamtstrafenbildung\n\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach § 54 StPO gebotene Erhöhung der\n\nhöchsten Einzelstrafe um sechs Monate ist zwar gering. Im Vordergrund steht\n\njedoch nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern die Gesamtwürdigung der\n\nPerson des Täters und seiner Taten (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 10).\n\nJeder Schematismus ist verfehlt (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH\n\nNStZ 2001, 365, 366; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11; BGH NStZ\n\n2001, 365, 366). Hinzu treten das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinan-\n\nder sowie die Frage, ob die Straftaten einem kriminellen Hang entspringen\n\noder ob es sich um Gelegenheitsdelikte handelte (vgl. BGHSt 24, 268, 269 f.).\n\nWie bei den Einzelstrafen braucht der Tatrichter auch bei der Gesamtstrafe nur\n\ndie bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen (BGH aaO 271).\n\nDies hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei getan.\n\nDie Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer mit\n\ntragfähigen Gründen bejaht. § 56 Abs. 3 StGB steht der Strafaussetzung zur\n\nBewährung hier nicht entgegen.\n\n3. Dagegen hält die Entscheidung zur Verfallsanordnung, soweit gemäß\n\n§ 73 c StGB von der Anordnung des Verfalls abgesehen wurde, rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer teilt schon nicht mit, ob sie dem teilweisen Verzicht auf\n\ndie Anordnung des Verfalls des Wertersatzes § 73c StGB Satz 1 oder Satz 2\n\nzugrundegelegt hat. Hinsichtlich beider Alternativen lassen die Ausführungen\n\nund Feststellungen der Strafkammer nicht erkennen, ob sie deren Vorausset-\n\nzungen rechtsfehlerfrei bejaht hat.\n\na) Zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten hat die Strafkammer\n\nfolgendes festgestellt: Seit etwa zwei Jahren hat der Angeklagte in St. \n\nein Speiselokal als “verantwortlicher Wirt mit Konzessionsbesitz” betrieben.\n\nDurch die Untersuchungshaft erlitt er nicht unbeträchtliche Vermögenseinbu-\n\nßen. Er war gezwungen, seine Gaststätte zu verkaufen. Jedoch ist der Ange-\n\nklagte noch Teilhaber und kann jederzeit wieder seine Tätigkeit in dem Betrieb\n\naufnehmen. Der - inhaftierte - Angeklagte hat derzeit kein Einkommen, jedoch\n\nkeine Schulden.\n\nIm übrigen hat das Landgericht die Anwendung des § 73c StGB auf fol-\n\ngende Erwägungen gestützt: Dem Angeklagten ist im Rahmen des Bewäh-\n\nrungsbeschlusses auferlegt worden, 10.000 DM an eine gemeinnützige Ein-\n\nrichtung zu bezahlen, ohne daß ihm zur Zeit geregelte Einkünfte zur Verfügung\n\nstehen. Die nahezu dreimonatige Untersuchungshaft hatte für den strafunerfah-\n\nrenen Angeklagten auch persönlich tiefgreifende Einschnitte zur Folge. Es ist\n\neine Freiheitsstrafe verhängt worden, deren Vollstreckung habe zur Bewährung\n\nausgesetzt werden können. Da der Angeklagte nur einen geringfügigen Auf-\n\nschlag auf den von ihm gezahlten Heroinpreis vorgenommen habe, habe das\n\nGericht “somit” lediglich eine im Wege der Schätzung gemäß § 73b StGB be-\n\nstimmte Gewinnabschöpfung in Höhe von 2.760 DM ausgesprochen. “Dabei\n\nwurde”, so die Strafkammer, “durchaus berücksichtigt, daß allein der mutmaßli-\n\nche Verbrauch des Drogengeldes (etwa zum Erwerb der Droge) keine unbillige\n\nHärte im Sinne des § 73c StGB darstellt; die Kammer räumte den oben ge-\n\nnannten Erwägungen jedoch hervorragendes Gewicht bei.”\n\nb) Falls das Landgericht § 73c Abs. 1 Satz 2 erste Alt. StGB anwenden\n\nwollte, hätte es zunächst feststellen müssen, ob das Erlangte im Vermögen des\n\nAngeklagten noch vorhanden war. Die wenig konkreten Hinweise auf den\n\n”mutmaßlichen Verbrauch des Drogengeldes (etwa zum Erwerb der Droge)”\n\nund die “nicht unbeträchtlichen Vermögenseinbußen” durch die erlittene Unter-\n\nsuchungshaft genügen hierzu nicht. Der Angeklagte ist nach wie vor “Teilha-\n\nber” an einer Gaststätte. Der Wert dieses Anteils wird jedoch ebenso wenig\n\nmitgeteilt, wie der Erlös aus dem Verkauf der übrigen Anteile an der Gaststätte\n\nund dessen Verbleib, sowie der Wert möglicher sonstiger Vermögensreste. Es\n\nist deshalb offen und revisionsrechtlich nicht überprüfbar, ob und in welchem\n\nUnfang noch Vermögenswerte vorhanden sind, in denen sich das aus den Ta-\n\nten Erlangte widerfindet. Denn eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1\n\nSatz 2 erste Alt. StGB scheidet schon dann aus, solange und soweit der Ange-\n\nklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden\n\nVerfallbetrag zurückbleibt. In diesen Fällen liegt es nahe, daß der Wert des\n\nErlangten im Vermögen noch vorhanden ist. Der Verfall hängt nicht davon ab,\n\nob die vorhandenen Vermögenswerte unmittelbar mit Drogengeldern erworben\n\nwurden oder ob mit Drogengeldern andere Aufwendungen bestritten und erst\n\nmit den so eingesparten Mitteln das noch vorhandene Vermögen gebildet oder\n\ndessen Verbrauch vermieden wurde (vgl. BGH NStZ 2000, 480, 481).\n\nWollte sich das Landgericht auf § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB (“unbillige\n\nHärte”) stützen, so sind auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht dar-\n\ngetan. Da § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB auch dann gilt, wenn der Wert des Er-\n\nlangten im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist, müssen an dessen\n\nVoraussetzungen hohe Anforderungen gestellt werden. Die Situation muß so\n\nsein, daß die Verfallserklärung “ungerecht” wäre, daß sie das Übermaßverbot\n\nverletzen würde. Entscheidend ist, wie sich die Verfallsanordnung konkret auf\n\ndas Vermögen auswirkt (BGH NStZ-RR 2000, 365). Schon hierzu fehlt es an\n\nden erforderlichen Feststellungen.\n\nDie Erwägungen des Landgerichts sind auch im übrigen weder geeignet,\n\neine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB noch eine Billig-\n\nkeitsentscheidung gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB tragfähig zu begründen.\n\nDie Strafkammer stellt im Kern darauf ab, die Resozialisierung des Angeklag-\n\nten nicht durch zu hohe finanzielle Belastungen zu gefährden. Dies ist zwar\n\nauch beim Verfall eine im Grundsatz zulässige Erwägung, jedenfalls soweit es\n\nsich um den Gewinn überschreitende Beträge handelt.\n\nEiner - fakultativen - Bewährungsauflage gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB\n\n(Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder\n\nder Staatskasse) kann bei der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB\n\nkeine entscheidende Bedeutung zukommen. Vielmehr ist die Zumutbarkeit ei-\n\nner derartigen Auflage an der Leistungsfähigkeit eines Angeklagten unter Be-\n\nrücksichtigung auch der aus einem Urteil unmittelbar folgenden, grundsätzlich\n\nunabdingbaren und deshalb vorrangigen Zahlungspflichten, wie etwa einer zu-\n\nsätzlichen Geldstrafe (§§ 41, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), einer Vermögensstrafe\n\n(§ 43a StGB) oder - wie hier - einer auf einen Geldbetrag lautenden Verfall-\n\nsanordnung (§ 73a StGB) zu messen.\n\nEntgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts und des Verteidigers\n\nkonnte der Senat zur Verfallsanordnung in der Sache nicht selbst entscheiden,\n\nda die Anwendung des § 73c StGB in erster Linie Sache des Tatrichters ist und\n\nim übrigen tragfähige Feststellungen hierzu bislang fehlen.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/1-str-291-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/1-str-291-01","retrieved":"2026-07-10 12:21:18.330831+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-08-08/1-str-291-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2001-08-08","dockets":["1 StR 291/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.08.2001 – 1 StR 291/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/1-str-291-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Regensburg vom 19. Februar 2001 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit von einer den\n\nBetrag von 2.760 DM übersteigenden Verfallsanordnung\n\nabgesehen wurde.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":11},{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/73a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73a","label":"§ 73a StGB","mentions":2},{"id":"StGB/41","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"41","label":"§ 41 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/56b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56b","label":"§ 56b StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73b","label":"§ 73b StGB","mentions":1},{"id":"StPO/54","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"54","label":"§ 54 StPO","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/29","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29","label":"§ 29 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:21:18.330831+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}