{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-08-07","aktenzeichen":"1 StR 470/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 52 Abs. 1, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2, § 303 1. Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl - im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB - und Sachbeschädigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßi- gen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) abweicht, von einem eigenständigen, nicht aufgezehrten Un- rechtsgehalt geprägt ist und sich deshalb nicht als sog. typische Begleittat er- weist. 2. Der Senat neigt überdies aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu, daß das Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Diebstahls (hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn.1, 2 StGB) beim rechtlichen Zu- sammentreffen des Diebstahls mit einer Sachbeschädigung schon von vornherein nicht zur Konsumtion des Unrechts der Sachbeschädigung und damit zur Annah- me von Gesetzeseinheit führen kann. Vielmehr besteht Tateinheit.","text_plain":"Nachschlagewerk:\nBGHSt:\nVeröffentlichung: ja\n\nja\nnein\n\nStGB § 52 Abs. 1, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2, § 303\n\n1. Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl - im besonders schweren Fall nach § 243\n\nAbs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB - und Sachbeschädigung scheidet jedenfalls dann\n\naus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßi-\n\ngen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Satz 2\n\nNrn. 1, 2 StGB) abweicht, von einem eigenständigen, nicht aufgezehrten Un-\n\nrechtsgehalt geprägt ist und sich deshalb nicht als sog. typische Begleittat er-\n\nweist.\n\n2. Der Senat neigt überdies aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu,\n\ndaß das Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des\n\nDiebstahls (hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn.1, 2 StGB) beim rechtlichen Zu-\n\nsammentreffen des Diebstahls mit einer Sachbeschädigung schon von vornherein\n\nnicht zur Konsumtion des Unrechts der Sachbeschädigung und damit zur Annah-\n\nme von Gesetzeseinheit führen kann. Vielmehr besteht Tateinheit.\n\nBGH, Urteil vom 7. August 2001 - 1 StR 470/00 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 470/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n7. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nSchaal,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nStuttgart vom 9. Mai 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei\n\nFällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit\n\nSachbeschädigung, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbe-\n\nschädigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen\n\nVollstreckungsbeamte unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Ur-\n\nteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt,\n\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperrfrist\n\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Re-\n\nvision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne\n\nErfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts litt der Angeklagte zu den\n\nTatzeiten unter einer Abhängigkeit von Suchtstoffen (Polytoxikomanie). Auf-\n\ngrund langen Drogenmißbrauchs hatte er den Hang, berauschende Mittel im\n\nÜbermaß zu sich zu nehmen. Um sich die finanziellen Mittel zur Befriedigung\n\nder Drogensucht zu beschaffen, beging der Angeklagte jeweils mit einem\n\nebenso disponierten Mittäter zwischen dem 11. Juli und 8. August 1998 sowie\n\nzwischen dem 10. September und 17. September 1999 mehrere Straftaten, bei\n\ndenen es sich mit einer Ausnahme um sogenannte Beschaffungsdelikte han-\n\ndelte. So entwendete er aus einem Pizzageschäft eine Geldkassette mit einem\n\nInhalt von ca. 350 DM (Fall 1 der Urteilsgründe), stemmte einen Tankautoma-\n\nten auf (Fall 2), überfiel Tankstellen und eine Lottoannahmestelle (Fälle 3, 4\n\nund 7), versuchte in ein Geschäft für Mobiltelefone einzubrechen (Fall 6) und\n\ngriff nach einer Polizeikontrolle einen Polizeibeamten an, der Prellungen sowie\n\neinen Einriß der Nasenscheidewand erlitt (Fall 5).\n\nIm Falle 2 (Aufstemmen eines Tankautomaten) hat das Landgericht den\n\nAngeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig\n\ngesprochen (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 303, 52 StGB). Der Ange-\n\nklagte und sein Mittäter erbeuteten 8.000 DM; der Sachschaden am Tankau-\n\ntomaten belief sich auf etwa 20.000 DM. Im Fall 6 hat das Landgericht ver-\n\nsuchten Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung angenommen (§§ 242,\n\n243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 22, 303, 52 StGB). Der Angeklagte und sein Mittä-\n\nter hatten den Einbruch in einen Laden für Mobiltelefone aus Furcht vor Ent-\n\ndeckung aufgegeben, dabei aber einen Sachschaden in Höhe von etwa\n\n500 DM verursacht.\n\nDas Landgericht hat das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu den\n\nTatzeiten aufgrund seiner Drogendisposition zwar für herabgesetzt erachtet,\n\njedoch eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit bei allen Taten für\n\nausgeschlossen gehalten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklag-\n\nten.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1. Gegen den Schuldspruch ist aus sachlich-rechtlichen Gründen nichts\n\nzu erinnern. Das Landgericht hat namentlich das Konkurrenzverhältnis zwi-\n\nschen dem vollendeten Diebstahl im Falle 2 und dem versuchten Diebstahl im\n\nFalle 6 einerseits sowie der damit jeweils einhergehenden Sachbeschädigung\n\nrechtlich zutreffend dahin beurteilt, daß jeweils Tateinheit vorliegt (§ 52 Abs. 1\n\nStGB). Der Senat neigt aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu,\n\ndaß das Vorliegen eines Regelbeispiels für den besonders schweren Fall, hier\n\nnach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB, beim rechtlichen Zusammentreffen\n\nvon Diebstahl und Sachbeschädigung nicht zur Annahme von Gesetzeseinheit\n\nin der Form der sog. Konsumtion führen kann. In den hier in Rede stehenden\n\nFällen scheidet Gesetzeseinheit (Konsumtion) allerdings schon deshalb aus,\n\nweil die Sachbeschädigung in ihrer konkreten Gestalt von dem regelmäßigen\n\nVerlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (nach § 243 Abs. 1\n\nSatz 2 Nrn. 1, 2 StGB) abweichen, von einem eigenständigen, nicht aufge-\n\nzehrten Unrechtsgehalt geprägt sind und sich deshalb nicht als sog. typische\n\nBegleittat des Diebstahls erweisen.\n\na) Nach einer in der Literatur verbreiteten Auffassung soll die Sachbe-\n\nschädigung von einer Verurteilung wegen Diebstahls - im besonders schweren\n\nFall - wegen der Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2\n\nNr. 1 StGB (sog. Einbruch-, Einsteige- oder Nachschlüsseldiebstahl) oder nach\n\n§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Überwindung von Schutzvorrichtungen) als typische\n\nBegleittat konsumiert werden; danach soll Gesetzeseinheit jedenfalls dann be-\n\nstehen, wenn der Tatrichter die Strafe dem § 243 Abs. 1 StGB entnimmt und\n\nnicht etwa wegen Entfallens der Regelwirkung den Strafrahmen des § 242 Abs.\n\n1 StGB anwendet (vgl. nur Ruß in LK 11. Aufl. § 243 Rdn. 43; Rissing-van Sa-\n\nan aaO vor § 52 ff. Rdn. 118; Hoyer in SK-StGB § 243 Rdn. 58; Eser in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 243 Rdn. 59; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 243\n\nRdn. 24 und § 46 Rdn. 19; Dölling JuS 1986, 688, 693; nicht tragend für den\n\nFall der Zerstörung des Behältnisses oder der Schutzvorrichtung auch noch\n\nBGH, Beschl. v. 5. Februar 1982 - 3 StR 33/82; siehe auch KG JR 1979, 249,\n\n250 mit zustimmender Anm. Geerds aaO S. 250 ff.; referierend Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 243 Rdn. 30). Der Bundesgerichtshof hat die\n\nSachbeschädigung als mitbestrafte (straflose) Nachtat dann beurteilt, wenn\n\n- anders als im vorliegenden Falle - der Dieb später die gestohlene Sache be-\n\nschädigt oder zerstört (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 = NStZ-\n\nRR 1998, 294).\n\nDie in der Literatur überwiegend vertretene Ansicht ist auf Widerspruch\n\ngestoßen: Nur Tatbestände könnten miteinander konkurrieren, nicht aber ein\n\nTatbestand mit dem Regelbeispiel einer anderen Strafvorschrift (Rudolf Schmitt\n\nin Festschrift für Tröndle, S. 313, 316; Gössel in Festschrift für Tröndle S. 363,\n\n366; ebenso Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT Teilb. 1, 8. Aufl. § 33\n\nRdn. 109 = S. 353). Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat für die ähn-\n\nlich gelagerte Fragestellung im Verhältnis des Regelbeispiels nach § 370\n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO zum Untreuetatbestand hervorgehoben, auch wenn das\n\nRegelbeispiel typischerweise den Unrechtsgehalt des anderen Tatbestandes\n\nerfasse, habe das trotz der Anlehnung der Regelbeispiele an Tatbestands-\n\nmerkmale keine Auswirkungen auf die Frage der Konkurrenzen, da eben ledig-\n\nlich eine Strafzumessungsregel in Rede stehe. Soweit das teilweise für das\n\nVerhältnis der §§ 243, 303 StGB abweichend beurteilt werde, könne daraus\n\nkein allgemeiner Grundsatz hergeleitet werden (BGH NStZ 1998, 91, 92). Der\n\n4. Strafsenat hat für das Verhältnis der besonders schweren Brandstiftung\n\n(nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, um \"eine andere Straftat zu ermöglichen\")\n\nzum besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2\n\nNr. 2 StGB Gesetzeseinheit verneint mit dem Hinweis, daß § 263 Abs. 3 Satz 2\n\nNr. 2 StGB keinen \"echten Straftatbestand\", sondern nur eine Strafzumes-\n\nsungsregel enthalte und der dort vorgesehene höhere Strafrahmen auch nur\n\nfür den Regelfall gelte (BGHSt 45, 211, 218/219). In anderem Zusammenhang\n\n- zum Deliktsversuch - hat der 3. Strafsenat die Regelbeispiele der besonders\n\nschweren Diebstahlsfälle als \"tatbestandsähnlich\" bezeichnet, weil sie einen\n\ngegenüber dem Tatbestand erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt typisierten.\n\nEr hat hervorgehoben, daß die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle\n\nsich im wesentlichen nicht tiefgreifend von selbständigen Qualifikationstatbe-\n\nständen unterschieden und die Wahl des Gesetzgebers für die eine oder ande-\n\nre Ausgestaltung einer Vorschrift mehr eine Frage der formalen Gesetzestech-\n\nnik sei (BGHSt 33, 370, 374).\n\nb) Der Senat neigt für das Verhältnis besonders schwerer Diebstahls-\n\nfälle nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 StGB zu einer damit rechtlich zusam-\n\nmentreffenden Sachbeschädigung (§ 303 StGB; hier die Fälle 2 und 6 der Ur-\n\nteilsgründe betreffend) der Auffassung zu, daß die Verwirklichung eines Re-\n\ngelbeispiels für die Frage der Konkurrenz außer Betracht zu bleiben hat.\n\nVerletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, liegt nach der ausdrückli-\n\nchen Regelung des § 52 Abs. 1 StGB grundsätzlich Tateinheit vor. Anders\n\nkann es sich ausnahmsweise in den Fällen einer sog. unechten Konkurrenz\n\n(Gesetzeseinheit) verhalten. Diese kann hier in der Erscheinungsform der Kon-\n\nsumtion in Betracht kommen. Sie setzt voraus, daß der Unrechtsgehalt der\n\nstrafbaren Handlung durch den einen der anwendbaren Straftatbestände schon\n\nerschöpfend erfaßt wird. Der Beurteilung sind die Rechtsgüter zugrunde zu\n\nlegen, die der Täter angegriffen hat, weiter die Tatbestände, die der Gesetzge-\n\nber zu deren Schutz aufgestellt hat (BGHSt 11, 15, 17; 28, 11, 15; Tröndle/\n\nFischer, StGB 50. Aufl. vor § 52 Rdn. 17).\n\naa) Die Regelbeispiele der Vorschrift über den besonders schweren Fall\n\ndes Diebstahls sind ihrer Natur nach nicht dazu angetan, ein Konkurrenzver-\n\nhältnis zu bestimmen. Sie sind zwar tatbestandsähnlich ausgestaltet. Der Sa-\n\nche nach handelt es sich aber um Strafzumessungsregeln, nicht um die tatbe-\n\nstandliche Umschreibung des Unrechts, also der mit Strafe bedrohten Hand-\n\nlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB. Sie eröffnen dem Tatrichter lediglich ei-\n\nnen höheren Strafrahmen. Die von ihnen ausgehende Regelwirkung für eine\n\nhöhere Strafe kann indessen trotz der Erfüllung eines Regelbeispiels entfallen.\n\nSo kann es sich verhalten, wenn mildernde Umstände in die Würdigung einzu-\n\nbeziehen sind, die der Tat vorausgehen, ihr nachfolgen oder in der Person des\n\nTäters gründen, die jedoch unmittelbar mit der Tatbegehung und der Erfüllung\n\ndes Tatbestandes nichts zu tun haben (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 46\n\nRdn. 85 f.). Wenn aber auch täterbezogene Gesichtspunkte die Regelwirkung\n\nfür die Annahme eines besonders schweren Falles auszuräumen vermögen,\n\ndann kann bei systemgerechtem Verständnis der Vorschrift des § 52 Abs. 1\n\nStGB die Bejahung eines Regelbeispiels keinen Einfluß auf die Frage der Kon-\n\nkurrenz von Gesetzesverletzungen haben (vgl. auch BGHSt 45, 211, 218/219\n\nzum Verhältnis von § 306b Abs. 2 Nr. 2 zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB;\n\nBGH NStZ 1998, 91, 92; für eine konsequente Unterscheidung in anderem Zu-\n\nsammenhang auch der Senat in BGHSt 29, 359, 368).\n\nbb) Gegen ein allgemeines Aufzehren des Unrechts einer Sachbeschä-\n\ndigung durch eine Verurteilung wegen Diebstahls - im besonders schweren\n\nFall - spricht schließlich auch, daß die geschützten Rech tsgüter und Rechts-\n\ngutsträger verschieden sein können. Der Inhaber des Gewahrsams an der\n\nweggenommenen Sache muß nicht zugleich der Eigentümer der beschädigten\n\nSache sein (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH NJW 2001, 1508).\n\ncc) Hinzu kommt, daß der tatsächliche Ansatz für die generelle Bewer-\n\ntung der Sachbeschädigung als \"typische Begleittat\" heutzutage wegen der\n\nfortentwickelten Verhältnisse nicht mehr als tragfähig erscheint. Bei den ver-\n\nschiedenen, die Regelbeispiele ausfüllenden Merkmalen des § 243 Abs. 1\n\nSatz 2 Nrn. 1 und 2 StGB wird keineswegs regelmäßig auch eine Sache be-\n\nschädigt. Für den Einsteige- und den sog. Nachschlüsseldiebstahl liegt das auf\n\nder Hand. Die fortgeschrittene technische Entwicklung hat überdies dazu ge-\n\nführt, daß zum Verschließen oder Sichern von Sachen zunehmend auch ele k-\n\ntronische Sicherungssysteme verwendet werden, die sich mit Magnetstreifen-\n\nund Codekarten bedienen lassen. Solche Systeme sind mitunter durch intelli-\n\ngentes Vorgehen des Täters zu überwinden. Auch andere elektronische Siche-\n\nrungssysteme werden zunehmend durch den Einsatz manipulierter oder nach-\n\ngebildeter Öffnungsvorrichtungen und durch den Austausch von Sicherungs-\n\nkomponenten außer Wirkung gesetzt. Das gilt auch für Schutzvorrichtungen\n\nund verschlossene Behältnisse i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. Eine\n\nSachbeschädigung ist selbst bei dem Regelbeispiel des \"Einbrechens\" (Nr. 1)\n\nnicht zwingend. Türschlösser, die etwa nur ins Schloß gezogen, nicht aber ver-\n\nschlossen sind, lassen sich mit einfachen Mitteln so öffnen, daß sie nicht be-\n\nschädigt werden müssen. Schon bisher konnte die für ein Einbrechen erforder-\n\nliche Beseitigung eines entgegenstehenden Hindernisses unter Aufwendung\n\nnicht unerheblicher körperlicher Kraft auch ohne Substanzverletzung gesche-\n\nhen (vgl. RGSt 13, 200, 206; 60, 378, 379 f.; BGH, Beschl. vom 22. Mai 1963\n\n- 2 StR 144/63; siehe auch BGH NStZ 2000, 143 f.; Tröndle/Fischer aaO § 243\n\nRdn. 5 ff.). Selbst wenn man eine Begleittypik für die Fälle des Einbruchdieb-\n\nstahls gelten lassen wollte, so würde dies auf der Grundlage der in der Litera-\n\ntur überwiegend vertretenen Ansicht zu dem ungereimten Ergebnis führen, daß\n\ninnerhalb ein und derselben Regelbeispielsgruppe bei Vorliegen unterschiedli-\n\ncher Merkmale die Konkurrenzfrage verschieden zu beurteilen wäre. Darin läge\n\nein systematischer Bruch.\n\ndd) Die Annahme von Gesetzeseinheit anstatt von Tateinheit würde dar-\n\nüber hinaus zu einem Wertungswiderspruch führen: Wenn der Tatrichter die\n\nRegelwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles (§ 243 Abs. 1\n\nStGB) im Einzelfall für nicht gegeben erachtet, müßte er wegen Diebstahls in\n\nTateinheit mit Sachbeschädigung verurteilen (so KG JR 1979, 249, 250; Ris-\n\nsing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 119 a.E.). In dem unrechtsge-\n\nwichtigeren besonders schweren Fall - der in der Urteilsformel lediglich als\n\nDiebstahl zu bezeichnen ist - wäre hingegen die Sachbeschädigung wegen\n\nKonsumtion nicht in den Schuldspruch aufzunehmen.\n\nee) Endlich ist zu bedenken, daß die Fragestellung nach einer Konsum-\n\ntion - hält man eine solche grundsätzlich und generell bei der genannten De-\n\nliktskombination für möglich - in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten\n\nführt. Auch die Befürworter einer Konsumtion anerkennen überwiegend, daß\n\nnicht Gesetzeseinheit, sondern Tateinheit dann anzunehmen ist, wenn das Be-\n\ngleitdelikt im konkreten Fall aus dem regelmäßigen Verlauf der Haupttat her-\n\nausfällt; dann behält die Begleittat ihren eigenständigen Charakter (vgl. Ris-\n\nsing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 119; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT\n\n5. Aufl. § 69 II 3 b; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. Abschn. 31 Rdn. 30; Fahl GA\n\n1996, 476, 483). Deshalb ist nicht nur zunächst darüber zu befinden, ob die\n\nsog. Begleittat allgemein typisch für die Begehung der im Vordergrund stehen-\n\nden Tat ist, sondern anschließend auch die Frage zu prüfen, ob konkret die in\n\nRede stehende Begleittat mit ihrem spezifischen Unrechtsgehalt aus dem re-\n\ngelmäßigen Verlauf der anderen Tat herausfällt, die Begleittypik also einzel-\n\nfallbezogen wieder entfällt und deshalb doch Tateinheit besteht. Diese erfor-\n\nderliche wertende Betrachtung birgt gerade im Randbereich Unsicherheiten\n\n(vgl. Fahl GA 1996, 476, 483), die mit der klaren Regel des § 52 Abs. 1 StGB\n\nnur schwer in Einklang zu bringen sind.\n\nff) Dieser Betrachtung zu den Fällen besonders schwerer Diebstähle\n\n(§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 StGB) im Zusammentreffen mit Sachbeschädi-\n\ngung steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in zurückliegender Zeit\n\nzwischen jenen und einem damit rechtlich zusammentreffenden Hausfriedens-\n\nbruch Gesetzeseinheit angenommen hat (vgl. BGHSt 22, 127, 129). Damals\n\nwar der Einsteige- oder Einbruchdiebstahl noch ein Qualifikationstatbestand\n\nund nicht als Regelbeispiel (Strafzumessungsregel) gefaßt (vgl. die Änderung\n\ndurch das 1. StrRG mit Wirkung vom 1. April 1970). Im übrigen mag zwar die\n\nRegelmäßigkeit und Typizität des Verlaufs beim (rechtlichen) Zusammentreffen\n\neines Diebstahls im besonders schweren Fall nach der Regelbeispielsgruppe\n\ndes § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB mit einem Hausfriedensbruch durchaus\n\nanders beurteilt werden können als beim Zusammentreffen mit einer Sachbe-\n\nschädigung. Das ändert aber nichts an den übrigen Erwägungen, die der An-\n\nnahme von Konsumtion nach Ansicht des Senats in grundsätzlicher Hinsicht\n\nentgegenstehen. Im Blick auf das Verhältnis zum Hausfriedensbruch bedarf\n\ndas jedoch hier keiner weiteren Erörterung (vgl. auch zum Verhältnis des be-\n\nsonders schweren Falls des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 2 Nr. 2\n\nStGB zum Vergehen nach § 27 Abs. 1 VersammlG BGH, Beschlüsse vom\n\n2. Mai 1984 - 3 StR 126/84 -, vom 12. Juni 1984 - 3 StR 228/84 -, vom 8. Au-\n\ngust 1984 - 3 StR 302/84 - und vom 21. September 1984 - 3 StR 395/84).\n\ngg) Der hier aufgezeigten Ansicht des Senats steht schließlich nicht ent-\n\ngegen, daß der 3. Strafsenat für die Frage des Versuchs die Regelbeispiele als\n\ntatbestandsähnlich charakterisiert hat und sie bei der Bestimmung des für den\n\nDeliktsversuch anzuwendenden Strafrahmens im Ergebnis wie Tatbestands-\n\nmerkmale behandelt wissen will (BGHSt 33, 370, 374). Dort geht es um den\n\nBeginn des Versuchs; bei diesem bestimmt sich der Strafrahmen grundsätzlich\n\nnach dem Tatentschluß.\n\nc) Im Ergebnis kann die Frage der Konkurrenz in grundsätzlicher Hin-\n\nsicht hier offen bleiben. Denn im vorliegenden Verfahren handelt es sich in\n\nbeiden Fällen (Fälle 2 und 6) bei den Sachbeschädigungen jeweils um Taten,\n\ndie mit ihrem eigenen Unrechtsgehalt über das hinausgehen, was sie lediglich\n\nals typische und deshalb konsumierte Begleittaten besonders schwerer Dieb-\n\nstahlsfälle erscheinen lassen könnte. Wie erwähnt, ist auch in der Literatur an-\n\nerkannt, daß nicht Gesetzeseinheit, sondern Tateinheit dann anzunehmen ist,\n\nwenn das Begleitdelikt im konkreten Fall aus dem regelmäßigen Verlauf der\n\nHaupttat herausfällt; dann behält die Begleittat ihren eigenständigen Charakter\n\n(vgl. Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 119; Jescheck/Weigend, Straf-\n\nrecht AT 5. Aufl. § 69 II 3 b; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. Abschn. 31 Rdn. 30;\n\nFahl GA 1996, 476, 483). Schon deshalb wird vorliegend das Unrecht der\n\nSachbeschädigungen durch eine bloße Verurteilung wegen Diebstahls und\n\nversuchten Diebstahls nicht konsumiert.\n\nIm Falle 6 war es beim Versuch des Diebstahls geblieben. Der Ange-\n\nklagte und sein Mittäter hatten das Geschäft aufbrechen wollen, ihr Vorhaben\n\nwegen ihnen zu groß erscheinender Entdeckungsgefahr abgebrochen und ei-\n\nnen Sachschaden in Höhe von etwa 500 DM verursacht. Beim Versuch des\n\nDiebstahls kann aber weder bei allgemeiner noch bei konkreter Betrachtung\n\ndavon ausgegangen werden, die vollendete Sachbeschädigung sei typische\n\nBegleittat. Ein geplanter Diebstahl kann nach dem unmittelbaren Ansetzen zur\n\nTat aus vielfältigen Gründen fehlschlagen, ohne daß es bereits zu einer Sach-\n\nbeschädigung gekommen ist, die bei einer Vollendung der geplanten Tat ein-\n\ngetreten wäre.\n\nAuch das Tatgeschehen im Falle 2 verdeutlicht, daß allein eine Verur-\n\nteilung wegen Diebstahls den Unrechts- und Schuldgehalt der zugleich began-\n\ngenen Sachbeschädigung (sog. Begleittat) nicht ausschöpfen würde. Der aus\n\ndem Tankautomaten gestohlene Geldbetrag belief sich auf nur 8.000 DM, der\n\nSachschaden an der Anlage hingegen auf ca. 20.000 DM. Der Unrechtsgehalt\n\ndes Begleitdelikts fällt deshalb auch hier aus dem regelmäßigen Verlauf einer\n\nDiebstahlstat (im besonders schweren Fall) deutlich heraus. Er wird deshalb\n\nnur durch eine Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädi-\n\ngung vollständig erfaßt.\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch läßt ebensowenig einen rechtlichen Man-\n\ngel zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere begegnet die An-\n\nnahme des Landgerichts, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei keiner\n\nder Taten erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB), keinen durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken. Ihr stand hier auch nicht entgegen, daß es bei dem An-\n\ngeklagten einen Hang bejaht hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu\n\nnehmen, daß es diesen - sachverständig beraten - als schwere seelische Ab-\n\nartigkeit bewertet und den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterge-\n\nbracht hat.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die\n\nAbhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche\n\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgift-\n\nsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjähriger Be-\n\ntäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt\n\nhat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie\n\ndazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; ferner\n\nunter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches\n\nverübt. Derartige Umstände haben den Urteilsfeststellungen zufolge beim An-\n\ngeklagten nicht vorgelegen.\n\nAllerdings ist die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten\n\neines Rauschgiftabhängigen nicht in jedem Falle davon abhängig, daß er zur\n\nTatzeit unter akuten körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat. Es ist\n\nvielmehr nicht ausgeschlossen, daß die Angst des Täters vor Entzugserschei-\n\nnungen, die er schon als äußerst unangenehm (\"grausamst\") erlebt hat und als\n\nnahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich beein-\n\nträchtigt. Dies hat die Rechtsprechung für Fälle der Abhängigkeit von Heroin\n\nwiederholt angenommen (vgl. nur BGH StV 1997, 517; NStZ 2001, 83 jeweils\n\nm.w.N.). Ob eine entsprechende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit er-\n\nheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener Verantwortung zu\n\nentscheiden hat (BGH NStZ 1997, 485; NStZ 2001, 83).\n\nDies hat das Landgericht bedacht. Es geht von einer herabgesetzten\n\nHemmschwelle aus, der es aber nicht das Maß einer erheblichen Verminde-\n\nrung im Sinne des § 21 StGB beilegt. Dabei stellt es mit dem Sachverständigen\n\ndarauf ab, daß es zu keiner massiven drogenbedingten Depravation des Per-\n\nsönlichkeitsgefüges gekommen war, ein körperlicher Abbau und Entgleisungen\n\ndes Drogenkonsums mit behandlungsbedürftiger Überdosierung nicht aufge-\n\ntreten und auch die sozialen Strukturen des Angeklagten erhalten geblieben\n\nwaren. Es sei ihm problemlos gelungen, während längerer Auslandsaufenthalte\n\nkeine Drogen einzunehmen. Damit stellt es ersichtlich auf die Feststellung ab,\n\ndaß der Angeklagte früher Haschisch konsumierte, seit 1995/96 auch Ecstasy\n\nund später Heroin und Kokain. Während seines Militärdienstes in Jugoslawien\n\nund eines Aufenthaltes in Griechenland vom Sommer 1996 bis Anfang 1998\n\nkonsumierte er keine Drogen. Im Sommer 1998, also während der ersten Tat-\n\nphase, benötigte er täglich etwa 2 bis 2,5 g \"Straßenheroin\", das er sich inji-\n\nzierte. Zusätzlich nahm er Codeinsaft und Rohypnol bzw. Flunitrazepam, um\n\ndann von Ende August 1998 bis Juni 1999 während eines erneuten Auslands-\n\naufenthaltes in Serbien wiederum keine Drogen zu sich zu nehmen. Nach sei-\n\nner Rückkehr, also in der zweiten Tatphase, konsumierte er jedoch sofort wie-\n\nder Rauschgift, wobei es zu einer Verschiebung des Schwerpunktes von He-\n\nroin zu Kokain kam (UA S. 2/3).\n\nDas Landgericht hat mit dem Sachverständigen ausgeschlossen, daß\n\ndie Taten im Zustand schwerer Intoxikation oder starker Entzugserscheinungen\n\noder aus Angst vor eben solchen begangen worden sein könnten. Dabei hat es\n\nvornehmlich auf das vorgeplante Tatgeschehen mit durchdachter Tatausfüh-\n\nrung abgehoben. Auch die Tankstellenüberfälle seien vorbereitet und kontrol-\n\nliert durchgeführt worden. Der Angeklagte und sein Mittäter hätten sich teilwei-\n\nse stundenlang Zeit gelassen, um einen günstigen Zeitpunkt für den Überfall\n\nabzuwarten; er sei überdies in der Lage gewesen, ein Fahrzeug sicher zu füh-\n\nren. So sei vor dem Überfall auf das Lottogeschäft eine zunächst vorbereitete\n\nAktion gegen ein anderes Geschäft aufgrund aktueller Gefahreinschätzung\n\numsichtig und risikobewußt abgebrochen und ein neues Tatziel ins Auge ge-\n\nfaßt worden. Die Tat sei durch vorheriges Deponieren von Wechselkleidung\n\nvorbereitet und abgesichert worden.\n\nUnter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden, daß der Tatrichter unter Darstellung der maßgeblichen Anknüpfungstats a-\n\nchen sachverständig beraten zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beeinträchtigung\n\ndes Hemmungsvermögens des Angeklagten sei nicht im Sinne des § 21 StGB\n\nerheblich gewesen. Daran ändert auch nichts, daß der Angeklagte und sein\n\nMittäter in den Fällen 2 und 3 vor den Taten bemerkt hatten, daß ihr Drogen-\n\nvorrat zu Ende ging und daß sie im Falle 4 \"erste Entzugserscheinungen\" ver-\n\nspürten. Im Blick auf die im übrigen zur Drogenkarriere des Angeklagten ge-\n\ntroffenen Feststellungen war der Tatrichter deshalb noch nicht gezwungen,\n\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-07/1-str-470-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-07/1-str-470-00","retrieved":"2026-07-10 12:21:12.439717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-08-07/1-str-470-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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