{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-08-01","aktenzeichen":"VIII ZB 24/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 24/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. August 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2001 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.\n\nLeimert und Wiechers\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n19. April 2001 aufgehoben.\n\nDer Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Zwickau vom 7. September 2000 Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand bewilligt.\n\nBeschwerdewert: 11.500 DM.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 7. September 2000\n\nverurteilt, an die Klägerin 11.500 DM Zug um Zug gegen Übergabe eines\n\nKraftfahrzeugs zuzüglich Zinsen und Nebenkosten zu zahlen. Gegen das ihr\n\nam 18. Januar 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem\n\n19. Februar 2001, Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 hat\n\nder Vorsitzende des Berufungsgerichts sie unter anderem auf folgendes hin-\n\ngewiesen:\n\n\"Der Senat ist bestrebt, gerichtliche Verfahren mit der gebotenen\nBeschleunigung zu behandeln und den Verhandlungstermin in\nder Regel spätestens sechs Wochen nach Eingang der Beru-\nfungsbegründungsschrift durchzuführen. Dies bedingt, daß Frist-\nverlängerungen nur in den gesetzlich gebotenen Fällen gewährt\nwerden und nicht ohne weiteres zu erwarten sind. Erschwernisse\nbei Korrespondenzanwälten werden in aller Regel als unerheblich\nerachtet, da die Prozeßführung durch den beim Oberlandesge-\nricht Dresden zugelassenen Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen\nhat. Weiterhin geht der Senat davon aus, daß der relevante\nSachverhalt in der ersten Instanz vorgetragen wird und deshalb\nweitere Informationsbeschaffungen eine Verlängerung von Fristen\ngrundsätzlich nicht rechtfertigen. Auch der pauschale Hinweis auf\n\"Arbeitsüberlastung\" ist nicht ausreichend. Hier sind die Gründe\ndarzulegen, etwa welche anderen Fristsachen vorrangig zu bear-\nbeiten sind.\"\n\nAm 19. März 2001, per Telefax bei Gericht um 12.58 Uhr eingegangen,\n\nhat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist um vier Wochen beantragt. Zur Begründung hat er vor-\n\ngetragen, er habe den Rechtsstreit in erster Instanz nur als sogenanntes Kor-\n\nrespondenzmandat geführt; zur Vorbereitung der Berufungsbegründung sei\n\neine nochmalige Besprechung der gesamten Angelegenheit erforderlich, die\n\naufgrund wechselseitiger Terminsüberschneidungen bisher noch nicht habe\n\ndurchgeführt werden können.\n\nDer Vorsitzende des Berufungsgerichts lehnte mit Verfügung vom\n\n21. März 2001 unter Hinweis auf sein Schreiben vom 21. Februar 2001 eine\n\nVerlängerung ab. Am 22. März 2001 hat der Prozeßbevollmächtigte der Be-\n\nklagten die Berufung begründet, am 26. März 2001 hat er nochmals um Frist-\n\nverlängerung bis 23. März 2001 gebeten und am 27. März 2001 Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nDas Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 19. April 2001 den An-\n\ntrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung der\n\nBeklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die\n\nbeantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu erteilen gewe-\n\nsen, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Be-\n\nklagten zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruhe.\n\nIm vorliegenden Fall habe der Berufungsklägervertreter nicht auf die Bewilli-\n\ngung der beantragten Verlängerung vertrauen können. Nach der ständigen\n\nPraxis des erkennenden Senats genüge der allgemeine Hinweis auf weitere\n\nInformationsbeschaffungen für eine Verlängerung von Fristen grundsätzlich\n\nnicht. Im Interesse des Verfahrensgegners rechtfertige eine pauschale, nicht\n\nüberprüfbare Behauptung oder eine Nachlässigkeit bei der Informationsbe-\n\nschaffung keine Verfahrensverzögerung. Die Fristverlängerung würde ins nicht\n\nüberprüfbare Belieben des Berufungsklägers gestellt. Der Senat könne ver-\n\nschärfte Anforderungen an Fristverlängerungsanträge stellen, wenn es dem\n\nBerufungsführer ermöglicht werde, sich darauf einzustellen. Aus der Verfügung\n\ndes Vorsitzenden vom 21. Februar 2001 ergebe sich, daß der pauschale Hin-\n\nweis auf weitere Informationsbeschaffung nicht als ausreichend angesehen\n\nwerde. Mit einer Fristverlängerung wäre daher nur zu rechnen gewesen, wenn\n\nvorgetragen worden wäre, welche Informationen aufgrund welcher konkreten\n\nUmstände ausnahmsweise noch hätten beschafft werden können.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.\n\nII. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Berufungsbegründungsfrist ist allerdings versäumt worden. Denn\n\ndie Berufungsbegründung ist erst am 22. März 2001 und damit nach Ablauf der\n\nam 19. März 2001 endenden Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Berufungs-\n\ngericht eingegangen.\n\n2. Der Beklagten ist jedoch auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234\n\nZPO) gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zu gewähren.\n\nDie Wiedereinsetzung setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei\n\nohne eigenes oder ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmäch-\n\ntigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Ein\n\nsolcher Fall ist hier gegeben. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist\n\nberuht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einem vor-\n\nwerfbaren Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.\n\nDer Rechtsmittelführer muß allerdings grundsätzlich mit dem Risiko\n\nrechnen, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines\n\npflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbe-\n\ngründungsfrist versagt. Der Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig erwarten, daß einem ersten\n\nAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird,\n\nwenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgetragen wird. Mit ei-\n\nner hiervon abweichenden Verfahrenspraxis braucht der rechtsuchende Bürger\n\nnicht zu rechnen; sie widerspricht rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung\n\n(BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96, NJW 1997, 400 unter II\n\n1).\n\nDie Begründung des Oberlandesgerichts, der Prozeßbevollmächtigte\n\nder Beklagten habe wegen der restriktiven Senatspraxis, auf die der Senats-\n\nvorsitzende mit Schreiben vom 21. Februar 2001 hingewiesen habe, nicht mit\n\neinem Erfolg seines Verlängerungsantrages rechnen dürfen und das gereiche\n\nihm zum Verschulden, widerspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die\n\nVerfahrensgestaltung. Welche Erwartungen der rechtsuchende Bürger insoweit\n\nhegen darf, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage, also danach, wie\n\ndas Gericht bei zutreffender Anwendung der maßgeblichen Normen verfahren\n\nmüßte. Dabei ist eine bekannte Entscheidungspraxis des angerufenen Spruch-\n\nkörpers zwar in die Vorausschau einzubeziehen, jedoch nur insoweit, als sie\n\nden rechtlichen Anforderungen genügt; denn auf eine rechtswidrige Spruch-\n\npraxis braucht sich der Staatsbürger nicht einzustellen (BVerfG, Beschluß vom\n\n28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88, NJW 1989, 1147 unter III 2).\n\nDer Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat den Antrag damit begrün-\n\ndet, daß mit seiner Mandantschaft eine Besprechung wegen Terminsschwierig-\n\nkeiten nicht stattfinden konnte. Hierin liegt ein erheblicher Grund im Sinne des\n\n§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Eine Praxis, die generell einen derart anerkannten\n\nVerlängerungsgrund für nicht ausreichend hält, bewegt sich nicht mehr im\n\nRahmen der zulässigen Ermessensausübung des Vorsitzenden. Auf sie\n\nbraucht sich der Anwalt nicht einzustellen (BGH, Beschluß vom 24. Oktober\n\n1996 aaO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Rechtsanwalt müsse im\n\neinzelnen darlegen, welche Informationen er noch von seinem Mandanten er-\n\nhalten und mit ihm besprechen wolle, ist im übrigen auch mit der Stellung und\n\nder Funktion eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar.\n\n3. Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird die Verwerfung der Be-\n\nrufung durch den angefochtenen Beschluß gegenstandslos.\n\nWegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO\n\nverwiesen.\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer\n\n Dr. Leimert Wiechers","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-01/viii-zb-24-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-01/viii-zb-24-01","retrieved":"2026-07-10 12:22:40.704687+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-08-01/viii-zb-24-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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