{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-07-27","aktenzeichen":"V ZR 221/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 221/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n27. Juli 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin\n\nDr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 13. Juni 1994 verkaufte die Klägerin dem\n\nBeklagten mehrere Grundstücke zum Preis von 2,1 Mio. DM. Den am\n\n11. November 1994 fällig gewordenen Kaufpreis bezahlte der Beklagte nicht,\n\nwohl aber Zinsen in vertraglich vereinbarter Höhe von monatlich 17.500 DM für\n\nJanuar bis Juli 1995.\n\nNach erfolglosen Zahlungsaufforderungen mahnte die Klägerin mit an-\n\nwaltlichem Schreiben vom 11. Januar 1996 die Bezahlung des Kaufpreises bei\n\ndem Beklagten an. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 27. März 1996\n\nsetzte sie dem Beklagten eine Frist für die Zahlung des Kaufpreises zuzüglich\n\nder zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen bis zum 30. April 1996 und kün-\n\ndigte zugleich an, nach fruchtlosem Fristablauf die Vertragserfüllung abzuleh-\n\nnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Beklagte\n\nzahlte nicht. Deswegen teilte ihm die Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 1996\n\nmit, daß die Erfüllung des Kaufvertrages ausgeschlossen sei.\n\nMit notariellem Vertrag vom 15. Juli 1996 verkaufte die Klägerin diesel-\n\nben Grundstücke für ebenfalls 2,1 Mio. DM an einen Dritten. Dieser machte am\n\n24. Juni 1997 von dem ihm für den Fall, daß die für den Beklagten im Grund-\n\nbuch eingetragenen Auflassungsvormerkungen nicht gelöscht werden, einge-\n\nräumten Rücktrittsrecht Gebrauch.\n\nDie Klägerin verkaufte mit Eigenheimen bebaute Teilflächen der Grund-\n\nstücke anderweitig für insgesamt 420.047 DM.\n\nUrsprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von\n\n10 % vertraglich vereinbarter Zinsen auf den Kaufpreis für die Monate August\n\n1995 bis April 1996 in Höhe von 157.500 DM zuzüglich Rechtsanwaltskosten\n\nvon 8.261,37 DM sowie dahin zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch\n\neingetragenen Auflassungsvormerkungen zu bewilligen. Land- und Oberlan-\n\ndesgericht haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Der Beklagte hat\n\nden ausgeurteilten Betrag von 157.642,45 DM zur Abwendung der Zwangs-\n\nvollstreckung bezahlt. Seine auf diese Verurteilung beschränkte Revision hat\n\nzur Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und Zurückverweisung der\n\nSache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geführt (Senatsurt. v.\n\n1. Oktober 1999, V ZR 112/98, NJW 2000, 71). Danach hat die Klägerin ihren\n\nauf entgangene Anlagezinsen, Rechtsanwaltskosten und entgangenen Kauf-\n\npreis aus dem gescheiterten Kaufvertrag vom 15. Juli 1996 gestützten Zah-\n\nlungsanspruch in Höhe des im ersten Berufungsurteil ausgeurteilten Betrages\n\nals Nichterfüllungsschaden weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Kla-\n\nge wiederum für begründet gehalten und die Berufung des Beklagten zurück-\n\ngewiesen. Dagegen richtet sich seine erneute Revision, mit der er weiterhin\n\ndie Abweisung der Zahlungsklage begehrt. Die Klägerin beantragt die Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von dem Be-\n\nklagten wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises entgangene Zinsen für die\n\nZeit vom 11. November 1994 bis zum 30. April 1996 \n\nin Höhe von\n\n170.041,67 DM verlangen, weil sie den Kaufpreis bei rechtzeitiger Zahlung zu\n\neinem Durchschnittszinssatz von 5,5 % p.a. hätte anlegen können. Somit hätte\n\ndie Klägerin bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Beklagten am\n\n30. April 1996 über einen Betrag von 2.270.041,67 DM verfügt. Dies sei der\n\ndurch die Nichterfüllung zunächst eingetretene Schaden. Er mindere sich um\n\n171.700 DM; das sei der Wert der der Klägerin verbliebenen Grundstücke im\n\nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Weiter\n\nmüsse sich die Klägerin die Veräußerungserlöse von 420.047 DM für die mit\n\nEigenheimen bebauten Grundstücksflächen ebenso anrechnen lassen wie die\n\nvon dem Beklagten gezahlten Zinsen in Höhe von 122.500 DM. Daneben habe\n\nsie auch einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von\n\n8.261,37 DM. Die Zahlung des Beklagten von 157.642,50 DM sei indes nicht\n\nzu berücksichtigen. Auch Anlagezinsen aus den der Klägerin ab Februar/März\n\n1996 zugeflossenen Erlösen aus dem Verkauf der Grundstücksteile minderten\n\nden Anspruch der Klägerin nicht. Insgesamt betrage ihr Schaden somit\n\n1.555.937,12 DM.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten\n\nstand.\n\nII.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\ndaß bei einem auf § 326 BGB gestützten Schadensersatzverlangen das Ver-\n\ntragsverhältnis in der Weise umgestaltet wird, daß an die Stelle der beidersei-\n\ntigen Leistungspflichten ein einseitiges - am Erfüllungsinteresse ausgerichte-\n\ntes - Abrechnungsverhältnis tritt, innerhalb dessen die gegenseitigen Ansprü-\n\nche nur noch unselbständige Rechnungsposten sind (Senatsurt. v. 11. Februar\n\n1983, V ZR 191/81, WM 1983, 418; Senatsurt. v. 24. September 1999,\n\nV ZR 71/99, NJW 1999, 3625) und der Gläubiger so zu stellen ist, wie er stün-\n\nde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (BGH, Urt. v.\n\n27. Mai 1998, VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, 2902).\n\n2. Zu Recht sieht das Berufungsgericht den Verlust von Anlagezinsen\n\nauch als Nichterfüllungsschaden an.\n\na) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kaufvertrag nicht\n\nnach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Denn selbst wenn zwischen dem vereinbarten\n\nKaufpreis und dem wirklichen Wert der verkauften Grundstücke ein besonders\n\ngrobes Mißverhältnis im Sinne der Senatsrechtsprechung (siehe nur Urteil vom\n\n13. Januar 2001, V ZR 437/99, WM 2001, 637, 638 m.w.N.) bestanden haben\n\nsollte, ließe sich hier ausnahmsweise der sonst in solchen Fällen gerechtfer-\n\ntigte Schluß auf die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende verwerfliche\n\nGesinnung (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2001, aaO) der Klägerin nicht ziehen.\n\nIhr kann nämlich nicht vorgeworfen werden, sie habe sich irgendeiner Er-\n\nkenntnis über den Wert der Grundstücke verschlossen. Denn die Kaufpreisfin-\n\ndung beruhte auf den gemeinsamen Wertvorstellungen der Parteien; beide\n\nhielten den vereinbarten Preis für angemessen. Zudem akzeptierte der Be-\n\nklagte ihn, weil er die Grundstücke für sein beabsichtigtes Investitionsvorha-\n\nben benötigte und sie ihm den Preis wert waren. Somit war der Beklagte zur\n\nZahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit verpflichtet.\n\nb) Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2000 vorgetra-\n\ngen, daß sie den Kaufpreis bei rechtzeitiger Zahlung ab dem 11. November\n\n1994 zinsbringend angelegt hätte. Das hat der Beklagte nicht erheblich be-\n\nstritten. Sein Vorbringen, \"die Zinsen werden dem Grunde und der Höhe nach\n\nbestritten\", ist nicht mehr als eine weitgehend inhaltsleere Floskel, der sich\n\nnicht entnehmen läßt, was neben der Zinsberechnung noch bestritten werden\n\nsoll.\n\nc) Die Zinshöhe nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit 5,5 %\n\np.a. an. Dagegen erhebt die Revision keine Einwände.\n\nd) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Zutreffend weist das Berufungs-\n\ngericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es hier um einen Schadens-\n\nersatzanspruch wegen Nichterfüllung geht, der wie der Hauptanspruch, an\n\ndessen Stelle er tritt, verjährt (BGHZ 96, 392, 396). Die Verjährungsfrist be-\n\nträgt somit 30 Jahre (§ 195 BGB).\n\ne) Fehlerfrei geht das Berufungsgericht auch von einem Zinsbeginn am\n\n11. November 1994 aus. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht,\n\ndenn der Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. März 2000, die\n\nKlägerin habe für die Zeit vom 11. November 1994 bis 31. Dezember 1994 auf\n\nZinszahlungen verzichtet, ist unerheblich. Wie das Berufungsgericht zutreffend\n\nfeststellt, bezog sich der behauptete Verzicht nicht auf die entgangenen Anla-\n\ngezinsen, sondern allenfalls auf die vom Beklagten geschuldeten Vertragszin-\n\nsen. Einen anderslautenden Vortrag des Beklagten zeigt die Revision nicht\n\nauf.\n\nf) Entsprechend der nicht zu beanstandenden Berechnung des Beru-\n\nfungsgerichts sind der Klägerin 170.041,67 DM an Anlagezinsen entgangen.\n\nDarauf sind, wie das Berufungsgericht richtig sieht, im Wege der Saldierung\n\ndie vom Beklagten gezahlten Fälligkeitszinsen in Höhe von 122.500 DM anzu-\n\nrechnen, so daß ein Schadensbetrag von 47.541,67 DM verbleibt. Die Zahlung\n\ndes Beklagten in Höhe von 157.642,45 DM läßt das Berufungsgericht dagegen\n\nzu Recht außer Ansatz. Sie erfolgte ausschließlich zur Abwendung der\n\nZwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren ersten Berufungsurteil.\n\nSolche Zahlungen bewirken grundsätzlich keine Erfüllung, sondern stehen\n\nunter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Feststellung der Schuld; dieser Vor-\n\nbehalt läßt die Schuldtilgung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der\n\nSchwebe (BGH, Urt. v. 22. Mai 1990, IX ZR 229/89, NJW 1990, 2756). Dieser\n\nSchwebezustand ist bisher nicht beendet.\n\n3. Ebenfalls zu Recht billigt das Berufungsgericht der Klägerin einen\n\nAnspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.261,37 DM\n\nzu. Er folgt aus § 286 Abs. 1 BGB, denn der Beklagte befand sich im Zeitpunkt\n\nder anwaltlichen Tätigkeit mit der Kaufpreiszahlung in Verzug. Dieser An-\n\nspruch wird davon, daß dem Gläubiger oder dem Vertragspartner nachträglich\n\nein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung erwächst, nicht be-\n\nrührt; der Gläubiger kann den eingetretenen Verzugsschaden allerdings auch\n\nin den Nichterfüllungsschaden einbeziehen, darf ihn aber nur einmal liquidie-\n\nren (Senatsurt. v. 17. Januar 1997, V ZR 285/95, NJW 1997, 1231 m.w.N.).\n\n4. Auch den der Klägerin entgangenen Kaufpreis aus dem gescheiterten\n\nKaufvertrag vom 15. Juli 1996 sieht das Berufungsgericht zu Recht als\n\nNichterfüllungsschaden an. Seine Berechnung ist jedoch nicht frei von\n\nRechtsfehlern.\n\na) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings einen Verstoß des Beru-\n\nfungsgerichts gegen §§ 139, 278 ZPO, weil es den Beklagten nicht auf den\n\nGesichtspunkt des Mitverschuldens der Klägerin wegen der unterlassenen\n\nAufklärung über das Rücktrittsrecht des Dritterwerbers hingewiesen hat. Dafür\n\nbestand hier nämlich kein Anlaß. Denn zwischen der auf Zustimmung zur Lö-\n\nschung der Auflassungsvormerkungen gerichteten Klage gegen den Beklagten\n\nund dem Vertragsrücktritt des Dritterwerbers lag ein Zeitraum von mehr als 11\n\nMonaten, in dem der Beklagte überhaupt nicht zu erkennen gegeben hatte,\n\ndaß er freiwillig der Löschung zustimmen werde; vielmehr hat er seine Ver-\n\npflichtung vehement in Abrede gestellt. Deswegen gab es für Berufungsgericht\n\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beklagte bei Kenntnis des Rücktritts-\n\nrechts anders verhalten hätte.\n\nb) Zu Recht bringt das Berufungsgericht im Wege der Saldierung auch\n\ndie von der Klägerin erzielten Erlöse in Höhe von 420.047 DM aus dem Ver-\n\nkauf von bebauten Teilflächen in Ansatz.\n\nc) Fehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der Ver-\n\nkehrswert der der Klägerin verbliebenen Grundstücke im Zeitpunkt der letzten\n\nmündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen betrage 171.700 DM. Die\n\nbisherigen Feststellungen im Berufungsurteil rechtfertigen das nicht.\n\naa) Erfolglos bleibt allerdings die Rüge der Revision eines Verstoßes\n\ngegen § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht bedacht habe, daß der Ver-\n\nkehrswert des Gesamtgrundstücks nicht geringer sein könne als der Wert der\n\nbereits verkauften Teilflächen. Denn zum einen geht es hier nicht um den Wert\n\ndes ursprünglichen Grundstücks, sondern nur um den Wert der der Klägerin\n\nverbliebenen Flächen; zum anderen ist es nicht zwingend, daß die verkauften\n\nund die verbliebenen Teilflächen denselben Verkehrswert haben, weil die ver-\n\nkauften Flächen bebaut und die der Klägerin verbliebenen Flächen unbebaut\n\nsind.\n\nbb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch von einer Beweisauf-\n\nnahme über die Höhe des Verkehrswerts abgesehen. Es hat nämlich verkannt,\n\ndaß die Klägerin für die Höhe des geltend gemachten Nichterfüllungsschadens\n\ndarlegungs- und beweispflichtig ist; deswegen hat es unzutreffende Anforde-\n\nrungen an den Prozeßvortrag des Beklagten gestellt. Er hat ausweislich des\n\nProtokolls der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am\n\n9. Mai 2000 den Vortrag der Klägerin zum Verkehrswert der Grundstücke be-\n\nstritten und behauptet, ihr Wert betrage 2,1 Mio. DM abzüglich der Erlöse aus\n\ndem Verkauf der mit Eigenheimen bebauten Teilflächen. Damit ist die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, aus dem Vortrag des Beklagten ergebe sich kein\n\nausreichender Anhalt dafür, daß er den von der Klägerin angesetzten Boden-\n\nwert von 0,50 DM/qm bestreite, nicht zu vereinbaren. Auch ist das Bestreiten\n\ndes Beklagten nicht etwa unerheblich gewesen, wie das Berufungsgericht\n\nmeint. Zwar hat er nicht weiter zu dem von ihm behaupteten Verkehrswert vor-\n\ngetragen; auch hat er sein früheres Vorbringen, die Klägerin habe durch den\n\nVerkauf der Grundstücke mehr als 3 Mio. DM erzielt, nach Vorlage des Kauf-\n\nvertrags mit einem Kaufpreis von 2,1 Mio. DM durch die Klägerin nicht mehr\n\naufrechterhalten. Aber es hat ausgereicht, daß er den von der Klägerin be-\n\nhaupteten Verkehrswert nur einfach bestritten hat. Eine Pflicht zu substanti-\n\niertem Bestreiten besteht nämlich nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn\n\nder Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht\n\nund die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während die bestreitende\n\nPartei sie kennt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urt. v.\n\n17. Oktober 1996, IX ZR 293/95, NJW 1997, 128, 129). Daß diese Vorausset-\n\nzungen vorlagen, stellt das Berufungsgericht nicht fest.\n\ncc) Zutreffend weist die Revision schließlich darauf hin, daß der Be-\n\nklagte einen Wertverlust der Grundstücke in der Zeit zwischen dem Abschluß\n\ndes Kaufvertrags und der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bestritten\n\nhat. Auch das war erheblich, denn nach dem Vortrag der Klägerin entsprach\n\nder zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis dem damaligen Wert der\n\nGrundstücke, so daß der von ihr behauptete erheblich geringere Wert zur Zeit\n\nder letzten mündlichen Tatsachenverhandlung nur infolge eines massiven\n\nWertverlusts zustande kommen konnte. Ihn leitet das Berufungsgericht daraus\n\nher, daß der Dritterwerber keine Kaufabsicht mehr habe und deswegen das\n\nsowohl von ihm als auch von dem Beklagten mit dem Grundstückserwerb be-\n\nabsichtigte Nutzungskonzept nicht mehr realisiert werden könne. Das fehlende\n\nKaufinteresse des Dritterwerbers hat der Beklagte jedoch - in zulässiger Weise\n\n- mit Nichtwissen bestritten; auch hat er vorgetragen, daß der Dritterwerber\n\nimmer noch mit der Verwertung und Bebauung des Grundstücks befaßt sei\n\nund sich die Förderungsmöglichkeiten für die Realisierung des Nutzungskon-\n\nzepts seit dem Abschluß des Kaufvertrags im Juni 1994 nicht verändert hätten.\n\nDieses Vorbringen durfte das Berufungsgericht ebenfalls nicht übergehen.\n\nIII.\n\nSomit muß der Wert der der Klägerin verbliebenen Grundstücksflächen\n\nneu ermittelt werden, um die Höhe des gesamten Nichterfüllungsschadens be-\n\nrechnen zu können. Erst danach ergibt sich, ob die Klageforderung besteht\n\noder nicht. Deswegen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-27/v-zr-221-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-27/v-zr-221-00","retrieved":"2026-07-10 12:18:27.830626+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-27/v-zr-221-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2001-07-27","dockets":["V ZR 221/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 27.07.2001 – V ZR 221/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-27/v-zr-221-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/195","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"195","label":"§ 195 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/326","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"326","label":"§ 326 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/278","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"278","label":"§ 278 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:18:27.830626+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}