{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"5 StR 300/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 300/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. Juli 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2001\n\nhinsichtlich der Anordnung des Verfalls nach § 349 Abs.\n\n4 StPO aufgehoben.\n\n2. \n\n3. \n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Kokain in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung\n\neiner anderweitig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und den\n\nVerfall eines Geldbetrages von 237.500 DM angeordnet. Mit der allein erho-\n\nbenen Sachrüge erzielt die Revision einen (vorläufigen) Teilerfolg hinsicht-\n\nlich der Anordnung des Verfalls. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat einen Geldbetrag in Höhe der aus den Rausch-\n\ngiftgeschäften erzielten Gesamteinnahmen des Angeklagten – berechnet\n\naus 211.500 DM Kaufpreis zuzüglich 26.000 DM Gewinn – als Wertersatz\n\ngemäß § 73a Satz 1 StGB für verfallen erklärt. Dies begegnet im Ansatz kei-\n\nnen rechtlichen Bedenken, weil bei Rauschgiftgeschäften nach dem “Brutto-\n\nprinzip” der Verkaufserlös insgesamt – ohne Abzug des Einkaufspreises und\n\nweiterer Aufwendungen – für verfallen zu erklären ist (vgl. BGHR StGB § 73\n\n– Erlangtes 1; Franke/Wienroeder BtmG 2. Aufl. § 33 Rdn. 35; W. Schmidt in\n\nLK 11. Aufl. § 73c Rdn. 4).\n\nDie Strafkammer hat aber nicht geprüft, ob von einer Anordnung des\n\nVerfalls nach § 73c Abs. 1 StGB abzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 73c\n\n– Härte 3, 4, 5). Hinsichtlich des im Vermögen des Angeklagten nicht mehr\n\nvorhandenen Kaufpreises kommt die Feststellung einer unbilligen Härte als\n\nErmessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht (vgl.\n\nBGHR StGB § 73c – Härte 5). Dabei wird auf die – weiter aufzuklärenden –\n\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und darauf\n\nabzustellen sein, daß der Angeklagte Verbindlichkeiten aus illegalen\n\nRauschgiftgeschäften erfüllt hat (vgl. dazu W. Schmidt aaO § 73c Rdn. 9,\n\n12; zu den weiteren Einwänden der Revision vgl. auch BGH, Urteil vom 13.\n\nJuni 2001 – 3 StR 131/01 –).\n\nTepperwien Häger Basdorf\n\nGerhardt Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-25/5-str-300-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-25/5-str-300-01","retrieved":"2026-07-10 12:19:27.441262+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-25/5-str-300-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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