{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-07-24","aktenzeichen":"4 StR 256/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 256/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 12. Dezember 2000\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nStralsund zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt\n\nund das Tatmesser eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen\n\nRechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil nicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte den Geschädigten\n\nohne Tötungsvorsatz mit einem Messerstich in den Brustbereich. Mit dem Stich\n\nwollte sich der Angeklagte gegen einen von ihm nicht provozierten Angriff des\n\nGeschädigten verteidigen. Dieser war unmittelbar zuvor gewaltsam in die\n\nWohnung eingedrungen, in der sich die Tat ereignete. Er war – wie von Sinnen\n\nwirkend – auf den Angeklagten \"losgegangen\", hatte mehrfach gerufen: \"Ich\n\nbringe Dich um\", hatte ihm einen Faustschlag auf die Wange versetzt und hielt\n\nihn am Kragen fest, als der Angeklagte, der seine rechte Hand infolge einer\n\nunfallbedingten Lähmung von drei Fingern nur eingeschränkt zu seiner Vertei-\n\ndigung einsetzen konnte und dem es deswegen “nicht gelang, sich effektiv ...\n\nzur Wehr zu setzen”, in seiner Angst mit der linken Hand ein Klappmesser aus\n\nseiner Jackentasche zog und dem Geschädigten den tödlichen Stich bei-\n\nbrachte.\n\nb) Nach Auffassung der Strafkammer war die Tat mangels Erforderlich-\n\nkeit der Verteidigungshandlung nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Sie führt\n\ndazu aus: Ein Messerstich in die Brust eines unbewaffneten Angreifers sei\n\n“kein relativ mildestes Mittel mehr, um einen Angriff von sich abzuwehren. ...\n\nUnter Berücksichtigung der ... Kampfeslage hätte der Angeklagte hier mit dem\n\nMesser maximal in eine ungefährlichere Körperregion stechen dürfen”.\n\nc) Mit diesen Erwägungen hat sich das Landgericht mit der Frage der\n\nErforderlichkeit der Verteidigungshandlung und den Vorstellungen des Ange-\n\nklagten hierzu nur unzureichend auseinandergesetzt.\n\nOb eine Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erfor-\n\nderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Grundsätz-\n\nlich darf der Angegriffene das Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und\n\nendgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (vgl. BGHSt 25, 229, 230;\n\nBGH NStZ 1996, 29 jeweils mit Nachweisen). Er muß sich nicht mit der Anwen-\n\ndung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehr-\n\nwirkung zweifelhaft ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die\n\nGefahr zweifelsfrei zu beseitigen, hängt von der jeweiligen “Kampflage” ab\n\n(BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5). Demgemäß ist auch der Einsatz\n\neines Messers oder einer Schußwaffe nicht von vornherein unzulässig. Er kann\n\naber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. In der Regel ist der Angegriffe-\n\nne gehalten, den Gebrauch des Messers oder der Waffe zunächst anzudrohen\n\noder, sofern dies nicht ausreicht, wenn möglich, vor dem tödlichen einen weni-\n\nger gefährlichen Einsatz zu versuchen (BGHSt 26, 256, 258; BGHR StGB § 32\n\nAbs. 2 Erforderlichkeit 1, Verteidigung 1; BGH NStZ 1996, 29).\n\nDen sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Darlegungsanforderun-\n\ngen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nDie von der Strafkammer angestellten Erwägungen sind im wesentlichen\n\ngenereller Natur und lassen die gebotene Auseinandersetzung mit den kon-\n\nkreten Umständen der zu würdigenden Notwehrsituation vermissen. Ihre Auf-\n\nfassung, ein Messerstich in die Brust eines unbewaffneten Angreifers könne\n\nnicht das mildeste Mittel sein, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Soweit das\n\nLandgericht den Angeklagten darauf verweist, daß er nur “in eine ungefährli-\n\nchere Körperregion hätte stechen dürfen”, hätte es der Darlegung bedurft, daß\n\nihm ein solcher Stich (etwa in die Arme oder in die Beine des Geschädigten) in\n\nder gegebenen Lage möglich gewesen wäre und Gewähr für eine sofortige,\n\nWeiterungen ausschließende Beendigung des Angriffs geboten hätte. Zu sol-\n\nchen Darlegungen bestand um so mehr Anlaß, als der Geschädigte “äußerst\n\naufgeregt” war, “wie von Sinnen wirkte”, mehrfach gedroht hatte, den Ange-\n\nklagten zu töten, und diesem ausweislich des Geschehensablaufs - nicht nur\n\nwegen der Behinderung des Angeklagten an der Hand - an Körperkräften\n\nüberlegen war; auch hierzu hätte es näherer Angaben bedurft.\n\n3. Über die Sache ist daher neu zu verhandeln und zu entscheiden. Der\n\nSenat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch\n\ngemacht.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-24/4-str-256-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-24/4-str-256-01","retrieved":"2026-07-10 12:17:41.456724+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-24/4-str-256-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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