{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"IX ZR 246/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Zur Beratungspflicht eines Steuerberaters, der neben einem Fachanwalt für Steuerrecht in das Verfahren zur steuerneutralen Umwandlung einer Gesell- schaft einbezogen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 246/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Juli 2001\nBürk,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 675\n\nZur Beratungspflicht eines Steuerberaters, der neben einem Fachanwalt für\n\nSteuerrecht in das Verfahren zur steuerneutralen Umwandlung einer Gesell-\n\nschaft einbezogen ist.\n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00 - OLG Bamberg\n\n LG Aschaffenburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung von Pflichten\n\naus einem Steuerberatermandat auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Klägerin war persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommandit-\n\ngesellschaft, die auf einem Grundstück, das steuerliches Betriebsvermögen\n\nwar, ein Einzelhandelsgeschäft betrieb. Im Frühjahr 1991 beschlossen die Ge-\n\nsellschafter - beraten von dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht\n\nDr. F. -, den Geschäftsbetrieb einzustellen. Rechtsanwalt Dr. F. wurde beauf-\n\ntragt, eine Lösung zu finden, um zu verhindern, daß diese Maßnahme als Ent-\n\nnahme des Betriebsgrundstücks unter Aufdeckung stiller Reserven steuerlich\n\nnachteilige Folgen hatte. An dieser Aufgabe war auch der verklagte Steuerbe-\n\nrater, der die Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter seit vielen Jahren\n\nsteuerlich beriet, beteiligt. Der Umfang dieser Beteiligung ist zwischen den\n\nParteien streitig.\n\nZur Lösung des steuerlichen Problems wurde schließlich die Komman-\n\nditgesellschaft in eine GmbH umgewandelt und das Vermögen der Kommandit-\n\ngesellschaft mit allen Aktiven und Passiven auf die GmbH übertragen. Dabei\n\nwurden Bilanzen, die der Beklagte zum 31. Juli 1991 (Schlußbilanz für die KG)\n\nund zum 1. August 1991 (Eröffnungsbilanz für die GmbH) anzufertigen hatte,\n\nzugrundegelegt. Letztlich scheiterte die Steuerunschädlichkeit der Umwand-\n\nlung daran, daß diese erst am 12. November 1992 zur Eintragung in das Han-\n\ndelsregister angemeldet wurde. Damit war die sechsmonatige Frist in § 20\n\nAbs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vom 6. September 1976\n\n(BGBl. I S. 2643) versäumt worden.\n\nDie Klägerin, die wegen des Entnahmegewinns zur Einkommen- und\n\nKirchensteuer veranlagt wurde, hat mit ihrer Klage den Beklagten auf Scha-\n\ndensersatz in Höhe von zunächst 181.480,37 DM in Anspruch genommen.\n\nAufgrund einer Neuberechnung des Aufgabegewinns durch die Finanzbehör-\n\nden hat die Klägerin später - gegen den Widerspruch des Beklagten - die Kla-\n\nge in Höhe von 75.964,65 DM für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Kla-\n\nge dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDem Beklagten sei eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht anzulasten.\n\nEr habe die von ihm anzufertigenden Bilanzen am 22. Januar 1992 - und damit\n\nso rechtzeitig, daß die Anmeldung der Umwandlung problemlos vor Ablauf der\n\nFrist des § 20 Abs. 7 UmwStG am 31. Januar 1992 möglich gewesen wäre - in\n\nder Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. F. abgeben lassen. Einen über die Erstel-\n\nlung der Bilanzen hinausgehenden konkreten Auftrag habe er nicht gehabt.\n\nZwar seien die steuerrechtlichen Fragen der Gesellschaftsumwandlung mit ihm\n\nerörtert worden. Auch sei ihm bekannt gewesen, daß man sich für eine derarti-\n\nge Umwandlung gerade deswegen entschieden gehabt habe, um steuerliche\n\nNachteile zu vermeiden. Auf die 6-Monats-Frist des § 20 Abs. 7 UmwStG hin-\n\nzuweisen, habe er aber keinen Anlaß gehabt. Jedenfalls habe er eine etwaige\n\nHinweispflicht nicht schuldhaft verletzt. Die genannte Frist habe dem Rechts-\n\nanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. F. bekannt sein müssen. Für den\n\nBeklagten habe nicht der geringste Anhaltspunkt für eine Unkenntnis des\n\nFachanwalts bestanden. Er habe deshalb die Versäumung der Anmeldefrist\n\nnicht vorhersehen können. Falls man dennoch von einer schuldhaften Pflicht-\n\nverletzung ausgehe, sei der Schaden dem Beklagten wegen des ungewöhnlich\n\ngroben Fehlverhaltens des Dr. F. nicht zurechenbar.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts schließen es nicht aus, daß\n\nder Beklagte seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis schuldhaft verletzt\n\nhat, weil er die Klägerin - oder statt ihrer Rechtsanwalt Dr. F. - spätestens bei\n\nAbgabe der Bilanzen auf den kurz bevorstehenden Ablauf der Frist des § 20\n\nAbs. 7 UmwStG hätte hinweisen müssen, dies aber nicht getan hat.\n\na) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nur ein\n\nMandat zur Erstellung der Bilanzen gehabt, ist auch ohne Revisionsrüge für\n\nden Senat nicht bindend, weil die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsur-\n\nteils insoweit widersprüchlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1968\n\n- VI ZR 179/67, MDR 1969, 133; vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86,\n\nNJW-RR 1988, 407, 409; vom 5. Oktober 1988 \n\n- VIII ZR 222/87,\n\nNJW-RR 1989, 306, 307; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 561 Rn. 10;\n\nZöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 554 Rn. 11).\n\nIm Tatbestand seines Urteils erwähnt das Berufungsgericht als unstrei-\n\ntig, daß der Beklagte an der \"Findung\" einer \"Lösung\", wie die steuerlichen\n\nFolgen einer Entnahme des Betriebsgrundstücks vermieden werden könnten,\n\n\"beteiligt\" gewesen sei. Schon dies läßt sich mit der Feststellung, der Beklagte\n\nhabe nur den \"konkreten Auftrag\" gehabt, die erforderlichen Bilanzen zu er-\n\nstellen, schwerlich vereinbaren. Denn die Erstellung der Bilanzen hatte mit der\n\n\"Lösungsfindung\" nichts mehr zu tun; vielmehr trug der Beklagte damit nur ei-\n\nnen Teil zur Umsetzung der Lösung bei.\n\nIn den Entscheidungsgründen ist das Berufungsgericht \"dem Landge-\n\nricht darin (gefolgt), daß mit dem Beklagten die steuerrechtlichen Fragen der\n\nGesellschaftsumwandlung erörtert worden sind und dem Beklagten bekannt\n\nwar, daß die Lösung einer Umwandlung der KG in eine GmbH deshalb gewählt\n\nworden ist, um steuerrechtliche Nachteile bezüglich des Geschäftsgrundstücks\n\nzu vermeiden\". Jedenfalls die Erörterung der mit der Umwandlung verbunde-\n\nnen steuerrechtlichen Fragen deutet auf einen Auftrag hin, der über die bloße\n\nErstellung von Bilanzen hinausging.\n\nAn einer anderen Stelle kommt das Berufungsgericht wiederum darauf\n\nzu sprechen, daß der Beklagte \"in die Entscheidungsfindung (gemeint ist hier\n\ndie Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine GmbH) mit einbezogen\"\n\ngewesen sei, und verweist hierbei auf zwei Schreiben des Beklagten an\n\nRechtsanwalt Dr. F. vom 17. und 24. Juni 1991. In dem ersten Schreiben heißt\n\nes:\n\n\"nach unserem letzten Gespräch habe ich mich nochmals mit der\nBetriebsauflösung und den steuerlichen Folgen beschäftigt, bin\njedoch noch nicht in alle Einzelheiten eingestiegen.\nEs ist jedoch zu befürchten, daß das Finanzamt zu einer Be-\ntriebsaufgabe kommt und die stillen Reserven des Gebäudes\nsteuerlich erfassen wird.\n\nEine Betriebsverpachtung setzt voraus, daß ...\n\nWir müssen uns gemeinsam überlegen, hier einen anderen Weg\nzu finden.\"\n\nDas zweite Schreiben lautet:\n\n\"Beiliegend übersende ich Ihnen im Zusammenhang mit der Firma\n... KG eine Ablichtung des Bundessteuerblatts Teil II aus dem\nJahr 1989, Seite 363. Hieraus ist ersichtlich, daß unter Umstän-\nden keine gewerbliche Tätigkeit mehr vorliegt.\n\nIch bitte Sie, nochmals zu prüfen, wenn eine GmbH gegründet\nwird, ob nach dem Umwandlungs-Steuergesetz eine Sachgrün-\n\ndung notwendig ist. Wir können die Firma dann zu Buchwerten an\ndie GmbH übertragen ...\".\n\nDerartige Äußerungen sind für einen Steuerberater, der lediglich Bilan-\n\nzen zu erstellen hat, ganz ungewöhnlich. Sie legen vielmehr die Annahme na-\n\nhe, daß der Beklagte um seinen Rat gebeten worden ist, wie die Umwandlung\n\nsteuerneutral durchgeführt werden könne, und die Klägerin, vertreten durch\n\nRechtsanwalt Dr. F., entsprechend beraten hat.\n\nb) Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß der Beklagte\n\n- gemäß dem Klägervortrag - entweder kraft eines Dauermandats oder eines\n\nauf den Übertragungsvorgang bezogenen Einzelmandats gehalten war, \"steu-\n\nerliche Strategien zu entwickeln, nach denen eine Aufdeckung der stillen Re-\n\nserven und eine Überführung der Immobilie aus dem Betriebsvermögen in das\n\nPrivatvermögen zu vermeiden sei\".\n\nc) Im Rahmen eines derartigen Auftrags hat der Steuerberater seinen\n\nMandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steu-\n\nerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muß der\n\nSteuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren; deswe-\n\ngen muß er den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steu-\n\nerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirkli-\n\nchung unterbreiten (BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, WM 1992,\n\n701, 703; vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302).\n\nIm vorliegenden Fall gehörte zu der Beratung über die \"steuerliche\n\nStrategie\" ein Hinweis auf die nach § 20 Abs. 7 UmwStG geltende Frist, weil\n\nvon deren Einhaltung das Gelingen der angestrebten steuerneutralen Um-\n\nwandlung abhing. Der Hinweis war spätestens bei Abgabe der Bilanzen am\n\n22. Januar 1994 geboten, und dies um so mehr, als der Ablauf der ohnehin\n\nkurzen Frist unmittelbar bevorstand, ohne daß der Beklagte davon ausgehen\n\nkonnte, daß die Klägerin oder Rechtsanwalt Dr. F. sogleich Anstalten machen\n\nwürde, die Umwandlung anzumelden, oder dies etwa schon getan hatte.\n\nDarauf, daß die Klägerin oder der von ihr ebenfalls als Berater einge-\n\nschaltete Rechtsanwalt Dr. F. die Frist kennen und beachten würde, durfte sich\n\nder Beklagte nicht verlassen. Denn wenn sich der eine Berater auf den ande-\n\nren verläßt, ist die Erreichung des von dem Mandanten angestrebten Ziels ge-\n\nfährdet (vgl. zur Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92,\n\nWM 1993, 1376, 1378; vom 8. Juli 1993 - IX ZR 242/92, WM 1993, 1967,\n\n1968). Im vorliegenden Fall war beiden dieses Ziel bekannt, und beide wußten,\n\ndaß sie zum Zwecke der Erreichung dieses Ziels eingeschaltet worden waren.\n\nSelbst wenn beide getrennte Aufgabenbereiche gehabt haben sollten, war\n\ndeshalb an deren Schnittstellen eine Abstimmung erforderlich. Damit hat sich\n\ndas Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.\n\nEtwas anderes hätte zwar möglicherweise dann zu gelten, wenn der Be-\n\nklagte hier nur ein Mandat gehabt hätte, den von der Klägerin als \"Speziali-\n\nsten\" eingeschalteten Rechtsanwalt Dr. F. \"zu begleiten\". In einem solchen Fall\n\nmuß der allgemeine Steuerberater den Spezialisten grundsätzlich nicht über-\n\nwachen. Er hat den Mandanten vor Fehlleistungen des Spezialisten nur zu\n\nwarnen, wenn er diese erkennt oder erkennen und zugleich annehmen muß,\n\ndaß der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht erkennt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000, 1591, 1593). Diese Voraussetzungen\n\nsind hier nicht festgestellt. Selbst davon, daß Dr. F. als \"Spezialist\" einge-\n\nschaltet war, kann hier mangels entsprechender Feststellungen nicht ausge-\n\ngangen werden.\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß das Unterlassen eines\n\ngebotenen Hinweises auch schuldhaft war (vgl. BGHZ 129, 386, 399).\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist an dem Zurech-\n\nnungszusammenhang zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung durch den\n\nBeklagten und dem Schaden der Klägerin nicht deshalb zu zweifeln, weil auch\n\nRechtsanwalt Dr. F. seine Pflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1990\n\n- IX ZR 113/89, WM 1990, 1710, 1712). Haben mehrere Berater - neben- oder\n\nnacheinander - denselben Auftraggeber durch eine schuldhafte Vertragsverlet-\n\nzung geschädigt, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (BGH, Urt.\n\nv. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, aaO; vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM\n\n1994, 948, 949 f.).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 564 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht\n\nentscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum Umfang des dem Be-\n\nklagten erteilten Mandats sind noch tatrichterliche Feststellungen möglich. Mit\n\ndem von der Klägerin behaupteten, von dem Beklagten jedoch bestrittenen\n\nDauermandat hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Zu der Frage eines\n\nEinzelmandats ist zum Beispiel noch die Gebührenabrechnung des Beklagten\n\nzu würdigen, die von den Parteien unterschiedlich gedeutet wird. Außerdem\n\nhat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Dr. F. nicht gewürdigt.\n\nWenn das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung zu dem\n\nErgebnis gelangen sollte, daß die Klage nicht abweisungsreif ist, wird es das\n\nerstinstanzliche Urteil gleichwohl nicht bestätigen können. Denn ein Grundur-\n\nteil durfte - wie der Beklagte mit seiner Berufung zu Recht beanstandet hat -\n\ninsoweit nicht ergehen, als die Klage in der Hauptsache einseitig für erledigt\n\nerklärt worden war. Dadurch hatte sich das Klagebegehren in ein solches auf\n\nFeststellung der Erledigung umgewandelt (vgl. BGHZ 106, 359, 366; BGH,\n\nBeschl. v. 26. Mai 1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364). Über diesen Fest-\n\nstellungsantrag hat das Landgericht - wie das Berufungsgericht, rechtlich be-\n\ndenkenfrei, annimmt - in seinem Grundurteil mit entschieden. Ein Grundurteil\n\nüber einen unbezifferten Feststellungsantrag scheidet jedoch wesensgemäß\n\naus (BGH, Urt. v. 7. November 1991 - III ZR 118/90, NJW-RR 1992, 531; vom\n\n14. Oktober 1993 - III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319; vom 27. Januar 2000\n\n- IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572). Ausnahmsweise kann ein Grundurteil über\n\neine Feststellungsklage ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der\n\nWeise geltend gemacht wird, daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die\n\nHöhe des Anspruchs führen soll (BGH, Urt. v. 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93,\n\nNJW 1994, 3295 f., insofern in BGHZ 126, 217 nicht abgedruckt; vom\n\n27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, aaO). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme\n\nliegen hier nicht vor.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Zugehör Ganter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/ix-zr-246-00","cited_norms":[{"jurabk":"UmwStG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/ix-zr-246-00","retrieved":"2026-07-10 12:18:34.217755+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-19/ix-zr-246-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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