{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"IX ZR 149/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 765, 631, 404, 273; § 7 MaBV a) Sind die Vergütungsansprüche aus einem notariellen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks mit einem dort zu erstellenden Gebäude nur Zug um Zug ge- gen Aushändigung einer den Anforderungen des § 7 MaBV genügenden Bürg- schaft zu erfüllen, kann ein Dritter, dem die Vergütungsansprüche abgetreten wurden, gleichwohl mit dem Auftraggeber eine eigenständige (eingeschränkte) Sicherungsabrede mündlich wirksam vereinbaren. Der Auftraggeber darf die Er- füllung des Vergütungsanspruchs jedoch verweigern, bis er die dem notariellen Vertrag entsprechende Bürgschaft erhalten hat. b) Sind die Voraussetzungen für die Rückgabe der aufgrund der mündlichen (einge- schränkten) Sicherungsabrede erteilten Bürgschaft gegeben, kann der Auftragge- ber die Rückgabe nicht unter Berufung darauf verweigern, er habe die nach dem Hauptvertrag geschuldete Sicherheit nicht erhalten. c) Eine den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaft deckt jeden- falls auch Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers, die sich daraus ergeben, daß die Fläche des zu errichtenden Gebäudes geringer als vereinbart ist, und be- reits vor Abnahme geltend gemacht worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 149/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n19. Juli 2001\nBürk,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 765, 631, 404, 273; § 7 MaBV\n\na) Sind die Vergütungsansprüche aus einem notariellen Vertrag über den Verkauf\n\neines Grundstücks mit einem dort zu erstellenden Gebäude nur Zug um Zug ge-\n\ngen Aushändigung einer den Anforderungen des § 7 MaBV genügenden Bürg-\n\nschaft zu erfüllen, kann ein Dritter, dem die Vergütungsansprüche abgetreten\n\nwurden, gleichwohl mit dem Auftraggeber eine eigenständige (eingeschränkte)\n\nSicherungsabrede mündlich wirksam vereinbaren. Der Auftraggeber darf die Er-\n\nfüllung des Vergütungsanspruchs jedoch verweigern, bis er die dem notariellen\n\nVertrag entsprechende Bürgschaft erhalten hat.\n\nb) Sind die Voraussetzungen für die Rückgabe der aufgrund der mündlichen (einge-\n\nschränkten) Sicherungsabrede erteilten Bürgschaft gegeben, kann der Auftragge-\n\nber die Rückgabe nicht unter Berufung darauf verweigern, er habe die nach dem\n\nHauptvertrag geschuldete Sicherheit nicht erhalten.\n\nc) Eine den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaft deckt jeden-\n\nfalls auch Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers, die sich daraus ergeben,\n\ndaß die Fläche des zu errichtenden Gebäudes geringer als vereinbart ist, und be-\n\nreits vor Abnahme geltend gemacht worden sind.\n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 149/00 - OLG Stuttgart\n\nLG Ravensburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. April 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten kauften mit notariellem Vertrag vom 23. November 1995\n\nvon der BG C. mbH (nachfolgend: BG C. oder Auftragnehmerin) drei näher\n\nbezeichnete Grundstücke. Zugleich verpflichtete sich die Auftragnehmerin,\n\ndie beiden dort bereits errichteten Gebäude fertigzustellen. Mit der Ausführung\n\nder Bauwerke hatte sie durch Vertrag vom 7. März 1994 die Klägerin beauf-\n\ntragt.\n\nDie Beklagten hatten als Vergütung für die Grundstücke einschließlich\n\nder Gebäude 10.600.000 DM zu entrichten. Gemäß Anlage II des Vertrages\n\nsollte die Mietfläche der Gebäude 680,10 qm sowie 1756,50 qm (jeweils \"Def.\n\nH.\") betragen. § 3 Ziff. 3 des notariellen Vertrages enthielt dazu folgende Re-\n\ngelung:\n\n\"Flächenminderungen werden im Verhältnis der weggefallenen\nFläche zur gesamtgeschuldeten Fläche, wie in Anlage II er-\nwähnt, zugunsten des Käufers vergütet.\n\nFlächenmehrungen hingegen werden nicht zusätzlich vergütet.\n\nHierbei handelt es sich nur um Nettonutzflächen nach gültiger\nDIN 277 Teil 1 ohne Verkehrsflächen, abgeschlossene Trep-\npenhäuser sowie Heiz- und Technikräumen.\"\n\nDie Zahlung war an die Klägerin, der die BG C. ihren Anspruch abge-\n\ntreten hatte, bis zum 15. Dezember 1995 vorzunehmen, \"Zug um Zug gegen\n\nAushändigung einer Bürgschaft eines Kreditinstitutes, die den Anforderungen\n\nvon §§ 7, 2, 3 der Makler- und Bauträgerverordnung genüge tut\", und wurde\n\nvertragsgerecht erbracht. Im Auftrag der Klägerin übernahm die L. S. mit Erklä-\n\nrung vom 20. Dezember 1995 die selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber\n\nden Beklagten bis zum Betrag von 10,6 Mio. DM. Weiter heißt es in der Urkun-\n\nde:\n\n\"Die Bürgschaft dient zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche\ndes Käufers auf Rückgewähr oder Auszahlung des vorgenann-\nten Betrages, die die P. H. AG erhalten hat.\n\n....\n\nDiese Bürgschaft erlischt nach Eintragung der Auflassungsvor-\nmerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch an vereinbarter\nRangstelle, nach Sicherung der Freistellung der o.g. Vertrags-\nobjekte von allen Grundpfandrechten, die nicht übernommen\nwerden sollen, und nach Übergabe derselben an die Käufer.\n\nDanach ist die Bürgschaftserklärung umgehend an uns zurück-\nzugeben.\"\n\nAm 8. Oktober 1997 wurden \"Begehungen zur Abnahme\" durchgeführt.\n\nDie dabei festgestellten Mängel sind inzwischen beseitigt, die Restarbeiten\n\nsind durchgeführt. Die Beklagten beanstanden, die Mietfläche sei um\n\n426,97 qm geringer als in Anlage II des notariellen Vertrages angegeben, und\n\nhaben von der Bürgin daher mit Schreiben vom 23. Januar 1998 Zahlung in\n\nHöhe von 2.136.604,85 DM begehrt.\n\nDie Klägerin verlangt Rückgewähr der Bürgschaftsurkunde. Sie bestrei-\n\ntet die Flächenangabe der Beklagten, behauptet außerdem, nach der von den\n\nParteien getroffenen Sicherungsabrede sei der von den Beklagten geltend ge-\n\nmachte Mangel von der erteilten Bürgschaft nicht gedeckt, und meint, diese sei\n\ninzwischen erloschen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die\n\nWiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Beklagten ein Anspruch\n\nauf Minderung des gezahlten Kaufpreises zu. Die für dessen Berechnung\n\nmaßgebliche Mietfläche richte sich nicht nach der \"Def. H.\", sondern nach\n\nDIN 277 Teil 1. Auf der Grundlage dieser Norm weiche selbst nach dem Vor-\n\ntrag der Klägerin die Nutzfläche für beide Gebäude um insgesamt 63,37 qm\n\nvon den vertraglich vereinbarten Größen nach unten ab. Der daraus folgende\n\nKaufpreisrückzahlungsanspruch der Beklagten sei auf der Grundlage des auch\n\nfür den hier zu entscheidenden Fall maßgeblichen Urteils des BGH v. 14. Ja-\n\nnuar 1999 (IX ZR 140/98 - WM 1999, 535) durch die Bürgschaft gedeckt. Vor\n\nInanspruchnahme der Bank aus der Bürgschaft habe keine Abnahme stattge-\n\nfunden. Die Beklagten hätten ihre Ansprüche auch rechtzeitig geltend gemacht.\n\nII.\n\nDie dagegen von der Revision erhobenen Rügen haben im Ergebnis\n\nErfolg, weil das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt einer\n\nzwischen den Parteien angeblich mündlich getroffenen Sicherungsabrede nicht\n\nbeachtet hat (§ 551 Nr. 7 ZPO).\n\n1. Unstreitig ist die Bürgschaft, die die Beklagten erhalten haben, nicht,\n\nwie nach dem notariellen Vertrag vorgesehen, von der BG C. als Verkäuferin,\n\nsondern von der Klägerin beigebracht worden. Diese hat der L. den Auftrag\n\nerteilt, die Bürgschaft vom 20. Dezember 1995 zu übernehmen. Nach der unter\n\nBeweis gestellten Behauptung der Klägerin beruhte dieser Auftrag auf einer\n\neigenständigen mündlichen Sicherungsabrede zwischen ihr und den Beklag-\n\nten, weil im Zeitpunkt des notariellen Vertrages die Bauleistung bereits weitge-\n\nhend erbracht, aber noch nicht vollständig fertiggestellt gewesen sei. Aus die-\n\nsem Grunde habe man verabredet, daß die Bürgschaft nur Ansprüche der Be-\n\nklagten sichern solle, welche die damals noch nicht ausgeführten Bauleistun-\n\ngen der Klägerin beträfen. Dabei habe Einigkeit darüber bestanden, daß die\n\nBürgschaft nach Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks, Eintragung der\n\nAuflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten sowie der Lastenfreistellung\n\nan die Bank zurückzugewähren sei; eventuelle Ansprüche der Beklagten gegen\n\ndie Verkäuferin wegen einer Flächenmaßdifferenz seien von dieser Abrede\n\nnicht erfaßt worden.\n\n2. Dieses von den Beklagten bestrittene Vorbringen durfte das Beru-\n\nfungsgericht entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht als unsub-\n\nstantiiert unbeachtet lassen.\n\nWer einen Anspruch geltend macht, genügt seiner Substantiierungslast\n\n(§ 138 Abs. 1 ZPO) durch die Behauptung von Tatsachen, die geeignet sind, in\n\nVerbindung mit einem Rechtssatz die behauptete Rechtsfolge entstehen zu\n\nlassen (BGH, Urt. v. 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v.\n\n18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888; vom 5. April 2001 - IX ZR\n\n441/99, WM 2001, 1075, 1076). Die Klägerin hat den Inhalt der behaupteten\n\nVereinbarung in diesem Sinne ausreichend konkret dargestellt und ersichtlich\n\nauf einen engen zeitlichen Zusammenhang zum Abschluß des notariellen Ver-\n\ntrages abgehoben. Die Beklagten haben ein Gespräch zwischen den Parteien\n\ndes Rechtsstreits in Zusammenhang mit der Überlassung der Bürgschaft gene-\n\nrell in Abrede gestellt. Allein dieses Bestreiten führt nicht dazu, daß das Vor-\n\nbringen der Klägerin zu diesem Punkt ohne die Darstellung weiterer Einzel-\n\nheiten insgesamt als unsubstantiiert anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. April\n\n1991, aaO). Allerdings hätte die Klägerin angeben müssen, ob die behauptete\n\nAbrede mit allen sieben Beklagten persönlich oder nur mit bestimmten Perso-\n\nnen von ihnen als Bevollmächtigte der übrigen getroffen wurde. Indessen wäre\n\ndas Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO verpflichtet gewesen, die Klägerin in\n\ndiesem Punkt auf die Unvollständigkeit ihrer Darstellung hinzuweisen. Für die\n\nrevisionsrechtliche Prüfung ist deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin\n\ndann die gebotene Ergänzung vorgenommen hätte.\n\n3. In diesem Falle ist das Vorbringen der Klägerin auch rechtlich erheb-\n\nlich.\n\na) Eine Sicherungsabrede des behaupteten Inhalts kann wirksam ge-\n\ntroffen worden sein. Sie verstößt nicht gegen § 7 Abs. 1 MaBV, weil die Kläge-\n\nrin allein als Bauunternehmerin tätig geworden ist und daher nicht die Ver-\n\npflichtung übernommen hat, den Beklagten das Eigentum an einem Grundstück\n\nzu übertragen. Die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung hatte nur\n\ndie Auftragnehmerin, die BG C., zu beachten. Zwar hatte die Klägerin die Zah-\n\nlungsansprüche aus dem notariellen Vertrag vom 23. November 1995 abge-\n\ntreten erhalten; sie war damit jedoch nicht Vertragspartner der Beklagten ge-\n\nworden.\n\nDie Vereinbarung einer entsprechenden isolierten Sicherungsabrede\n\nließ den Anspruch der Beklagten gegen die Auftragnehmerin auf Leistung einer\n\nnach dem Inhalt des notariellen Vertrages geschuldeten Bürgschaft unberührt.\n\nDie Beklagten blieben also weiterhin befugt, die Zahlung an die Klägerin zu\n\nverweigern, solange ihnen die gemäß § 7 MaBV notwendige Bürgschaft nicht\n\ngewährt worden war (§ 404 BGB). Allein der Umstand, daß sie von dieser Mög-\n\nlichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, schließt jedoch eine Vereinbarung,\n\nwie sie die Klägerin behauptet, nicht aus.\n\nb) Ist zwischen den Parteien eine eigenständige Sicherungsabrede zu-\n\nstande gekommen, die nicht die auf § 3 Nr. 3 des notariellen Vertrages ge-\n\nstützten Ansprüche der Beklagten wegen der Flächenmaßdifferenz erfaßt, hat\n\ndie Klägerin Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaft. Die Beklagten haben\n\nsich, abgesehen von dem Streitpunkt des Flächenmaßes, nicht auf Ansprüche\n\naus der Bürgschaft berufen. Da nach dem Vortrag der Klägerin die Bürgschaft\n\nnach Wissen und Willen aller Beteiligten ausschließlich zur Erfüllung der indi-\n\nviduell zwischen den Parteien getroffenen, lediglich die Fertigstellung des\n\nBauwerks erfassenden Sicherungsabrede erteilt worden sein soll, kann in ei-\n\nnem solchen Fall außer der Klägerin, die die Bürgschaft beigebracht hat, auch\n\ndie Bürgin selbst sich auf den Inhalt dieser Sicherungsabrede berufen, also\n\ngegenüber dem erhobenen Anspruch die der Klägerin als Sicherungsgeberin\n\nzustehenden Einwände geltend machen (vgl. BGHZ 107, 210, 214; 143, 381,\n\n384 f). Die Beklagten können die Rückgabe in diesem Fall nicht unter Berufung\n\ndarauf verweigern, die von der Auftragnehmerin geschuldete Bürgschaft nicht\n\nerhalten zu haben. Können Ansprüche, für die Sicherheit gewährt wurde, nicht\n\nmehr entstehen, darf der Sicherungsnehmer die Herausgabe der Sicherheit\n\nnicht unter Berufung auf andere Ansprüche aus dem Hauptvertrag verweigern\n\n(BGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, WM 2001, 947, 949 m.w.N.).\n\nDie behauptete Sicherungsabrede wurde nach dem Vorbringen der Klägerin\n\nunabhängig von den im notariellen Vertrag enthaltenen Regelungen getroffen\n\nund daher in keine rechtliche Beziehung zu der Bürgschaft gesetzt, die die\n\nAuftragnehmerin beizubringen hatte.\n\nc) Eine Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts ist aller-\n\ndings nur dann zustande gekommen, wenn aus ihren Erklärungen für die Be-\n\nklagten zweifelsfrei erkennbar war, daß ihnen nicht die im notariellen Vertrag\n\nvereinbarte, sondern eine jener gegenüber wesentlich eingeschränkte Sicher-\n\nheit angeboten wurde. Hat die Klägerin dies nicht hinreichend klargestellt,\n\ndurften die Beklagten schon wegen des auf den notariellen Vertrag abge-\n\nstimmten Wortlauts der Bürgschaft in deren Übergabe die Erfüllung der mit der\n\nVerkäuferin vereinbarten Sicherheit sehen. In diesem Falle ist die Klägerin an\n\nden Inhalt der beurkundeten Sicherungsabrede gebunden. Für den Inhalt der\n\nvon ihr behaupteten atypischen Vereinbarung trägt sie uneingeschränkt die\n\nBeweislast. Die Tatsache, daß die von der Klägerin beauftragte Bank eine\n\nBürgschaft erteilt hat, die ihrem Wortlaut nach geeignet ist, alle in dem notari-\n\nellen Vertrag bezeichneten Ansprüche zu decken, begründet eine tatsächliche\n\nVermutung, die dem Vorbringen der Klägerin entgegensteht und von ihr daher\n\nwiderlegt werden muß.\n\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nVermag die Klägerin ihre Darstellung zu der von den Parteien angeblich\n\nvereinbarten Sicherungsabrede in dem bisher fehlenden Punkt nicht ausrei-\n\nchend zu ergänzen oder den ihr obliegenden Beweis nicht zu führen, so ist die\n\nAuffassung des Berufungsgerichts, Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung\n\neines Teils des Kaufpreises wegen einer geringeren als der vertraglich zugrun-\n\nde gelegten Nutzfläche seien von der Bürgschaft gedeckt, aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\n1. Verbürgt sind die Ansprüche der Beklagten auf Rückgewähr der in\n\nErfüllung des notariellen Vertrages vom 23. November 1995 geleisteten Beträ-\n\nge. Ein solcher durch die Bürgschaft gesicherter Erstattungsanspruch ist in\n\ndem Umfang begründet, in dem eine Differenz zwischen der gezahlten Vergü-\n\ntung für die vertraglich geschuldete und dem Wert der tatsächlich erbrachten\n\nLeistung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999,\n\n535, 537; v. 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97, WM 1999, 1204, 1205 f).\n\n2. Nach § 3 Nr. 3 des notariellen Vertrages werden Flächenminderungen\n\nim Verhältnis zur insgesamt geschuldeten Fläche zugunsten des Käufers ver-\n\ngütet, während Flächenmehrungen unberücksichtigt bleiben.\n\na) Möglicherweise wollten die Vertragsparteien mit dieser Regelung eine\n\nunmittelbare Beziehung zwischen der Größe der Mietflächen und der Höhe des\n\nKaufpreises herstellen. In diesem Falle begründen Abweichungen von der ver-\n\neinbarten Fläche ohne weiteres einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten,\n\nder von der Bürgschaft gedeckt ist.\n\nb) Andernfalls stellt die Flächendifferenz einen Mangel im Sinne des\n\n§ 634 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, WM\n\n2001, 482, 483), so daß der Auftraggeber die Vergütung mindern darf.\n\naa) Im Streitfall ist das Minderungsrecht vor Abnahme des Werks ent-\n\nstanden und geltend gemacht worden. Erstmals mit Schreiben des Beklagten\n\nzu 1 vom 4. November 1997 haben die Beklagten Minderung wegen der Flä-\n\nchendifferenz verlangt. Bei den am 8. Oktober 1997 durchgeführten Begehun-\n\ngen ist das Werk nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht abgenommen wor-\n\nden. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die über die Begehung\n\nerstellten Protokolle enthalten keine Erklärung der Beklagten. Das Berufungs-\n\ngericht vermochte auch aus den Umständen nicht zu erkennen, daß die Be-\n\nklagten bei der genannten Gelegenheit das Werk als im wesentlichen ver-\n\ntragsgemäße Leistung gebilligt haben. Dies beruht auf einer revisionsrechtlich\n\nnicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung; die dagegen gerichteten Verfah-\n\nrensrügen erachtet der Senat nicht für durchgreifend (§ 565a ZPO).\n\nbb) Der infolge dieses Mangels begründete Rückzahlungsanspruch wird\n\nvon einer Bürgschaft gedeckt, die zur Erfüllung der Anforderungen des § 7\n\nMaBV erteilt wurde. Die Flächendifferenz verringert den Wert der vertraglich\n\ngeschuldeten Leistung des Unternehmers. Ein entsprechender Minderwert\n\nfließt grundsätzlich in die bei Voraus- und Abschlagszahlungsbürgschaften all-\n\ngemein gebotene Abrechnung ein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999, aaO;\n\nvom 6. Mai 1999, aaO). § 7 MaBV soll den Auftraggeber auch vor den Nach-\n\nteilen schützen, die sich daraus ergeben, daß infolge eines solchen Mangels\n\nder Wert der geschuldeten Leistung hinter der Höhe der geleisteten Voraus-\n\nzahlungen zurückbleibt. Daher sind auf Minderungsrechte gegründete Rück-\n\nzahlungansprüche jedenfalls dann von einer gemäß § 7 MaBV erteilten Bürg-\n\nschaft gedeckt, wenn der Mangel vor Abnahme geltend gemacht worden ist. Ob\n\nder Schutzzweck der Bürgschaft auch Ansprüche sichert, die nach Abnahme\n\nbegründet sind, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\nc) Die Beklagten haben den Anspruch geltend gemacht, bevor die Bürg-\n\nschaft erlöschen konnte. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts war der Notar von den Grundpfandgläubigern aus dem Treu-\n\nhandvertrag noch nicht entlassen worden, als der Bürgin mit Schreiben der Be-\n\nklagten vom 23. Januar 1998 ihre Inanspruchnahme angezeigt wurde.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/ix-zr-149-00","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/ix-zr-149-00","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-19/ix-zr-149-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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