{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"3 StR 234/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 234/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMönchengladbach vom 15. Dezember 2000 wird als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Das Landgericht hat bei der Verurteilung nach § 227 Abs. 1\n\nStGB strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte \"aus nichti-\n\ngem Anlaß ein wehrloses Kleinkind roh mißhandelt und mit\n\ndem wuchtigen Schlag, der zwangsläufig dessen Sturz verur-\n\nsachen mußte und vorhersehbar zu einem unkontrollierten, un-\n\ngeschützten heftigen Aufprall gegen die in unmittelbarer Nähe\n\ndes Kindes befindliche Türzarge oder Kommode führen konnte,\n\neine naheliegend das Leben gefährdende Behandlung vorge-\n\nnommen hat\" (UA S. 26/27). Das begegnet keinen durchgrei-\n\nfenden Bedenken. Denn aus dem im Urteil dargestellten Zu-\n\nsammenhang ergibt sich, daß das Landgericht ersichtlich dem\n\nAngeklagten mit dieser Formulierung ein besonders hohes\n\nMaß an Pflichtwidrigkeit und eine über die bloße Tatbestands-\n\nverwirklichung der Körperverletzung mit Todesfolge deutlich\n\nhinausgehende, das Verhalten des Angeklagten in die Nähe\n\ndes bedingten Tötungsvorsatzes rückende, erhöhte Hand-\n\nlungsintensität zur Last legen wollte.\n\n2. Auch die strafschärfende Erwägung, daß der Angeklagte \"aus\n\neigensüchtigen Motiven, nämlich um sich nicht der Gefahr\n\nstrafrechtlicher Ermittlungen auszusetzen und um das Sorge-\n\nrecht seiner Lebensgefährtin nicht zu gefährden, die zum Wohl\n\ndes Kindes offensichtlich gebotene ärztliche Untersuchung und\n\nzumindest schmerzlindernde Behandlung unterlassen\" hat, ist\n\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar darf dem Täter nicht\n\nangelastet werden, daß er versucht, sich der Strafverfolgung zu\n\nentziehen (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 13, 17;\n\nBGH bei Detter NStZ 2000, 579). Anders verhält es sich indes-\n\nsen, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft oder er mit\n\nseinem Verhalten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges\n\nLicht auf \n\nihn werfen \n\n(BGH NStZ-RR 1997, 99, 100\n\nm.w.Nachw.). Dadurch, daß der Angeklagte dem erkennbar\n\nschwer kopfverletzten Kleinkind zwei Wochen lang bis zu des-\n\nsen Tod jede ärztliche Hilfe und Schmerzlinderung verweigert\n\nhat, hat er neues Unrecht - der Sache nach Mißhandlung einer\n\nSchutzbefohlenen in Form des böswilligen Vernachlässigens,\n\njedenfalls aber eine weitere Körperverletzung durch Unterlassen -\n\nverwirklicht. Ein solches Verhalten würde, läge ein vorsätzliches\n\nTötungsdelikt vor, die Prüfung eines Verdeckungsmordes nahele-\n\ngen.\n\nRissing-van Saan Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/3-str-234-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/3-str-234-01","retrieved":"2026-07-10 12:19:50.022250+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-18/3-str-234-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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