{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-07-17","aktenzeichen":"X ZR 63/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 63/97\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die\n\nRichter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nUnter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Be-\n\nrufung der Klägerin das am 19. Dezember 1996 verkündete Urteil\n\ndes 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts\n\nteilweise abgeändert.\n\nDas Patent DD 275 406 wird insgesamt für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. Oktober 1988 unter\n\nInanspruchnahme der Priorität einer schweizerischen Patentanmeldung vom\n\n6. Oktober 1987 beim Amt für Erfindungswesen der ehemaligen DDR ange-\n\nmeldeten und als Ausschließungspatent erteilten Patents DD 275 406 (Streit-\n\npatent). In der erteilten Fassung betrifft das Streitpatent Verfahren und Wal-\n\nzenstuhl zur Herstellung von Getreidemahlprodukten. Die Beklagte verteidigt\n\ndas Streitpatent nur eingeschränkt.\n\nMit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, auch in einge-\n\nschränkter Fassung sei das Streitpatent nicht patentfähig, weil sein Gegen-\n\nstand, abgesehen davon, daß er nicht neu sei, sich für einen Fachmann in na-\n\nheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.\n\nDas Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen das\n\nStreitpatent teilweise für nichtig erklärt. Patentanspruch 1 lautet danach:\n\n\"Hochmüllerei-Walzenstuhl zur Herstellung von Getreidemahlpro-\n\ndukten, wie Mehl, Grieß, Dunst usw., durch wiederholtes Walzen-\n\nvermahlen und Aussichten spezifischer Produktfraktionen,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander angeord-\n\nneten Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist,\n\nderart, daß wenigstens zwei der übereinander angeordneten Mahl-\n\nWalzenpaare als C-Mahlpassagen (C1, C2, ...) ausgebildet sind und\n\ndas Gut ohne Zwischensichtung direkt vom oberen Mahl-\n\nWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares\n\ngelangt.\"\n\nWegen der weiteren aufrechterhaltenen Patentansprüche 2 bis 9 wird\n\nauf das angefochtene Urteil verwiesen.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndas Urteil dahingehend abzuändern, daß die Patentansprüche des\n\nStreitpatents folgende Fassung erhalten:\n\n1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer\n\nGetreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von\n\nGetreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,\n\ndurch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifi-\n\nscher Produktfraktionen in einem Produktfluß - derart, daß eine\n\nim hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,\n\nGrießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander ange-\n\nordneten Mahlpassagen in Form von Mahl-Walzenpaaren\n\n(Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei\n\nb) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes Mahl-\n\nWalzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen sowie\n\nc) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine trichterför-\n\nmige Produktführung zur direkten Übergabe des Mahlgutes\n\nan das jeweils darunterliegende Mahl-Walzenpaar angeord-\n\nnet ist, so daß\n\nd) das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-\n\nWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzen-\n\npaares gelangt.\n\n2. Walzenstuhl nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß unter jedem unte-\n\nren Mahl-Walzenpaar ein Produktabführtrichter (16) angeord-\n\nnet ist.\n\n3. Walzenstuhl nach Anspruch 1 oder 2,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-\n\nWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung\n\n(17), Ausrückung sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist.\n\n4. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-\n\nWalzenpaar als austauschbare Baueinheit ausgebildet ist.\n\n5. Walzenstuhl nach einem der Ansprüche 2 bis 4,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aspiration des\n\nSpeiseraumes mit der Produktabführung durch den Produk-\n\ntabführtrichter (16) verbunden ist.\n\n6. Walzenstuhl nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-\n\nWalzenpaar der Vier- und der Acht-Walzenstühle (1) Mahl-\n\nspalteinstellvorrichtungen und eine Kontrolltür zur Musterent-\n\nnahme nach jeder Mahlpassage aufweist.\n\n7. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß oberhalb jedes\n\noberen Mahl-Walzenpaares eine einstellbare Speiseregelung\n\nangeordnet ist.\n\n8. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Speiseräume\n\ndes oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren Mahl-\n\nWalzenpaares jeweils über Kanäle (14) an eine Aspiration an-\n\ngeschlossen sind.\n\n9. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-\n\nWalzenpaar als eine B- oder C-Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2,\n\n...) ausgebildet ist.\n\n10. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in\n\neiner Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt\n\nvon Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,\n\ndurch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifi-\n\nscher Produktfraktionen in einem Produktfluß derart, daß eine\n\nim hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,\n\nGrießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit\n\nden kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2\n\nbis 8,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander ange-\n\nordneten Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1]) ausge-\n\nbildet ist und dabei\n\nb) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') \n\njedes\n\nMahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,\n\nc) jedes Mahl-Walzenpaar eine B- oder C-Mahlpassage (B1, B2,\n\n..., C1, C2, ...) bildet und\n\nd) das Gut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-Walzen-\n\npaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares ge-\n\nlangt.\n\n11. Walzenstuhl nach Anspruch 10,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten\n\nÜbergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzen-\n\npaar in den Mahlspalt des darunterliegenden Mahl-Walzen-\n\npaares eine trichterförmige Produktzuführung unterhalb des\n\noberen Mahl-Walzenpaares angeordnet ist.\n\nMit drei weiteren Anträgen erstrebt die Beklagte hilfsweise folgende\n\nFassung des Streitpatents:\n\nHilfsantrag 1:\n\n1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer\n\nGetreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von\n\nGetreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,\n\ndurch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifi-\n\nscher Produktfraktionen in einem Produktfluß - derart, daß eine\n\nim hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,\n\nGrießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander ange-\n\nordneten Mahlpassagen in Form von Mahl-Walzenpaaren\n\n(Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei\n\nb) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes Mahl-\n\nWalzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,\n\nc) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine trichterför-\n\nmige Produktführung zur direkten Übergabe des Mahlgutes\n\nan das jeweils darunterliegende Mahl-Walzenpaar angeord-\n\nnet ist, und\n\nd) die Aspiration des Speiseraumes mit der Produktabführung\n\ndurch die trichterförmige Produktabführung verbunden ist, so\n\ndaß\n\ne) das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-\n\nWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzen-\n\npaares gelangt.\n\n2. Walzenstuhl nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß unter jedem unte-\n\nren Mahl-Walzenpaar ein Produktabführtrichter (16) angeord-\n\nnet ist.\n\n3. Walzenstuhl nach Anspruch 1 oder 2,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-\n\nWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung\n\n(17), Ausrückung sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist.\n\n4. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-\n\nWalzenpaar als austauschbare Baueinheit ausgebildet ist.\n\n5. Walzenstuhl nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-\n\nWalzenpaar der Vier- und der Acht-Walzenstühle (1) Mahl-\n\nspalteinstellvorrichtungen und eine Kontrolltür zur Musterent-\n\nnahme nach jeder Mahlpassage aufweist.\n\n6. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß oberhalb jedes\n\noberen Mahl-Walzenpaares eine einstellbare Speiseregelung\n\nangeordnet ist.\n\n7. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Speiseräume\n\ndes oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren Mahl-\n\nWalzenpaares jeweils über Kanäle (14) an eine Aspiration an-\n\ngeschlossen sind.\n\n8. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t \n\n, \n\ndaß \n\njedes\n\nMahl-Walzenpaar als eine B- oder C-Mahlpassage (B1, B2, ...,\n\nC1, C2, ...) ausgebildet ist.\n\n9. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in\n\neiner Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt\n\nvon Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,\n\ndurch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifi-\n\nscher Produktfraktionen in einem Produktfluß derart, daß eine\n\nim hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,\n\nGrießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit\n\nden kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2\n\nbis 8,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander ange-\n\nordneten Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1]) ausge-\n\nbildet ist und dabei\n\nb) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') \n\njedes\n\nMahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,\n\nc) jedes Mahl-Walzenpaar eine B- oder C-Mahlpassage (B1, B2,\n\n..., C1, C2, ...) bildet und\n\nd) das Gut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-Walzen-\n\npaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares ge-\n\nlangt.\n\n10. Walzenstuhl nach Anspruch 9,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten\n\nÜbergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzen-\n\npaar in den Mahlspalt des darunterliegenden Mahl-Walzen-\n\npaares eine trichterförmige Produktzuführung unterhalb des\n\noberen Mahl-Walzenpaares angeordnet ist und die Aspiration\n\ndes Speiseraumes mit der Produktabführung durch die trich-\n\nterförmige Produktführung verbunden ist.\n\nHilfsantrag 2:\n\n1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer\n\nGetreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von\n\nGetreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,\n\ndurch wiederholtes Walzenvermahlen in zwölf bis zwanzig\n\nnacheinander angeordneten B- und C-Mahlpassagen (B1, B2,\n\nB3, ..., C1, C2, C3) und Aussichten spezifischer Produktfraktio-\n\nnen in einem Produktfluß - derart, daß eine im hochmülleri-\n\nschen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw.\n\nhoher Qualität gewonnen wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander ange-\n\nordneten B- oder C-Mahlpassagen (B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3)\n\nin Form von Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1])\n\nausgebildet ist und dabei\n\nb) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes Mahl-\n\nWalzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen sowie\n\nc) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine trichterför-\n\nmige Produktführung zur direkten Übergabe des Mahlgutes\n\nan das jeweils darunterliegende Mahl-Walzenpaar angeord-\n\nnet ist, so daß\n\nd) das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-\n\nWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzen-\n\npaares gelangt.\n\n2. Walzenstuhl nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß unter jedem unte-\n\nren Mahl-Walzenpaar ein Produktabführtrichter (16) angeord-\n\nnet ist.\n\n3. Walzenstuhl nach Anspruch 1 oder 2,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-\n\nWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung\n\n(17), Ausrückung sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist.\n\n4. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-\n\nWalzenpaar als austauschbare Baueinheit ausgebildet ist.\n\n5. Walzenstuhl nach einem der Ansprüche 2 bis 4,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aspiration des\n\nSpeiseraumes mit der Produktabführung durch den Produk-\n\ntabführtrichter (16) verbunden ist.\n\n6. Walzenstuhl nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-\n\nWalzenpaar der Vier- und der Acht-Walzenstühle (1) Mahl-\n\nspalteinstellvorrichtungen und eine Kontrolltür zur Musterent-\n\nnahme nach jeder Mahlpassage aufweist.\n\n7. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß oberhalb jedes\n\noberen Mahl-Walzenpaares eine einstellbare Speiseregelung\n\nangeordnet ist.\n\n8. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Speiseräume\n\ndes oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren Mahl-\n\nWalzenpaares jeweils über Kanäle (14) an eine Aspiration an-\n\ngeschlossen sind.\n\n9. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in\n\neiner Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt\n\nvon Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,\n\ndurch wiederholtes Walzenvermahlen in zwölf bis zwanzig\n\nnacheinander angeordneten B- oder C-Mahlpassagen (B1, B2,\n\nB3, ..., C1, C2, C3) und Aussichten spezifischer Produktfraktio-\n\nnen in einem Produktfluß derart, daß eine im hochmüllerischen\n\nSinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher\n\nQualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnen-\n\nden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 8,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander ange-\n\nordneten B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3)\n\nin Form von Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1])\n\nausgebildet ist und dabei\n\nb) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes Mahl-\n\nWalzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen, und\n\nc) das Gut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-Walzen-\n\npaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares ge-\n\nlangt.\n\n10. Walzenstuhl nach Anspruch 9,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten\n\nÜbergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzen-\n\npaar in den Mahlspalt des darunterliegenden Mahl-Walzen-\n\npaares eine trichterförmige Produktzuführung unterhalb des\n\noberen Mahl-Walzenpaares angeordnet ist.\n\nHilfsantrag 3:\n\n1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer\n\nGetreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von\n\nGetreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,\n\ndurch wiederholtes Walzenvermahlen in zwölf bis zwanzig\n\nnacheinander angeordneten, als Mahl-Walzenpaare ausgebil-\n\ndeten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-Mahlpassagen und Aussich-\n\nten spezifischer Produktfraktionen in einem Produktfluß - der-\n\nart, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an\n\nhellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) er als Doppeleinheit mit je zwei in ihrer Zählung unmittelbar\n\naufeinander folgenden und direkt übereinander angeordne-\n\nten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-Mahl-Walzenpaaren\n\n(Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei\n\nb) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') \n\njedes\n\nMahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen sowie\n\nc) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine trichterför-\n\nmige Produktführung zur direkten Übergabe des Mahlgutes\n\nan das jeweils darunterliegende Mahl-Walzenpaar angeord-\n\nnet ist, so daß\n\nd) das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-\n\nWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzen-\n\npaares gelangt.\n\n2. Walzenstuhl nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß unter jedem unte-\n\nren Mahl-Walzenpaar ein Produktabführtrichter (16) angeord-\n\nnet ist.\n\n3. Walzenstuhl nach Anspruch 1 oder 2,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-\n\nWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung\n\n(17), Ausrückung sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist.\n\n4. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-\n\nWalzenpaar als austauschbare Baueinheit ausgebildet ist.\n\n5. Walzenstuhl nach einem der Ansprüche 2 bis 4,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aspiration des\n\nSpeiseraumes mit der Produktabführung durch den Produk-\n\ntabführtrichter (16) verbunden ist.\n\n6. Walzenstuhl nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-\n\nWalzenpaar der Vier- und der Acht-Walzenstühle (1) Mahl-\n\nspalteinstellvorrichtungen und eine Kontrolltür zur Musterent-\n\nnahme nach jeder Mahlpassage aufweist.\n\n7. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß oberhalb jedes\n\noberen Mahl-Walzenpaares eine einstellbare Speiseregelung\n\nangeordnet ist.\n\n8. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Speiseräume\n\ndes oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren Mahl-\n\nWalzenpaares jeweils über Kanäle (14) an eine Aspiration an-\n\ngeschlossen sind.\n\n9. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in\n\neiner Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt\n\nvon Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,\n\ndurch wiederholtes Walzenvermahlen in nacheinander ange-\n\nordneten, als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B1, B2, B3, ...,\n\nC1, C2, C3, ...-Mahlpassagen und Aussichten spezifischer Pro-\n\nduktfraktionen in einem Produktfluß derart, daß eine im\n\nhochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,\n\nGrießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit\n\nden kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2\n\nbis 8,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) er als Doppeleinheit mit je zwei in ihrer Zählung unmittelbar\n\naufeinander folgenden und direkt übereinander angeordne-\n\nten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-Mahl-Walzenpaaren\n\n(Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei\n\nb) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') \n\njedes\n\nMahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,\n\nc) das Gut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-Walzen-\n\npaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares ge-\n\nlangt.\n\n10. Walzenstuhl nach Anspruch 9,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten\n\nÜbergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzen-\n\npaar in den Mahlspalt des darunterliegenden Mahl-Walzen-\n\npaares eine trichterförmige Produktzuführung unterhalb des\n\noberen Mahl-Walzenpaares angeordnet ist.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas Streitpatent für nichtig zu erklären.\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens von Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. B. H.. Dieses Gutachten hat der Sachver-\n\nständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Berufungen sind zulässig; Erfolg hat jedoch nur das Rechtsmittel der\n\nKlägerin, wobei das Streitpatent in dem Umfang, in dem es nicht verteidigt wird,\n\nbereits ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (vgl. Sen.Urt. v.\n\n04.06.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe - m.w.N.,\n\ninsoweit nicht abgedruckt in BGHZ 133, 57).\n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft - soweit es noch verteidigt wird - den Be-\n\nreich der sogenannten Hochmüllerei. Hierbei soll das Getreide nicht in einer\n\noder in nur einigen wenigen Mahlpassagen vermahlen oder auf eine bestimmte\n\nmittlere Teilchengröße zerkleinert werden. Es sollen vielmehr aus dem Korn,\n\ndas insbesondere beim Weizen aus dem seinerseits mehrere unterschiedliche\n\nPartien aufweisenden Mehlkörper, aus der gefurchten Schale und aus dem\n\nKeim besteht, unterschiedliche spezifische Produkte - möglichst isoliert und in\n\nmöglichst hoher Ausbeute - gewonnen werden. Deshalb durchläuft das Mahlgut\n\nwiederholt Mahlpassagen und zwischen den Mahlpassagen immer wieder Pas-\n\nsagen, in denen es beispielsweise durch Siebe, Plansichter, Sichterabteile o.ä.\n\ngesichtet und in spezifische Bestandteile getrennt wird. An Passagen, die für\n\ndas gestufte Vermahlen des Korns und aus ihm bereits gewonnener Fraktionen\n\nsorgen, erwähnt das Streitpatent die der Verschrotung dienenden B-Passagen\n\nund die C-Passagen, die - wie der hinzugezogene Sachverständige unwider-\n\nsprochen erläutert hat - nach dem schweizerischen Sprachgebrauch, den das\n\nStreitpatent zu Grunde legt, dem späteren Ausmahlen von Grießen und Dun-\n\nsten dienen. Der Vorgang des Vermahlens und Sichtens war in der Vergan-\n\ngenheit oft 15 bis 20-mal wiederholt worden. Wie die Beschreibung weiter an-\n\ngibt, hatte sich aufgrund jüngerer Entwicklung eine 12- bis 15-malige Vermah-\n\nlung durchgesetzt, die dadurch geprägt war, daß nach jeder Mahlpassage ein\n\nSichten stattfand. Die trotzdem noch hohe Anzahl von Mahlpassagen und die\n\ngleich hohe Anzahl von Sichtungspassagen berührte die Wirtschaftlichkeit ei-\n\nner Mühle angesichts des weiterhin notwendigen Aufwandes für die techni-\n\nschen Einrichtungen und ihren planvollen Einsatz. Die hohe Anzahl von Mahl-\n\nund Sichtungspassagen garantierte aber Anpaßbarkeit der Mühle an die jewei-\n\nlige spezielle Mahlaufgabe, gute Kontrollierbarkeit des Mahlprozesses und die\n\nerwünschte Mahlgutqualität, insbesondere eine hohe Ausbeute an hellem\n\nMehl, Grieß, Dunst usw..\n\nNach der Lehre des Streitpatents soll ein wirtschaftlicherer Betrieb der\n\nMühle möglich sein, ohne daß der Müller Abstriche hinsichtlich der aus dem\n\nStand der Technik bekannten Vorteile, insbesondere bei der Qualität der Mahl-\n\nprodukte, machen muß.\n\n2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 in der Fassung, in\n\nder das Streitpatent von der Beklagten hauptsächlich verteidigt wird, folgendes\n\nvor:\n\n1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, der\n\na) für den Einsatz in einer Getreidemühle\n\nb) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahl-\n\nprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw.\n\nc) durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifi-\n\nscher Produktfraktionen in einem Produktfluß\n\nderart ausgelegt ist,\n\nd) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen\n\nMehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.\n\n2. Der Stuhl ist als Doppeleinheit ausgebildet.\n\n3. Jede Einheit hat zwei Mahlpassagen.\n\n4. Die Mahlpassagen sind\n\na) direkt übereinander angeordnet,\n\nb) in Form von Mahl-Walzenpaaren ausgebildet,\n\n- Acht-Walzenstuhl -\n\nc) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen.\n\n5. a) Eine trichterförmige Produktführung ist\n\nb) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares\n\nc) zur direkten Übergabe des Mahlgutes an das jeweils darun-\n\nterliegende Mahl-Walzenpaar\n\nso angeordnet,\n\nd) daß das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-\n\nWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzen-\n\npaares gelangt.\n\nDieser Lösungsvorschlag führt zu einer Verringerung des apparativen\n\nAufwandes der Mühle, zu einer Verringerung von Raum und Kosten, die für\n\nden Erwerb, die Unterhaltung und den Betrieb der nötigen Maschinen aufzu-\n\nwenden sind, und schließlich zu einer Vereinfachung im Ablauf des Mühlenbe-\n\ntriebes, weil - im Vergleich etwa zu Vier-Walzenstühlen - weniger Walzenstühle\n\nerforderlich sind, und weil gegenüber der aus dem Stand der Technik bekann-\n\nten Vorgehensweise Vorrichtungen eingespart werden, die zur Zwischensich-\n\ntung benötigt werden. Die Streitpatentschrift gibt an, daß trotzdem bei gleicher\n\nMühlenleistung die gleiche Qualität gesichert sei, weil sich überraschend ge-\n\nzeigt habe, daß eine Sichtung nach jeder Mahlpassage entbehrlich sei; erst\n\neine Dreifachvermahlung ohne Zwischensichtung zeige deutlich schlechtere\n\nErgebnisse.\n\nII. Anspruch 1 in der mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten\n\nFassung ist nicht schutzfähig.\n\n1. § 5 ErstrG sieht für das gemäß § 4 Abs. 1 ErstrG unter Beibehaltung\n\nseines Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckte Streitpatent vor, daß\n\ndie bisher für es geltenden Rechtsvorschriften noch anzuwenden sind, soweit\n\nes sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer han-\n\ndelt. Die Schutzfähigkeit des Streitpatents ist deshalb nach § 5 und § 6 des\n\nGesetzes über den Rechtsschutz \n\nfür Erfindungen - Patentgesetz - vom\n\n27. Oktober 1983 (GBl. I S. 284, 286; auszugsweise abgedr. z.B. bei Benkard,\n\nPatG/GebrMG, 9. Aufl., 1993, Anh. 10, S. 1552) zu beurteilen. Denn das Streit-\n\npatent wurde am 5. Oktober 1988 angemeldet und am 24. Januar 1990 erteilt.\n\nDas in der ehemaligen DDR am 29. Juni 1990 erlassene Gesetz zur Änderung\n\ndes Patentgesetzes und des Gesetzes über Warenkennzeichen (GBl. I S. 571),\n\ndas gemäß seinem Art. 4 am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist (abgedr. z.B. bei\n\nBenkard, aaO, Anh. 9, S. 1548), findet hingegen keine Anwendung. Die Über-\n\ngangsvorschriften des Art. 3 enthalten keine Bestimmung dazu, welche Fas-\n\nsung des Patentgesetzes für die Prüfung der Schutzfähigkeit der vor dem In-\n\nkrafttreten der Gesetzesänderung angemeldeten Ausschließungspatente gilt.\n\nDeshalb ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß im Nichtigkeits-\n\nverfahren dasjenige Recht anzuwenden ist, das für die Erteilung des Patents\n\nmaßgebend gewesen ist (Sen.Urt. v. 16.09.1997 - X ZR 105/94, Urt.Umdr.\n\nS. 10 f. m.w.N., bei Bausch Bl. 1 S. 394 ff.; v. 13.04.1999 - X ZR 23/97,\n\nMitt. 2000, 105, 107 - Extrusionskopf).\n\n2. Es kann dahinstehen, ob der mit dem Hauptantrag der Beklagten\n\nverteidigte Anspruch 1 im Sinne der danach maßgeblichen Vorschrift (§ 5\n\nAbs. 2 PatG 1983 der DDR) neu sowie ob diese technische Lösung industriell\n\nanwendbar und fortschrittlich ist. Sie ist nämlich offensichtlich aus dem be-\n\nkannten Stand der Technik herleitbar gewesen und beruht deshalb nicht auf\n\neiner erfinderischen Leistung (§ 5 Abs. 5 PatG 1983 der DDR).\n\na) Zu dem bekannten Stand der Technik gehörten zu dem nach § 5\n\nAbs. 2 PatG 1983 der DDR maßgeblichen Zeitpunkt Acht-Walzenstühle, wie\n\nsie von Henry Simon Anfang des vorigen Jahrhunderts entwickelt worden sind.\n\nNach der britischen Patentschrift 6993 (Anl. P 1) handelt es sich hierbei um\n\nWalzenstühle für den Einsatz in einer Getreidemühle, die - wie unstreitig ist -\n\nhochmüllerisch betrieben wird (Merkmal 1, 1a). Der Walzenstuhl ist als Dop-\n\npeleinheit mit jeweils vier Walzen ausgebildet (Merkmal 2). Da er ausweislich\n\nder Beschreibung Siebe zur Abtrennung von Mehl, Dunst oder sonstigen Be-\n\nstandteilen aufweist, hat er die gemäß Merkmal 1 b geforderte Auslegung\n\nebenso wie zwei Mahlpassagen in jeder Einheit (Merkmal 3). Diese sind ihrer-\n\nseits in Form von Mahl-Walzenpaaren ausgebildet (Merkmal in 4 b). Auch\n\nMerkmal 4 a ist erfüllt. Die Kennzeichnung \"direkt\" könnte zwar auch dahin ver-\n\nstanden werden, daß zwischen den Walzenpaaren sich andere Vorrichtungs-\n\nteile, etwa Siebe, Rutschen oder ähnliches schlechthin nicht befinden dürfen.\n\nEine solche Sicht verbietet sich für den Fachmann jedoch angesichts der durch\n\nMerkmal 5 gegebenen Anweisung, zwischen den übereinander angeordneten\n\nWalzenpaaren einen Produktabführtrichter anzuordnen. Da es bei Anspruch 1\n\nin der verteidigten Fassung vornehmlich um die Konstruktion und Herstellung\n\neines Walzenstuhls geht, ist der maßgebliche Fachmann ein bei einem Müh-\n\nlenbauunternehmen tätiger Diplomingenieur, der über Berufserfahrung verfügt,\n\nwelche die Zusammenarbeit mit Mühlenunternehmen und deren technischen\n\nAbteilungen einschließt. Für Personen, die mit den durchschnittlichen Kennt-\n\nnissen und Fähigkeiten eines solchen Fachmanns ausgestattet sind, steht bei\n\nder Lektüre der britischen Patentschrift ferner außer Frage, daß der dort vor-\n\ngeschlagene Walzenstuhl zum wiederholten Walzenvermahlen und Aussichten\n\nspezifischer Produktfraktionen in einem Produktfluß eingesetzt werden kann\n\n(Merkmal 1 c) und hierzu so ausgelegt ist, daß mit seiner Hilfe eine im\n\nhochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher\n\nQualität gewonnen wird (Merkmal 1 d).\n\nDie britische Patentschrift offenbart dagegen weder das Merkmal 4 c\n\nnoch die in der obigen Zusammenstellung unter 5. aufgeführten Merkmale. Das\n\nMahlgut gelangt bei diesem Acht-Walzenstuhl insbesondere nicht ohne Zwi-\n\nschensichtung von dem Mahlspalt zwischen den diagonal angeordneten obe-\n\nren Walzen in den unteren Mahlspalt, weil zwischen den Walzenpaaren jeweils\n\nein Sieb vorhanden ist, um Mehl, Dunst oder - falls gewünscht - auch andere\n\nfeine Komponenten aus der Mahlung durch die oberen Walzen zu gewinnen.\n\nb) Sieht man zunächst einmal von den Gestaltungsmerkmalen 4 c und\n\n5 a bis c ab, mußte der Fachmann, wenn er von der durch die britische Patent-\n\nschrift offenbarten Vorrichtung ausging, demnach nur noch erkennen, daß sich\n\nnach diesem Vorbild ein Walzenstuhl herstellen lasse, der ohne Zwischen-\n\nsichtung auskommt, und daß sich auch ein solcher Walzenstuhl in dem durch\n\nMerkmal 1 d vorgegebenen Rahmen einsetzen lasse. Denn die verteidigte Leh-\n\nre nach Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten beinhal-\n\ntet keine weitere Festlegung, insbesondere keine Festlegung, für welches Ge-\n\ntreide und/oder welche Passagen innerhalb der die Hochmüllerei kennzeich-\n\nnenden Mahlpassagen der patentgemäße Walzenstuhl durch Walzendoppel-\n\nvermahlung ohne Zwischensichtung arbeiten soll.\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Bundespatentgericht den insoweit nötigen\n\nEntwicklungsschritt als naheliegend angesehen. Der beanspruchte Acht-\n\nWalzenstuhl kombiniert lediglich zwei Einheiten mit jeweils vier Walzen. Für\n\nWalzenstuhleinheiten, die vier Walzen in zwei übereinander angeordneten\n\nPaaren aufweisen, in deren Spalten das Mahlgut nacheinander bearbeitet wird,\n\nwar die Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung aber bekannt.\n\nSo befaßt sich das 1939 bekanntgemachte deutsche Patent 673 927\n\n(Anl. E 25) mit den Möglichkeiten, die ein Vier-Walzenstuhl dieser Art bietet.\n\nDie auf Einrichtungen zur Sichtung zwischen dem oberen und unteren Wal-\n\nzenpaar verzichtende Lösung nach dem deutschen Patent 673 927 geht zwar\n\ndavon aus, daß eine der Walzen nur durch Reibung an einer anderen mitge-\n\nnommen wird, was bedeutet, daß die Walzen des betreffenden Paares eine\n\nQuetschpassage bilden, die nach den von den Parteien nicht angezweifelten\n\nAngaben des Sachverständigen mit einer Mahlpassage nicht gleichgesetzt\n\nwerden kann. Die Offenbarung der Patentschrift geht jedoch weiter. Ihre Anga-\n\nbe, meistens werde nur eine der das obere Walzenpaar bildenden zwei Kali-\n\nbrier- oder Mahlwalzen angetrieben (Sp. 1 Z. 11 ff.), läßt schon erkennen, daß\n\ndamals auch die andere Möglichkeit praktiziert wurde. Die in Sp. 2 Z. 56 ff. der\n\nBeschreibung des deutschen Patents 673 927 dann auch ausdrücklich ange-\n\nsprochene Möglichkeit, Walzen mit verschiedener Geschwindigkeit anzutrei-\n\nben, und die Benennung der hierzu geeigneten Mittel legen deshalb das Ver-\n\nständnis nahe, daß in diesem Falle ein ansonsten entsprechend der Erfindung\n\ngestalteter Walzenstuhl dazu bestimmt ist, auch im oberen Walzenspalt echte\n\nMahlarbeit zu leisten. Da zudem noch angegeben war, auf jede Walze könne\n\nder Hauptantrieb der Maschine übertragen werden (Sp. 2 Z. 53 f.), erfuhr der\n\nFachmann auf diese Weise, daß mittels einer Vier-Walzen-Einheit zwischen-\n\nsichtungsfreie Doppelvermahlung möglich ist, und zwar - was angesichts der\n\nEntstehungszeit des deutschen Patents 673 927 nicht angezweifelt werden\n\nkann - im Rahmen der damals schon allgemein praktizierten Hochmüllerei. Als\n\nBestätigung dafür, daß dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, konnte\n\ndem Fachmann das 1877 erteilte deutsche Patent 3327 (Anl. E 22) dienen, das\n\neinen Drei-Walzenstuhl mit zwei vom Mahlgut nacheinander zu durchlaufenden\n\nMahlspalten betrifft, zwischen denen sich keine Sichtungseinrichtungen befin-\n\nden. Diese Vorrichtung ist ebenfalls für die Hochmüllerei bestimmt, weil sie\n\nzum Grießauflösen oder Ausmahlen eingesetzt werden soll. Auch dieser Vor-\n\nschlag beinhaltete damit ein verwertbares Beispiel für eine zwischensich-\n\ntungslose Weitergabe des aus dem ersten Mahlwalzenspalt austretenden\n\nMahlgutes in den zweiten Mahlwalzenspalt. Vor allem aber hatte Pappenheim\n\nin seinem \"Lehrbuch der Müllerei\" aus dem Jahre 1903 (Anl. E 23) eine\n\nHochmühle beschrieben, die mit Vier-Walzenstühlen arbeitet, in welchen Mais\n\nzwischen zwei Paar übereinander angeordneten Walzen unter direkter Gutfüh-\n\nrung vom oberen zum unteren Mahlspalt sogar wiederholt ohne Zwischensich-\n\ntung doppelt vermahlen wird.\n\nDie danach für verschiedene und zu unterschiedlichen Zeiten entwik-\n\nkelte Vier-Walzenstühle vorbekannte, zu einer doppelten Vermahlung ohne\n\nZwischensichtung innerhalb des Walzenstuhls führende Gestaltung war auch\n\nin den Simon-Acht-Walzenstühlen durch eine einfache handwerkliche Ab-\n\nwandlung zu erreichen; es reichte aus, die jeweiligen Zwischensiebe zu entfer-\n\nnen und für die sieblose Führung des Mahlgutstromes in den jeweils unteren\n\nMahlspalt zu sorgen. Die Vorbilder brauchten insoweit nur aufgegriffen zu wer-\n\nden. Daran ändert der Umstand nichts, daß das letztgenannte Vorbild einer\n\nRückschüttmühle entstammt, während die patentgemäße Lehre auf eine indu-\n\nstrielle Bearbeitung im Produktfluß abstellt. Denn Walzenstühle sind grund-\n\nsätzlich bauartbedingt für beide Systeme gleichermaßen geeignet. Zu Recht\n\nverweist die Klägerin insoweit auf die aus 1957 stammende Veröffentlichung in\n\nder \"Deutschen Müller-Zeitung\" (Anl. K 19). Denn dort ist auf Seite 632 erläu-\n\ntert, daß mit Maschinen einer Rückschüttmühle sich ohne weiteres Vollautoma-\n\ntik erzielen läßt.\n\nEinen Grund, der den mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkei-\n\nten ausgestatteten Fachmann hätte abhalten können, den leicht zu bewerkstel-\n\nligenden Schritt auch tatsächlich durchzuführen, vermag der Senat nicht zu\n\nerkennen. Wie den im angefochtenen Urteil auch angeführten Schriften ent-\n\nnommen werden kann, hielt man es im Hinblick auf das in Merkmal 1 d zum\n\nAusdruck kommende Ziel der Hochmüllerei vielfach zwar für angebracht, nach\n\njeder Mahlpassage zu sichten. Daß für zwischensichtungslose Doppelvermah-\n\nlung geschaffene oder jedenfalls geeignete Walzenstühle als alternative Mög-\n\nlichkeit in der Hochmüllerei nicht zum damaligen Fachwissen gehörten, wird\n\njedoch durch die zuvor erörterten Entgegenhaltungen widerlegt. Zu verweisen\n\nist in diesem Zusammenhang auch auf einen Aufsatz in der \"Deutschen Müller-\n\nZeitung\" aus dem Jahre 1957 (Anl. K 19). Denn nach der Darstellung auf den\n\nSeiten 635 f. gehörte danach zum Stand der Technik in der Hochmüllerei auch\n\ndie doppelte Walzenvermahlung ohne Zwischensichtung, die durch zwei hin-\n\ntereinander geschaltete Zwei-Walzenstühle bewirkt wird. Damit war die zwi-\n\nschensichtungslose Doppelvermahlung durch Zwei-, Drei- und Vier-\n\nWalzenstühle bekannt. Das bedeutet, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt für\n\ndiese Alternative Vorrichtungen in einer Vielfalt zu Verfügung standen, die es\n\nfachlicherseits jedenfalls angezeigt sein ließ, ihre Tauglichkeit im Hinblick auf\n\nden in Merkmal 1 d zum Ausdruck kommenden Zweck zu überprüfen. Es mag\n\nzwar sein, daß Teil der damaligen fachlichen Überlegung die Erwägung war,\n\nbei Einsatz eines Walzenstuhls, der das Mahlgut nach einzelnen Mahlpassa-\n\ngen ohne Sichtung weiter bearbeitet, müsse man eine geringere Ausbeute als\n\nden damals in der Hochmüllerei üblichen Prozentsatz an hellen Mehlen be-\n\nfürchten, zumal in den Entgegenhaltungen nicht ausdrücklich gesagt war, daß\n\nbei Befolgung des gemachten Vorschlags dieser Grad der Leistung möglich\n\nsei. Die Existenz verschiedener Vorrichtungen für die doppelte Walzenver-\n\nmahlung ohne Zwischensichtung zu Zeiten, als zum aktuellen Stand der Tech-\n\nnik die Hochmüllerei gehörte, stand aber einem fachlichen Urteil entgegen, et-\n\nwas anderes als eine unvertretbare Ausbeute sei mit ihnen nicht möglich. Da\n\ndie zwischensichtungslose Doppelvermahlung - wie ohne weiteres einsichtig\n\nist - in vorteilhafter Weise zu einer Verkürzung und Vereinfachung des Ver-\n\nmahlungsplanes und damit zu verbesserter Wirtschaftlichkeit eines Mühlenbe-\n\ntriebes führt, kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, daß\n\nAnlaß bestand, durch versuchsweisen Einsatz zwischensichtungslos arbeiten-\n\nder Walzenstuhleinheiten in Mahlpassagen, die nach dem damaligen Wis-\n\nsensstand als eher wenig kritisch erschienen, die erzielbare Ausbeute in Erfah-\n\nrung zu bringen. Dies eröffnete ohne weiteres die Erkenntnis, durch die das\n\nStreitpatent geprägt ist.\n\nDie Überzeugung des Senats findet Bestätigung in den Ausführungen\n\ndes Sachverständigen. Er hat nicht nur die zuvor abgehandelten Schriften als\n\ndie Hochmüllerei betreffend eingestuft; auch den Offenbarungsgehalt zur mög-\n\nlichen Arbeitsweise des Vier-Walzenstuhls nach der deutschen Patentschrift\n\n673 927 hat er in dem oben erörterten Sinne beurteilt, weshalb der Senat der\n\ngegenteiligen, dem gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich vorgehaltenen\n\nDeutung durch das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten nicht zu fol-\n\ngen vermag. Der gerichtliche Sachverständige ist schließlich ebenfalls zu dem\n\nErgebnis gelangt, daß es für einen Fachmann naheliegend gewesen ist, Dop-\n\npelmahlpassagen ohne Zwischensichtung in dem bekannten Acht-Walzenstuhl\n\nzu realisieren. Er hat dabei auch auf die Vorbilder abgestellt, die der Fachmann\n\nVermahlungsplänen für eine Weizenmühle mit acht Mahlpassagen bzw. für\n\neine Weizen- und Roggenmühle entnehmen konnte, die 1928 in der Zeitschrift\n\n\"Die Mühle\" abgedruckt und behandelt waren (Anl. K 1, K 6), wobei ausdrück-\n\nlich angegeben war, daß erst nach zweimaligen Vermahlen gesichtet werde.\n\nc) Zur vollständigen Befolgung des mit dem Hauptantrag der Beklagten\n\nverteidigten Patentanspruchs 1 war dann nur noch die Anbringung der Walzen\n\neines Paares auf horizontaler Höhe (Merkmal 4 c) und das Hinzufügen der\n\ntrichterförmigen Produktführung nach Maßgabe der Merkmale 5 a bis c erfor-\n\nderlich. Auch diese Notwendigkeiten stellten zum maßgeblichen Zeitpunkt an\n\nden Fachmann keine besonderen Anforderungen, deren Bewältigung eine er-\n\nfinderische Leistung erfordert hätte. Wie in dem als Anl. K 7 b vorgelegten\n\nAuszug aus dem Müllerei-Maschinen betreffenden u.a. von Baumgartner her-\n\nausgegebenen Handbuch angegeben ist, ist die horizontale Anbringung der\n\nWalzen eines Walzenpaares die \"natürlichste\" Gestaltung. Sie ergibt - was je-\n\ndem Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist und deshalb erstrebt wird - einen\n\neinfacheren Mahlgutverlauf, und ihre Konstruktion anstelle von schräg ange-\n\nbrachten Walzen erfordert nur handwerkliches Können. So ist in der deutschen\n\nPatentschrift 673 927 die horizontale Anbringung der Walzen ohne nähere\n\nAusführungsanleitung einfach als alternative Möglichkeit bezeichnet. Als Vor-\n\nbild konnte beispielsweise aber auch der sog. Sulzbergerstuhl dienen, wie er in\n\nder Schrift \"400 Jahre Walzenstuhl\" aus dem Jahre 1953 abgebildet ist (Anl.\n\nK 6 a).\n\nDa diese Abbildung schräge, zu den jeweils unteren Mahlspalten wei-\n\nsende Vorrichtungsteile zeigt, bot es sich im Falle horizontaler Walzen auch\n\nan, das den oberen Spalt verlassende Mahlgut in geeigneter Weise dem unte-\n\nren Mahlspalt zuzuführen. Eine trichterförmige Produktführung war daher nach\n\ndem Vorbild ebenfalls mit bloß handwerklicher Maßnahme zu verwirklichen.\n\nDie mündliche Erörterung dieser Frage mit dem Sachverständigen hat dies be-\n\nstätigt. Auch der Sachverständige hat auf die jedem Fachmann erkennbare\n\nNotwendigkeit von Einrichtungen hingewiesen, die verhindern, daß das aus\n\ndem ersten Spalt austretende Mahlgut unkontrolliert \"wegfliegt\". Ferner hat er\n\ndarauf hingewiesen, daß aufgrund der durch Anspruch 15 der deutschen Of-\n\nfenlegungsschrift 2 730 166 (Anl. K 4) vorbeschriebenen Lehre dem Fachmann\n\neine Doppelwalzeneinheit mit einem mit einem Untersatz fest verbundenen\n\nProduktsammeltrichter offenbart war. Eine mit einem Trichter versehene Dop-\n\npelwalzeneinheit als oberes Doppelwalzenpaar auszugestalten, war dadurch\n\ngeradezu vorgegeben.\n\nd) Zu Unrecht meint die Beklagte, die Überzeugung, daß der bean-\n\nspruchten Lehre die erforderliche erfinderische Qualität fehle, verbiete sich,\n\nwenn man das meist hohe Alter der Entgegenhaltungen und den Erfolg berück-\n\nsichtige, den die Erfindung gehabt habe. Die Streitpatentschrift selbst weist\n\naus, daß die Hochmüllerei sich nur langsam weiterentwickelt hat. Die Erörte-\n\nrungen mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung haben er-\n\ngeben, daß diese Darstellung richtig ist. Der Senat hat ihnen entnommen, daß\n\nhier lediglich ein enger Markt mit wenigen Teilnehmern betroffen ist sowie daß\n\ndie Mühlen und ihre Gerätschaften eine ungewöhnlich lange Lebensdauer ha-\n\nben, so daß die Notwendigkeit, sie durch Neuerungen zu ersetzen, vergleichs-\n\nweise gering ist. Es verwundert daher nicht, daß es vom Anfang des vorigen\n\nJahrhunderts bis in dessen 70er Jahre dauerte, bis für die zunächst auf einem\n\n15- bis 20-mal wiederholten Vermahlen und Sichten basierende Hochmüllerei\n\neine Verbesserung erreicht war, obwohl dieses aufwendige Verfahren erkenn-\n\nbar die Wirtschaftlichkeit des Müllereibetriebes berührte. Die Entwicklung ging\n\ndabei in Richtung Verringerung der Mahlpassagen und war abgeschlossen, als\n\nsich das 12- bis 15-malige Vermahlen durchgesetzt hatte. Das Erreichte mußte\n\ndann erst wieder als ungenügend erkannt werden. Die hierfür benötigte Zeit-\n\nspanne bis zur Anmeldung des Streitpatents war dann aber vergleichsweise\n\nkurz. Auch der eingeschlagene Weg kann nicht als nicht naheliegend angese-\n\nhen werden. Nachdem in der Vergangenheit die Anzahl der Passagen verrin-\n\ngert worden war, bot es sich geradezu an, mit einer Verringerung des Aufwan-\n\ndes, der für die einzelne Passage noch notwendig war, zu versuchen, das neu-\n\nerliche Wirtschaftlichkeitsinteresse zufrieden zu stellen. Angesichts des Be-\n\ndürfnisses nach immer wirtschaftlicherer Ausstattung kann unter diesen Um-\n\nständen der behauptete Erfolg der Beklagten schließlich ohne weiteres da-\n\ndurch erklärt werden, daß sie die naheliegende Lösung in marktfähiger Form\n\nanzubieten in der Lage war.\n\nIII. Das Schicksal des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentan-\n\nspruchs 1 teilen auch die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogenen\n\nUnteransprüche. Sie beinhalten vorteilhafte Ausgestaltungen, die ihrerseits\n\nnichts Erfinderisches aufweisen. Das hat, was die Unteransprüche 2 bis 4 so-\n\nwie 6 und 7 betrifft, auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen, trifft aber auch\n\nfür die Ansprüche 5, 8 und 9 zu.\n\n1. Anspruch 5 ist durch die zusätzliche Anweisung gekennzeichnet, wo-\n\nnach\n\ndie Aspiration des Speiseraumes mit der Produktabführung durch\n\nden Produktabführtrichter verbunden ist,\n\nwährend nach Anspruch 8\n\ndie Speiseräume des oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren\n\nMahl-Walzenpaares jeweils über Kanäle an eine Aspiration ange-\n\nschlossen sind.\n\nDie Vorrichtung muß danach an eine externe Aspiration angeschlossen\n\nsein oder eine eigene Aspiration haben, die so beschaffen ist, daß die Saug-\n\nluft, mit der eine solche Einrichtung arbeitet, in jedem Fall durch den Trichter\n\nzwischen den Mahlwalzenpaaren, nach Anspruch 5 auch durch den unterhalb\n\ndes unteren Mahl-Walzenpaares angeordneten Produktabführtrichter bis in den\n\noberhalb des oberen Mahl-Walzenpaares befindlichen Speiseraum wirken\n\nkann. Insoweit haben die Erörterungen mit dem Sachverständigen in der\n\nmündlichen Verhandlung ergeben, daß in der industriellen Hochmüllerei ein\n\nZwei-Walzenstuhl zum maßgeblichen Zeitpunkt praktisch immer unter Einsatz\n\neiner an die pneumatische Mahlgutführung gekoppelten Aspiration betrieben\n\nwurde. Es war danach bekannt, den Transport des Mahlgutes durch Saugluft\n\nzu fördern. Das ließ es selbstverständlich sein, eine solche Förderung nicht nur\n\nin einzelnen Bereichen eines Walzenstuhls zu haben, sondern überall dort, wo\n\nMahlgut zu- und abgeführt werden muß. Auch das zur Verwirklichung Erforder-\n\nliche überstieg nicht die Fähigkeiten des maßgeblichen Fachmannes. Das hat\n\nder Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung auf Nachfrage ebenfalls\n\nbestätigt. Insbesondere in der Notwendigkeit, das aufgrund der Beschaffenheit\n\nund Betriebsweise von Zwei-Walzenstühlen Bekannte auf Einheiten mit vier\n\nWalzen zu übertragen und eine geeignete Verbindung zwischen Speiseraum\n\nund Produktabführtrichter zu schaffen, hat der Sachverständige keine Schwie-\n\nrigkeiten gesehen, deren Überwindung eine erfinderische Leistung erfordert\n\nhätte. Zu seiner - dort ohnehin nicht näher begründeten - gegenteiligen Mei-\n\nnung im schriftlichen Gutachten ist der Sachverständige zunächst nur deshalb\n\ngelangt, weil ihm zur Beurteilung keine Entgegenhaltung vorgelegt worden war,\n\ndie bereits alle Einzelheiten des Ausführungsbeispiels des Streitpatents zeigt.\n\n2. Anspruch 9 konkretisiert Merkmal 4 b dahin, daß\n\njedes Mahl-Walzenpaar als eine B- oder C-Mahlpassage ausgebil-\n\ndet ist.\n\nDie Bedeutung dieser Kennzeichnung erschließt sich aus der Beschrei-\n\nbung des Streitpatents. Ausweislich der Fig. 1 und der Erläuterung auf S. 3\n\nbesteht ein patentgemäßer Walzenstuhl aus zwei Hälften, deren eine mit\n\nB-(Schrot-)Passagen und deren andere mit C-Passagen arbeitet. Bei großen\n\nMühlenleistungen soll es, wie es weiter heißt, jedoch vorteilhaft sein, beide\n\nWalzenstuhlhälften identisch auszuführen. Das greift Anspruch 9 auf und weist\n\nden Fachmann an, den Walzenstuhl bevorzugt so auszugestalten, daß er so-\n\nwohl beim Aufschroten des Korns als auch beim anschließenden Ausmahlen\n\neingesetzt werden kann.\n\nZum Auffinden dieser Lehre war über das bereits Erörterte hinaus nur zu\n\nerkennen, daß sich nach dem durch Simon gegebenen Vorbild ein Walzenstuhl\n\nherstellen lasse, dessen Ausstattung überhaupt erlaubt, die Walzenpaare als\n\nzwei B- und C-Mahlpassagen einzusetzen. Dies berührt die unterschiedliche\n\nGestaltung der Walzen, die für die Schrotung eine andere Oberfläche als für\n\ndas Ausmahlen haben müssen. Anregungen insoweit konnte der Fachmann\n\nwiederum aus bekannten, \n\nfür Doppelvermahlung bestimmten Vier-\n\nWalzenstühlen der Hochmüllerei entnehmen, weil die Simon-Stühle solche\n\nVorrichtungen lediglich als Doppeleinheit zusammenfassen. Für solche Wal-\n\nzenstühle war es aber bekannt, die jeweiligen Walzenpakete als austauschba-\n\nre Einheiten zu gestalten. Das belegt die 1978 offengelegte deutsche Offenle-\n\ngungsschrift 27 30 166 (Anl. K 4), die gemäß Anspruch 11 unter anderem ei-\n\nnen Walzenstuhl mit vier Mahlwalzen betrifft, der nach seiner durch An-\n\nspruch 38 beanspruchten bevorzugten Ausgestaltung als Einheit montierbare\n\nbzw. demontierbare Walzenpakete hat. Eine entsprechende Ausstattung mit\n\nunterschiedlichen Walzen auch bei einem Acht-Walzenstuhl mit Doppelver-\n\nmahlung zu verwirklichen, übertrifft den handwerklichen Bereich nicht. Die Lö-\n\nsung nach dem verteidigten Unteranspruch 9 lag deshalb ebenfalls im Fach-\n\nkönnen des Fachmanns.\n\nDas kann auch nicht deshalb durchgreifenden Zweifeln unterliegen, weil\n\nfür die Ausmahlstufe die Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung etwas als\n\nsolches Neues gewesen wäre. Zu seiner gegenteiligen Meinung ist das Bun-\n\ndespatentgericht gelangt, weil es nicht aufgrund des Standes der Technik ge-\n\nurteilt hat, der dem Senat nunmehr vorliegt. Danach war neben der Doppel-\n\nvermahlung ohne Zwischensichtung in B-Mahlpassagen auch das doppelte\n\nzwischensichtungslose Walzenvermahlen in C-Mahlpassagen nicht ohne Vor-\n\nbild.\n\nAbgesehen davon, daß es schon in dem \"Lehrbuch der Müllerei\" (Anl.\n\nE 23) für die Maisvermahlung vorgeschrieben war, war es auch aus dem 1937\n\nerteilten deutschen Patent 673 927 (Anl. E 25) bekannt. Dort ist - wie bereits\n\nausgeführt - ein Vier-Walzenstuhl beschrieben, dessen Walzen, die paarweise\n\nübereinander angebracht sind, als Auflösewalzen und Kalibrier- oder Mahlwal-\n\nzen dienen und deshalb dann, wenn die Walzen im jeweiligen Paar - wie in der\n\nPatentschrift 673 927 als Möglichkeit vorgeschlagen - mit verschiedener Um-\n\nfangsgeschwindigkeit laufen, Grieße und Dunste über eine Walzendoppel-\n\nmahlpassage ausmahlen, zwischen deren Walzen eine Zwischensichtung we-\n\nder in der Schrift erwähnt noch in den diese Erfindung erläuternden Figuren\n\ndargestellt ist.\n\nIV. Aus den bereits erörterten Gründen kann das Streitpatent auch nicht\n\nmit den Ansprüchen 9 und 10 in der mit dem Hauptantrag der Beklagten vertei-\n\ndigten Fassung Bestand haben.\n\n1. Sieht man von den hiermit ebenfalls beanspruchten kennzeichnenden\n\nMerkmalen nach einem der verteidigten Ansprüche 2 bis 8 ab, die - wie aus-\n\ngeführt - ihrerseits Erfinderisches nicht aufweisen, läßt sich der verteidigte An-\n\nspruch 10 wie folgt gliedern:\n\n1. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, der\n\na) für den Einsatz in einer Weizenmühle\n\nb) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahl-\n\nprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.\n\nc) durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifi-\n\nscher Produktfraktionen in einem Produktfluß\n\nderart ausgelegt ist,\n\nd) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen\n\nMehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.\n\n2. Der Stuhl ist als Doppeleinheit ausgebildet.\n\n3. Jede Einheit hat zwei Mahl-Walzenpaare, die\n\na) direkt übereinander angeordnet sind und\n\n - Acht-Walzenstuhl -\n\nb) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen.\n\n4. Jedes Mahl-Walzenpaar bildet eine B- oder C-Mahlpassage.\n\n5. Das Mahlgut gelangt ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-\n\nWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares.\n\nDer verteidigte Anspruch 11 konkretisiert Merkmal 5 in der insoweit be-\n\nreits durch Anspruch 1 (Merkmal 5 a-c) beanspruchten Weise.\n\n2. Der sachliche Unterschied der verteidigten Ansprüche 10 und 11 zu\n\nden zuvor abgehandelten Ansprüchen besteht danach in der Beschränkung auf\n\ndie Vermahlung von Weizen. Auch für die Weizenvermahlung waren die bean-\n\nspruchten Anweisungen aber nahegelegt.\n\nDie Weizenvermahlung unterscheidet sich allerdings wesentlich von der\n\nVermahlung anderer Getreide. Das in dem Lehrbuch von Pappenheim (Anl.\n\nE 23) 1903 beschriebene wiederholte doppelte Vermahlen von Mais ohne Zwi-\n\nschensichtung mittels eines Ganz'schen Flachmahlstuhls Nr. 21 war deshalb\n\nfür sich allein kein hinreichendes Vorbild, die Lehre nach den verteidigten Pa-\n\ntentansprüchen 10 und 11 aufzufinden. Die anderen zuvor bereits abgehan-\n\ndelten Entgegenhaltungen betreffen aber (auch) die Weizenmüllerei. Dies gilt\n\ninsbesondere angesichts entsprechender Angabe in dem Zeitschriftenartikel für\n\ndie in Anl. K 19 beschriebene Mühle, aber auch für die Patentschrift 673 927,\n\nweil die Walzen des unteren Paares als Auflösewalzen bezeichnet sind, was\n\nnach den auch von der Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben des Sach-\n\nverständigen den Fachmann unzweideutig auf eine Einrichtung hinweist, mit\n\nder Weizen ausgemahlen werden soll. Damit war auch die doppelte Walzen-\n\nvermahlung ohne Zwischensichtung sowohl für die Schrotung von Weizen als\n\nauch in der Weizenausmahlstufe im Stand der Technik offenbart. Jedenfalls\n\ndieser Stand der Technik setzte den Fachmann in die Lage, die Lehre nach\n\nden Ansprüchen 10 und 11 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung\n\naufzufinden.\n\nVergeblich weist die Beklagte demgegenüber auf die Angaben zur Aus-\n\nbeute, die der Fachmann durch den Artikel gemäß Anlage K 6 in der Zeitschrift\n\n\"Die Mühle\" erhielt. Die dort genannten 62 bis 68% Weizenmehl bedeuteten\n\nzum maßgeblichen Zeitpunkt zwar keine im hochmüllerischen Sinne hohe Aus-\n\nbeute. Den dadurch gegebenen Mangel der vorbeschriebenen Weizen- und\n\nRoggenmühle führte der Fachmann jedoch nicht allein auf die auch für diese\n\nMühle vorgeschlagene zwischensichtungslose Verschrotung in den Mahlpas-\n\nsagen B1/B2 zurück. Fachlicherseits kamen hierfür mehrere Gründe in Be-\n\ntracht, nämlich - neben dem Fehlen von Sieben für das erste Schrot - die Kürze\n\ndes in dem Artikel vorgeschlagenen Vermahlungsplanes und die Art der Riffe-\n\nlung der Walzen. Vor allem die dort vorgeschlagene Oberflächengestaltung der\n\ngeriffelten Walzen mußte der Fachmann - wie der gerichtliche Sachverständige\n\nin der mündlichen Verhandlung außerdem erläutert hat - aufgrund der bis zum\n\nmaßgeblichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Entwicklung als ausbeuteschädlich\n\nerkennen. Aber auch die Anzahl der Mahlpassagen, mit welcher der Verfasser\n\ndes Artikels auszukommen glaubte, war nicht mehr zeitgemäß. Der Fachmann\n\nhatte deshalb Veranlassung, die bereits angesprochene Überprüfung mit inso-\n\nweit angepaßten Parametern durchzuführen. Dann aber bildeten auch die An-\n\ngaben zur vorbeschriebenen Ausbeute an Weizenmehl keinen Hinderungs-\n\ngrund mehr, sich die Doppelvermahlung des Weizens ohne Zwischensichtung,\n\ndurch welche die Lehre nach den Ansprüchen 10 und 11 in der Fassung des\n\nHauptantrages geprägt wird, durch Weglassen des Siebes zwischen oberem\n\nund unterem Walzenpaar eines Simon-Acht-Walzenstuhls ohne weiteres zu\n\nerschließen.\n\nDie vorstehende Bewertung wird ebenfalls von den Ausführungen des\n\ngerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Auch er hat in dem Vorschlag, bei\n\nder hochmüllerischen Behandlung des Weizens die Doppelvermahlung ohne\n\nZwischensichtung zu nutzen, nichts erkennen können, was dem Fachmann\n\nnicht nahegelegen hat. Der Umstand, daß der gerichtliche Sachverständige\n\ngemeint hat, zu einer Verwendung zur Doppel-Grießmahlung C1/C2 ohne Sie-\n\nbung nach der C1-Passage habe der Fachmann aber nicht gelangen können,\n\nkann die Patentfähigkeit der verteidigten Patentansprüche 10 und 11 nicht be-\n\ngründen, weil deren Fassung den Schutz nicht auf solche Verwendungen be-\n\nschränkt. Die in Klammer gesetzte Angabe B1, B2, ..., C1, C2, ... weist den\n\nFachmann auf die Kennzeichnungen in Fig. 2 des Streitpatents hin, hat des-\n\nhalb nur die Bedeutung von Bezugszeichen und beschränkt die Lehre des\n\nStreitpatents nicht auf eine Vorrichtung, die zur zwischensichtungslosen Dop-\n\npelvermahlung in bestimmten B- oder C-Mahlpassagen geschaffen ist.\n\nV. Die Hilfsanträge, welche die Beklagte in Verteidigung des Streitpa-\n\ntents zuletzt gestellt hat, können ebenfalls nicht zu einer Aufrechterhaltung des\n\nStreitpatents führen.\n\n1. Der erste Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Hauptantrag durch\n\ndie zusätzliche Kennzeichnung der verteidigten Lehre, daß\n\ndie Aspiration des Speiseraumes mit der Produktabführung\n\ndurch die trichterförmige Produktführung verbunden ist.\n\nDiese Kennzeichnung enthält ihrerseits nichts, das für sich oder im Zu-\n\nsammenhang mit dem übrigen Inhalt der verteidigten Ansprüche etwas Erfinde-\n\nrisches aufwiese. Auf die Ausführungen im Rahmen des Unteranspruchs 5 des\n\nHauptantrages der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen ver-\n\nwiesen.\n\n2. Der zweite Hilfsantrag der Beklagten greift die Lehre nach Anspruch 9\n\ndes Hauptantrages auf und konkretisiert sie weiter dadurch, daß die Walzen-\n\nvermahlung\n\nin zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten B- und C-\n\nMahlpassagen (B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3) [Ansprüche 1 bis 8]\n\nbzw. in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten B- oder\n\nC-Mahlpassagen (B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3) [Ansprüche 9 und\n\n10]\n\nerfolgen soll.\n\nDiese Anweisung führt ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Lehre zum\n\ntechnischen Handeln. Denn eine Walzenvermahlung in dieser Häufigkeit war\n\n- wie bereits ausgeführt - gängige Praxis in der Hochmüllerei; zunächst wurde\n\ndie Vermahlung fünfzehn- bis zwanzigmal wiederholt, bis man dazu überging,\n\nsich mit einer zwölf- bis fünfzehnmaligen Vermahlung zufrieden zu geben. Die\n\nAufführung weiterer Mahlpassagen in dem Klammerzusatz ändert an dessen\n\nbereits erörterter Bedeutung nichts.\n\n3. Abgesehen davon, daß er auch die durch den zweiten Hilfsantrag be-\n\nanspruchte Häufigkeit der Vermahlung aufgreift, unterscheidet sich der dritte\n\nHilfsantrag der Beklagten von dem Hauptantrag dadurch, daß die verteidigte\n\nLehre eine Anweisung enthält, wonach jede Doppelmahlpassage als zwei\n\nin ihrer Zählung unmittelbar aufeinanderfolgende\n\nMahl-Walzenpaare ausgebildet ist.\n\nAuch dieser Anweisung liegt eine erfinderische Leistung nicht zu Grun-\n\nde. Bei zwei Mahl-Walzenpaaren in einem Walzenstuhl besteht nämlich ohne-\n\nhin eine der durch diese Ausstattung vorgegebenen Möglichkeiten darin, diese\n\nPaare als unmittelbar aufeinanderfolgende Mahlpassagen zu nutzen, was sich\n\nauch in einer entsprechenden Zählung ausdrückt. Diese Gestaltung stand dem\n\nFachmann daher ohne weiteres zur Verfügung.\n\nAn der Bewertung des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 3 der\n\nBeklagten ändert nichts die zusätzliche - nun nicht mehr in Klammern gesetz-\n\nte - Kennzeichnung der Mahl-Walzenpaare bzw. Mahlpassagen durch die Be-\n\nzeichnung\n\nB1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ... .\n\nDiese Kennzeichnung kann nur als beispielhaft verstanden werden, weil\n\ndie Bezeichnungen durch Punkte ergänzt sind. Hierdurch wird üblicherweise\n\neine nicht abschließende Aufzählung umschrieben. Weder aus dem hilfsweise\n\nverteidigten Anspruchssatz noch aus der Beschreibung des Streitpatents, dem\n\ndieser Anspruchssatz vorangestellt werden soll, lassen sich Anhaltspunkte\n\nentnehmen, daß hier etwas anderes gemeint sein könnte. Die zusätzliche\n\nKennzeichnung ist mithin ohne Einfluß auf den Sinngehalt, der ansonsten (An-\n\nsprüche 9 bis 11 gemäß Hauptantrag, Ansprüche 8 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1,\n\nalle Ansprüche gemäß Hilfsantrag 2) durch die dort allgemeiner gewählte Be-\n\nzeichnung der Mahlpassagen (B oder C) bestimmt wird.\n\nVI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 110\n\nPatG in der Fassung vom 16. Dezember 1980.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/x-zr-63-97","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ErstrG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ErstrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/x-zr-63-97","retrieved":"2026-07-10 12:16:56.825445+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-17/x-zr-63-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2001-07-17","dockets":["X ZR 63/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 17.07.2001 – X ZR 63/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/x-zr-63-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Be-\n\nrufung der Klägerin das am 19. Dezember 1996 verkündete Urteil\n\ndes 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts\n\nteilweise abgeändert.\n\nDas Patent DD 275 406 wird insgesamt für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/5","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"5","label":"§ 5 PatG","mentions":3},{"id":"ErstrG/4","law":"ErstrG","abbreviation":"ErstrG","ref":"4","label":"§ 4 ErstrG","mentions":1},{"id":"ErstrG/5","law":"ErstrG","abbreviation":"ErstrG","ref":"5","label":"§ 5 ErstrG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:16:56.825445+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}