{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-07-17","aktenzeichen":"X ZR 29/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 324 Abs. 1 Satz 2 Die Darlegungslast für ersparte Aufwendungen des Schuldners bei vom Gläu- biger zu vertretender Unmöglichkeit trifft grundsätzlich den Gläubiger. Diesem können jedoch bei der Darlegung im Einzelfall Erleichterungen zugute kom- men.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 29/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 324 Abs. 1 Satz 2\n\nDie Darlegungslast für ersparte Aufwendungen des Schuldners bei vom Gläu-\n\nbiger zu vertretender Unmöglichkeit trifft grundsätzlich den Gläubiger. Diesem\n\nkönnen jedoch bei der Darlegung im Einzelfall Erleichterungen zugute kom-\n\nmen.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 29/99 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter\n\nProf. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 12. Januar 1999 ver-\n\nkündete Schlußurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie 1986 von vier zuvor langjährig bei der Beklagten, einer im Zeitungs-\n\nund Zeitschriftendruck tätigen Großdruckerei, beschäftigten älteren Verladear-\n\nbeitern als ausgelagerter Betriebsteil gegründete Klägerin sortierte und verlud\n\ndie \n\nvon der Beklagten gedruckten Periodika, darunter \n\ndie \n\n...\n\nZeitung, \n\nim F. Hauptbahnhof \n\nfür den Bahnversand. Zwischen den\n\nParteien bestand ein Zehnjahresvertrag bis zum 31. August 1996. Die Grün-\n\ndung der Klägerin war auf Veranlassung der Beklagten erfolgt. Diese hatte er-\n\nkennen lassen, daß sie für die Dauer ihres Druckauftrags für die ...\n\nZeitung von der Notwendigkeit einer Bahnversendung ausging. Für\n\ndie Leistungen der Klägerin war eine monatliche Nettopauschalvergütung von\n\n58.333,-- DM (für September 58.337,-- DM; jährlich insgesamt 700.000,-- DM)\n\nvereinbart. Nach § 5 des Vertrags lagen diesem die in einer Anlage genannten\n\nErzeugnisse und Auflagen zugrunde; bei wesentlicher und dauerhafter Beein-\n\nflussung der Verladetätigkeit sollte über die Vertragsbedingungen neu verhan-\n\ndelt werden. Nach § 6 bestand Einigkeit, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses\n\n12 Mitarbeiter erforderlich waren.\n\nIm Lauf der Zeit kam es zum Wegfall einzelner Zeitschriften. Für weitere\n\nPeriodika, darunter die \n\n... Zeitung, die ab 1. Juli 1993 über\n\nden EMS-Dienst der Post versendet wurde, sowie Zeitschriften des Deutschen\n\nFachverlags ab 1. September 1994, veränderten die Verlage die Versendungs-\n\nart, so daß die Klägerin in den Monaten September bis Dezember 1994 nur\n\nnoch 3,68 % der ursprünglichen Stückzahlen verlud. Nachdem sich die Kläge-\n\nrin einer von der Beklagten geforderten Anpassung der Vergütung widersetzte,\n\nkündigte die Beklagte den Vertrag zum 31. Dezember 1994. Auf die Vergütung\n\nfür die Monate September bis Dezember 1994 hat die Beklagte 10.120,-- DM\n\ngezahlt.\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von\n\n268.350,20 DM (Restvergütung für 1994) abzüglich gezahlter 10.120,-- DM zu\n\nverurteilen sowie festzustellen, daß das Vertragsverhältnis bis 31. August 1996\n\nweiterbestehe. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 268.336,40 DM\n\nstattgegeben. Durch infolge Rücknahme der Revision rechtskräftig gewordenes\n\nTeil- und Grundurteil hat das Berufungsgericht das Fortbestehen des Vertrags-\n\nverhältnisses bis 31. August 1996 festgestellt und die Beklagte dem Grunde\n\nnach - vorbehaltlich der Anrechnung von Ersparnissen und anderer Verdienst-\n\nmöglichkeiten - zur Zahlung der Vergütung für die streitgegenständlichen Mo-\n\nnate verurteilt. Im Betragsverfahren hat das Berufungsgericht die Beklagte un-\n\nter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 22.620,75 DM abzüglich ge-\n\nzahlter 10.120,-- DM verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren\n\nweitergehenden Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel\n\nentgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch\n\ndie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.\n\nI. 1. Durch das rechtskräftig gewordene Teil- und Grundurteil des Beru-\n\nfungsgerichts vom 21. Januar 1997 ist für das weitere Verfahren bindend ent-\n\nschieden, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bis zum\n\n31. August 1996 fortbestand.\n\n2. Das Berufungsgericht hat den der Klägerin demnach für die Monate\n\nSeptember bis Dezember 1994 dem Grunde nach zustehenden Vergütungsan-\n\nspruch nach § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB gekürzt. Es hat dazu ausgeführt, die\n\nKlägerin sei wegen unzureichenden Vortrags so zu stellen, als hätte sie im\n\nUmfang der eingetretenen Teilunmöglichkeit Aufwendungen erspart. Zwar\n\nmüsse grundsätzlich die Beklagte die Voraussetzungen ihrer Einwendung be-\n\nweisen. Da die Ersparnis im Bereich der Klägerin eingetreten sei, in den die\n\nBeklagte regelmäßig keinen Einblick habe, habe sie einer Unterstützung durch\n\ndie Klägerin bedurft. Zur Ausfüllung der Vertragsobliegenheit aus § 324 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB seien die zu § 649 Satz 2 BGB entwickelten Grundsätze heranzu-\n\nziehen. Diese bürdeten es dem ordentlich gekündigten Werkunternehmer auf,\n\nvorzutragen und zu beziffern, was er sich anrechnen lassen wolle. Der sich\n\ndanach ergebenden Darlegungslast habe die Klägerin nicht genügt, denn sie\n\nhabe weder die Ersparnisse angegeben, die sie sich infolge der Teilunmöglich-\n\nkeit anrechnen lassen wolle, noch ihre Kalkulation ausreichend dargestellt.\n\n3. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.\n\na) Allerdings hat Teilunmöglichkeit im Sinne des § 324 BGB vorgelegen.\n\nDie Beklagte hat als Gläubigerin eine ihr obliegende Mitwirkungsobliegenheit\n\n(Anlieferung der zu expedierenden Zeitungen) nicht erfüllt, so daß das \"Lei-\n\nstungssubstrat\" entfallen ist. Jedenfalls angesichts des hier dem Vertrag inne-\n\nwohnenden Zeitmoments konnte sie die Erfüllung der sie jeweils zu einem be-\n\nstimmten Termin treffenden Obliegenheit auch später nicht mehr nachholen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1990 - VIII ZR 13/90, NJW-RR 1991, 267 f. = MDR\n\n1991, 524 f.).\n\nb) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die Par-\n\nteien in dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag eine Sonderregelung ge-\n\ntroffen hätten, die die Anwendung der Regelung des § 324 BGB ausschließe.\n\nInsoweit setzt sich die Revision in unzulässiger Weise entgegen § 322 ZPO in\n\nWiderspruch mit dem rechtskräftig gewordenen Grundurteil. In diesem hat das\n\nBerufungsgericht eine Anrechnung ersparter Aufwendungen bejaht. Es hat da-\n\nzu ausgeführt: \"Eine Entscheidung zur Höhe ist dem Senat ... hinsichtlich des\n\nLeistungsantrags noch nicht möglich, weil die Beklagte ersparte Aufwendungen\n\nder Klägerin geltend gemacht und die Klägerin die Übernahme der Verladung\n\nanderer Publikationen eingeräumt hat. Die Anrechnungsumstände i.S.d. § 324\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB bedürfen noch der Aufklärung.\" Damit ist über die Anwend-\n\nbarkeit der Regelung in § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB für das weitere Verfahren\n\nbindend entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nist für den Umfang der Bindung eines Grundurteils das wirklich Erkannte maß-\n\ngebend (BGHZ 35, 248, 252 f.; BGH, Urt. v. 2.5.1961 - VI ZR 153/60, NJW\n\n1961, 1465, 1466; Urt. v. 26.9.1996 - VII ZR 142/95, NJW-RR 1997, 188 f.).\n\nWas erkannt worden ist, wird durch die Urteilsformel in Verbindung mit den\n\nUrteilsgründen festgelegt. Die Auslegung hat das Revisionsgericht selbständig\n\nvorzunehmen (BGH, Urt. v. 26.9.1996, aaO.). Das erste Berufungsurteil ist in-\n\nsoweit eindeutig.\n\n4. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die Be-\n\nweislastverteilung hinsichtlich der ersparten Aufwendungen verkannt habe.\n\nDas Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Verteilung\n\nder Darlegungslast bei § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB den zu § 649 Satz 2 BGB\n\nentwickelten Grundsätzen (vgl. hierzu BGHZ 131, 362, 365; BGHZ 140, 263,\n\n266; BGH, Urt. v. 7.11.1996 - VII ZR 82/95, MDR 1997, 236) folge. Wie der\n\nSenat bereits bei anderer Gelegenheit entschieden hat, trifft die Beweislast für\n\ndie Ersparnis von Aufwendungen als Voraussetzung der Anrechnungspflicht\n\ngemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB den Gläubiger, d.h. im Sinn der Formulierung\n\ndes Gesetzes den \"anderen Teil\", hier mithin die Beklagte (Sen.Urt. v.\n\n26.6.1990 - X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167 unter Hinweis auf RG SeuffA 61\n\nNr. 79; RG Gruchot 51, 945, 947; 53, 916, 917; RG JW 1909, 455; weiter\n\nBaumgärtel/\n\nStrieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl. Rdn. 3 und Fußn. 8\n\nzu § 324 BGB m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 324 BGB Rdn. 10).\n\nDies entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs-\n\nlast, nach denen jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darzulegen hat, sowie\n\nder Systematik der gesetzlichen Regelung, nach der die Anrechnung als Ein-\n\nrede ausgestaltet ist (vgl. BGHZ 107, 67, 69 m.w.N.). Auch angesichts des\n\nweitgehend übereinstimmenden Wortlauts der Regelungen in den §§ 324 und\n\n649 BGB, auf den sich das Berufungsgericht im wesentlichen stützt, und des\n\nUmstands, daß die Anrechnungsfaktoren im Rahmen des § 324 BGB in der\n\nSphäre der nach dieser Systematik nicht darlegungsbelasteten Partei entste-\n\nhen, besteht im Fall des § 324 BGB kein überzeugender Anlaß, von diesen\n\nallgemeinen Grundsätzen abzugehen. Schwierigkeiten bei der Darlegung und\n\nder Beweisführung kann nämlich im Rahmen von Beweiserleichterungen und\n\ndurch die Zubilligung von Auskunftsansprüchen Rechnung getragen werden\n\n(vgl. hierzu Baumgärtel/Strieder, aaO und Fußn. 9, 10; vgl. weiter BGHZ 140,\n\n153, 158 f. m.w.N.). Auch der vom Berufungsgericht angezogene Fall der un-\n\nwirksamen Kündigung und anschließenden anderweitigen Auftragsvergabe\n\ndurch den Besteller erfordert keine andere Bewertung, da auch hier von einem\n\ndem \"anderen Teil\" im Sinn des § 276 BGB zuzurechnenden Verhalten auszu-\n\ngehen ist.\n\nEs kommt hinzu, daß in den Fällen des § 324 Abs. 1 BGB die Verant-\n\nwortung für das Scheitern des Vertrags im Sinn eines nach § 276 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB vorwerfbaren Verhaltens bei dem \"anderen Teil\" liegt. Demgegenüber\n\nmacht im Fall des § 649 BGB der kündigende Besteller nur von einer ihm ge-\n\nsetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, ohne daß darin ein vorwerfbares\n\nVerhalten läge. Mit einer Kündigung nach § 649 BGB muß der Unternehmer\n\nzudem jederzeit rechnen und er kann sich daher eher auf sie einstellen als auf\n\neine erst die Rechtsfolgen des § 324 Abs. 1 BGB begründende Vertragsverlet-\n\nzung.\n\nII. Wegen der unzutreffenden Beurteilung der Verteilung der Darle-\n\ngungs- und Beweislast kann das angefochtene Urteil mit der ihm zugrunde lie-\n\ngenden Begründung keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird die\n\nFrage der ersparten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt neu zu prüfen\n\nhaben, daß die Darlegungslast hierfür grundsätzlich bei der Beklagten liegt,\n\nwenngleich dieser Beweiserleichterungen zugute kommen können. Es wird da-\n\nbei aber nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß bei aller Unklarheit des Vor-\n\ntrags der Klägerin als der jedenfalls zunächst nicht darlegungspflichtigen Partei\n\ndiesem als Kern zu entnehmen ist, daß sie von 9 oder 11 Beschäftigten in der\n\nmaßgeblichen Zeit zwei entlassen hatte und daß einem von ihnen eine Abfi n-\n\ndung in Höhe von (zumindest) 8.000,-- DM gezahlt worden war. Hinzu kam ei-\n\nne Reduzierung des Aufwands für Aushilfen im Dezember 1994 gegenüber\n\nDezember 1993 um 936,-- DM. Sollte das Berufungsgericht unter Berücksichti-\n\ngung der Verteilung der Darlegungslast Feststellungen treffen können, ob die-\n\nser Vortrag zutrifft, könnte sich daraus bereits eine Grundlage für die Schät-\n\nzung der der Klägerin zustehenden Vergütung ergeben. Dafür, daß weitere\n\nböswillig unterlassene Ersparnis in Betracht kam, fehlt es an näheren Anhalts-\n\npunkten; es erscheint auch plausibel, daß es aufwendig war, zahlenmäßig we-\n\nnige Zeitschriften auf viele Züge zu verladen. Auch wenn sich das Versandvo-\n\nlumen drastisch verringert hatte, ist das Vorbringen der Klägerin, mit Rücksicht\n\nauf die Arbeitsabläufe habe das Personal im wesentlichen vorgehalten werden\n\nmüssen, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/x-zr-29-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/x-zr-29-99","retrieved":"2026-07-10 12:17:56.306663+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-17/x-zr-29-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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