{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-07-16","aktenzeichen":"II ZB 23/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 705; HGB §§ 162 Abs. 3, 106 Abs. 2 a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein. b) In einem solchen Falle sind neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solcher auch die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesell- schaft angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort (entspr. § 106 Abs. 2 BGB) zur Eintragung in das Handelsregister anzumel- den; entsprechendes gilt für jeden späteren Wechsel in der Zusammenset- zung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Juli 2001\n\nin der Handelsregistersache\n\nII ZB 23/00\n\nNachschlagewerk:\nja\nja\nBGHZ :\nBGHR : ja\n\nBGB § 705; HGB §§ 162 Abs. 3, 106 Abs. 2\n\na) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditistin einer\n\nKommanditgesellschaft sein.\n\nb) In einem solchen Falle sind neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als\nsolcher auch die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesell-\nschaft angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort\n(entspr. § 106 Abs. 2 BGB) zur Eintragung in das Handelsregister anzumel-\nden; entsprechendes gilt für jeden späteren Wechsel in der Zusammenset-\nzung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.\n\nBGH, Beschl. v. 16. Juli 2001 - II ZB 23/00 - BayObLG München\n\n LG Aschaffenburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,\n\nKraemer und die Richterin Münke\n\nam 16. Juli 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde werden die Verfügung des Amtsge-\n\nrichts Aschaffenburg vom 29. Februar 2000, der Nichtabhilfebe-\n\nschluß des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14. März 2000 und\n\nder Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg - 2. Kammer für\n\nHandelssachen - vom 27. April 2000 aufgehoben. Die Sache wird\n\nzur anderweiten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nDas Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag der Be-\n\nschwerdeführer unter Zurückstellung seiner in der Verfügung vom\n\n29. Februar 2000 und dem Beschluß vom 14. März 2000 geäu-\n\nßerten Bedenken neu zu entscheiden.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche\n\nAuslagen werden nicht erstattet.\n\nGeschäftswert: 10.000,-- DM\n\nGründe:\n\nI. Am 17. November 1999 meldete der Geschäftsführer der persönlich\n\nhaftenden Gesellschafterin der \n\nim Handelsregister eingetragenen SV\n\nV. GmbH & Co Vermarktungs KG für die persönlich haftende\n\nGesellschafterin und zugleich für alle anderen Gesellschafter der Kommandit-\n\ngesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an, daß folgende Gesellschaf-\n\nten bürgerlichen Rechts in die Gesellschaft eingetreten seien: Die aus den\n\nBeteiligten zu 1), 2) und 3) bestehende Gesellschaft mit einer Einlage von\n\n25.000,-- DM sowie die aus den Beteiligten zu 4) und 5) bestehende Gesell-\n\nschaft mit einer Einlage von 35.000,-- DM. Das Registergericht lehnte die be-\n\nantragte Eintragung am 29. Februar 2000 ab. Die vom Urkundsnotar für die\n\nBeteiligten eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom\n\n27. April 2000 zurück. Dagegen wendet sich der Urkundsnotar für die Beteilig-\n\nten mit der weiteren Beschwerde.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwer-\n\nde stattgeben, weil nach seiner Auffassung eine Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft eintreten kann. Es\n\nsieht sich daran jedoch durch einen auf weitere Beschwerde ergangenen Be-\n\nschluß des OLG Zweibrücken vom 24. November 1981 (3 W 93/81, OLGZ\n\n1982, 155 ff.) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur\n\nEntscheidung vorgelegt.\n\nII. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind\n\naus den Gründen der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n\ngegeben.\n\nIII. Die weitere Beschwerde ist begründet.\n\nDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditisten einer Kom-\n\nmanditgesellschaft sein (vgl. Breuninger, Die BGB-Gesellschaft als Rechts-\n\nsubjekt im Wirtschaftsverkehr 1991, S. 64 ff., 67 ff., 71; Brodersen, Die Beteili-\n\ngung der BGB-Gesellschaft an den Personenhandelsgesellschaften 1988,\n\nS. 15 ff., 109-113; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. 1997 § 45 I 2 a\n\nS. 1305 ff., 1307; ablehnend: Baumbach/Hopt, 30. Aufl. 2000 § 161 Rdn. 4\n\ni.V.m. § 105 Rdn. 29; Boujong \n\nin Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 105\n\nRdn. 102; v. Gerkan in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB 1998 § 161 Rdn. 18\n\ni.V.m. Rdn. 17 i.V.m. § 105 Rdn. 65; Ulmer in Großkomm. HGB, 4. Aufl. 1988\n\n§ 105 Rdn. 96; vgl. hierzu auch: BFH, Beschluß des Großen Senats v.\n\n25. Februar 1991 - GrS 7/89, DB 1991, 889, 891, 894, der die Frage ausdrück-\n\nlich offenläßt). Seine frühere gegenteilige Rechtsprechung (BGHZ 46, 291,\n\n296; Urt. v. 22. November 1965 - II ZR 102/63, WM 1966, 188, 190; Urt. v.\n\n7. Juli 1986 - II ZR 167/85, WM 1986, 1280; Urt. v. 19. Februar 1990\n\n- II ZR 42/89, WM 1990, 586, 587) gibt der Senat auf.\n\n1. Als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter kann die (Au-\n\nßen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach heutiger Auffassung als Teilneh-\n\nmer am Rechtsverkehr jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle\n\nrechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen (Senat, Urt. v. 29. Januar 2001\n\n- II ZR 331/00, WM 2001, 408, 409 = ZIP 2001, 330 m.w.N.). Auch ihre grund-\n\nsätzliche Fähigkeit, Gesellschafter einer juristischen Person zu sein, steht\n\nheute nicht mehr in Frage (für die Aktiengesellschaft: BGHZ 118, 83, 99, 100;\n\nfür die GmbH: BGHZ 78, 311, 312 ff.; für die Genossenschaft: BGHZ 116, 86,\n\n87 ff.). Ebenso ist inzwischen die Fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts, Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu\n\nsein, anerkannt (Senat, Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120).\n\nFür die Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kommanditistin\n\nan einer Kommanditgesellschaft gilt im Grundsatz nichts anderes.\n\n2. Der Fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Kommandi-\n\ntistin in eine Kommanditgesellschaft einzutreten, stehen spezielle rechtliche\n\nGesichtspunkte nicht entgegen. Insbesondere ist die fehlende Registerpublizi-\n\ntät der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein entscheidender Hinderungsgrund\n\nfür die Annahme ihrer Fähigkeit, die Stellung einer Kommanditistin einzuneh-\n\nmen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestimmungen in § 162 Abs. 3, 1 i.V.m.\n\n§ 106 Abs. 2 HGB zur Publizität der Gesellschafter einer Personenhandelsge-\n\nsellschaft.\n\na) Soweit die Publizität der Offenlegung der Vertretungsverhältnisse\n\ndient, ist dies für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als\n\nKommanditistin ohne Bedeutung, da der Kommanditist gemäß § 170 HGB zur\n\nVertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt ist.\n\nb) Auch im Hinblick auf die anderen Zwecke, denen die Publizität der\n\nGesellschafter dienen soll, steht die fehlende Publizität der Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts ihrer Fähigkeit, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen,\n\nnicht entgegen.\n\naa) Der Möglichkeit, sich zwecks Einschätzung der Bonität der Gesell-\n\nschaft zuverlässig über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises und\n\nihrer Haftungsverhältnisse zu informieren, kommt für die Sicherheit des\n\nRechtsverkehrs große Bedeutung zu. Dies nötigt aber nicht dazu, der Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts wegen ihrer fehlenden Publizität die Fähigkeit,\n\nKommanditistin zu sein, abzusprechen.\n\nbb) Vielmehr kann und muß dem bestehenden Publizitätsbedürfnis da-\n\ndurch Rechnung getragen werden, daß § 162 Abs. 3 und 1, § 106 Abs. 2 HGB\n\nin einer Weise angewandt werden, die den Sinn und Zweck der Publizitätsre-\n\ngelungen auch für eine als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft ein-\n\ntretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwirklicht:\n\nNach § 162 Abs. 3 HGB ist der Eintritt und das Ausscheiden eines\n\nKommanditisten mit den in § 162 Abs. 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 HGB vorgesehe-\n\nnen Angaben ins Handelsregister einzutragen. Bei unmittelbarer Anwendung\n\ndieser Normen wären lediglich der Eintritt und das Ausscheiden der Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts selbst einzutragen, da nur sie die Stellung einer\n\nGesellschafterin der Kommanditgesellschaft hat. Damit wäre für außenstehen-\n\nde Dritte lediglich offenbart, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kom-\n\nmanditistin ist; Informationsmöglichkeiten über ihre Gesellschafter, und damit\n\nüber die Haftungssituation böte eine solche Eintragung nicht. Dem Sinn der\n\ngenannten Publizitätsregelungen entspricht es deshalb, diese Normen nicht\n\nlediglich unmittelbar auf die beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts, son-\n\ndern entsprechend auch auf deren Gesellschafter anzuwenden.\n\nc) Dabei kann das zur Sicherheit des Rechtsverkehrs erforderliche Maß\n\nan Publizität nur gewährleistet werden, wenn die Gesellschafter verpflichtet\n\nsind, sowohl diejenigen Personen, die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im\n\nZeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehören, als auch\n\njeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.\n\naa) Danach sind zunächst neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\nals solcher die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts angehörenden Gesellschafter\n\nmit Namen, Geburtstag und Wohnort ins Handelsregister einzutragen. Führt\n\ndie Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen speziellen Namen, sind die ein-\n\nzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz \"in Gesellschaft bürgerlichen Rechts\"\n\nanzugeben. Führt sie einen Namen, kann nichts anderes gelten.\n\nbb) Entgegen der in dem Vorlagebeschluß des Bayerischen Obersten\n\nLandesgerichts vertretenen Ansicht fordert die Sicherheit des Rechtsverkehrs\n\naber auch die Verpflichtung der Gesellschafter, einen späteren Wechsel ihrer\n\nZusammensetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Es trifft\n\nzwar zu, daß bereits die Behandlung des Ausscheidens eines Gesellschafters\n\naus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eintragungsfähige Tatsache die-\n\nsem die Möglichkeit gibt, durch die Eintragung seines Ausscheidens die fünf-\n\njährige Enthaftungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers von die-\n\nsem Umstand in Lauf zu setzen. Es mag auch sein, daß er von dieser Möglich-\n\nkeit regelmäßig schon im eigenen Interesse Gebrauch machen wird. Unter-\n\nbleibt eine solche Eintragung aber trotzdem - aus welchen Gründen auch im-\n\nmer -, so wäre das vom Gesetz vorgegebene Maß an Sicherheit des Rechts-\n\nverkehrs nicht gewährleistet. In diesem Fall haftete der ausgeschiedene Ge-\n\nsellschafter zwar weiterhin für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, entge-\n\ngen der Handelsregistereintragung, die ihn unverändert als (mit-)haftenden\n\nGesellschafter der Kommanditistin ausweist, aber nicht für erst nach seinem\n\nAusscheiden neu begründete Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft,\n\nsofern man nicht § 15 Abs. 3 HGB entgegen der bisher herrschenden Meinung\n\nauch auf nur eintragungsfähige Tatsachen anwendet. Die Diskrepanz zwischen\n\nder tatsächlichen und der im Register verlautbarten Rechtslage kann nur da-\n\ndurch überbrückt werden, daß auch ein Wechsel im Gesellschafterbestand der\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts als eintragungspflichtige Tatsache anzuse-\n\nhen ist. Entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts ist der Rückgriff auf\n\nallgemeine Rechtsscheingesichtspunkte angesichts der zur Begründung einer\n\nRechtsscheinhaftung erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen nicht ge-\n\neignet, dem Rechtsverkehr ein gleiches Maß an Rechtssicherheit zu gewähren\n\nwie die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB.\n\n3. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, vermeidet die\n\nAnerkennung der Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kommanditi-\n\nstin einer Handelsgesellschaft zu sein, zugleich Probleme, die auftreten kön-\n\nnen, wenn eine Personenhandelsgesellschaft, die Gesellschafterin einer Kom-\n\nmanditgesellschaft ist, wegen veränderter Umstände zu einer Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts wird und damit nach bisheriger Auffassung nicht mehr Gesell-\n\nschafterin der Kommanditgesellschaft sein konnte. Ähnliche Probleme ergeben\n\nsich nach bisheriger Auffassung auch dann, wenn eine Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\nist und diese kraft Gesetzes zu einer Personenhandelsgesellschaft wird. Billigt\n\nman der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Fähigkeit zu, die Stellung einer\n\nKommanditistin einzunehmen, kann das Problem im erstgenannten Fall nicht\n\nauftreten, im zweiten ist es unschwer dadurch zu lösen, daß die Gesellschaft\n\nKommanditistin der neu entstandenen Handelsgesellschaft wird.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nFrau Richterin am Bundesgerichts-\nhof Münke ist wegen Urlaubs an\nder Unterzeichnung gehindert.\n\nRöhricht","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-16/ii-zb-23-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-16/ii-zb-23-00","retrieved":"2026-07-10 12:18:07.255718+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-16/ii-zb-23-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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