{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"4 StR 550/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 332 Abs. 1, 3 a.F. StPO §§ 222 b Abs. 1, 226, 338 Nr. 1; GVG § 192 Abs. 2, 3. 1. Wird ein Ergänzungsrichter oder -schöffe erst nach Be- ginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, so ist das Ge- richt vorschriftswidrig besetzt. Die Revision kann aber hierauf nur gestützt werden, wenn der Einwand nach § 222 b Abs. 1 StPO rechtzeitig erhoben worden ist. 2. Die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mgH (TLG) ist ei- ne \"sonstige Stelle\" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 550/00\n\nUrteil\n\nvom\n\n12. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n12. Juli 2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojano\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2000 wird mit der\n\nMaßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Be-\n\nstechlichkeit verurteilt ist.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten (wegen Bestechlichkeit) - unter\n\nFreisprechung im übrigen - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht\n\nMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,\n\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nA.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nI. Die auf § 261 und § 338 Nrn. 3 und 5 StPO gestützten Verfahrensbe-\n\nschwerden sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 28. De-\n\nzember 2000 im einzelnen dargelegt hat - nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO).\n\nII. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) er-\n\nweist sich ebenfalls als unzulässig, weil dem Revisionsvorbringen nicht ent-\n\nnommen werden kann, daß der Angeklagte den Einwand der vorschriftswidri-\n\ngen Besetzung rechtzeitig gemäß § 222 b Abs. 1 StPO erhoben hat.\n\n1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:\n\nDie Hauptverhandlung gegen den Angeklagten begann am 13. Januar\n\n2000. Die Besetzung der Strafkammer war dem Angeklagten vor der Hauptver-\n\nhandlung mitgeteilt worden. Ergänzungsschöffen waren nicht hinzugezogen.\n\nNach Aufruf der Sache stellte der Vorsitzende die Präsenz der Prozeßbeteilig-\n\nten fest. Anschließend wurden prozessuale Fragen angesprochen, die unter\n\nanderem die von der Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung gestellten\n\nAblehnungsanträge betrafen. Sodann stellte die Verteidigung vier weitere An-\n\nträge, von denen einer die Ablehnung der Schöffin P. wegen Besorgnis der\n\nBefangenheit zum Inhalt hatte. Die Hauptverhandlung wurde danach unterbro-\n\nchen.\n\nZum nächsten Verhandlungstag (21. Januar 2000) wurde - da die Be-\n\ngründetheit der Ablehnung der Schöffin P. abzusehen war - als Ergänzungs-\n\nschöffe Norbert St. geladen. Zu Beginn des Termins vom 21. Januar 2000\n\ngab der Vorsitzende bekannt, daß ein Ergänzungsschöffe hinzugezogen wor-\n\nden war. Der Ergänzungsschöffe St. wurde aufgerufen und nahm sodann auf\n\nder Richterbank Platz. Am folgenden Verhandlungstag, dem 24. Januar 2000,\n\nerklärte die Strafkammer die Ablehnung der Schöffin P. für begründet. An-\n\nschließend gab der Vorsitzende bekannt, daß das Gericht nunmehr an Stelle\n\nder Schöffin P. mit Norbert St. als Schöffen besetzt ist. Am vierten Ver-\n\nhandlungstag (27. Januar 2000) erfolgte die Vernehmung des Angeklagten zur\n\nPerson, die Verlesung des Anklagesatzes und die Vernehmung des Ange-\n\nklagten zur Sache.\n\n2. Die Revision beanstandet danach an sich zu Recht, daß das Landge-\n\nricht in der Besetzung mit dem Schöffen St. entschieden hat. Denn die\n\nHauptverhandlung fand entgegen § 226 StPO nicht in ununterbrochener Ge-\n\ngenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen statt, da der Schöffe St. \n\nam ersten Verhandlungstag nicht anwesend war. Die Anwesenheitspflicht des\n\n§ 226 StPO ist bereits dann verletzt, wenn der Ergänzungsschöffe, der später\n\nin das Quorum eintritt und damit zum erkennenden Richter wird, auch für nur\n\neinen kleinen Teil der Hauptverhandlung \n\nfehlt (vgl. Gollwitzer \n\nin Lö-\n\nwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 226 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\n45. Aufl. § 226 Rdn. 5; Schlüchter in SK-StPO 12. Lfg. § 226 Rdn. 1, 4; Tolks-\n\ndorf in KK 4. Aufl. § 226 Rdn. 2). Die Verletzung des § 226 StPO eröffnet auch,\n\nsoweit - wie hier - ein Mitglied des erkennenden Gerichts betroffen ist, (aus-\n\nschließlich) den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO, da diese\n\nBestimmung insoweit gegenüber § 338 Nr. 5 StPO die speziellere Regelung\n\ndarstellt (BGHSt 44, 361, 365; BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR\n\n252/91, insoweit nicht in BGHSt 38, 111 abgedruckt; vgl. auch Hanack in Lö-\n\nwe/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 38 und 80; Kuckein in KK aaO § 338 Rdn. 71;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 10).\n\n3. Die fehlerhafte Besetzung könnte hier jedoch nur gerügt werden,\n\nwenn vom Angeklagten oder von seinen Verteidigern der in § 222 b Abs. 1\n\nStPO vorgesehene Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung rechtzeitig\n\nerhoben worden ist (§ 338 Nr. 1 Buchst. b StPO).\n\na) Die Präklusionsregelungen des § 338 Nr. 1 StPO i.V.m. den §§ 222\n\na, 222 b StPO erfassen auch den Fall der vorschriftswidrigen Besetzung der\n\nRichterbank durch einen Ergänzungsrichter oder –schöffen. Dies folgt bereits\n\ndaraus, daß sich die Mitteilungspflicht des § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO und\n\ndamit die Rügepflicht nach § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO uneingeschränkt auch\n\nauf diese beziehen.\n\nb) Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des § 222 a StPO, die über\n\n§ 338 Nr. 1 Buchst. a StPO eine Rügemöglichkeit eröffnen würde, liegt nicht\n\nvor. Zwar sind gemäß § 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO Besetzungsänderungen\n\nspätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen. Es genügt aber, daß\n\ndie Mitteilung jedenfalls vor Vernehmung des Angeklagten zur Person erfolgt\n\n(BGH bei Holtz MDR 1980, 631; vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg aaO\n\n§ 222 a Rdn. 4; Tolksdorf in KK aaO § 222 a Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner aaO § 222 a Rdn. 5 und 16). Dies war hier der Fall, da sowohl die\n\nMitteilung von der Hinzuziehung des Ergänzungsschöffen als auch die von\n\ndessen Eintritt in das Quorum jeweils noch vor diesem Zeitpunkt bewirkt wur-\n\nden.\n\nc) Das Gericht war mit der Hinzuziehung des Ergänzungsschöffen am\n\nzweiten Verhandlungstag vorschriftswidrig besetzt im Sinne des § 222 b Abs. 1\n\nSatz 1 StPO. Ein Ergänzungsrichter oder - schöffe (§ 192 Abs. 2 und 3 GVG)\n\nkann infolge der Bestimmung des § 226 StPO nur für einen ausgefallenen\n\nRichter bzw. Schöffen eintreten, wenn er an der Verhandlung von Anfang an\n\nteilgenommen hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 226 Rdn. 5). Wird ein\n\nErgänzungsschöffe erst nach Beginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, so\n\nsteht deshalb seinem späteren Eintritt von vornherein ein gesetzliches Hinder-\n\nnis entgegen, das den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO be-\n\ngründen kann. Seine Hinzuziehung verstößt zudem gegen § 192 Abs. 2, 3\n\nGVG, da der mit der Hinzuziehung verfolgte Zweck - Eintritt für einen verhin-\n\nderten Schöffen - von Anfang an nicht erreicht werden kann. Zwar realisiert\n\nsich der Mangel erst im Falle des Eintritts des Ergänzungsschöffen; denn erst\n\nab diesem Zeitpunkt gehört er zum “erkennenden” Gericht im Sinne des § 338\n\nNr. 1 StPO (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 8). Dies ist hier\n\njedoch unerheblich. Die Rügepflicht des § 222 b Abs. 1 StPO knüpft nämlich\n\ndaran an, daß das Gericht (nicht: das erkennende Gericht) vorschriftswidrig\n\nbesetzt ist. Es entspricht demgemäß auch allgemeiner Auffassung, daß der\n\nEinwand der vorschriftswidrigen Besetzung nach § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO -\n\nsoweit Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen betroffen sind - ebenfalls\n\ninnerhalb der dort bezeichneten Frist und nicht etwa erst im Zeitpunkt ihres\n\nEintritts zu erheben ist (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg aaO § 222 b Rdnr.\n\n19; Tolksdorf in KK aaO § 222 b Rdn. 7 jeweils m.w.N.).\n\nd) Die Erhebung einer Besetzungsrüge war auch nicht ausnahmsweise\n\nentbehrlich. Zwar werden Mängel in der Person eines mitwirkenden Richters\n\noder Schöffen von der Rügepräklusion nicht erfaßt (vgl. Hanack in Lö-\n\nwe/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 50; Kuckein in KK aaO § 338 Rdn. 48 sowie zur\n\nMitwirkung eines blinden Richters BGHSt 34, 236 und 35, 164). Darum geht es\n\nhier indes nicht. Der Mangel war nämlich nicht in der Person des Ergänzungs-\n\nschöffen St. begründet, sondern darin, daß sich die Hinzuziehung eines Er-\n\ngänzungsschöffen erst nach Beginn der Hauptverhandlung überhaupt verbie-\n\ntet. Es ist auch sonst kein Gesichtspunkt ersichtlich, den vorliegenden Fall\n\nausnahmsweise von der Präklusionswirkung auszunehmen. Insbesondere war\n\nder Mangel - was keiner näherer Darlegungen bedarf - objektiv erkennbar (vgl.\n\nBGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 5) und war die Erhebung einer Rüge auch\n\nzumutbar. Fehl geht schließlich die Auffassung der Revision, die Besetzungs-\n\nrüge sei nicht präkludiert, “da der Mangel sich erst nach dem Zeitpunkt des\n\n§ 222 b ergeben (habe)”. Sowohl die Hinzuziehung des Ergänzungsschöffen\n\nals auch sein Eintritt erfolgten noch vor Vernehmung des Angeklagten zur Sa-\n\nche.\n\n4. Die danach gebotene (rechtzeitige) Erhebung des Einwands nach\n\n§ 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO kann dem Revisionsvortrag nicht entnommen wer-\n\nden. Lediglich in einer Fußnote (Seite 58 der Revisionsbegründung des Vertei-\n\ndigers Prof. Dr. W. ) findet sich der Hinweis, daß Einwendungen gegen die\n\nBesetzung der Strafkammer mit dem Schöffen Norbert St. “nach dem ersten\n\nVerhandlungstag, aber vor dem Zeitpunkt des § 222 b StPO” von der Verteidi-\n\ngung erhoben worden sind. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht den Anforde-\n\nrungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da weder der genaue Zeitpunkt und In-\n\nhalt des Einwandes noch der zurückweisende Gerichtsbeschluß mitgeteilt wer-\n\nden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 21). Zudem betraf der\n\nEinwand - was die Revision auch nicht verschweigt - die Frage der richtigen\n\nReihenfolge im Zugriff auf die Hilfsschöffenliste, nicht aber - wessen es hier\n\nbedurft hätte - die zu späte Hinzuziehung des Ergänzungsschöffen (zum Be-\n\ngründungserfordernis nach § 222 b Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO vgl. Tolksdorf in\n\nKK aaO § 222 b Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 222 b Rdn. 7). Die\n\nBesetzungsrüge erweist sich daher nach alledem als unzulässig.\n\nB.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-\n\nund Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben.\n\nI. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\n\n1. Der Angeklagte war seit dem 1. März 1995 Leiter der Niederlassung\n\nder TLG T. L. mbH (im folgenden: TLG) in Magdeburg, seit\n\ndem 8. Mai 1995 mit Gesamtprokura einschließlich Grundstücksvollmacht.\n\n2. Zur Förderung der Wirtschaft in verschiedenen Gebieten bei Magde-\n\nburg hatte die Stadt unter anderem die Entwicklungsträgerschaft für zwei Ent-\n\nwicklungszonen (Zonen I und IV) ausgeschrieben. Das Projekt benannte der\n\nAngeklagte der C. E. S. GmbH (CES), dessen Mitgeschäftsführer\n\ner kannte. Da die CES \"eine Chance sah (...) mit entsprechenden Planungslei-\n\nstungen beauftragt zu werden\", selbst aber nicht die erforderliche Zulassung\n\nals Entwicklungsträger hatte, kooperierte sie mit der als Entwicklungsträger\n\nzugelassenen K. G. - und E. GmbH (KGE). Im Rah-\n\nmen des Ausschreibungsverfahrens 1994/95 verschaffte der Angeklagte, der\n\nzu diesem Zeitpunkt (noch) Regierungsvizepräsident der Bezirksregierung\n\nMagdeburg war, zur Vorbereitung der Anhörung durch den Ausschuß für\n\nStadtentwicklung eine Tischvorlage, \"aus der sich die Konkurrenzverhältnisse,\n\ndie Auswahlkriterien und die bisherige Einschätzung der Bewerber ergab\".\n\nAufgrund dieses Wettbewerbsvorteils konnte sich die Kooperation KGE/CES\n\ndurchsetzen und schloß im Juni 1995 mit der Stadt Magdeburg den Entwick-\n\nlungsträgervertrag für die Zonen I und IV.\n\n3. Im März 1995 - nach dem Wechsel des Angeklagten zur TLG -\n\n\"sprach der Angeklagte in der Absicht, für seine bisherige Hilfe bei der Erlan-\n\ngung des Entwicklungsträgerauftrages eine Provision zu erlangen\" den Ge-\n\nschäftsführer der CES an. Die CES wollte sich einerseits für das \"Wohlverhal-\n\nten des Angeklagten bei der (vorherigen) Vergabe der Entwicklungsträger-\n\nschaft\" erkenntlich zeigen und sich (auch) weiterhin das Wohlwollen und die\n\nUnterstützung bei zukünftigen Projekten sichern. Der Angeklagte versprach,\n\ndie Bewerbungen und Angebote der CES bei der Ausschreibung und Vergabe\n\nvon Entwicklungsprojekten bzw. Planungsleistungen im Gegensatz zu anderen\n\nUnternehmen zukünftig \"einseitig\" zu unterstützen bzw. zu bevorzugen. Eine\n\ndaraufhin getroffene Zahlungsvereinbarung beinhaltete einen festen monatli-\n\nchen Pauschbetrag in Höhe von 15.000 DM; dieser Betrag (insgesamt 297.500\n\nDM) wurde von der CES an die G. zur U. und T. \n\n(G.U.T.) gezahlt. Deren Geschäftsführerin hielt treuhänderisch 50 % der Ge-\n\nschäftsanteile für den Angeklagten. Die Zahlungen wurden - wie auch schon\n\nzuvor bei der \"Provisionszahlung\" für die Erlangung des Entwicklungsträge-\n\nrauftrages - mit einem Scheinvertrag kaschiert; danach sollte die G.U.T. für die\n\nCES im Bereich der Subventions- und Investitionsberatung tätig werden. Diese\n\nBeratertätigkeit ging jedoch - wie geplant - über allgemeine Beschreibungen\n\ndes Gegenstandes von Förderung, Antragsberechtigung, Konditionen und An-\n\ngaben der Ansprechstellen (\"insgesamt 20 Seiten (...) ohne Wert\") nicht hin-\n\naus.\n\nIn dem Zeitraum der Zahlungen vom August 1995 bis Dezember 1996\n\nbeschränkten sich die vertraglichen Beziehungen zwischen CES und TLG auf\n\ndrei Aufträge, auf deren Vergabe der Angeklagte keinen Einfluß genommen\n\nhatte.\n\nII. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\n\nhat das Landgericht den Angeklagten zu Recht (wegen Bestechlichkeit) verur-\n\nteilt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 332 Abs. 1 und Abs. 3 StGB\n\nin der bis zum 13. August 1997 geltenden Fassung sind erfüllt.\n\n1. Näherer Erörterung bedarf lediglich das Merkmal der Amtsträgerei-\n\ngenschaft des Angeklagten im Sinne der §§ 332 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.\n\nc StGB.\n\na) Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist, wer sonst da-\n\nzu bestellt ist, bei oder im Auftrag einer Behörde oder \"sonstigen Stelle\" Aufga-\n\nben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die Amtsträgereigenschaft\n\nsetzt somit stets die Tätigkeit bei (oder im Auftrag) einer Behörde oder \"sonsti-\n\ngen Stelle\" voraus. Dabei sind auch als juristische Personen des Privatrechts\n\norganisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als \"sonsti-\n\nge Stellen\" den Behörden gleichzustellen, wenn bei ihnen Merkmale vorhanden\n\nsind, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen (vgl. auch zur gesetzlichen\n\nKlarstellung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997\n\n[BGBl I 2038] BGHSt 43, 370, 377 f. mit Nachweisen; dazu auch Heinrich, Der\n\nAmtsträgerbegriff im Strafrecht, 2001, S. 391). Insbesondere ist eine solche\n\nGleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privat-\n\nrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei\n\nihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher\n\nSteuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl.\n\nBGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als \"verlängerter Arm\"\n\ndes Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19; BGH, Urteil\n\nvom 15. März 2001 - 5 StR 454/00; KG NStZ 1994, 242; aus der Literatur: Haft\n\nNJW 1995, 1113, 1114: \"behördenähnliche Instanz\"; Lenckner ZStW 106\n\n(1994), 502, 515; Rudolphi in SK-StGB 34. Lfg. § 11 Rdn. 31; Schramm JuS\n\n1999, 333, 334; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 11 Rdn. 19b).\n\nb) Bei einer Gesamtbetrachtung treffen diese Voraussetzungen einer\n\n\"sonstigen Stelle\" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB auf die TLG\n\nzu.\n\naa) Die TLG, die ab 1990 zunächst eine 100%ige (instrumentelle)\n\nTochtergesellschaft der Treuhandanstalt - einer bundesunmittelbaren Anstalt\n\ndes öffentlichen Rechts - war (zur Entstehungsgeschichte der Treuhandanstalt\n\nvgl. Ebbing, Die Verkaufspraxis der Treuhandanstalt, 1995, S. 49 ff.; Gimmy\n\nVIZ 1994, 633), ist aufgrund des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der\n\nverbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 (BGBl I 2062;\n\nvgl. dazu Gimmy VIZ 1995, 19) mit ihren Geschäftsanteilen mit Wirkung vom\n\n31. Dezember 1994 auf den Bund übergegangen (§ 23 a Abs. 2 S. 1 TreuhG in\n\nVerbindung mit § 2 Abs. 1 Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung vom\n\n20. Dezember 1994 [BGBl I 3908]). Ziel dieser durchgeführten Organisations-\n\nund Finanzreform der Treuhandanstalt nebst Tochtergesellschaften war es le-\n\ndiglich, zu dezentralisieren und die verbliebenen, nach wie vor gleichlautenden\n\nAufgaben, die in bezug auf die TLG vor 1995 als öffentlich-rechtlicher Art ge-\n\nwertet wurden (vgl. dazu KG NStZ 1994, 242; zustimmend: Eser in Schön-\n\nke/Schröder StGB 26. Aufl. § 11 Rdn. 25; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 11 Rdn.\n\n35, 42; Heinrich aaO S. 687 f.; Rohlff, Die Täter der \"Amtsdelikte\" 1995, S. 89;\n\nRudolphi in SK-StGB aaO § 11 Rdn. 31; Tröndle/Fischer aaO § 11 Rdn. 19b,\n\n22; Schramm JuS 1999, 333, 334, Fn. 6; für die Treuhandanstalt allg.: Weimar\n\nDÖV 1991, 813) auf andere Vermögensträger unter Aufgabe der Verantwort-\n\nlichkeit der Treuhandanstalt zu überführen (vgl. Gimmy VIZ 1995, 19, 21;\n\nSchaefer DtZ 1994, 205, 206). Gegenüber dem vorherigen Rechtszustand war\n\ndamit eine Änderung der Aufgaben nicht verbunden. Der neue Aufgabenträger\n\nist damit nach wie vor an den gesetzlichen Privatisierungsauftrag gemäß § 23 a\n\nAbs. 1 S. 2 TreuhG gebunden (Gimmy VIZ 1995, 19, 20; Schaefer aaO).\n\nbb) Alleingesellschafterin der TLG als bundesunmittelbare Gesellschaft\n\nwar die Bundesrepublik Deutschland. Zur Erfüllung der der TLG übertragenen\n\nliegenschaftsbezogenen Aufgaben hatte sie \"die nicht betriebsnotwendigen\n\nGrundstücke von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben\n\n(BvS) zu einem im Rahmen eines Bewertungsverfahrens ermittelten, (ihr) kre-\n\nditierten und gestundeten Kaufpreis\" erworben. Die Übertragung der Grund-\n\nstücke auf die TLG erfolgte grunderwerbssteuerlich privilegiert nach dem Ver-\n\nmögenszuordnungsgesetz; weiterhin verfügte sie nach § 3 des Gesellschafts-\n\nvertrages vom 19. Dezember 1994 \"über ein von der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland übernommenes Stammkapital in Höhe von 100.000.000 DM\". Allerdings\n\nreicht - was auch die Strafkammer erkennt - dieser Gesichtspunkt der Beteili-\n\ngung für sich allein (noch) nicht aus, eine privatrechtlich organisierte Gesell-\n\nschaft mit einer \"sonstigen Stelle\" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c\n\nStGB gleichzustellen (vgl. BGHSt 38, 199, 203; 45, 16, 20).\n\ncc) Hinzu kommt hier jedoch, daß die TLG - wie auch die Revision zuge-\n\nsteht - üblicherweise Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Nach\n\n§ 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 19. Dezember 1994 hatte sie unter\n\nanderem \"die auf das Bundesministerium der Finanzen übertragenen liegen-\n\nschaftsbezogenen Aufgaben der Treuhandanstalt zu erfüllen und hierbei in den\n\nneuen Ländern Liegenschaften nach dem Prinzip der sozialen Marktwirtschaft\n\nzu privatisieren, zu verwalten, zu entwickeln und zu verwerten\". Aufgrund die-\n\nser vorrangigen Aufgabe der Veräußerung ehemals volkseigener - und damit\n\nöffentlicher - (anvertrauter) Grundstücke an eine rein wirtschaftliche Betätigung\n\ndes Staates deshalb zu denken, weil die TLG \"im unternehmerischen Wettbe-\n\nwerb mit privaten Konkurrenten\" (auch) auf Gewinnerzielung ausgerichtet war,\n\ngreift zu kurz: Nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages und § 23 a Abs. 1\n\nTreuhG in Verbindung mit dessen Präambel ist die an der sozialen Marktwirt-\n\nschaft ausgerichtete Tätigkeit der TLG von wirtschaftlichen Lenkungszwecken\n\ngekennzeichnet, nämlich die Wettbewerbsfähigkeit möglichst vieler Unterneh-\n\nmen herzustellen und somit Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen. Die TLG\n\nist damit nicht nur eine \"reine Vermarktungsorganisation\". Daß auch Gewinner-\n\nzielungsabsichten bestehen, ist angesichts der anderen Zwecksetzungen und\n\nAufgabenbereiche der TLG, zu denen eine enge Wechselbeziehung besteht,\n\nunschädlich (vgl. auch BGHSt 31, 264, 274 f.).\n\ndd) Die TLG unterliegt auch staatlicher Steuerung. Zwar folgt dies nicht\n\nschon allein daraus, daß - wie die Strafkammer zutreffend erkennt - die Bun-\n\ndesrepublik als Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH \"die damit\n\nverbundene Inhaberaufsicht\" hatte (vgl. auch BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20;\n\nRansieck NStZ 1998 564, 565), und ihr \"die haushaltsrechtlichen Kontroll- und\n\nPrüfungsrechte\" zustanden (vgl. BGHSt 45, 16, 20). Auch der Umstand, daß\n\nnach §§ 18, 19 des Gesellschaftsvertrages \"an den jeweiligen Niederlassungen\n\nLänderbeiräte eingerichtet worden waren, denen die Niederlassungen über\n\nihre Tätigkeiten zu berichten hatten\", begründet weder für sich allein noch in\n\nder Zusammenschau mit den vorgenannten Umständen die Annahme \"staatli-\n\ncher Steuerung\", zumal diese Länderbeiräte \"keinen unmittelbaren Einfluß auf\n\ndie Geschäftstätigkeit der TLG (neu) ausüben konnten\".\n\nZutreffend hat das Landgericht jedoch der Geschäftstätigkeit der TLG,\n\ndie sich im Wesentlichen auf den unverändert fortgeltenden Privatisierungs-\n\nauftrag bezog, eine ausreichende staatliche Steuerung entnommen. Das Bun-\n\ndesministerium der Finanzen nahm für die Bundesrepublik Deutschland mittels\n\neiner mit der TLG abgestimmten \"strengen Verkaufsrichtlinie\" auf die \"gesamte\n\nTätigkeit\" der Kaufvertragsabschlüsse Einfluß.\n\nee) Schließlich besitzt die TLG aufgrund der sie einbindenden rechtli-\n\nchen Vorschriften in ihrem Bereich (auch) eine monopolartige Stellung, so daß\n\nder einzelne Staatsbürger auf ihr Funktionieren in gleicher Weise angewiesen\n\nist, wie er dies beim Handeln einer Behörde oder sonstigen Körperschaft des\n\nöffentlichen Rechts wäre (vgl. dazu BGHSt 38, 199, 204). Die Privatisierung\n\nund Reorganisierung ehemals volkseigenen Vermögens ist - soweit es Liegen-\n\nschaften betrifft, die sich nicht auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen\n\nbeziehen - allein der TLG zugewiesen. Hinsichtlich dieser (speziellen) Aufga-\n\nbe steht sie gerade nicht in Konkurrenz mit anderen rein privatrechtlich organi-\n\nsierten Unternehmen. Das betrifft - wie die Revision wegen der Zuordnung zur\n\nöffentlichen Hand meint - nicht nur die \"Auftraggeberseite\"; vielmehr tritt die\n\nTLG angesichts des jeweils zu verwirklichenden wirtschaftlichen Lenkungs-\n\nzwecks auch gegenüber dem Bürger zumindest \"faktisch\" monopolartig auf\n\n(vgl. auch KG NStZ 1994, 242, 243; Heinrich aaO S. 453 ff., 467 ff., 688 f.\n\nm.w.N.).\n\nAufgrund dieser engen Verzahnung mit dem Bundesministerium der Fi-\n\nnanzen einerseits und der mit der Organisationsreform einhergehenden unver-\n\nänderten Aufgabenstellung andererseits erfüllt die TLG bei Gesamtbetrachtung\n\nder sie kennzeichnenden Merkmale die Voraussetzungen einer \"sonstigen\n\nStelle\" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.\n\n2. In der Urteilsformel fehlt auf Grund offenbaren Fassungsversehens\n\ndie Tatbezeichnung, nämlich daß der Angeklagte wegen Bestechlichkeit ver-\n\nurteilt ist. Das entspricht den Feststellungen des Landgerichts und ist insofern\n\nentsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. Sowohl aus den Urteilsgründen\n\nals auch aus der protokollierten Liste der angewendeten Vorschriften (§ 332\n\nAbs. 1 und Abs. 3 StGB), ergibt sich, daß eine solche Verurteilung gewollt war,\n\nso daß der Tenor entsprechend zu ergänzen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner aaO § 354 Rdn. 33 m.w.N.).\n\nIII. Da auch der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand hält, er-\n\nweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n (cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:7)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:8)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:14)(cid:17)(cid:8)(cid:6)(cid:27)(cid:2)(cid:12)(cid:4)(cid:28)\n\n(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:14)(cid:6)!(cid:26)\"#(cid:24)(cid:26)(cid:14)(cid:2)(cid:14)\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHSt:\n\nnein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 332 Abs. 1, 3 a.F.\n\nStPO §§ 222 b Abs. 1, 226, 338 Nr. 1; GVG § 192 Abs. 2, 3.\n\n1. Wird ein Ergänzungsrichter oder -schöffe erst nach Be-\n\nginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, so ist das Ge-\n\nricht vorschriftswidrig besetzt. Die Revision kann aber\n\nhierauf nur gestützt werden, wenn der Einwand nach § 222\n\nb Abs. 1 StPO rechtzeitig erhoben worden ist.\n\n2. Die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mgH (TLG) ist ei-\n\nne \"sonstige Stelle\" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2\n\nBuchst. c StGB.\n\nBGH, Urteil vom 12. 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