{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"3 StR 214/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 214/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2001 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; deren Vollstreckung hat es zur Be-\n\nwährung ausgesetzt. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts bean-\n\nstandet die Beschwerdeführerin den Strafausspruch; sie wendet sich insbe-\n\nsondere gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Das Rechtsmittel\n\nhat Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte hat in der Tatnacht den D. Straßenstrich auf-\n\ngesucht und vereinbarte mit der Gelegenheitsprostituierten K. \n\nOral- und Vaginalverkehr für 100 DM. Er fuhr mit ihr zum D. Hafen,\n\nin seinem Auto lagen griffbereit eine geladene Gaspistole und ein Paar Hand-\n\nfesseln. Als die Zeugin K. , am Fahrziel angekommen, die Beifahrertüre\n\nverriegelt, von dem Angeklagten das vereinbarte Geld verlangte, zog dieser die\n\nGaspistole und richtete sie in kurzem Abstand auf ihren Hinterkopf. Mit der\n\nBemerkung, er wolle nicht bezahlen, forderte er die Zeugin auf sich auszuzie-\n\nhen. Während des folgenden ungeschützten Oralverkehrs hielt der Angeklagte\n\nweiterhin die Waffe auf den Kopf des Opfers gerichtet. Um sodann den Vagi-\n\nnalverkehr von hinten zu erzwingen, lud er die Pistole durch und hielt sie ge-\n\ngen den Mund der Zeugin. Anschließend legte er die Pistole beiseite, fesselte\n\nder Zeugin die Hände mit den Handschellen auf dem Rücken, um Gegenwehr\n\nzu verhindern, und führte ohne Kondom für die Geschädigte schmerzhaften\n\nAnalverkehr bis zum Samenerguß aus.\n\nDas Landgericht hat seiner Verurteilung § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Oral-\n\nund Analverkehr) zugrundegelegt und die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB (Gewalt) und Nr. 2 (Drohung) bejaht. Außerdem hat es § 177 Abs. 4\n\nNr. 1 StGB (Verwenden der Gaspistole) als erfüllt angesehen. Bei der Bestra-\n\nfung ist es von dem nach § 177 Abs. 5 StGB (minder schwerer Fall) herabge-\n\nsetzten Strafrahmen (ein Jahr bis zehn Jahre) ausgegangen und hat auf eine\n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt.\n\nII.\n\n1. Der Schuldspruch nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist im Ergebnis frei\n\nvon rechtlichen Bedenken und deshalb auch die Beschränkung der Revision\n\nauf den Strafausspruch wirksam erfolgt. Zwar läßt sich den Urteilsgründen\n\nnicht entnehmen, daß bei der eingesetzten Gaspistole das Gas nach vorne\n\naustritt. Aber angesichts des besonderen Umstandes des Falles - der Ange-\n\nklagte lud die Gaspistole durch und hielt sie sodann der Geschädigten gegen\n\nden Mund - liegt in dem konkreten Einsatz der Pistole zumindest eine Verwen-\n\ndung als gefährliches Werkzeug. Denn auch für den Fall, daß das Gas zur\n\nSeite ausgetreten wäre, ist die so verwendete Gaspistole geeignet, ernstliche\n\nGesichtsverletzungen des Tatopfers herbeizuführen.\n\n2. Die Strafzumessung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand. Das Landgericht hat bei der zur Annahme eines minder schweren Falles\n\nerforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. nur BGHSt 26, 97, 98 f.) wesentliche,\n\nden Angeklagten belastende Umstände nicht erkennbar in seine Abwägung\n\neinbezogen.\n\na) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte neben dem Qualifikati-\n\nonstatbestand des Absatzes 4 Nr. 1 auch die Voraussetzungen des Absatzes 3\n\nNr. 2 erfüllt, weil er zur gewaltsamen Verhinderung von Widerstandshandlun-\n\ngen des Opfers Handschellen bei sich geführt und dann auch verwendet hat.\n\nDas darin liegende eigenständige Unrecht wird von Absatz 4 nicht umfaßt und\n\nstellt deshalb hier einen zusätzlichen wesentlichen Strafschärfungsgrund dar,\n\nder über den Gefährlichkeits- und Gefährdungsaspekt des Absatzes 1 Nr. 1\n\nhinausgeht.\n\nb) Die Kammer berücksichtigt zwar zum Nachteil des Angeklagten die\n\n\"hohe impressive Wirkung\" der mehrfach zur Erzwingung von Oral- und Anal-\n\nverkehr eingesetzten Waffe. Sie hat aber nicht erkennbar bedacht, daß der\n\nAngeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB - mit einer\n\nStrafrahmenuntergrenze von zwei Jahren - zweifach verwirklicht hat. Zwar\n\nschließt das Vorliegen von Regelbeispielen nach Absatz 2 die Annahme eines\n\nminder schweren Falles nach Absatz 5 mit einer Strafrahmenuntergrenze von\n\neinem Jahr nicht grundsätzlich aus, steht aber vielfach entgegen. Soweit der\n\nTatrichter im Falle der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des Ab-\n\nsatzes 4 einen minder schweren Fall im Sinne des Absatzes 5 annehmen will,\n\nhat er, wenn ein Regelbeispiel nach Absatz 2 gegeben ist, besonders darauf\n\nBedacht zu nehmen, daß Absatz 2 einen schärferen Strafrahmen als Absatz 5\n\nzweiter Halbsatz vorsieht. Andernfalls entstünde nämlich ein Wertungswider-\n\nspruch, weil derjenige Täter, der zusätzlich noch einen Qualifikationstatbestand\n\nerfüllt, im Falle der Verwirklichung eines Regelbeispieles günstiger gestellt wä-\n\nre als derjenige Täter, der kein Qualifikationsmerkmal verwirkt hat. Bei dem\n\nRegelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. liegt die Rechtfertigung\n\nfür die regelmäßig erhöhte Strafe in der besonderen Schwere der erzwungenen\n\nsexuellen Handlung, während der Qualifikationstatbestand des Absatzes 4 eine\n\nVergewaltigung nicht voraussetzt (vgl. BGH NStZ 2000, 419). Wählt der\n\nTatrichter danach den Strafrahmen des Absatzes 5, so hat er die Untergrenze\n\ndes § 177 Abs. 2 StGB n.F. zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne das\n\nVorliegen der Qualifikation des Absatzes 4 gegeben wäre. Mit diesem syste-\n\nmatischen Zusammenhang hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.\n\nDem Urteil sind auch keine schuldmindernden Umstände zu entnehmen, deren\n\naußergewöhnliches Gewicht eine Abweichung von der in Absatz 2 genannten\n\nStrafuntergrenze rechtfertigen könnten.\n\nc) Einen weiteren Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten stellt es\n\nhier dar, daß die Kammer der grundsätzlichen Bereitschaft der Zeugin zu se-\n\nxuellen Handlungen gegen Bezahlung \"ausschlaggebende\" (UA S. 9) Bedeu-\n\ntung für die Annahme eines minder schweren Falles beigemessen hat. Diese\n\nArgumentation des Landgerichts ähnelt den Erwägungen der Entscheidung des\n\n4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 20. März 2001 - 4 StR\n\n79/01, NStZ 2001, 369 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt), wonach für die An-\n\nnahme eines besonders schweren Falles über die Verwirklichung eines Regel-\n\nbeispieles des Absatzes 2 zum Nachteil einer Prostituierten hinaus zusätzlich\n\nweitere entwürdigende Umstände erforderlich sind, die eine besondere Ernied-\n\nrigung des Opfers durch die sexuellen Handlungen ergeben. Ob dieser Recht-\n\nsprechung gefolgt werden kann - der Senat \n\nteilt die Bedenken des\n\n2. Strafsenats hiergegen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 358 Nr. 36; BGH\n\nNStZ-RR 1998, 326; vgl. auch die Rechtsprechung des 5. Strafsenats NStZ\n\n2001, 29) - kann offen bleiben, weil die Feststellungen die strafmildernde Be-\n\nwertung der grundsätzlichen Bereitschaft des Tatopfers im vorliegenden Fall\n\nnicht tragen. Denn das Landgericht hat übersehen, daß zwischen dem Ange-\n\nklagten und Opfer einvernehmlich nur Geschlechtsverkehr in Form des Oral-\n\nund Vaginalverkehrs vereinbart war. Der Angeklagte hat aber über die verein-\n\nbarten Sexualpraktiken hinaus auch den für die Zeugin schmerzhaften Anal-\n\nverkehr erzwungen, der nicht von der grundsätzlichen Bereitschaft der Ge-\n\nschädigten erfaßt war.\n\nRissing-van Saan Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/3-str-214-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":8}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/3-str-214-01","retrieved":"2026-07-10 12:18:46.896202+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-11/3-str-214-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2001-07-11","dockets":["3 StR 214/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.07.2001 – 3 StR 214/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/3-str-214-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2001 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":8}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2001, 646","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:18:46.896202+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}