{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-07-10","aktenzeichen":"5 StR 188/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 188/01\n(alt: 5 StR 391/00)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Juli 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 11. Januar 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die\n\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Die\n\nVollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe wird zur Be-\n\nwährung ausgesetzt (§ 56 Abs. 1 StGB).\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die\n\ndem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen.\n\nG r ü n d e\n\nDer Generalbundesanwalt hat \n\nin seiner Antragsschrift vom\n\n13. Juni 2001 ausgeführt:\n\n“Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet\n\ndurchgreifenden Bedenken.\n\nDie Ausführungen des Urteils zur Frage der Strafaussetzung las-\n\nsen besorgen, daß sich der Tatrichter nicht mit der maßgeblichen\n\nFrage des § 56 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat, ob zu er-\n\nwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur\n\nWarnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwir-\n\nkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56\n\nAbs. 1 StGB). Vielmehr wurde die Strafaussetzung deswegen ab-\n\ngelehnt, weil der Angeklagte nicht wenigstens einen Teil des\n\nSteuerschadens wieder gutgemacht und seine Vermögensver-\n\nhältnisse nach Auffassung der Kammer auch in einer eidesstattli-\n\nchen Versicherung nicht offengelegt hat.\n\nOb die Feststellungen zum Nachtatverhalten ausreichend sind,\n\nkann dahinstehen. Denn die knappe Begründung, die nur bei-\n\nspielhaft auf Umstände verweist, die für eine Aussetzung der\n\nStrafe zur Bewährung sprechen (UA S. 28), läßt nicht erkennen,\n\nob und wie die Strafkammer den Umstand gewürdigt hat, daß der\n\nAngeklagte nicht vorbestraft ist. Außerdem bleibt unberücksich-\n\ntigt, daß ein Steuerschaden verursacht wurde, der üblicherweise\n\nnicht Gegenstand eines Verfahrens vor einer großen Strafkammer\n\nist, und die Ermittlungen gegen den Angeklagten bereits im Jahr\n\n1993 aufgenommen wurden. Der Erstrichter hat wegen der langen\n\nVerfahrensdauer die an sich angemessenen Einzelstrafen jeweils\n\nauf die Hälfte reduziert (vgl. UA S. 40 des Urteils vom\n\n25. Januar 2000). Angesichts der gewichtigen, für eine positive\n\nPrognose sprechenden Gründe erfordert die Verneinung der Vor-\n\naussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB eine eingehende Auseinan-\n\ndersetzung mit diesen für den Angeklagten günstigen Umständen.\n\nAllein der beispielhafte Hinweis auf solche Umstände vermag\n\nschon angesichts der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten,\n\nder langen Verfahrensdauer und der Höhe des verursachten\n\nSchadens die Wertung der Strafkammer nicht zu begründen.\n\nIm übrigen erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs die Prüfung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung\n\nnach § 56 Abs. 3 StGB zu versagen ist, auch eine umfassende\n\nWürdigung von Tat und Täter, die den Besonderheiten des jewei-\n\nligen Einzelfalles gerecht wird (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3\n\n– Verteidigung 7, 8 m.w.N.). Dem hat sich das Landgericht eben-\n\nfalls nicht unterzogen, sondern – wie schon bei § 56\n\nAbs. 1 StGB – im Ergebnis lediglich auf die Nichtwiedergutma-\n\nchung des Schadens und auf ein nicht näher festgestelltes vor-\n\nsätzliches Verschweigen von Vermögenswerten in der eidesstatt-\n\nlichen Versicherung vom 29. März 2000 abgestellt (vgl. UA S. 29).\n\nDer Senat kann die nach diesen Grundsätzen allein noch in Be-\n\ntracht kommende Sachentscheidung selbst treffen und in entspre-\n\nchender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das angefochtene\n\nUrteil dahin abändern, daß dem Angeklagten S Strafausset-\n\nzung zur Bewährung bewilligt wird. Zwar ist diese Entscheidung\n\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters. Hier ergeben jedoch die ei-\n\nner Ergänzung nicht bedürftigen Feststellungen, daß im Hinblick\n\nauf das Gewicht der für den Angeklagten sprechenden Milde-\n\nrungsgründe die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB zwei-\n\nfelsfrei vorliegen (vgl. Senat StV 1996, 265, 266). Auch gebietet\n\ndie Verteidigung der Rechtsordnung insbesondere im Hinblick auf\n\ndie lange Verfahrensdauer die Vollstreckung der Strafen nicht.”\n\nDem tritt der Senat bei. Er schließt letztlich aus, daß das Landgericht\n\nbei einer neuen Würdigung der Umstände unter Berücksichtigung der aufge-\n\nzeigten Erwägungen nochmals zu einer Versagung der Strafaussetzung zur\n\nBewährung gelangen könnte. Die nach § 268a StPO noch erforderlichen\n\nNebenentscheidungen hat allerdings das Landgericht selbst zu treffen.\n\nHarms Häger Tepperwien\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-10/5-str-188-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-10/5-str-188-01","retrieved":"2026-07-10 12:16:30.894823+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-10/5-str-188-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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