{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-07-06","aktenzeichen":"V ZR 246/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 906 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; 1004 Abs. 1 Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissi- onsquelle (hier: Industrielärm einer Hammerschmiede) in deren Nähe ansiedelt, ist zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immission verpflichtet, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n6. Juli 2001\nKanik,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 246/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 906 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; 1004 Abs. 1\n\nWer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissi-\n\nonsquelle (hier: Industrielärm einer Hammerschmiede) in deren Nähe ansiedelt, ist\n\nzwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immission verpflichtet, wohl aber\n\nzur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält.\n\nBGH, Urt. v. 6. Juli 2001- V ZR 246/00 - OLG Stuttgart\n\n LG Heilbronn\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin\n\nDr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2000\n\naufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts\n\nHeilbronn vom 1. August 1999 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in G.-F., das sie im Jahr\n\n1990 erworben und mit einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebaut\n\nhaben. Das Grundstück liegt am östlichen Rand eines allgemeinen Wohnge-\n\nbiets. In einer Entfernung von etwa 160 m östlich davon betreibt die Beklagte in\n\neinem Industriegebiet seit mehr als 30 Jahren - im jetzigen Umfang seit 1986 -\n\neine behördlich genehmigte Hammerschmiede. Die Betriebszeit beträgt werk-\n\ntäglich acht Stunden, die Einwirkdauer beim Schmieden mit den Riemenfall-\n\nhämmern ca. zwei bis fünf Stunden. Während der Betriebszeiten sind ganzjäh-\n\nrig sämtliche Fenster im Produktionsgebäude geöffnet, im Sommer zusätzlich\n\nein ca. 5 qm großes Tor in der Westfassade.\n\nDas Betriebsgrundstück der Beklagten grenzt an die östliche Seite einer\n\nin Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße; zwischen der westlichen Stra-\n\nßenseite und dem Grundstück der Kläger liegt noch ein Gewerbegebiet.\n\nMit der Behauptung, der Betrieb der Hammerschmiede führe - insbe-\n\nsondere in den Sommermonaten - zu unzumutbaren Lärmimmissionen, die zur\n\nFolge hätten, daß es unmöglich sei, sich auf ihrem Grundstück im Freien auf-\n\nzuhalten, sich zu unterhalten und im Inneren des Wohnhauses während des\n\nBetriebs der Hämmer zu schlafen, haben die Kläger die Verurteilung der Be-\n\nklagten verlangt, es zu unterlassen, während des Einsatzes von Hämmern,\n\nHammereinrichtungen und anderen Maschinen Tore, Türen, Fenster, Lüftungs-\n\nklappen oder die Oberlichtverglasung der Werkhalle an der Westseite des Be-\n\ntriebsgeländes offenzuhalten; hilfsweise haben sie die Verurteilung der Be-\n\nklagten beantragt, geeignete Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß von der\n\nHammerschmiede Geräusche ausgehen, welche die Benutzung des Wohn-\n\ngrundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigen. Das Landgericht hat dem\n\nHauptantrag im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat\n\ndas Oberlandesgericht sie verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, daß\n\nbeim Einsatz der Riemenfallhämmer keine Geräusche entstehen, welche die\n\nBenutzung des Grundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigen, wozu nur\n\nsolche Maßnahmen geeignet seien, die die auf dem Grundstück gemessenen\n\nImmissionspegel um mindestens Delta L größer als 10 dB(A) minderten.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt\n\ndie Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger von der Be-\n\nklagten nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit\n\n§ 906 BGB die Unterlassung der durch den Betrieb der Riemenfallhämmer ver-\n\nursachten wesentlichen Beeinträchtigungen der Benutzung ihres Grundstücks\n\nverlangen. Zwar habe der gerichtlich bestellte Sachverständige eine Über-\n\nschreitung der nach den Vorschriften der TA-Lärm 1968 und 1998 sowie den\n\nVDI-Richtlinien 2058 festgelegten Immissionsrichtwerte nicht festgestellt, wes-\n\nhalb nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB eine nur unwesentliche Beeinträchti-\n\ngung vermutet werde; aber aufgrund seiner bei einem Ortstermin gewonnenen\n\neigenen Empfindungen sieht das Berufungsgericht die Geräusche der Rie-\n\nmenfallhämmer als \"schädliche Umwelteinwirkungen\" im Sinne des § 3 Abs. 1\n\nBImSchG an, woraus sich die wesentliche Beeinträchtigung ergebe. Dem stehe\n\nder Umstand, daß die Beklagte ihren Betrieb seit mehr als 30 Jahren betreibe,\n\nwährend die Kläger ihr Grundstück erst vor ca. 10 Jahren erworben hätten,\n\nnicht entgegen; denn bei der Anwendung des § 906 BGB komme es auf die\n\nzeitliche Priorität nicht an. Auch sei die situationsbedingte Vorbelastung des\n\nGrundstücks der Kläger bei der Festlegung des maßgebenden Immissions-\n\nrichtwerts - anstatt mit 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete hier mit 60 dB(A)\n\nfür Mischgebiete - ausreichend berücksichtigt. Schließlich folge eine Dul-\n\ndungspflicht der Kläger auch nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB; dabei könne\n\ndahingestellt bleiben, ob die Nutzung des Grundstücks der Beklagten über-\n\nhaupt ortsüblich sei, denn die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Be-\n\nklagte habe nicht vorgetragen, daß die wesentliche Beeinträchtigung der Be-\n\nnutzung des Grundstücks der Kläger durch wirtschaftlich zumutbare Maßnah-\n\nmen nicht verhindert werden könne.\n\nII.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. a) Nicht zu beanstanden - und von der Revision auch nicht angegrif-\n\nfen - ist allerdings, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung das Empfin-\n\nden eines \"verständigen Durchschnittsmenschen\" und das, was diesem unter\n\nWürdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, zugrunde\n\nlegt (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 255; Senatsurt. v. 20. November 1998, V ZR\n\n411/97, NJW 1999, 1029, 1030) und sich an den Richtwerten der TA-Lärm\n\n1968 und 1998 sowie den VDI-Richtlinien 2058 orientiert.\n\nb) Fehlerfrei stellt das Berufungsgericht auch fest, daß die von dem Be-\n\ntrieb der Beklagten ausgehenden Geräusche auf dem Grundstück der Kläger\n\ndie für dieses geltenden Richt- und Grenzwerte nicht überschreiten. Zwar weist\n\ndie Beklagte in ihrer Revisionsbegründung zutreffend auf den Unterschied zwi-\n\nschen der Impulshaltigkeit gemessener Geräusche und ihrem Informationsge-\n\nhalt hin, den zwar der Sachverständige, nicht aber das Berufungsgericht be-\n\nachtet hat. Aber sie räumt ebenso zutreffend ein, daß dieser Umstand nichts an\n\ndem Ergebnis ändert.\n\nc) Zu Recht legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung den Richtwert\n\nfür Mischgebiete zugrunde. Die Rüge der Revision, es habe dabei den Grenz-\n\nbereich zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem Industriegebiet\n\nnicht beachtet, ist unbegründet. Das Gegenteil ist der Fall. Das Berufungsge-\n\nricht ordnet die beiden Gebietscharaktere richtig ein und folgert daraus zu\n\nRecht, daß beim Zusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und\n\nSchutzwürdigkeit jede Grundstücksnutzung - wie auch im öffentlichen Baurecht\n\n(vgl. BVerwGE 98, 235, 243) - mit einer speziellen Pflicht zur Rücksichtnahme\n\nbelastet ist, so daß für die Ermittlung der maßgebenden Richt- und Grenzwerte\n\nein Mittelwert gefunden werden muß (vgl. Senat, BGHZ 121, 248, 254; Senats-\n\nurt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 76/93, NJW 1995, 132, 133). Diesen Wert von\n\n60 dB(A) leitet es fehlerfrei - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen -\n\naus den Ziff. 6.1 und 6.7 der TA-Lärm 1998 her.\n\nd) Im übrigen führte die Festlegung eines höheren Mittelwerts lediglich\n\nzu einem stärkeren Unterschreiten des maßgeblichen Richtwerts, ohne daß\n\nallein dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grund-\n\nstücks der Kläger ausgeschlossen wäre; das Einhalten oder Unterschreiten von\n\nRichtwerten indiziert nämlich nur die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung\n\n(Senatsurt. v. 20. November 1998, aaO). Die Grenze der im Einzelfall zumutba-\n\nren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund\n\nwertender Beurteilung festgelegt werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs, die\n\nrechtlich für das Immissionsrecht entscheidend ist, hängt nicht allein von Meß-\n\nwerten (zumal von Mittelungspegeln), sondern von einer Reihe anderer Um-\n\nstände ab, für die es auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankommt (Se-\n\nnatsurt. v. 8. Mai 1992, V ZR 89/91, NJW 1992, 2019). Das hat auch den Ge-\n\nsetzgeber bei der Neufassung des § 906 Abs. 1 BGB durch das Sachenrecht-\n\nsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I 2457) veranlaßt, mit der\n\nFormulierung \"in der Regel\" in dem neu eingefügten Satz 2 einen gewissen\n\neinzelfallbezogenen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu erhalten (vgl.\n\nBT-Drucks. 12/7425 S. 88). Deswegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden,\n\ndaß sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung im wesentlichen auf das\n\nErgebnis der Augenscheinseinnahme stützt. Es hat dabei festgestellt, daß die\n\nSchläge der Riemenfallhämmer ohne Vorankündigung mit voller Intensität ein-\n\nsetzen, ihre zeitliche Dauer unvorhersehbar und die Frequenz sehr unter-\n\nschiedlich ist. Die Berücksichtigung dieser Besonderheiten, die nach Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts die Lästigkeit der Geräuschimmissionen ausma-\n\nchen, führt entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer Revisionsbegrün-\n\ndung nicht zu einer doppelten Wertung zu Lasten der Beklagten. Zwar hat der\n\nSachverständige diese Eigenart der Geräusche unter Anwendung des Taktma-\n\nximalverfahrens wegen ihrer Impulshaltigkeit und mit der Erhebung eines Zu-\n\nschlags von 6 dB(A) für ihren Informationsgehalt bereits berücksichtigt. Aber\n\ndas ersetzt nicht das eigene Empfinden des Tatrichters, welches naturgemäß\n\nvon denselben Geräuschkomponenten bestimmt wird.\n\ne) Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht die\n\nEinwirkdauer beim Schmieden mit den Riemenfallhämmern nicht weiter in sei-\n\nne Beurteilung einbezieht. Es trifft keine Feststellungen dazu, zu welcher Ta-\n\ngeszeit die von ihm als lästig empfundenen Geräusche auftreten. Dabei liegt es\n\nauf der Hand, daß auch davon das Empfinden eines \"verständigen Durch-\n\nschnittsmenschen\" beeinflußt wird. Denn Geräuschimmissionen z.B. in den\n\nAbend- und Nachtstunden werden in der Regel als lästiger empfunden als sol-\n\nche am Vormittag; je mehr sie in der Freizeit oder in Ruhezeiten auf das\n\nGrundstück des Beeinträchtigten einwirken, desto weniger sind sie zumutbar.\n\nf) Auch die Vorgehensweise des Berufungsgerichts bei der Augen-\n\nscheineinnahme begegnet rechtlichen Bedenken. Es hat sich nämlich seinen\n\nEindruck von der Intensität und Lautstärke der Geräusche nicht nur auf dem\n\nGrundstück der Kläger verschafft, sondern auch an einem anderen, dem Be-\n\ntrieb der Beklagten näher gelegenen Standort. Dorthin hat es sich zur Kom-\n\npensation des am Tag der Augenscheineinnahme herrschenden Westwindes\n\nbegeben, um diejenige Lautstärke zu empfinden, die der Sachverständige bei\n\nseiner Messung bei Windstille auf dem Grundstück der Kläger ermittelt hat. Auf\n\ndie dabei gewonnenen Erkenntnisse stützt es im wesentlichen seine Beurtei-\n\nlung. Das ist jedoch allenfalls dann gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht\n\ndiese Vorgehensweise entweder aufgrund eigener Sachkunde oder nach sach-\n\nverständiger Beratung gewählt hat. Entsprechende Darlegungen fehlen in dem\n\nangefochtenen Urteil. Außerdem weist die Beklagte in ihrer Revisionsbegrün-\n\ndung zutreffend darauf hin, daß die Messung des Sachverständigen auf dem\n\nGrundstück der Kläger einen Spitzenwert von ca. 61 dB(A) ergeben hat, das\n\nBerufungsgericht sich jedoch bei der Augenscheineinnahme dem Betrieb der\n\nBeklagten so weit genähert hat, bis das Meßgerät des Sachverständigen die\n\nGeräusche der Riemenfallhämmer mit 56-64 dB(A) anzeigte. Auch insoweit\n\nfehlen in dem Berufungsurteil Darlegungen zur Vergleichbarkeit der Wahrneh-\n\nmung der verschiedenen Lautstärken.\n\n2. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Das Berufungsurteil\n\nkann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht\n\nden Umstand, daß die Beklagte die Hammerschmiede schon seit über\n\n30 Jahren betreibt und die Kläger das betroffene Grundstück erst vor etwa\n\n10 Jahren erworben haben, nicht ausreichend berücksichtigt.\n\na) Zutreffend ist allerdings, daß nach der Rechtsprechung des Senats,\n\ndie in der Kommentarliteratur Zustimmung gefunden hat, dem Gedanken der\n\nzeitlichen Priorität - anders als im Rahmen des sekundären Rechtsschutzes\n\nnach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGHZ 59, 378, 384 f) - beim primären Rechts-\n\nschutz nach §§ 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB grundsätzlich kei-\n\nne Bedeutung zukommt (BGHZ 15, 146, 148; Urt. v. 6. Juni 1969, V ZR 53/66,\n\nLM BGB § 906 Nr. 32; Urt. v. 22. Oktober 1976, V ZR 36/75, NJW 1977, 146\n\n[insoweit nicht in BGHZ 67, 252 ff. abgedruckt]; MünchKomm-BGB/Säcker,\n\n3. Aufl., § 906 Rdn. 93; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 906 Rdn. 51; Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 906 Rdn. 28; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl.,\n\n§ 906 Rdn. 92). Maßgeblich für die Beurteilung, ob Immissionen die Benutzung\n\neines Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen, ist nämlich die Sachla-\n\nge im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Allerdings hat\n\nder Senat auch wiederholt klargestellt, daß dies nur in dem Sinne gilt, daß die\n\nzeitliche Priorität dem Störer keinen Rechtfertigungsgrund für die Eigentums-\n\nbeeinträchtigung des Nachbarn liefert (BGHZ 60, 235, 242; 135, 235, 241).\n\nb) Andererseits hat der Senat in dem Jugendzeltplatz-Fall (BGHZ 121,\n\n248, 254) aber auch betont, daß der Grundstückseigentümer, der sich im\n\nGrenzbereich von Gebieten mit verschiedener Qualität und Schutzwürdigkeit\n\nals erster ansiedelt, keinen Anspruch darauf hat, daß im angrenzenden Bereich\n\neine emittierende Nutzung in Zukunft unterbleibt. Den darin liegenden Gedan-\n\nken der Mitverantwortung des beeinträchtigten Eigentümers für die spätere\n\nvorhersehbare Konfliktlage hat der Senat in seinem Tennisplatz-Pappelwurzel-\n\nFall (BGHZ 135, 235, 241) aufgegriffen und in den Vordergrund gestellt. Er ist\n\ndie Folge der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242\n\nBGB), der auch im Nachbarrecht gilt. Aus ihm hat das Reichsgericht das sog.\n\nnachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis entwickelt; der Bundesgerichtshof\n\nhat diese Rechtsprechung übernommen und weitergebildet. Zwar ergeben sich,\n\nwie der Senat in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont hat, die\n\nRechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in erster Linie aus den gesetz-\n\nlichen Bestimmungen des Nachbarrechts; sie haben dort eine ins Einzelne ge-\n\nhende Sonderregelung erfahren. Deshalb begründet der Gedanke von Treu\n\nund Glauben keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich\n\nals bloße Schranke der Rechtsausübung aus. Aus dem nachbarrechtlichen\n\nGemeinschaftsverhältnis entspringt nämlich die Pflicht zu gesteigerter gegen-\n\nseitiger Rücksichtnahme, die in Ausnahmefällen dazu führen kann, daß die\n\nAusübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise\n\nunzulässig wird (s. zu allem Senat, BGHZ 68, 350, 353 f; 88, 344, 351; 113,\n\n384, 389; Senatsurt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634, jew.\n\nm.w.N.). Das gilt auch hier.\n\n3. Die Beklagte betreibt die Hammerschmiede seit mehr als 30 Jahren\n\nauf ihrem in einem Industriegebiet liegenden Grundstück; der Produktionsab-\n\nlauf ist seit 1986 unverändert, so daß die auf die Umgebung einwirkenden Ge-\n\nräuschimmissionen seitdem ebenfalls unverändert sind; der Betrieb ist behörd-\n\nlich genehmigt; die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Geräuschim-\n\nmissionen dauern werktäglich zwei bis fünf Stunden; die für das Grundstück\n\nder Kläger maßgeblichen Geräuschimmissionsrichtwerte werden nicht über-\n\nschritten; die Kläger haben ihr insoweit situationsbelastetes Grundstück im\n\nJahr 1990 erworben und mit dem Wohnhaus bebaut. Sie kannten die Geräu-\n\nscheinwirkungen, die sie jetzt abwehren wollen, oder sie hätten sie zumindest\n\nkennen können. Das gilt auch dann, wenn sie sich - worauf ihr Prozeßbevoll-\n\nmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat -\n\ndarauf verlassen haben, daß die Beklagte die ihr in öffentlich-rechtlichen Ge-\n\nnehmigungen erteilten Auflagen einhielt. Denn insoweit kommt es nicht auf die\n\nNr. 9 der Allgemeinen Bedingungen zu der Genehmigung des Landratsamts H.\n\nvom 24. August 1965 (Ausführung der Fensterfront der Westseite des Produk-\n\ntionsgebäudes als Doppelverglasung - Mindestabstand der beiden Glasfronten\n\n5 cm - oder in entsprechend starken Glasbausteinen), sondern auf die den\n\nLärmschutz konkretisierende Nr. 27 der Nebenbestimmungen zu der Entschei-\n\ndung des Landratsamts H. vom 18. August 1986 an. Darin wird von der Be-\n\nklagten nur verlangt, durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen, daß der Be-\n\nurteilungspegel der Geräuschimmissionen - gemessen 0,5 m vor den geöffne-\n\nten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenstern der zum Wohnen bestimmten\n\nNachbargebäude - u.a. den hier maßgeblichen Wert für Mischgebiete von\n\n60 dB (A) nicht überschreitet. Dieser Wert wird nach den Messungen des\n\nSachverständigen jedoch eingehalten, obwohl die Fenster in dem Produktions-\n\ngebäude der Beklagten geöffnet sind. Den Klägern war es möglich, sich auf\n\ndiese Situation einzustellen und entweder von der Ansiedelung Abstand zu\n\nnehmen oder eigene Vorkehrungen zum Schutz gegen die Geräuschimmissio-\n\nnen zu treffen. Beides haben sie nicht getan, sondern gleichsam \"sehenden\n\nAuges\" die absehbaren Beeinträchtigungen in Kauf genommen. Das führt im\n\nRahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme zu einer gesteigerten\n\nDuldungspflicht, nachdem die Beklagte der ihr obliegenden Pflicht zur Rück-\n\nsichtnahme dadurch nachgekommen ist, daß sie ihren Betrieb so eingerichtet\n\nhat, daß die zulässigen Immissionsrichtwerte bei der Produktion nicht über-\n\nschritten werden.\n\n4. Bei dieser Sachlage können die Kläger von der Beklagten keine wei-\n\nteren Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschimmissionen verlangen.\n\nDenn selbst das bloße Schließen der Tore und Fensteröffnungen wäre wegen\n\nder dann erforderlichen Belüftungseinrichtungen nach dem Gutachten des\n\nSachverständigen mit einem Kostenaufwand von wenigstens 80.000 DM ver-\n\nbunden. Diesen muß die Beklagte nicht tragen. Wer sich nämlich in Kenntnis\n\noder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle in de-\n\nren Nähe ansiedelt, hat den daraus entstehenden vorhersehbaren Konflikt mit\n\nverschuldet. Er ist deswegen zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher\n\nImmission verpflichtet, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich - wie hier - in\n\nden Grenzen der zulässigen Richtwerte hält. Dies folgt aus der im nachbar-\n\nrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehenden Pflicht zur gesteigerten ge-\n\ngenseitigen Rücksichtnahme und führt nicht zu einer doppelten Berücksichti-\n\ngung ein und desselben Gesichtspunkts. Soweit das Berufungsgericht die si-\n\ntuationsbedingte Vorbelastung des Grundstücks der Kläger bei der Ermittlung\n\ndes maßgeblichen Immissionsrichtswerts berücksichtigt hat, trägt es nur dem\n\nZusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und der notwendi-\n\ngen abstrakt-generellen Abwägung miteinander konkurrierender Nutzungsin-\n\nteressen Rechnung, nicht dagegen dem konkret-individuellen Gesichtspunkt\n\ndes Eigenverschuldens an dem Entstehen des nachbarrechtlichen Konflikts.\n\nDiesem Gedanken kommt zunehmend auch im Schrifttum Bedeutung zu, wenn\n\nauch teilweise unter dem Stichwort \"Priorität\" (Erman/Hagen/Lorenz, BGB,\n\n10. Aufl., § 906 Rdn. 21; Staudinger/Roth, [1995], § 906 Nr. 191; Dehner,\n\nNachbarrecht, 7. Aufl., B § 16, S. 76 f; Westermann/Eickmann/Pinger, Sachen-\n\nrecht, Bd. II, S. 19; Hagen, Festschrift für Medicus, S. 161, 174; Ketteler,\n\nSportanlagenlärmschutzverordnung, S. 323 f; Matz, Geräuschimmissionen\n\ndurch Tennisanlagen, S. 133 f; Pikart, Umwelteinwirkungen durch Sportanla-\n\ngen, Rechtsgutachten, S. 33 f).\n\n5. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, ist die Sache zur\n\nEndentscheidung reif, so daß auf die Berufung der Beklagten das Urteil des\n\nLandgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen ist.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Lambert-Lang Krüger\n\n Lemke Gaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-06/v-zr-246-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-06/v-zr-246-00","retrieved":"2026-07-10 12:15:19.151081+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-06/v-zr-246-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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