{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-07-05","aktenzeichen":"VII ZB 2/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVII ZB 2/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Juli 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2001 durch die Rich-\n\nter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Bauner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. De-\n\nzember 1999 aufgehoben.\n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-\n\ngen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.\n\nDer Wert der Beschwer beträgt 16.385,60 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Die Beklagte hat gegen ein ihr nachteiliges Urteil des Landgerichts\n\nWürzburg rechtzeitig am 27. Juli 1999 Berufung eingelegt. Der Berufungsbe-\n\ngründungsschriftsatz vom 27. August 1999 ist ohne Unterschrift des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten per Fax beim Oberlandesgericht Bamberg einge-\n\ngangen. Das Original des vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen\n\nSchriftsatzes ist am 30. August 1999 eingegangen.\n\n2. Die Beklagte hat nach Mitteilung dieses Sachverhaltes rechtzeitig\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat unter Vorlage von eidesstattlichen\n\nVersicherungen zur Begründung folgendes ausgeführt:\n\nDie unterschriebene Berufungsbegründungsschrift sei am 26. August\n\n1999 gegen 12.15 Uhr von einer Büroangestellten in den Briefkasten einge-\n\nworfen worden. Ausweislich eines Hinweisschildes auf dem Briefkasten und der\n\nAuskunft der Kundenberaterin der Niederlassung Würzburg der Bundespost\n\nwürden Postsendungen mit vollständiger und lesbarer Anschrift im Regelfall am\n\nnächsten Werktag beim Empfänger ankommen. Am 27. August 1999 habe ihr\n\nProzeßbevollmächtigter gegen 11.00 Uhr vorsorglich beim Oberlandesgericht\n\nBamberg angerufen. Da der Anruf ergeben habe, daß der Schriftsatz noch\n\nnicht vorgelegen habe, habe der Prozeßbevollmächtigte angeordnet, diesen\n\nSchriftsatz nochmals durch Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln.\n\nDurch ein Büroversehen sei der Schriftsatz ohne die Unterschrift des Prozeß-\n\nbevollmächtigten gefaxt worden.\n\n3. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück-\n\ngewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die fristgerechte\n\nsofortige Beschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Beklagte war ohne ihr Ver-\n\nschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.\n\n1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Ver-\n\nschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt,\n\ndaß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er\n\nnach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen\n\nmüssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände be-\n\nkannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen kön-\n\nnen, darf er darauf vertrauen, daß die normalen Postlaufzeiten eingehalten\n\nwerden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97,\n\nNJW 1998, 1870).\n\nDer Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte auf die normale Post-\n\nlaufzeit von einem Tag vertrauen. Besondere Umstände, die zu einer Verlänge-\n\nrung der normalen Postlaufzeit hätten führen können, lagen zu dem maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt, als der Schriftsatz in den Briefkasten eingeworfen wurde, nicht\n\nvor.\n\n2. Der mißglückte Versuch, den Berufungsbegründungsschriftsatz vor-\n\nsorglich per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln, begründet kein Ver-\n\nschulden. Der Prozeßbevollmächtigte war, da er auf die Einhaltung der nor-\n\nmalen Postlaufzeiten vertrauen durfte, nicht verpflichtet, sich nach dem Ein-\n\ngang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen und den Schriftsatz zusätz-\n\nlich per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n8. April 1992 - XII ZB 34/92 = NJW-RR 1992, 1020 m.w.N.).\n\nThode Haß Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/vii-zb-2-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/vii-zb-2-00","retrieved":"2026-07-10 12:17:48.429222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-05/vii-zb-2-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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