{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-07-04","aktenzeichen":"2 StR 247/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 247/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 19. Januar 2001 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Januar 2001 wurde in An-\n\nwesenheit des Angeklagten verkündet. Nach der Urteilsverkündung erklärte\n\nder Verteidiger Rechtsmittelverzicht; die protokollierte Rechtsmittelverzichtser-\n\nklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt. Diese\n\nErklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zu-\n\nrückgenommen werden.\n\nGründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Verzichts führen\n\nkönnten, liegen nicht vor.\n\nSoweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Rechtsmittelverzicht sei\n\nTeil einer unzulässigen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und\n\nVerteidigung gewesen, ist dies nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsit-\n\nzenden, der Berichterstatterin und des Sitzungsvertreters der Staatsanwalt-\n\nschaft nicht erwiesen. Es kann offen bleiben, ob eine - nicht in die Hauptver-\n\nhandlung eingeführte und nicht protokollierte - Absprache über ein Geständnis\n\ndes Angeklagten, einen weitgehenden Verzicht auf eine Beweisaufnahme so-\n\nwie über die konkret zu verhängende Strafe stattgefunden hat; eine bindende\n\nVereinbarung über einen Rechtsmittelverzicht war jedenfalls nicht Gegenstand\n\nder vor der Hauptverhandlung geführten Gespräche. Hieran ändert nichts, daß\n\ndie Beteiligten informell davon ausgegangen sein mögen, das Urteil werde\n\nrechtskräftig werden.\n\nIm übrigen würde auch eine unzulässige Absprache über einen Rechts-\n\nmittelverzicht die Wirksamkeit eines daraufhin erklärten Verzichts grundsätzlich\n\nnicht berühren (vgl. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386; Senatsbeschl.\n\nvom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00). Anhaltspunkte für eine unzulässige\n\nWillensbeeinflussung des Angeklagten sind entgegen dem Vorbringen der Re-\n\nvision nicht gegeben.\n\nDer Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirk-\n\nsam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ\n\n1984, 329; BGH NStZ 1997, 611 jeweils m.w.N.).\n\nDie trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher\n\nunzulässig und muß verworfen werden.\n\nBode Detter Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-04/2-str-247-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-04/2-str-247-01","retrieved":"2026-07-10 12:19:25.182929+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-04/2-str-247-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2001-07-04","dockets":["2 StR 247/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.07.2001 – 2 StR 247/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-04/2-str-247-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 19. Januar 2001 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:19:25.182929+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}