{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-07-02","aktenzeichen":"II ZB 28/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 28/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Juli 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe \n\nvom\n\n26. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.\n\nBeschwerdewert: 350.000,-- DM\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger hat gegen das - seine Herausgabeklage aus Eigentum ab-\n\nweisende - Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Am 2. Mai\n\n2000, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, ging ein 43 Seiten um-\n\nfassender Teil seiner Berufungsbegründung, die aus 57 Seiten bestehen sollte,\n\nper Telefax ohne Unterschrift bei dem Berufungsgericht ein, das den Kläger am\n\nnächsten Tag über die Unvollständigkeit und die Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist informierte. Er hat mit seinem rechtzeitig eingereichten Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe am\n\n2. Mai 2000 die Kanzleiangestellte G. angewiesen, den fertiggestellten\n\nund unterzeichneten Schriftsatz sofort per Telefax an das Oberlandesgericht zu\n\nsenden und sich durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des voll-\n\nständigen Schriftsatzes zu vergewissern. Sie habe versehentlich die letzten\n\nzwölf Seiten des in mehreren \"Chargen\" übermittelten Schriftsatzes nicht über-\n\nsandt und den Kontrollanruf unterlassen.\n\nDas Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-\n\nsen, weil es keine Darlegungen zur Behandlung der Sache im Fristenkalender\n\nenthalte und zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation die Anweisung ge-\n\nhöre, die Frist im Fristenkalender erst nach Vergewisserung über die vollstän-\n\ndige Übermittlung des Telefax zu streichen, damit ein etwaiges Versäumnis bei\n\nder pflichtgemäßen Kontrolle des Fristenkalenders vor Dienstschluß bemerkt\n\nund noch rechtzeitig behoben werden könne. Dagegen richtet sich die sofortige\n\nBeschwerde des Klägers.\n\nII. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nGrundsätzlich trifft einen Anwalt zwar die Verpflichtung, seinen Mitar-\n\nbeitern für die Übersendung von Telefaxen die allgemeine Weisung zu erteilen,\n\neinen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken, ihn zu prüfen\n\nund erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen (BGH, Beschl. v. 16. Juni\n\n1998 - XI ZB 13 u. 14/98, VersR 1999, 996). Statt dessen genügt für eine wirk-\n\nsame Ausgangskontrolle aber auch die allgemeine Anweisung, die Frist erst\n\nnach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschl. v.\n\n24. Januar 1996 - XII ZB 4/96, VersR 1996, 1125). Die Überprüfung des Sen-\n\ndeberichts kann also durch einen Kontrollanruf ersetzt werden, zu dem der\n\nProzeßbevollmächtigte des Klägers seine Kanzleiangestellte konkret angewie-\n\nsen hat. Ist - wie hier - im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden, die\n\nbei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte, so kommt es nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts\n\nauf sonstige allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskon-\n\ntrolle in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000\n\n- VII ZB 4/00, NJW 2000, 28, 23 m.N.; v. 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97,\n\nNJW-RR 1998, 787; v. 13. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; v.\n\n26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; BAG, Urt. v. 9. Januar\n\n1990 - 3 AZR 528/89, NJW 1990, 2707). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich\n\ndarauf vertrauen, daß eine bisher zuverlässige Angestellte eine konkrete An-\n\nweisung befolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 aaO m.N.). Ein niemals völlig\n\nauszuschließendes Versagen der konkret Angewiesenen bleibt dabei außer\n\nBetracht. Da im vorliegenden Fall bei Befolgung der Anweisung des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers eine Fristversäumung praktisch ausgeschlossen\n\ngewesen wäre und er in Anbetracht seiner Weisung zu \"sofortiger\" Erledigung\n\ndes relativ einfachen Auftrags mit einem Vergessen oder Versehen der Kanz-\n\nleiangestellten nicht rechnen mußte, kommt es hier auf zusätzliche allgemeine\n\nMaßnahmen zur Ausgangskontrolle (Fristenkalender) nicht an. Dem Umstand,\n\ndaß der zu übermittelnde Schriftsatz sehr umfangreich und deshalb in mehre-\n\nren \"Chargen\" zu übermitteln war, kommt dabei entscheidendes Gewicht nicht\n\nzu.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-02/ii-zb-28-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-02/ii-zb-28-00","retrieved":"2026-07-10 12:16:02.038850+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-02/ii-zb-28-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2001-07-02","dockets":["II ZB 28/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.07.2001 – II ZB 28/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-02/ii-zb-28-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts\n\nKarlsruhe\n\nvom\n\n26. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.\n\nBeschwerdewert: 350.000,-- DM","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2002, 60","basis":"cited_by_decisions","votes":7}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:16:02.038850+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}