{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-06-29","aktenzeichen":"V ZR 215/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 986 Abs. 1 Satz 1 Verkündet am: 29. Juni 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Rechts zum Besitz zwischen dem Eigen- tümer eines Grundstücks und dem Besitzer begründet gegen den Erwerber des Grundstücks nur unter den Voraussetzungen von § 571 Abs. 1 BGB ein Recht zum Besitz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nV ZR 215/00\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 986 Abs. 1 Satz 1\n\nVerkündet am:\n29. Juni 2001\nKanik,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDie Vereinbarung eines schuldrechtlichen Rechts zum Besitz zwischen dem Eigen-\n\ntümer eines Grundstücks und dem Besitzer begründet gegen den Erwerber des\n\nGrundstücks nur unter den Voraussetzungen von § 571 Abs. 1 BGB ein Recht zum\n\nBesitz.\n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 2001 - V ZR 215/00 - OLG Nürnberg\n\n LG Regensburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nSchneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Mai\n\n2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Be-\n\nklagte für den Zeitraum vom 16. März 1995 bis zum\n\n3. Februar 1999 zur Zahlung von 69.900 DM Nutzungsent-\n\nschädigung verurteilt worden ist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der\n\n4. Zivilkammer \n\ndes \n\nLandgerichts Regensburg \n\nvom\n\n30. November 1999 dahin abgeändert, daß die Klage auch\n\nin diesem Umfang abgewiesen wird.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5, die\n\nBeklagte 4/5.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Nutzungsersatz für ein Grundstück.\n\nH. E. war Eigentümer eines mit einem Lagergebäude bebauten Grund-\n\nstücks. Das Grundstück wurde 1988 zwangsversteigert. Der Zuschlag erfolgte\n\nan seinen Neffen, M. E.. Er sollte das Grundstück nach wirtschaftlicher Erho-\n\nlung von H. E. auf diesen zurückübertragen. H. E. blieb im Besitz des Grund-\n\nstücks. An M. E. zahlte er zunächst monatlich 1.400 DM. Mit der Behauptung,\n\nH. E. habe die geschuldete Zahlung nicht mehr erbracht, verlangte M. E. im\n\nVerfahren 4 O 1524/91 des Landgerichts Regensburg von H. E. die Herausga-\n\nbe des Grundstücks. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom\n\n3. September 1992 beendeten die Prozeßparteien den Rechtsstreit durch ge-\n\nrichtlich protokollierten Vergleich. In diesem heißt es:\n\n\"1. Der Kläger (M. E.) verpflichtet sich, bis 30.09.1992 an den Beklagten\n(H. E.) das durch Zwangsversteigerung (Az.: K 239/85) erworbene\nGrundstück, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Regens-\nburg für S., , Flurstück-Nr.: zu übereignen.\n\n 2. Der Kläger verpflichtet sich, das Grundstück lastenfrei zu übertragen.\n\n 3. Der Beklagte verpflichtet sich, hierfür zu bezahlen 232.500,-- DM\n(i.W.: zweihundertzweiunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark),\ndie im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung auf ein An-\nderkonto einzubezahlen sind und mit Eintragung der Auflassungsvor-\nmerkung und Löschung der Grundpfandrechte zur Auszahlung kom-\nmen sollen.\n\n 4. Mit dieser Vereinbarung sind erledigt das klagegegenständliche\nRäumungsbegehren, die Abrechnung aus dem Versteigerungsvor-\ngang aus dem Jahr 1988 sowie auch die Abrechnung aus einer wie\n\nauch immer zu bezeichnenden Zahlung von 30.000,-- DM seitens des\nBeklagten an den Kläger. Weitere Ansprüche zwischen den Parteien\nbestehen nicht mehr.\n\n......\"\n\nDie Auflassung des Eigentums an H. E. erfolgte nicht. Er blieb jedoch im\n\nBesitz des Grundstücks. Durch Vertrag vom 10. November 1993 vermietete H.\n\nE. es bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für monatlich 1.500 DM an die\n\nvon ihm als Geschäftsführer vertretene Beklagte.\n\nMit Schreiben vom 12. Juli 1994 an die Beklagte kündigte M. E. \"die ge-\n\nnutzten Lagerräume\" und verlangte die Herausgabe des Grundstücks bis zum\n\n1. August 1994. Durch Vertrag vom 15. Dezember 1994 verkaufte er das\n\nGrundstück dem Kläger und ließ diesem das Eigentum auf. Am 16. März 1995\n\nwurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.\n\nMit der am 4. Februar 1999 der Beklagten zugestellten Klage hat er die\n\nVerurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks und zur Zahlung\n\neiner monatlichen Nutzungsentschädigung von 1.500 DM seit dem 1. Januar\n\n1995 bis zur Räumung des Grundstücks verlangt. Das Landgericht hat die Be-\n\nklagte zur Herausgabe und zur Zahlung des verlangten monatlichen Betrages\n\nseit dem 16. März 1995 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die\n\nBerufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision\n\nder Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt, durch\n\nBeschluß vom 8. März 2001 nur insoweit angenommen, als die Beklagte zur\n\nZahlung von 69.900 DM Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom\n\n16. März 1995 bis zum 3. Februar 1999 verurteilt worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nÜber den Revisionsantrag ist, da die Revisionsbeklagte trotz ordnungs-\n\ngemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, auf Antrag des\n\nKlägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO). Das Urteil\n\nberuht allerdings nicht auf der Säumnis. Es wäre nach dem der Revisionsent-\n\nscheidung gemäß § 561 ZPO zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand in-\n\nhaltlich ebenso ergangen, wenn die Beklagte nicht säumig gewesen wäre (vgl.\n\nBGHZ 37, 79, 81 f).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hält den geltend gemachten Zahlungsanspruch für\n\nden Zeitraum vom 16. März 1994 an als gemäß §§ 991 Abs. 1, 990 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB für begründet. Es meint, vom 1. Oktober 1992 an sei H. E. nicht\n\nmehr zum Besitz des Grundstücks berechtigt gewesen, weil der Vergleich vom\n\n3. September 1992 keine Regelung zur Nutzung des Grundstücks für den Zeit-\n\nraum nach September 1992 enthalte. Eine Fehlvorstellung von H. E. über seine\n\nBerechtigung zum Besitz des Grundstücks seit dem 1. Oktober 1992 sei durch\n\ndie im Schreiben vom 12. Juli 1994 erklärte Kündigung und das Herausgabe-\n\nverlangen aufgeklärt. Die Kenntnis von H. E., nicht mehr zum Besitz des\n\nGrundstücks berechtigt zu sein, habe sich die Beklagte zurechnen zu lassen.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nIII.\n\n1. Der Besitzer einer Sache, der das Recht zum Besitz von einem mittel-\n\nbaren Besitzer ableitet, der seinerseits gegenüber dem Eigentümer nicht zum\n\nBesitz berechtigt ist, schuldet dem Eigentümer nur dann Nutzungsersatz, wenn\n\ner selbst und der mittelbare Besitzer bösgläubig sind (§ 991 Abs. 1 BGB). Bös-\n\ngläubigkeit liegt vor, wenn der Besitzer das Fehlen des Rechts zum Besitz\n\nbeim Erwerb des Besitzes nicht kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat\n\n(§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hat er seine Nichtberechtigung später erkannt, ist\n\ner fortan bösgläubig (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB). H. E. ist Geschäftsführer der\n\nBeklagten. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs reicht daher die\n\nFeststellung seiner Bösgläubigkeit aus. An dieser fehlt es.\n\na) Ein Recht der Beklagten, das sie zum Besitz des Grundstücks gegen-\n\nüber dem Kläger berechtigt, besteht nicht. Sie leitet das von ihr in Anspruch\n\ngenommene Recht aus dem mit H. E. am 10. November 1993 geschlossenen\n\nMietvertrag ab. Aus diesem Vertrag folgt kein gegenüber dem Kläger wirkendes\n\nRecht zum Besitz, weil auch H. E. dem Kläger gegenüber nicht zum Besitz be-\n\nrechtigt ist (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auf die Zweifel des Berufungsgerichts\n\nan der Wirksamkeit des Mietvertrages zwischen der Beklagten und H. E.\n\nkommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.\n\nH. E. besaß das Grundstück zunächst als Eigentümer. Der Zuschlag des\n\nEigentums an M. E. ließ das Recht von H. E. zum Besitz nicht entfallen, weil er\n\nsich mit M. E. über seine weitere Nutzung des Grundstücks einig war. Daß die\n\nFortsetzung der Nutzung des Grundstücks durch H. E. auf einem Mietvertrag\n\nzwischen H. und M. E. beruhte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Den hierher\n\ngehenden Ausführungen von M. E. im Verfahren 4 O 1524/91 des Landgerichts\n\nRegensburg ist H. E. in jenem Verfahren vielmehr mit dem Vorbringen entge-\n\ngengetreten, M. E. habe das Grundstück in seinem Auftrag ersteigert und es an\n\nihn zurückübertragen müssen. Grund für seine monatlichen Zahlungen sei es\n\ngewesen, daß er sich gegenüber M. E. verpflichtet habe, diesem den mit dem\n\nErwerb des Grundstücks für ihn verbundenen Zinsaufwand und Zinsnachteil zu\n\nerstatten. Ein Mietverhältnis mit H. E., in das der Kläger gemäß § 571 Abs. 1\n\nBGB mit dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück eingetreten wäre, be-\n\nstand daher nicht.\n\nb) Durch den Vergleich vom 3. September 1992 wurde die Verpflichtung\n\nvon M. E. tituliert, das Eigentum an dem Grundstück bis zum 30. September\n\n1992 H. E. aufzulassen. Wie die Revision geltend macht, spricht manches da-\n\nfür, daß die Verzögerung der Erfüllung der Verpflichtung von M. E., das Ei-\n\ngentum H. E. aufzulassen, nicht dazu führte, daß die Berechtigung von H. E.\n\nzum Besitz des Grundstücks mit dem Ablauf der für die Auflassung vereinbar-\n\nten Frist erlosch (vgl. Senat, BGHZ 90, 269 ff). Die Bedenken der Revision ge-\n\ngen die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht können indes-\n\nsen dahingestellt bleiben: Die Vereinbarung eines über den 30. September\n\n1992 hinaus wirkenden Besitzrechts zwischen H. und M. E. durch den Ver-\n\ngleich vom 3. September 1992 würde keine Wirkungen gegen den Kläger ent-\n\nfalten, weil eine obligatorische Vereinbarung zwischen dem Besitzer und dem\n\nEigentümer eines Grundstücks zu dessen Nutzung gegen einen Nachfolger in\n\ndas Eigentum nur unter den Voraussetzungen von § 571 Abs. 1 BGB ein Recht\n\nzum Besitz begründet (Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 986 Rdn. 14, 59 f;\n\nferner Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 986 Rdn. 4, 9; MünchKomm-\n\nBGB/Medicus, 3. Aufl., § 986 Rdn. 14, 20; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 986\n\nRdn. 5, 18) und es hieran fehlt.\n\nc) Auch aus der am 1. Januar 1999 außer Kraft getretenen Vorschrift\n\nvon § 419 BGB folgt nichts anderes. Es fehlt schon an den Voraussetzungen,\n\nvon denen die in § 419 BGB bestimmte Rechtsfolge abhängig war. Erschöpfte\n\nsich das Vermögen des Übertragenden in einzelnen Gegenständen, haftete\n\nderen Erwerber Sachen nur dann nach § 419 BGB, wenn er wußte, daß die\n\nübertragenen Gegenstände das Vermögen des Veräußerers im wesentlichen\n\nausmachten (st. Rspr., vgl. RGZ 76, 1, 4; 134, 121, 125; 154, 370, 375; 160, 7,\n\n14; BGHZ 55, 105, 107; BGHZ 77, 293, 295). Daß diese Kenntnis beim Kläger\n\nvorhanden gewesen wäre, hat die Beklagte bis zum Schluß der mündlichen\n\nVerhandlung vor dem Berufungsgericht nicht behauptet.\n\nd) H. E. hat keine Kenntnis davon erlangt, nicht zum Besitz des Grund-\n\nstücks berechtigt zu sein. Die Feststellung des Berufungsgerichts, H. E. habe\n\ndie Beendigung seines Rechtes zum Besitz des Grundstücks aus dem Schrei-\n\nben vom 12. Juli 1994 entnommen (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB), hält nämlich\n\ndem Angriff der Revison nicht stand.\n\nEin Mietverhältnis zwischen M. E. und der Beklagten, das M. E. hätte\n\nkündigen können, hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Verpflichtet sich der Ei-\n\ngentümer eines Grundstücks, dem Besitzer das Eigentum innerhalb einer be-\n\nstimmten Frist aufzulassen, liegt die Annahme fern, nach dem Ablauf der für\n\ndie Auflassung vereinbarten Zeit habe der Besitzer das Grundstück dem Ei-\n\ngentümer herauszugeben. Daß H. E. dieser Auffassung gewesen wäre, ist\n\nnicht vorgetragen. Daß M. E., obwohl er zur Auflassung des Grundstücks an H.\n\nE. verpflichtet war, dessen Herausgabe verlangte, erlaubt keinen Schluß dar-\n\nauf, H. E. habe erkannt, nicht mehr zum Besitz des Grundstücks berechtigt zu\n\nsein. Selbst wo es an einem Recht des Besitzers zum Besitz fehlt, führt allein\n\ndas Verlangen des Eigentümers, die Sache herauszugeben, nicht dazu, daß\n\nder Besitzer fortan vom Fehlen seiner Berechtigung zum Besitz Kenntnis hätte.\n\nHieran änderte auch der Erwerb des Eigentums an dem Grundstück\n\ndurch den Kläger nichts. Daß H. E. erkannt hätte, daß das von ihm angenom-\n\nmene Recht zum Besitz des Grundstücks nicht gegen den Kläger wirkt, ist nicht\n\nbehauptet.\n\n2. Die Höhe der für die Nutzung des Grundstücks angemessenen Ent-\n\nschädigung haben die Parteien mit monatlich 1.500 DM unstreitig gestellt. Auf\n\nden Zeitraum vom 16. März 1994 bis zum 3. Februar 1999 entfallen damit\n\n69.900 DM. In dieser Höhe ist die Klage nicht begründet.\n\nWenzel Schneider Krüger\n\n Klein Gaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-29/v-zr-215-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 991","ref_norm":"991","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-29/v-zr-215-00","retrieved":"2026-07-10 12:10:36.262270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-29/v-zr-215-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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