{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-06-28","aktenzeichen":"III ZB 24/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fc Die Eintragung des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist in den Fristen- kalender ist zur Wahrnehmung der Ausgangskontrolle organisatorisch un- erläßlich; die Eintragung lediglich einer Vorfrist und eine allgemeine Wei- sung, kurz vor Fristende erneut in den Geschäftsgang gegebene Handakten zu einem bestimmten Termin wieder vorzulegen, schafft keine vergleichbare Sicherheit für die Ausgangskontrolle.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 24/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Juni 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nZPO § 233 Fc\n\nDie Eintragung des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist in den Fristen-\n\nkalender ist zur Wahrnehmung der Ausgangskontrolle organisatorisch un-\n\nerläßlich; die Eintragung lediglich einer Vorfrist und eine allgemeine Wei-\n\nsung, kurz vor Fristende erneut in den Geschäftsgang gegebene Handakten\n\nzu einem bestimmten Termin wieder vorzulegen, schafft keine vergleichbare\n\nSicherheit für die Ausgangskontrolle.\n\nBGH, Beschluß vom 28. Juni 2001 - III ZB 24/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 28. Juni 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Febru-\n\nar 2001 - 7 U 198/00 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 35.391,60 DM festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Beklagte legte gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am\n\n10. November 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts mit einem am 22. De-\n\nzember 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein.\n\nZugleich beantragte er wegen der Versäumung der Berufungsfrist mit folgender\n\nBegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sein Prozeßbevollmäch-\n\ntigter erster Instanz habe am Tage der Urteilszustellung die Eintragung einer\n\nVorfrist für den 1. Dezember und einer Hauptfrist für den 8. Dezember - jeweils\n\nmit dem Stichwort \"Berufung\" verbunden - angeordnet. Die Akten seien ihm\n\nauch entsprechend vorgelegt worden. Weil am 8. Dezember (einem Freitag)\n\ndie Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers noch ausgestanden habe,\n\nhabe er eine Wiedervorlagefrist als \"Direktvorlage\" für den 11. Dezember (ei-\n\nnen Montag) verfügt. Entsprechend auf dem Aktendeckel der Handakte ge-\n\nkennzeichnete Sachen müßten im Fristenkalender für Wiedervorlagen notiert\n\nund nach allgemeiner Weisung des Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz\n\ndurch persönliche Übergabe oder als oberste Akte auf seinem Schreibtisch\n\noder seinem Bürosessel wieder vorgelegt werden. Zur Notierung dieser Frist\n\nund zur Direktvorlage am 11. Dezember sei es weisungswidrig nicht gekom-\n\nmen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die\n\nVersäumung der Berufungsfrist versagt.\n\nII.\n\nDie nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch\n\nsonst (§§ 569, 577 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n1.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten keine Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand erteilt, da die Versäumung der Berufungsfrist auf\n\neinem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz beruht, das sich\n\nder Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei\n\nRechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen das tatsächliche Ende der\n\nFrist im Fristenkalender zu notieren, damit Irrtümer über den Zeitpunkt des\n\nFristablaufs vermieden werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März\n\n1991 - XI ZB 1/91 - NJW 1991, 2082; vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - VersR\n\n1992, 1154, 1155; vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526,\n\n1527). Fällt das Fristende dabei - wie hier - auf einen Sonnabend, Sonntag\n\noder gesetzlichen Feiertag, ist der folgende Werktag zu notieren (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - NJW-RR 1987, 900). Hieran hat\n\nes der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten fehlen lassen. Denn die auf seine\n\nWeisung eingetragenen Fristen zum 1. und 8. Dezember konnten im Hinblick\n\nauf den tatsächlichen Fristablauf am 11. Dezember nur Vorfristen sein. In die-\n\nsem Sinn hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten offenbar auch die für\n\nden 8. Dezember eingetragene Frist verstanden, obwohl der durch den Fri-\n\nstenkalender vermittelte Eindruck (\"Fristablauf heute\") eine andere Handha-\n\nbung nahelegen würde.\n\n2.\n\nDas organisatorische Versäumnis, das in dem bewußten Verzicht auf\n\nEintragung des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist liegt, wird nicht - wie die\n\nBeschwerde meint - dadurch ausgeräumt, daß der Prozeßbevollmächtigte eine\n\nWiedervorlage der Akte zum Fristende verfügt und durch organisatorische\n\nMaßnahmen (Eintragung einer Wiedervorlagefrist, Direktvorlage der Akte au-\n\nßerhalb der sonst üblichen Wiedervorlagen) die fristgerechte Wahrung der Be-\n\nrufungsfrist sicherzustellen versucht hat. Diese Sachbehandlung bietet nämlich\n\nim Rahmen der Ausgangskontrolle eine vergleichbare Sicherheit nicht. Wird\n\ndas tatsächliche Fristende einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungs-\n\nfrist notiert, läßt sich die gebotene Kontrolle, ob fristwahrende Maßnahmen\n\nnoch erforderlich sind, endgültig und zuverlässig an Hand des hierfür bestimm-\n\nten Fristenkalenders durchführen; die Erledigung der fristwahrenden Prozeß-\n\nhandlung wird im Kalender vermerkt. Demgegenüber bleibt im Fristenkalender\n\ndes Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die mit den Worten \"Fristablauf\n\nheute\" gekennzeichnete Frist unkommentiert. Der Fristenkalender büßt damit\n\nseine Sicherungs- und Kontrollfunktion für die Ausgangskontrolle ein. Statt\n\ndessen wird die Sache mit anderen auf einen Kalender der Wiedervorlagen\n\ngesetzt, ohne daß, wie die Auszüge vom 8. und 11. Dezember zeigen, der An-\n\nlaß der Wiedervorlagepflicht in vergleichbarer Weise hervortritt. Es kommt die\n\nGefahr hinzu, die sich auch hier verwirklicht hat, daß sich in unmittelbarer zeit-\n\nlicher Nähe zu dem nicht festgehaltenen tatsächlichen Fristende Umstände\n\n(Erkrankung einer Mitarbeiterin, nicht ausreichende Zeit für die Ausführung der\n\nvom Prozeßbevollmächtigten vorgesehenen organisatorischen Weisung zur\n\nWiedervorlage wegen eines Wochenendes) auswirken, die eine Fristsache\n\naußer Kontrolle geraten lassen. Wenn daher im vorliegenden Fall auch ein\n\nVerschulden des Personals des Prozeßbevollmächtigten mitgewirkt haben\n\nmag, läßt sich ein organisatorischer Fehler, der dem Prozeßbevollmächtigten\n\nselbst zuzurechnen ist, nicht verneinen.\n\nRinne\n\n Wurm\n\n Streck\n\n Schlick\n\n Dörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/iii-zb-24-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/iii-zb-24-01","retrieved":"2026-07-10 12:10:29.342704+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-28/iii-zb-24-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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