{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-28","aktenzeichen":"I ZA 2/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZA 2/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Juni 2001\n\nin Sachen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom\n\n28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant,\n\nDr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiord-\n\nnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts\n\nund des Patentanwalts Dipl.-Ing. zur Erhebung einer zulas-\n\nsungsfreien Rechtsbeschwerde gegen den am 4. September 2000\n\nan Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 28. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI. Der Antragsteller ist Inhaber der IR-Marke , gegen\n\ndie von der weiteren Beteiligten ein Schutzentziehungsantrag erhoben worden\n\nist. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Antragsteller den Vorsitzenden der\n\nzuständigen Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen\n\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Markenabteilung hat den Antrag\n\nzurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines\n\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Durchführung einer\n\nzulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß ist vom Senat\n\nwegen mangelnder Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde ab-\n\ngelehnt worden (Beschluß vom 24.6.1999 - I ZA 1/98).\n\nDer Antragsteller hat in dem Schutzentziehungsverfahren den Vorsit-\n\nzenden der Markenabteilung \"vorsorglich\" erneut wegen Besorgnis der Befan-\n\ngenheit abgelehnt. Die Markenabteilung hat diesen Antrag zurückgewiesen.\n\nDie hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der Beschluß ist\n\ndem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 4. September 2000\n\nzugestellt worden.\n\nMit Antrag vom 3. Oktober 2000 begehrt der Antragsteller mit näherer\n\nBegründung,\n\nihm Prozeßkostenhilfe für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zu\n\ngewähren;\n\nihm nach § 121 Abs. 4 ZPO einen BGH-Anwalt beizuordnen;\n\nihm seinen Verfahrensbevollmächtigten als Patentanwalt beizuord-\n\nnen.\n\nDie weitere Beteiligte tritt den Anträgen mit Ausführungen zur fehlenden\n\nErfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde entgegen.\n\nII. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen,\n\nweil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf\n\nErfolg hat. Die beabsichtigte (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde ist in der\n\nSache nicht begründet, weil die geltend gemachten absoluten Rechtsbe-\n\nschwerdegründe, die Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3\n\nMarkenG) und der Begründungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), nicht\n\nvorliegen. Dementsprechend sind auch die Nebenanträge abzulehnen.\n\n1. Der Antragsteller macht hinsichtlich der Frage der Versagung des\n\nrechtlichen Gehörs im wesentlichen geltend, das Bundespatentgericht habe\n\nseine im Beschwerdeverfahren nachgebrachten weiteren Beispiele zur Glaub-\n\nhaftmachung des \"Elementar-Ablehnungsgrundes\" sich anhäufender Verfah-\n\nrensverstöße des Abgelehnten zu seinen Lasten nicht geprüft und ihm damit\n\ndas rechtliche Gehör versagt. Diese Auffassung des Antragstellers kann nicht\n\ngeteilt werden.\n\nEs ist anerkannt, daß im Beschwerdeverfahren nachgebrachte Ableh-\n\nnungsgründe grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/\n\nAlbers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 46 Rdn. 12; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl.,\n\n§ 46 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 46 Rdn.17). Die vom Antrag-\n\nsteller behaupteten weiteren Tatsachen haben sich allenfalls auf neue Ableh-\n\nnungsgründe bezogen, deren Nachschieben im Beschwerdeverfahren unzuläs-\n\nsig war. In der Nichtberücksichtigung des neuen Vortrags des Antragstellers im\n\nBeschwerdeverfahren kann deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs\n\ngesehen werden.\n\nIm übrigen sind aber auch die nachgebrachten Ablehnungsgründe für\n\nsich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Abgelehnten zu be-\n\ngründen. Auch sie erschöpfen sich in Vermutungen und Unterstellungen, deren\n\ntatsächlicher Hintergrund im Ungewissen bleibt. Die - in diesem Zusammen-\n\nhang zu unterstellende - Versagung des rechtlichen Gehörs wäre daher für die\n\nbehauptete Unrichtigkeit der anzufechtenden Entscheidung jedenfalls nicht\n\nkausal (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997,\n\n637, 638 f. = WRP 1997, 762 - Top Selection).\n\n2. Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG, auf die sich der Antrag-\n\nsteller für seine zu erhebende Rechtsbeschwerde weiter beruft, soll allein den\n\nBegründungszwang sichern. Es kommt deshalb für die sachliche Rechtferti-\n\ngung der Rüge darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag er tatsächlich\n\nvorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein\n\noder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen Angriffs- oder Verteidi-\n\ngungsmittel maßgebend gewesen ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist\n\ndeshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen\n\nAngriffs- oder Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter\n\nvorgetragen hat (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637\n\n= WRP 1997, 761 - Makol, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall\n\ngegeben. Der anzufechtenden Entscheidung sind - wie der Antragsteller, der\n\nsich damit in der Sache auseinandersetzt, auch nicht verkennt - diejenigen\n\nGründe zu entnehmen, die das Bundespatentgericht zu seiner Entscheidung\n\ngeführt haben. Eine Prüfung darauf, ob das Bundespatentgericht, das sich mit\n\nden vorgebrachten Angriffsmitteln des Antragstellers auseinandergesetzt hat,\n\nauch noch andere Erwägungen hätte anstellen müssen, findet im Verfahren der\n\nzulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht statt.\n\n3. Der Antragsteller hat in seiner Begründung des Antrags auf Bewilli-\n\ngung von Verfahrenskostenhilfe auch ein Ablehnungsgesuch gegen die Richte-\n\nrin angebracht, die den Vorsitz im Beschwerdeverfahren geführt hat. Die beab-\n\nsichtigte Rechtsbeschwerde kann damit jedoch nicht mit Erfolg begründet wer-\n\nden. Nach § 83 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann die zulassungsfreie Rechtsbe-\n\nschwerde nur darauf gestützt werden, daß bei dem Beschluß ein Richter mit-\n\ngewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausge-\n\nschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.\n\nDie Begründung der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde durch Anbringung\n\neines neuen Ablehnungsgesuchs ist nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlos-\n\nsen (vgl. dazu auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 83 Rdn. 37\n\nm.w.N.).\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/i-za-2-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/i-za-2-00","retrieved":"2026-07-10 12:14:37.918778+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-28/i-za-2-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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