{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-06-28","aktenzeichen":"1 StR 198/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 97 Abs. 1 Nr. 1 Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt auch soweit der Verteidiger im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wiederaufnahmever- fahrens als Zeugenbeistand für den Verurteilten tätig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 198/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n28. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n28. Juni 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nSchaal,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2000 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch\n\ndie Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – einen Rechtsanwalt – vom Vor-\n\nwurf der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage freigesprochen. Die vom\n\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die\n\nallein auf Verfahrensrügen gestützt wird, hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n1. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, seinen Mandanten Dr. Dr.\n\nR. – den er als Zeugenbeistand begleitete – zu einer falschen Zeugenaus-\n\nsage in der Hauptverhandlung gegen K. vor dem Landgericht Augs-\n\nburg am 31. März 1998 angestiftet zu haben.\n\na) Dr. Dr. R. war 1996 vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Mor-\n\ndes in zwei Fällen – unter anderem wegen eines von ihm im Jahre 1993 ver-\n\nübten Mordes an W. , den er gestanden hatte – zu lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt worden. Seine damalige Mitangeklagte K. war we-\n\ngen Anstiftung zu diesem Mord verurteilt worden. Die Revision von Dr. Dr.\n\nR. hatte der Bundesgerichtshof im Juli 1997 verworfen. Auf die Revision von\n\n K. hatte der Bundesgerichtshof das Urteil, soweit es sie betraf, aufge-\n\nhoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landge-\n\nricht Augsburg zurückverwiesen.\n\nDr. Dr. R. fand sich mit seiner Verurteilung nicht ab und wollte das\n\nWiederaufnahmeverfahren betreiben. Mit dessen Vorbereitung hatte er den\n\nAngeklagten beauftragt und ihm Strafprozeßvollmacht erteilt. Der Angeklagte\n\nsuchte Dr. Dr. R. am 1. September 1997 in der Justizvollzugsanstalt zu ei-\n\nner Besprechung auf. Dabei wurde auch die Bedeutung der bevorstehenden\n\nZeugenaussage Dr. Dr. R. s – in der Hauptverhandlung gegen K. vor\n\ndem Landgericht Augsburg – für das Wiederaufnahmeverfahren besprochen.\n\nAm 5. September 1997 übersandte der Angeklagte seinem Mandanten ein er-\n\nstes Schreiben, das sich mit “strategischen” und “taktischen” Überlegungen zur\n\nAussagebereitschaft und zum Aussageinhalt befaßte.\n\nDas Ergebnis einer weiteren Besprechung vom 24. September 1997\n\nfaßte der Angeklagte in einem zweiten Schreiben vom 30. September 1997\n\nzusammen. Darin wurden – unter Hinweis auf die Zeugenpflicht zur wahrheits-\n\ngemäßen Aussage – vier Varianten für die Zeugenaussage erörtert: Aussage-\n\nverweigerung, Wiederholung der früheren (geständigen) Aussage, Bestreiten\n\nder Tötung und Beschuldigung der K. als Täterin (“schwierigste takti-\n\nsche Variante”) oder Entlastung von K. .\n\nb) Dr. Dr. R. sagte am 31. März 1998 im Beistand des Angeklagten\n\nim Sinne der dritten Variante als Zeuge aus. Nicht er, sondern K. habe\n\n W. getötet. Er habe die Leiche lediglich beseitigt.\n\nc) Der Anklagevorwurf ging dahin, der Angeklagte habe durch die an-\n\nwaltliche Beratung in den beiden Besprechungen und den beiden Schreiben\n\ndie von Dr. Dr. R. bekundete dritte Aussagevariante – die, was der Ange-\n\nklagte gewußt habe, falsch gewesen sei – gefördert. Er habe seinem Mandan-\n\nten mitgeteilt, er könne risikolos zwischen den vier Aussagevarianten wählen.\n\nDr. Dr. R. habe darauf die für sein Wiederaufnahmeverfahren günstigste\n\ndritte Aussagevariante gewählt.\n\n2. Das Landgericht hat festgestellt, daß Dr. Dr. R. als Zeuge bewußt\n\nfalsch ausgesagt hat. Eine vorsätzliche Beihilfehandlung des Angeklagten\n\nhierzu konnte das Landgericht indes nicht feststellen.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nur durch eine schrift-\n\nliche Verteidigererklärung eingelassen. In dieser ließ er zu den beiden Bera-\n\ntungsgesprächen und Schreiben vortragen, er habe den Wahrheitsgehalt der\n\nAngaben Dr. Dr. R. s nicht prüfen können. Er habe auch keine Alternative\n\nempfohlen und zudem auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Der als Zeuge\n\ngehörte Dr. Dr. R. bestritt pauschal jede Beeinflussung durch den Ange-\n\nklagten.\n\nIn der Kommunikation des Angeklagten mit Dr. Dr. R. als Zeugenbei-\n\nstand in der Hauptverhandlung gegen K. konnte das Landgericht keine\n\nunzulässige Beeinflussung feststellen. Die Verlesung der beiden Schreiben\n\ndes Angeklagten vom 5. und 30. September 1997 hat das Landgericht aus\n\nRechtsgründen abgelehnt.\n\nII.\n\n1. Den Verfahrensrügen liegt folgendes Geschehen zugrunde:\n\nIn der Hauptverhandlung gegen K. vom 31. März 1998 vor dem\n\nLandgericht Augsburg fragte der Sitzungsvertreter, Oberstaatsanwalt N. ,\n\nden Zeugen Dr. Dr. R. , ob und warum er in seiner Hauptverhandlung vor\n\ndem Landgericht Nürnberg-Fürth auch den (zweiten) Mord an G. ge-\n\nstanden habe. Der Angeklagte beanstandete diese Frage in seiner Eigenschaft\n\nals Zeugenbeistand und beantragte eine Entscheidung des Gerichts. Während\n\nder Beratungspause der Kammer redete der Angeklagte auf den Zeugen ein;\n\ndieser fertigte sich Aufzeichnungen. Schon während der Vernehmung des\n\nZeugen hatte sich der Angeklagte mit ihm durch das offene Hin- und Herschie-\n\nben von Zetteln verständigt.\n\nAls die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde – die Frage wurde zugelas-\n\nsen –, äußerte der Zeuge, sein damaliges Geständnis sei falsch gewesen.\n\nNach weiterer Befragung beantragte der Verteidiger K. s die Beschlag-\n\nnahme der Unterlagen des Zeugen und des Angeklagten, da der Verdacht ei-\n\nner Falschaussage im Raum stehe, und weil zu erwarten sei, daß sich in die-\n\nsen Unterlagen weitere Aufzeichnungen zur nunmehrigen Aussage befinden.\n\nDie Kammer lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, sie sei dafür nicht\n\nzuständig. Zudem sah sie das Beschlagnahmeprivileg des § 97 StPO “tan-\n\ngiert”. Daraufhin ordnete der (weitere) Sitzungsvertreter der Staatsanwalt-\n\nschaft, Oberstaatsanwalt We. , die Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug\n\nan. Dabei wurden auch die Schreiben des Angeklagten vom 5. und\n\n30. September 1997 sichergestellt.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2000 gegen den Ange-\n\nklagten stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, den Verteidiger K. s\n\nals Zeugen zu hören; diesen Antrag lehnte das Landgericht ab. Ferner be-\n\ngehrte sie die Verlesung der beiden sichergestellten Schreiben; auch das\n\nlehnte das Landgericht ab. Diese Ablehnungen beanstandet die Beschwerde-\n\nführerin mit Verfahrensrügen.\n\n2. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\na) Die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung\n\ndes Verteidigers von K. hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\naa) Dieser sollte als Zeuge bekunden, “daß der Angeklagte am\n\n31.3.1998 auf das Aussageverhalten des Dr. Dr. R. vor dem Landgericht\n\nAugsburg in der Form einwirkte, daß er Anweisungen erteilte, bzw. auf ihn ve-\n\nhement einsprach, insbesondere zum Tatkomplex G. , worauf der Zeuge\n\nR. Aufzeichnungen fertigte und anschließend falsch aussagte”.\n\nDie Beweisbehauptungen, auf den Zeugen sei eingesprochen worden\n\nund dieser habe sich Aufzeichnungen gefertigt, hat das Landgericht bereits als\n\nerwiesen angesehen. Die Behauptung, der Angeklagte habe Anweisungen er-\n\nteilt, hat das Landgericht als bloße Beweisanregung behandelt, der nach § 244\n\nAbs. 2 StPO nicht nachzukommen sei. Auf Nachfrage habe nämlich der An-\n\ntragsteller (der im Verfahren gegen K. Sitzungsvertreter der Staatsan-\n\nwaltschaft war) erklärt, “selbst nichts von Anweisungen zu wissen, sondern\n\ndies allenfalls aufgrund des Einredens des Angeklagten auf Dr. Dr. R. \n\nschlußfolgere”.\n\nbb) Zum Kenntnisstand des Verteidigers von K. trägt die Be-\n\nschwerdeführerin vor, aufgrund dessen Beschlagnahmeantrages stünde fest,\n\n“daß der Verteidiger ... Feststellungen traf, die ihn veranlaßten ... die Be-\n\nschlagnahme zu beantragen”. Dieses Verhalten lege “den zwingenden Schluß”\n\nnahe, daß es hierfür einen von ihm festgestellten konkreten Anlaß gab”. Der\n\nVerteidiger hätte bekundet, “daß er eine direkte Beeinflussung ... dergestalt\n\nfeststellte, daß der Angeklagte Dr. Dr. R. ... die Anweisung erteilte” auch die\n\nTötung von G. wahrheitswidrig zu verneinen.\n\ncc) Das Angriffsziel der Verfahrensrüge geht offensichtlich dahin, die\n\nBehauptung, der Angeklagte habe “Anweisungen erteilt, worauf der Zeuge an-\n\nschließend falsch aussagte” sei eine ausreichend bestimmte Tatsachenbe-\n\nhauptung gewesen. Das ist nicht der Fall.\n\nMit der Beweisbehauptung wurde – wie die Revision selbst vorträgt – le-\n\ndiglich eine Schlußfolgerung des als Zeugen benannten Verteidigers unter Be-\n\nweis gestellt. Es wurden nicht bestimmte – vom Verteidiger wahrgenommene –\n\nÄußerungen unter Beweis gestellt, sondern es wurde erstrebt, von ihm eine\n\nzusammenfassende Deutung und Würdigung des Inhalts der Kommunikation\n\ndes Angeklagten mit Dr. Dr. R. zu erfragen. Das ist keine bestimmte Tatsa-\n\nchenbehauptung für eine Zeugenwahrnehmung (vgl. BGH NStZ 1993, 447). Da\n\ndie Erteilung von Anweisungen behauptet wird, hätten die Wahrnehmungen\n\ndes Verteidigers über den Inhalt dieser Anweisungen – die ihn zu seiner\n\nSchlußfolgerung veranlaßt haben – unter Beweis gestellt werden müssen.\n\nAber selbst wenn man die Beweisbehauptung als schlagwortartige Ver-\n\nkürzung (vgl. BGHSt 39, 251) dafür genügen ließe, daß der Verteidiger den\n\nInhalt der Anweisungen – und sei es auch nur einen Teil davon oder jedenfalls\n\nsinngemäß – wahrgenommen und darauf seine Schlußfolgerung gegründet\n\nhätte, läge mangels Konnexität kein Beweisantrag vor. Die Beschwerdeführerin\n\nkonnte in der Hauptverhandlung und auch in der Revisionsbegründung – bei\n\ndem Geschehensablauf freilich verständlicherweise – keine konkreten Tatsa-\n\nchen dafür vortragen, daß der Verteidiger den Inhalt der Kommunikation und\n\nder Anweisungen wahrgenommen hat.\n\nBei diesem Sachverhalt muß auch die diesen Vorgang betreffende Auf-\n\nklärungsrüge scheitern. Angesichts der naheliegenden Unergiebigkeit des be-\n\nantragten Zeugenbeweises mußte sich die Kammer nicht gedrängt sehen, den\n\nVerteidiger zu hören. Hinzu kommt, daß die Beschwerdeführerin nicht vorträgt,\n\ndaß sie sich zuvor um Abklärung des Kenntnisstandes des Verteidigers bemüht\n\nhatte (vgl. Senat, Beschluß vom 7. Januar 1992 – 1 StR 595/91 –), und ob die-\n\nser überhaupt aussagebereit war.\n\nb) Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht hätte\n\ndie “beim Angeklagten und dem Zeugen Dr. Dr. R. beschlagnahmten Un-\n\nterlagen” verlesen müssen, ist jedenfalls unbegründet.\n\nDer Senat entnimmt der Revisionsbegründung, daß damit die Schreiben\n\ndes Angeklagten vom 5. und 30. September 1997 an Dr. Dr. R. gemeint\n\nsind, die in der Hauptverhandlung vom 31. März 1998 trotz Widerspruchs be-\n\nschlagnahmt wurden.\n\naa) Es liegt schon nahe, daß ein Verwertungsverbot deshalb entgegen-\n\nstand, weil die Beschlagnahme der Schreiben unter Verstoß gegen den Rich-\n\ntervorbehalt erfolgte.\n\nWegen der bei ihm anhängigen Anklage war das mit der Sache befaßte\n\nGericht für die Entscheidung über den Beschlagnahmeantrag zuständig\n\n(BGHSt 27, 253; BGH NStZ 2000, 609; G. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n24. Aufl. § 98 Rdn. 8; Nack in KK 4. Aufl. § 98 Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 45. Aufl. § 98 Rdn. 4). Das Landgericht hat auch über den Be-\n\nschlagnahmeantrag entschieden. Neben der – freilich unzutreffenden – Ableh-\n\nnungsbegründung fehlender Zuständigkeit hat es ergänzend darauf abgestellt,\n\ndaß der Beschlagnahme das Verbot des § 97 StPO entgegenstünde. Nachdem\n\ndas Landgericht somit aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung die Beschlag-\n\nnahme abgelehnt hatte, war es der Staatsanwaltschaft verwehrt, “anstelle” des\n\ndafür allein zuständigen Gerichts die Beschlagnahme anzuordnen. Das ist mit\n\nder grundrechtssichernden Schutzfunktion des Richtervorbehalts (BVerfGE 96,\n\n44; BVerfG NJW 2001, 1121) unvereinbar.\n\nbb) Jedenfalls stand der Beschlagnahme § 97 StPO entgegen, da es\n\nsich bei den Schreiben um schriftliche Mitteilungen im Sinne des § 97 Abs. 1\n\nNr. 1 StPO handelte. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Kommu-\n\nnikationsverhältnis zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten gemäß\n\n§ 148 StPO ohne Einschränkungen geschützt ist oder ob eine Beschlagnahme\n\nvon Verteidigungsunterlagen beim Verteidiger jedenfalls bei qualifiziertem Teil-\n\nnahmeverdacht zulässig ist. Ein solcher qualifizierter Teilnahmeverdacht (§ 97\n\nAbs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH NJW 1973, 2035; Senat, Beschluß vom\n\n22. November 2000 – 1 StR 375/00 –) lag nicht vor. Dies hatte nach jeder Auf-\n\nfassung ein Verwertungsverbot zur Folge, das der Verlesung der Schreiben\n\ngegen den Widerspruch des Angeklagten entgegenstand.\n\nDie Schreiben waren schriftliche Mitteilungen im Sinne des § 97 Abs. 1\n\nNr. 1 StPO. Sie waren im Rahmen des auch von § 148 StPO geschützten Ver-\n\ntrauensverhältnisses zwischen dem Verurteilten Dr. Dr. R. und dem Ange-\n\nklagten als dessen Verteidiger entstanden und dienten (auch) der Vorbereitung\n\ndes Wiederaufnahmeverfahrens.\n\nDer Angeklagte war Verteidiger des Verurteilten Dr. Dr. R. für die\n\nVorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. §§ 364a, 364b StPO). Daß\n\n§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO – ebenso wie § 137 Abs. 1 StPO – vom “Beschuldigten”\n\nspricht, steht dem nicht entgegen, denn Beschuldigter in diesem Sinne ist auch\n\nder Verurteilte im Wiederaufnahmeverfahren (Laufhütte in KK 4. Aufl. § 137\n\nRdn. 1). Da § 137 Abs. 1 StPO bestimmt, daß sich der Beschuldigte in jeder\n\nLage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen kann, umfaßt\n\ndie Verteidigerstellung auch die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens.\n\nDieses Verteidigungsverhältnis ist daher auch von § 148 StPO geschützt\n\n(Laufhütte aaO § 148 Rdn. 5).\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung\n\nals Zeugenbeistand tätig war und daß die Schreiben auch der Vorbereitung der\n\nZeugenaussage Dr. Dr. R. s dienten. Denn die Vorbereitung der Zeugen-\n\naussage und die Tätigkeit als Zeugenbeistand waren maßgeblich von der Ver-\n\nteidigungsvorbereitung für das Wiederaufnahmeverfahren bestimmt.\n\nZum Zeitpunkt der Beschlagnahme (vgl. BGHSt 25, 168; BGH NStZ\n\n1983, 85; Senat, Beschluß vom 22. November 2000 - 1 StR 375/00) lagen kei-\n\nne konkreten Tatsachen vor, die wenigstens einen qualifizierten Teilnahmever-\n\ndacht hätten belegen können. Dies entnimmt der Senat auch – hier freibeweis-\n\nlich, da nur Verfahrensrügen erhoben sind – dem angefochtenen Urteil.\n\nZusätzliche Tatsachen, die einen gewichtigen Tatverdacht zu diesem\n\nZeitpunkt hätten begründen können, trägt die Revision nicht vor. Auch zum\n\nZeitpunkt der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten war ein solcher Ver-\n\ndacht nicht nachträglich (vgl. Senat aaO m.w.N.) entstanden. Daß sich – wie\n\ndie Revision meint – der Verdacht (erst) aus den beschlagnahmten Schreiben\n\nselbst ergeben habe, könnte die ursprünglich unzulässige Beschlagnahme\n\nnicht nachträglich zulässig machen (G. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n24. Aufl. § 97 Rdn. 106; Nack in KK 4. Aufl. § 97 Rdn. 35; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 45. Aufl. § 97 Rdn. 48).\n\nDie Unzulässigkeit der Beschlagnahme hat hier deshalb zu einem Ver-\n\nwertungsverbot geführt (BGHSt 18, 227, 228; 44, 46; G. Schäfer aaO § 97\n\nRdn. 103 ff.; Nack aaO § 97 Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 97\n\nRdn. 48).\n\ncc) Da das Landgericht es somit zu Recht abgelehnt hat, die Schreiben\n\nim Urkundenbeweis zu verlesen, kann offen bleiben, ob diese Verfahrensrüge\n\nunzulässig ist, weil weder die Urteilspassagen, mit denen das Landgericht ei-\n\nnen die Beschlagnahme rechtfertigenden Beteiligungsverdacht eingehend ver-\n\nneint hat, noch der Beschluß, in dem das Amtsgericht die Beschlagnahme be-\n\nstätigt hat, vorgetragen worden sind.\n\nSchäfer Nack Wahl\n Herr RiBGH Schluckebier\n ist wegen Urlaubs an der\n Unterschrift verhindert\n\n Schäfer Schaal\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_________________\n\nStPO § 97 Abs. 1 Nr. 1\n\nDas Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt auch soweit der\n\nVerteidiger im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wiederaufnahmever-\n\nfahrens als Zeugenbeistand für den Verurteilten tätig ist.\n\nBGH, Urteil vom 28. Juni 2001 - 1 StR 198/01 - Landgericht Augsburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/1-str-198-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 364a","ref_norm":"364a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 364b","ref_norm":"364b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/1-str-198-01","retrieved":"2026-07-10 12:13:44.954482+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-28/1-str-198-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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