{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"IV ZB 3/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 3, 511a Für die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten kommt es nicht auf den Aufwand zur Beantwortung von Fragen an, die über den Tenor des Auskunftsurteils hinausgehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 3/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO §§ 3, 511a\n\nFür die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten kommt es nicht auf\nden Aufwand zur Beantwortung von Fragen an, die über den Tenor\ndes Auskunftsurteils hinausgehen.\n\nBGH, Beschluß vom 27. Juni 2001 - IV ZB 3/01 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin\n\nAmbrosius und den Richter Wendt\n\nam 27. Juni 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19.\n\nZivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar\n\n2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 500 DM\n\nGründe:\n\nI. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung,\n\nweil die erforderliche Beschwer (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht er-\n\nreicht sei. Das Landgericht hatte die Beklagte gemäß § 2314 BGB ver-\n\nurteilt, über den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes Auskunft durch\n\nVorlage eines Bestandsverzeichnisses nebst Belegen zu erteilen. In den\n\nEntscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt, die Beklagte habe\n\nzwar über Bankkonten und Wertpapierdepots umfassend Auskunft erteilt,\n\nnicht aber über die Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, so-\n\nwie über ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen des Erb-\n\nlassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod. Mit ihrer rechtzeitig\n\nam 26. Juni 2000 eingegangenen Berufung hat die Beklagte geltend ge-\n\nmacht, der Auskunftsanspruch sei bereits im Zeitpunkt der letzten münd-\n\nlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12. April 2000 erfüllt gewe-\n\nsen; jedenfalls habe sie den Anspruch durch Schriftsatz vom 12. Mai\n\n2000 nebst Anlagen erfüllt. Auch danach habe sie weitere Fragen der\n\nKläger beantwortet, um außerhalb jeder Rechtspflicht Streit möglichst zu\n\nvermeiden. Demgegenüber haben die Kläger den Standpunkt vertreten,\n\ndie Berufungssumme des § 511a ZPO sei nicht erreicht. Die mit Hilfe ei-\n\nnes Sachverständigen gefertigte Bestandsaufnahme der Einrichtung und\n\ndes Hausrats in der Wohnung des Erblassers in K. sei bereits mit\n\nSchriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 2000 vorgelegt worden. Die vom\n\nSachverständigen weiterhin vorgenommene Wertermittlung werde von\n\ndem angefochtenen Urteil nicht verlangt.\n\nMit Beschluß vom 27. Oktober 2000 hat das Berufungsgericht den\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens auf 500 DM festgesetzt. Maßgebend\n\nfür die Bemessung der Beschwer sei nach § 4 ZPO der Zeitpunkt des\n\nEingangs des Rechtsmittels. Da der titulierte Anspruch nach dem Vor-\n\nbringen der Beklagten bereits erfüllt gewesen sei, könne es - wenn\n\nüberhaupt - nur noch um einen ganz geringen weiteren Aufwand an Zeit\n\nund Kosten gehen. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, die gegne-\n\nrischen Prozeßbevollmächtigten hätten weitere Auskünfte verlangt. Dar-\n\nauf habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2000 geantwortet, der\n\nErblasser habe keine weitere Wohnung in W. und auch keine weiteren\n\nKonten unterhalten oder Beteiligungen innegehabt. Das habe die Be-\n\nklagte mit Schriftsatz vom 25. August 2000 unter Vorlage negativer\n\nBankauskünfte bestätigt. Dafür sei eine Korrespondenz erforderlich ge-\n\nworden, für die noch nicht berechnete Anwaltskosten angefallen seien.\n\nInsgesamt habe die Beklagte mithin ihrer Auskunftspflicht in einem über-\n\nobligationsmäßigen Umfang genügt. Für die Bemessung des Streitwerts\n\nkomme es darauf an, daß die Kläger mit den bisher erteilten Auskünften\n\nimmer noch nicht zufrieden seien.\n\nDas Berufungsgericht hat durch den angegriffenen Beschluß vom\n\n17. Januar 2001 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nGegen diesen, am 25. Januar 2001 zugestellten Beschluß wendet sich\n\ndie Beklagte mit ihrer am 1. Februar 2001 eingegangenen sofortigen Be-\n\nschwerde.\n\nII. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 519b Abs. 2, 577 Abs. 2\n\nSatz 1 ZPO), aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hatte das\n\nRechtsmittelinteresse der Beklagten hier gemäß § 3 ZPO aufgrund freien\n\nErmessens festzusetzen. Seine Entscheidung kann nur darauf überprüft\n\nwerden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder das Er-\n\nmessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom\n\n24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III). Das ist nicht\n\nersichtlich.\n\n1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß\n\nsich die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten nach dem Aufwand an\n\nZeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs er-\n\nfordert (st. Rspr. seit BGHZ 128, 85 ff.). Für die Beschwer maßgebend\n\nist also nur derjenige Aufwand, den die Beklagte leisten mußte, um dem\n\nTenor des landgerichtlichen Urteils zu genügen, nicht dagegen zusätzli-\n\ncher Aufwand, der durch die Beantwortung weiterer Fragen der Kläger\n\nentstanden sein mag. Daß die Auskunft der Beklagten vollständig sei,\n\nbrauchte sie nach dem Urteil des Landgerichts nicht durch Negativaus-\n\nkünfte zu belegen; über die von den Klägern angekündigten weiteren\n\nAnträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 260 Abs. 2\n\nBGB) und Wertermittlung (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB) war noch nicht\n\nentschieden worden. Die Beklagte war zwar zur Vermeidung weiterer\n\nStreitigkeiten bemüht, die Vollständigkeit ihrer Auskunft zu belegen und\n\nden Wert des Hausrats durch einen Gutachter zu ermitteln. Das ist aber\n\nfür ihre Beschwer durch das Auskunftsurteil des Landgerichts ebenso-\n\nwenig von Bedeutung wie der Umstand, daß sie den Klägern bereits\n\nZahlungen auf ihren Pflichtteilsanspruch geleistet hat (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 5. November 1997 - IV ZR 31/97 - FamRZ 1998, 364).\n\n2. Weiter hat das Berufungsgericht mit Recht den Aufwand unbe-\n\nrücksichtigt gelassen, den die Beklagte in der Zeit vor Einlegung ihrer\n\nBerufung geleistet hatte. Für die Berechnung des Wertes des Beschwer-\n\ndegegenstandes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung des\n\nRechtsmittels maßgebend (§ 4 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschluß vom\n\n8. Oktober 1982 - V ZB 9/82 - NJW 1983, 1063 unter II 2). Soweit ein\n\nverurteilter Beklagter die ihm im Urteilstenor aufgegebenen Leistungen\n\nvor Einlegung seines Rechtsmittels nicht etwa nur zur Abwendung der\n\nZwangsvollstreckung erbringt, sondern vorbehaltlos erfüllt, entfällt seine\n\nBeschwer (BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 16/99 - NJW\n\n2000, 1120 unter II 1; Urteil vom 16. November 1993 - X ZR 7/92 - NJW\n\n1994, 942 unter A; ferner zur Auskunftsverurteilung BGH, Beschluß vom\n\n15. Mai 1996 - XII ZB 33/96 - FamRZ 1996, 1331 unter II 1 a und b; Be-\n\nschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 unter II 2\n\nb). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung\n\nausdrücklich vorgetragen, selbst wenn der Auskunftsanspruch im Zeit-\n\npunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch\n\nnicht erfüllt gewesen sei, habe sie ihn jedenfalls durch ihren Schriftsatz\n\nvom 12. Mai 2000 befriedigt, der den Vorstellungen des Landgerichts in\n\njeder Hinsicht gerecht werde. Diese Auffassung hat die Beklagte auch\n\nnach dem Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts vom 27. Oktober\n\n2000 und auch in ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom\n\n17. Januar 2001 bekräftigt. Sie hat aber geltend gemacht, wenn Aufwen-\n\ndungen vor Einlegung der Berufung unberücksichtigt blieben, komme\n\nman zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß eine Klärung der - von den\n\nKlägern bezweifelten - Auffassung der Beklagten, sie habe ihre Aus-\n\nkunftspflicht erfüllt, in der Berufungsinstanz nicht möglich sei. Es ist je-\n\ndoch als Folge des von § 511a ZPO für die Zulässigkeit der Berufung\n\ngeforderten Mindestwerts der Beschwer hinzunehmen, daß Rechtsfragen\n\nungeklärt bleiben, weil dafür ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Im übri-\n\ngen hätte die Beklagte abwarten können, ob die Kläger gerichtliche Hilfe\n\nzur Durchsetzung weiterer Auskünfte in Anspruch nehmen, und dann ih-\n\nren Standpunkt vertreten können.\n\n3. Danach ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis\n\ngelangt, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht (§ 511a Abs. 1\n\nSatz 2 ZPO), daß die vom Landgericht geforderte Auskunft, soweit sie\n\nnicht bis zur Einlegung der Berufung schon erteilt worden war, noch ei-\n\nnen zusätzlichen Aufwand im Wert von mehr als 1.500 DM notwendig\n\nmache.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/iv-zb-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/iv-zb-3-01","retrieved":"2026-07-10 12:13:45.641224+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-27/iv-zb-3-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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