{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"1 StR 210/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 210/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2001 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der\n\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom\n\n6. Oktober 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die\n\nihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde am 6. Oktober 1999 wegen Betrugs zu drei Jah-\n\nren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Unmittelbar nach der Urteils-\n\nverkündung erklärte er nach Rücksprache mit seinem Verteidiger Rechtsmittel-\n\nverzicht.\n\nNunmehr legt er Revision ein. Er macht Unwirksamkeit des Rechtsmit-\n\ntelverzichts geltend und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Rechtsmit-\n\ntelfrist - vorsorglich auch gegen die Versäumung weiterer Fristen - Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\n1.) Die Revision ist schon deshalb unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil\n\ndie Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor-\n\nliegen.\n\nDer Angeklagte trägt vor, dem Verteidiger sei bis zu dessen \"Lektüre\n\ndes Karlsruher Kommentars zur StPO, Auflage 1999\" am 24. Februar 2001 \"die\n\nsich abzeichnende neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur mögli-\n\nchen Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts bei Willensmängeln des An-\n\ngeklagten, insbesondere bei einer vorherigen Absprache zur einvernehmlichen\n\nVerfahrensbeendigung, nicht bekannt\" gewesen. Danach habe ihn der Vertei-\n\ndiger hiervon unverzüglich unterrichtet.\n\nDas Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen kann jedoch\n\neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen (vgl. Wendisch in\n\nLöwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54).\n\n2.) Im übrigen könnte aber auch das weitere Vorbringen des Angeklag-\n\nten die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht belegen.\n\nDie Niederschrift der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1999 ergibt kei-\n\nnen Anhaltspunkt dafür, daß auch ein Rechtsmittelverzicht Gegenstand der\n\nErörterung mit der Strafkammer gewesen wäre (für diesen Fall vgl. BGHSt 45,\n\n227, 230 f), oder daß sonst ein unzulässiger Druck auf den Angeklagten aus-\n\ngeübt worden wäre. Zwar kann, unbeschadet der nur begrenzten Überprüfbar-\n\nkeit der Niederschrift (§§ 273, 274 StPO; vgl. hierzu BGHSt aaO, 228) auch\n\nfrei-beweislich ein rechtlich unzulässiges Geschehen festgestellt werden,\n\ngleichgültig, ob es sich in oder außerhalb der Hauptverhandlung ereignet hat\n\n(BGHSt aaO). Das entsprechende Vorbringen steht jedoch in Widerspruch zu\n\nder (vom Angeklagten auch selbst vorgetragenen) dienstlichen Äußerung des\n\nVorsitzenden vom 20. April 2001. Danach war in den Erörterungen mit der\n\nStrafkammer von einem Rechtsmittelverzicht nicht die Rede. Verfahrensverstö-\n\nße müssen jedoch erwiesen sein und können nicht lediglich nach dem Grund-\n\nsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" unterstellt werden (vgl. speziell für den\n\nAblauf von Gesprächen über eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung\n\nBGH NStZ 1997, 561, NStZ 1993, 196 m.w.Nachw.). Soweit sich der Be-\n\nschwerdeführer auf die Stellungnahme des Vorsitzenden vom 8. Dezember\n\n1999 beruft, mit der dieser den Antrag des (bestellten) Verteidigers Rechtsan-\n\nwalt B. auf Zuerkennung einer Pauschgebühr (§ 99 BRAGO) befürwortet,\n\nergibt sich nichts anderes. Hier heißt es, daß der Angeklagte \"eine typische\n\nBetrügerpersönlichkeit (sei), die zunächst sich nicht zu dem erhobenen Tat-\n\nvorwurf bekannte, dann aber aufgrund des erdrückenden Ergebnisses der Be-\n\nweisaufnahme schließlich die Tat doch einräumte\", es sei \"aber durchaus\n\nnachzuvollziehen, daß es Schwierigkeiten machte, beim Angeklagten als einzig\n\nsinnvolle Konsequenz das Ablegen eines Geständnisses durchzusehen\". Ein\n\nunzulässiger Druck des Gerichts auf den Angeklagten ist daraus nicht erkenn-\n\nbar (vgl. auch BGH StV 1999, 407).\n\nOhne daß es darauf ankäme, inwieweit Verhalten des Verteidigers über-\n\nhaupt gerichtlicher Überprüfung unterliegt (vgl. hierzu BGH b. Holtz, MDR\n\n1996, 120), kann der Senat dieser Erklärung des Vorsitzenden aber auch keine\n\nAnhaltspunkte dafür entnehmen, daß der Verteidiger den Angeklagten nicht\n\nnur pflichtgemäß über das auf Grund der bisher durchgeführten Hauptver-\n\nhandlung zu erwartende Ergebnis beraten habe, sondern ihm in unzulässiger\n\nWeise zum Ablegen eines Geständnisses (und der Abgabe eines Rechtsmittel-\n\nverzichts) gedrängt habe.\n\nBestätigt wird dies im übrigen auch durch den weiteren Verfahrensgang.\n\nWie sich aus einer vom Angeklagten vorgelegten Verfügung der Staatsanwalt-\n\nschaft vom 22. März 2001 und einem Schreiben von Rechtsanwalt B. an\n\nRechtsanwalt T. vom 2. April 2001 ergibt, hat Rechtsanwalt B. im\n\nAuftrag des Angeklagten intensive Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft\n\nüber Fragen der Strafvollstreckung geführt und einen zeitweiligen Strafauf-\n\nschub erwirkt. Es ist ausgeschlossen, daß der Angeklagte Rechtsanwalt B. \n\nderartige Aufträge erteilt hätte, wenn ihn Rechtsanwalt B. im Rahmen des\n\nErkenntnisverfahrens unter Druck gesetzt und ihn so zu ihm nachteiligen Pro-\n\nzeßverhalten veranlaßt hätte.\n\n3. Auch der Antrag gemäß § 47 Abs. 2 StPO ist damit gegenstandslos.\n\nSchäfer\n\nNack\n\n Wahl\n\n Boetticher\n\n Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/1-str-210-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/1-str-210-01","retrieved":"2026-07-10 12:10:17.353926+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-27/1-str-210-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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