{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-06-26","aktenzeichen":"VI ZR 111/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Be; StGB § 266 a Eine Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers dahin, an die sozialversicherungsrecht- liche Einzugsstelle geleistete Zahlungen sollten vorrangig auf fällige Arbeitnehme- ranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen angerechnet werden, kann zwar kon- kludent erfolgen, muß dann aber greifbar in Erscheinung treten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 111/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Be; StGB § 266 a\n\nEine Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers dahin, an die sozialversicherungsrecht-\n\nliche Einzugsstelle geleistete Zahlungen sollten vorrangig auf fällige Arbeitnehme-\n\nranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen angerechnet werden, kann zwar kon-\n\nkludent erfolgen, muß dann aber greifbar in Erscheinung treten.\n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - VI ZR 111/00 -OLG Dresden\nLG Zwickau\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. von Gerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Februar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, die ab 21. April 1994 Geschäftsführerin\n\nder M. GmbH war, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als ein-\n\nzugsberechtigter Innungskrankenkasse aus der Vorenthaltung von Arbeitneh-\n\nmerbeiträgen zur Sozialversicherung für die Monate Januar bis Mai und Juli\n\n1995 entstanden sei.\n\nDie M. GmbH war bereits seit Juni 1992 mit der Abführung geschuldeter\n\nSozialversicherungsbeiträge in Rückstand geraten; seither geleistete Zahlun-\n\ngen reichten nicht aus, um ein Anwachsen dieser Rückstände zu verhindern.\n\nNachdem sich die finanzielle Situation der M. GmbH verschlechtert hatte,\n\nzahlte diese ab Mai 1995 keine Löhne mehr an ihre Beschäftigten aus. Am\n\n23. August 1995 wurde Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das\n\nVermögen der Gesellschaft gestellt; die Eröffnung wurde mangels Masse ab-\n\ngelehnt.\n\nDie Klägerin errechnete die für die Monate Januar bis Mai und Juli 1995\n\n(jeweils zum 15. des Folgemonats fälligen) von der M. GmbH zu erbringenden\n\nSozialversicherungsbeiträge auf den Gesamtbetrag von 132.284,37 DM. Die\n\nKlägerin erhielt im Jahre 1995 zugunsten der Beitragsschuld der Gesellschaft\n\nunter anderem \n\nfolgende Zahlungen: 44.991 DM am 28. Februar 1995,\n\n34.500 DM am 31. März 1995 und 10.000 DM am 10. Juli 1995. Diese einge-\n\ngangenen Beträge verrechnete die Klägerin (ebenso wie in früheren Zeiträu-\n\nmen erbrachte Zahlungen) jeweils auf die im Hinblick auf die bestehenden\n\nRückstände älteste offene Beitragsforderung. Auf dieser Grundlage beziffert\n\ndie Klägerin die für die Monate Januar bis Mai und Juli 1995 zusammenge-\n\nnommen zu Lasten der M. GmbH noch offenstehenden Arbeitnehmerbeiträge\n\nauf 60.433,78 DM. Hierfür habe die Beklagte, die diese Arbeitnehmerbeiträge\n\npflichtwidrig vorenthalten habe, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB\n\npersönlich einzustehen.\n\nDas Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hier-\n\ngegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung\n\ndes landgerichtlichen Urteils begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe keine Arbeit-\n\nnehmeranteile zur Sozialversicherung i.S.d. § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten.\n\nFür Arbeitnehmerbeiträge betreffend die Monate Mai und Juli 1995 ent-\n\nfalle eine Haftung der Beklagten bereits deshalb, weil für diesen Zeitraum kei-\n\nne Löhne mehr an die Beschäftigten der Gesellschaft ausgezahlt worden seien\n\nund daher in der Nichtentrichtung der Beiträge kein strafbares Verhalten zu\n\nsehen sei. Der Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB verlange mehr als die\n\nNichterfüllung einer reinen Zahlungsverpflichtung. Erforderlich sei ein beson-\n\nderes strafauslösendes Moment, das entsprechend dem untreueähnlichen\n\nCharakter der Strafbestimmung dem \"Vorenthalten\" dann anhafte, wenn der\n\nTäter vom ausgezahlten Lohn einbehaltene Beträge pflichtwidrig nicht abführe;\n\nhieran fehle es, wenn mangels einer Lohnzahlung auch die Möglichkeit eines\n\nLohnabzugs nicht bestehe.\n\nWas die Arbeitnehmeranteile für die Monate Januar bis April 1995 an-\n\ngehe, könnten diese deswegen nicht als im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB\n\n\"vorenthalten\" angesehen werden, da im maßgeblichen Zeitraum zur Deckung\n\ndieser Beträge ausreichende Zahlungen an die Klägerin erfolgt seien. Letztere\n\nhabe die eingegangenen Gelder nicht wie geschehen auf die jeweils ältesten\n\nForderungen der Gesamtschuld, also sowohl auf rückständige Arbeitgeber-\n\nund Arbeitnehmeranteile verrechnen dürfen. Vielmehr sei - auch ohne eine\n\nentsprechende Tilgungsbestimmung seitens des Arbeitgebers - bei Teilzahlun-\n\ngen auf die Beitragsschuld, die zur Begleichung der Gesamtsozialversiche-\n\nrungsbeiträge nicht ausreichten, vorbehaltlich einer eindeutig anders lautenden\n\nZweckbestimmung durch den Schuldner zunächst eine Verrechnung auf die\n\nArbeitnehmeranteile vorzunehmen; dies sei im Hinblick auf eine \"täterfreundli-\n\nche\" Lösung geboten, da ein zu vermutender vernünftiger Schuldnerwillen nur\n\nauf eine Verrechnung gerichtet sein könne, die eine Strafbarkeit ausschließe\n\noder jedenfalls soweit wie möglich mindere. Dem stünden auch die Regelungen\n\nin § 2 der Beitragszahlungsverordnung nicht entgegen. Zur Tilgung der Arbeit-\n\nnehmeranteile für die Monate Januar bis April 1995 hätten aber die am\n\n28. Februar 1995, 31. März 1995 und 10. Juli 1995 eingegangenen Zahlungen\n\nder Gesellschaft ausgereicht.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die\n\nÜberlegungen, aufgrund derer das Berufungsgericht für den hier streitigen Zeit-\n\nraum ein \"Vorenthalten\" von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung\n\nverneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n1. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, eine Haftung der Beklagten für die Arbeitnehmerbeiträge be-\n\ntreffend die Monate Mai und Juli 1995 scheitere bereits daran, daß für diesen\n\nZeitraum keine Lohnzahlungen an die Beschäftigten der M. GmbH mehr erfolgt\n\nseien.\n\nDer erkennende Senat hat in seinem - nach Erlaß des Berufungsurteils\n\nergangenen - Urteil vom 16. Mai 2000 (VI ZR 90/99 - VersR 2000, 981 ff., auch\n\nzur Veröffentlichung in BGHZ 144, 311 ff. bestimmt) ausdrücklich und grund-\n\nsätzlich entschieden, daß Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch\n\ndann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten sein können, wenn für\n\nden betreffenden Zeitraum kein Lohn an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden\n\nist. Der Senat hat dies insbesondere damit begründet, daß die Neufassung des\n\nStraftatbestandes des § 266 a Abs. 1 StGB das Merkmal des \"Einbehaltens\"\n\nnicht mehr enthält und daher nunmehr zur Erfüllung der Voraussetzungen die-\n\nser Strafvorschrift nur noch die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei\n\nFälligkeit erforderlich ist. An dieser rechtlichen Beurteilung, die in den Senats-\n\nurteilen vom 14. November 2000 (VI ZR 149/99 - VersR 2001, 343, 344) und\n\nvom 9. Januar 2001 (VI ZR 407/99 - ZIP 2001, 422, 423) bestätigt worden ist,\n\nist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Der Senat hat in den ge-\n\nnannten Entscheidungen zu dieser bis dahin in Rechtsprechung und Schrifttum\n\nstreitigen Rechtsfrage, den hierzu vertretenen Ansichten und den jeweils an-\n\ngeführten Argumenten im einzelnen Stellung genommen. Im Hinblick darauf\n\nerscheint - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Berufungsurteil\n\nund in der Revisionserwiderung - eine nochmalige Darlegung der Problematik\n\nnicht als geboten.\n\n2. Des weiteren greift die Revision mit Erfolg die Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts an, die Arbeitnehmerbeiträge betreffend die Monate Januar bis April\n\n1995 seien deshalb als entrichtet (und somit nicht als \"vorenthalten\") zu er-\n\nachten, weil - entgegen der seitens der Klägerin vorgenommenen Verrech-\n\nnung - die im Jahre 1995 eingegangenen Zahlungen auch ohne entsprechende\n\nTilgungsbestimmung seitens des Arbeitgebers vorrangig auf die Arbeitnehme-\n\nranteile anzurechnen seien.\n\na) Die Überlegung des Berufungsgerichts, wonach stets im Sinne einer\n\n\"täterfreundlichen\" Lösung - auch ohne entsprechende Willensäußerung des\n\nBeitragsschuldners - die Verrechnung so vorzunehmen sei, daß dessen Straf-\n\nbarkeit soweit wie möglich ausgeschlossen oder begrenzt werde, steht mit der\n\nVorschrift des § 2 der Beitragszahlungsverordnung (vgl. zu dessen Regelungs-\n\ngehalt \n\ninsbesondere Senatsurteil vom 13. Januar 1998 - VI ZR 58/97 -\n\nVersR 1998, 469, 470) nicht in Einklang. Diese Bestimmung will grundsätzlich\n\neine gleichmäßige Tilgung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge im\n\nRahmen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sicherstellen. Zwar war es\n\nauch bereits vor der auf den Überlegungen des Bundessozialgerichts\n\n(BSGE 78, 20, 23) beruhenden Neufassung des § 2 der Beitragszahlungsver-\n\nordnung dem Arbeitgeber gestattet, eine abweichende Tilgungsbestimmung\n\ndahin zu treffen, daß vorrangig auf die Arbeitnehmerbeiträge geleistet werde.\n\nOhne entsprechende (mindestens konkludente) Tilgungsbestimmung kann je-\n\ndoch eine derartige Verrechnung nicht in Betracht kommen. Nach ständiger\n\nRechtsprechung des erkennenden Senats kann eine in dieser Richtung wirk-\n\nsame (stillschweigende) Zahlungsbestimmung des Schuldners nur angenom-\n\nmen werden, wenn sie greifbar in Erscheinung getreten ist (vgl. Senatsurteil\n\nvom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - BGHR BGB § 823 Abs. 2, StGB § 266 a Nr. 2\n\nsowie insbesondere die Senatsurteile vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 -\n\nVersR 2001, 343, 344 und vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - ZIP 2001, 419,\n\n420 m.w.N.). Ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen kann nicht schon des-\n\nhalb in jeder Teilzahlung des Beitragsschuldners eine stillschweigende Til-\n\ngungsbestimmung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gesehen werden, weil\n\nderen Nichtzahlung straf- und haftungsrechtliche Folgen für den Geschäftsfüh-\n\nrer haben könnte (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 aaO).\n\nSoweit sich das Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung auf frühe-\n\nre strafgerichtliche Erkenntnisse (etwa BGH, Beschluß vom 22. Mai 1991\n\n- 2 StR 453/90 - NJW 1991, 2917, 2918) stützen will, sind diese zur Rechtslage\n\nvor Inkrafttreten der Beitragszahlungsverordnung ergangen, als noch die Til-\n\ngungsbestimmung des § 366 Abs. 2 BGB heranzuziehen war. Entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts würde die nunmehr maßgebliche Vorschrift des\n\n§ 2 der Beitragszahlungsverordnung, die grundsätzlich eine gleichmäßige Til-\n\ngung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sicherstellen will, weitgehend\n\nleerlaufen, wollte man ohne eine entsprechende Willensäußerung des Arbeit-\n\ngebers gleichsam automatisch von einer vorrangigen Tilgungsbestimmung zu-\n\ngunsten der Arbeitnehmerbeiträge ausgehen.\n\nb) Die Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt sich auch nicht aus\n\nder im Berufungsurteil angeführten Überlegung, die von der Klägerin vorge-\n\nnommene Verrechnung der eingegangenen Beträge auf Rückstände von Ar-\n\nbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen könne letztlich dazu führen, daß ein\n\nneuer Geschäftsführer anstelle des vorherigen, in dessen Amtszeit Rückstände\n\naufgelaufen seien, bestraft werde; diese Strafbarkeit erfasse im praktischen\n\nErgebnis auch das Nichtabführen von Arbeitgeberanteilen. Der Senat hat be-\n\nreits in anderem Zusammenhang ausgeführt, daß es in derartigen Fällen gera-\n\nde nicht um eine Ausdehnung der zivilrechtlichen Haftung des Geschäftsfüh-\n\nrers auf vor seiner Zeit entstandene Rückstände geht (vgl. Senatsurteil vom\n\n9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 aaO). Die Strafbarkeit und die Haftung des Ge-\n\nschäftsführers greifen vielmehr nur ein, wenn ihm - bei Erfüllung aller Tatbe-\n\nstandsmerkmale des § 266 a Abs. 1 StGB - vorgeworfen werden kann, daß er\n\nnicht für die Zahlung weiterer Beträge gesorgt hat, die - nach einer der Rege-\n\nlung in § 2 Beitragszahlungsverordnung entsprechenden Verrechnung der tat-\n\nsächlich bei der Einzugsstelle eingegangenen Leistungen - noch nötig gewe-\n\nsen wären, um die fälligen Arbeitnehmerbeiträge abzudecken. Im übrigen steht\n\nes dem Arbeitgeber frei, durch eine ausdrückliche oder nach außen greifbar in\n\nErscheinung tretende konkludente Tilgungsbestimmung eine Verrechnung vor-\n\nrangig mit den aktuell fälligen Arbeitnehmerbeiträgen zu erreichen und so sei-\n\nner Strafbarkeit entgegenzuwirken. Daß die Erfordernisse einer derartigen\n\nwirksamen Tilgungsbestimmung im vorliegenden Fall durch die Beklagte erfüllt\n\nworden wären, hat das Berufungsgericht bisher aber gerade nicht festgestellt.\n\n3. Die bisherigen Überlegungen des Berufungsgerichts sind daher aus\n\nRechtsgründen nicht geeignet, die Klageabweisung hinsichtlich der hier als\n\nSchaden geltend gemachten Arbeitnehmerbeiträge für die Monate Januar bis\n\nMai und Juli 1995 zu tragen. Das Berufungsurteil kann auf der Grundlage der\n\nbis jetzt getroffenen Feststellungen auch nicht mit anderer Begründung auf-\n\nrechterhalten werden. Denn das Berufungsgericht hat - von seinem Rechts-\n\nstandpunkt aus konsequent - zu den weiteren Voraussetzungen einer Haftung\n\naus § 266 a Abs. 1 StGB, die in der Revisionserwiderung angesprochen wer-\n\nden, nicht Stellung genommen und keine Klärung des Sachverhalts herbeige-\n\nführt. Dies gilt insbesondere für die Frage, inwieweit es der Beklagten über-\n\nhaupt möglich gewesen wäre, weitere Leistungen der Gesellschaft auf die Ar-\n\nbeitnehmeranteile zu veranlassen, und für das Problem eines vorsätzlichen\n\nVerhaltens der Beklagten. Auch die Frage, in welcher Höhe die geltend ge-\n\nmachten Beitragsrückstände tatsächlich bestehen, ist im Berufungsurteil offen-\n\ngelassen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren\n\nAufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Müller\n\nDr. v. Gerlach\n\nDr. Dressler\n\n Wellner Diederichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/vi-zr-111-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/vi-zr-111-00","retrieved":"2026-07-10 12:11:04.861749+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-26/vi-zr-111-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2001-06-26","dockets":["VI ZR 111/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 26.06.2001 – VI ZR 111/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/vi-zr-111-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 823 Be; StGB § 266 a Eine Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers dahin, an die sozialversicherungsrecht- liche Einzugsstelle geleistete Zahlungen sollten vorrangig auf fällige Arbeitnehme- ranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen angerechnet werden, kann zwar kon- kludent erfolgen, muß dann aber greifbar in Erscheinung treten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Februar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/266a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266a","label":"§ 266a StGB","mentions":8},{"id":"BGB/366","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"366","label":"§ 366 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:11:04.861749+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}